Der außerordentliche Revisionsrekurs der Nacherben ist rechtzeitig, entgegen der Auffassung der Vorinstanz zulässig und auch in der Sache berechtigt.
a) Nicht gefolgt werden kann den Nacherben allerdings, soweit ein Verstoß gegen die materielle Rechtskraft der abweisenden Entscheidung im Vorverfahren geltend gemacht wird. Diese Rechtsmittelausführungen lassen in Wahrheit jedwede Begründung dafür vermissen, weshalb die - in Wahrheit zutreffende - Begründung des Rekursgerichts in diesem Punkt unrichtig sein sollte.
b) Zu Recht machen die Nacherben jedoch geltend, nach den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen könne keine Rede davon sein, sie hätten ausdrücklich ihre Zustimmung zur Zwangsversteigerung der Liegenschaftsanteile ihres präsumtiven Vaters, des Verpflichteten, erteilt.
Der Nacherbe ist - wie der Vorerbe - mit Eintritt des Nacherbfalls Erbe und damit Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers und nicht des Vorerben. Zusammen haben Vorerbe und Nacherbe die Rechte eines freien (Voll-)Eigentümers, doch ist das Recht des Vorerben ein auflösend bedingtes oder zeitlich beschränktes - mit dem Eintritt des Nacherbfalls endendes - Eigentum (1 Ob 185/01i mwN aus Lehre und Rsp). Da der Vorerbe die Erbschaft bei Eintritt des Nacherbfalls den Nacherben herausgeben muss, kann er sie zwar unbeschränkt nutzen, hat jedoch ihre Substanz zu schonen. Seine Rechtsstellung ist der eines Fruchtnießers ähnlich (§ 613 ABGB), von dem er sich allerdings durch das Eigentumsrecht unterscheidet. Die im Grundbuch eingetragene Beschränkung durch eine fideikommissarische Substitution steht der Einverleibung eines Pfandrechts ohne Zustimmung des Nacherben entgegen, gleichgültig, ob es sich um ein vertragliches Pfandrecht oder um eine zwangsweise Pfandrechtsbegründung handelt (SZ 41/97 = NZ 1969, 40; SZ 46/28 = NZ 1974, 56; SZ 49/103; 3 Ob 108, 109/86 (auch der Zwangsversteigerung); 5 Ob 97/94 = SZ 67/193; zuletzt 3 Ob 135/02b; RIS-Justiz RS0002605; RS0028367). Vorerbe und Nacherbe zusammen haben die Rechte eines freien Eigentümers. Sie können daher gemeinsam die Substitutionsbindung aufheben, einschränken oder auf eine andere Sache übertragen; der Vorerbe kann mit Zustimmung des Nacherben über die Substitutionsmasse verfügen.Der Nacherbe ist - wie der Vorerbe - mit Eintritt des Nacherbfalls Erbe und damit Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers und nicht des Vorerben. Zusammen haben Vorerbe und Nacherbe die Rechte eines freien (Voll-)Eigentümers, doch ist das Recht des Vorerben ein auflösend bedingtes oder zeitlich beschränktes - mit dem Eintritt des Nacherbfalls endendes - Eigentum (1 Ob 185/01i mwN aus Lehre und Rsp). Da der Vorerbe die Erbschaft bei Eintritt des Nacherbfalls den Nacherben herausgeben muss, kann er sie zwar unbeschränkt nutzen, hat jedoch ihre Substanz zu schonen. Seine Rechtsstellung ist der eines Fruchtnießers ähnlich (Paragraph 613, ABGB), von dem er sich allerdings durch das Eigentumsrecht unterscheidet. Die im Grundbuch eingetragene Beschränkung durch eine fideikommissarische Substitution steht der Einverleibung eines Pfandrechts ohne Zustimmung des Nacherben entgegen, gleichgültig, ob es sich um ein vertragliches Pfandrecht oder um eine zwangsweise Pfandrechtsbegründung handelt (SZ 41/97 = NZ 1969, 40; SZ 46/28 = NZ 1974, 56; SZ 49/103; 3 Ob 108, 109/86 (auch der Zwangsversteigerung); 5 Ob 97/94 = SZ 67/193; zuletzt 3 Ob 135/02b; RIS-Justiz RS0002605; RS0028367). Vorerbe und Nacherbe zusammen haben die Rechte eines freien Eigentümers. Sie können daher gemeinsam die Substitutionsbindung aufheben, einschränken oder auf eine andere Sache übertragen; der Vorerbe kann mit Zustimmung des Nacherben über die Substitutionsmasse verfügen.
In solchen Fällen sind bei einer Exekutionsführung eines Gläubigers auf die mit der vorrangigen fideikommissarischen Substitution belastete Liegenschaft zwei Zustimmungen zu unterscheiden, nämlich die Zustimmung zur Pfandrechtsbegründung und die zur Exekutionsführung, wobei sich die Frage stellt, ob zu beiden notwendigen Zustimmungen auch eine bloß schlüssige zulässig ist. Bei einer fideikommissarischen Substitution muss für eine vertragliche Verpfändung einer Liegenschaft die Erteilung der ausdrücklichen Zustimmung des Nacherben vorliegen (NZ 1980, 156 = MietSlg 31.780 [zu einem auch hier fruchtbar zu machenden vorrangigen Veräußerungsverbot, weil die fideikommissarische Substitution ein nicht an die Schranken des § 364c ABGB gebundenes Veräußerungs- und Belastungsverbot in sich schließt [SZ 41/97, SZ 49/103; Welser aaO § 613 ABGB Rz 6; ähnlich Eccher in Schwimann2, § 613 ABGB Rz 6]; 3 Ob 108, 108/86; 5 Ob 97/94; RIS-Justiz RS0012565; Angst in Angst, EO, § 87 Rz 11 mwN [zur Einverleibung eines Zwangspfandrechts ungeachtet eines vorrangigen Belastungs- und Veräußerungsverbots]; Schreiber in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 88 Rz 15). Dies ist wohl aus der Geltung der Regeln des GBG für die Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung (§ 88 Abs 2 EO) abzuleiten. Überdies muss die Zustimmung im Exekutionsantrag behauptet und urkundlich nachgewiesen werden (Angst aaO § 88 Rz 11, Schreiber aaO, je mwN). Eine ohne Zustimmung des begünstigten Nacherben dennoch einverleibte Hypothek ist nach stRsp absolut unwirksam (3 Ob 108, 109/86 mwN; RIS-Justiz RS0012560); sachenrechtliche Akte, die die Rechtsstellung des Nacherben (Fideikommissars) beeinträchtigen könnten, sind auch gegenüber Dritten nichtig (hA, Nachweise bei Welser in Rummel3 § 613 ABGB Rz 6).In solchen Fällen sind bei einer Exekutionsführung eines Gläubigers auf die mit der vorrangigen fideikommissarischen Substitution belastete Liegenschaft zwei Zustimmungen zu unterscheiden, nämlich die Zustimmung zur Pfandrechtsbegründung und die zur Exekutionsführung, wobei sich die Frage stellt, ob zu beiden notwendigen Zustimmungen auch eine bloß schlüssige zulässig ist. Bei einer fideikommissarischen Substitution muss für eine vertragliche Verpfändung einer Liegenschaft die Erteilung der ausdrücklichen Zustimmung des Nacherben vorliegen (NZ 1980, 156 = MietSlg 31.780 [zu einem auch hier fruchtbar zu machenden vorrangigen Veräußerungsverbot, weil die fideikommissarische Substitution ein nicht an die Schranken des Paragraph 364 c, ABGB gebundenes Veräußerungs- und Belastungsverbot in sich schließt [SZ 41/97, SZ 49/103; Welser aaO Paragraph 613, ABGB Rz 6; ähnlich Eccher in Schwimann2, Paragraph 613, ABGB Rz 6]; 3 Ob 108, 108/86; 5 Ob 97/94; RIS-Justiz RS0012565; Angst in Angst, EO, Paragraph 87, Rz 11 mwN [zur Einverleibung eines Zwangspfandrechts ungeachtet eines vorrangigen Belastungs- und Veräußerungsverbots]; Schreiber in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 88, Rz 15). Dies ist wohl aus der Geltung der Regeln des GBG für die Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung (Paragraph 88, Absatz 2, EO) abzuleiten. Überdies muss die Zustimmung im Exekutionsantrag behauptet und urkundlich nachgewiesen werden (Angst aaO Paragraph 88, Rz 11, Schreiber aaO, je mwN). Eine ohne Zustimmung des begünstigten Nacherben dennoch einverleibte Hypothek ist nach stRsp absolut unwirksam (3 Ob 108, 109/86 mwN; RIS-Justiz RS0012560); sachenrechtliche Akte, die die Rechtsstellung des Nacherben (Fideikommissars) beeinträchtigen könnten, sind auch gegenüber Dritten nichtig (hA, Nachweise bei Welser in Rummel3 Paragraph 613, ABGB Rz 6).
Dem Rekursgericht ist nun zweifellos darin zuzustimmen, dass grundsätzlich mit Zustimmung des Nacherben auch die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, die Substitutionsgut bildet, zu bewilligen ist (Angst aaO § 133 Rz 21 mwN; Neumayr in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 133 Rz 28). In der Vorentscheidung 3 Ob 135/02b wurde ausgesprochen, das Einverständnis zur Zwangsversteigerung könne auch dadurch erklärt werden, dass für die betriebene Forderung ein Vertragspfandrecht mit Zustimmung der Nacherben begründet wurde. Voraussetzung dafür ist freilich, dass aus den obgenannten Gründen eine ausdrückliche Zustimmung der Nacherben vorliegt. Nun steht aber nach den vom Rekursgericht nicht geänderten Feststellungen des Erstgerichts eine solche ausdrückliche Zustimmung des Posteritätskurators zur Pfandurkunde der betreibenden Partei gerade nicht fest. Daraus könnte allenfalls eine schlüssige Zustimmung zur Verpfändung deswegen gesehen werden, weil der Kurator selbst beantragt hatte, den Schuldschein und die Pfandurkunde gerichtlich zu genehmigen, und zudem erläuterte, das neue einzutragende Darlehen diene einer Umschuldung und dass bereits für dieses ein Pfandrecht auf der Liegenschaft hafte. Aus diesen Erwägungen liegt eine schlüssige Zustimmung zur Verpfändung durchaus nahe, eine Entscheidung darüber müsste aber im Prozessweg erfolgen (RIS-Justiz RS0002512).Dem Rekursgericht ist nun zweifellos darin zuzustimmen, dass grundsätzlich mit Zustimmung des Nacherben auch die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, die Substitutionsgut bildet, zu bewilligen ist (Angst aaO Paragraph 133, Rz 21 mwN; Neumayr in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 133, Rz 28). In der Vorentscheidung 3 Ob 135/02b wurde ausgesprochen, das Einverständnis zur Zwangsversteigerung könne auch dadurch erklärt werden, dass für die betriebene Forderung ein Vertragspfandrecht mit Zustimmung der Nacherben begründet wurde. Voraussetzung dafür ist freilich, dass aus den obgenannten Gründen eine ausdrückliche Zustimmung der Nacherben vorliegt. Nun steht aber nach den vom Rekursgericht nicht geänderten Feststellungen des Erstgerichts eine solche ausdrückliche Zustimmung des Posteritätskurators zur Pfandurkunde der betreibenden Partei gerade nicht fest. Daraus könnte allenfalls eine schlüssige Zustimmung zur Verpfändung deswegen gesehen werden, weil der Kurator selbst beantragt hatte, den Schuldschein und die Pfandurkunde gerichtlich zu genehmigen, und zudem erläuterte, das neue einzutragende Darlehen diene einer Umschuldung und dass bereits für dieses ein Pfandrecht auf der Liegenschaft hafte. Aus diesen Erwägungen liegt eine schlüssige Zustimmung zur Verpfändung durchaus nahe, eine Entscheidung darüber müsste aber im Prozessweg erfolgen (RIS-Justiz RS0002512).
Kann aber von keiner ausdrücklichen Zustimmung der Nacherben zur Verpfändung ausgegangen werden, fehlt es schon begrifflich an einer hinreichenden Grundlage für die Annahme ihrer schlüssigen Zustimmung auch zur Zwangsversteigerung. Die Abweisung des Antrags der betreibenden Partei auf Bewilligung der Zwangsversteigerung durch die Erstrichterin erfolgt somit zu Recht. Ihre Entscheidung ist demnach in Stattgebung des Rechtsmittels wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 iVm §§ 50 und 40 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, in Verbindung mit Paragraphen 50 und 40 ZPO.