Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Der Kläger wollte bei seinem Haus einen Schwimmteich errichten. Dazu ließ er ein geotechnisches Gutachten für dessen Errichtung erstellen. Unter Vorlage des Gutachtens und des von einer Genossenschaft mbH & Co KG angefertigten Einreichplans suchte er bei der Gemeinde um eine Baubewilligung an.
Mit Bescheid vom 11. Februar 2003 wurde dem Kläger die Baubewilligung für die Errichtung von Steinschlichtungen und eines Schwimmteiches erteilt. Über dem vom Kläger bestellten Landschaftsgärtner kam dieser mit dem Geschäftsführer der beklagten Partei in Kontakt. Dieser erklärte ihm, dass Steine geliefert und auch eine Versetzung durchgeführt werden könne, für die Errichtung allerdings ein Bauführer beigezogen werden sollte, der die Arbeiten überwache. Als Baumeister schlug der Geschäftsführer der beklagten Partei dem Kläger unter anderem Franz B***** „von" einer GmbH [in der Folge:
Baumeister] vor.
Bei einer Besprechung des Genannten mit dem Kläger und dem Geschäftsführer der beklagten Partei wurde besprochen, dass diese das Material, einen Bagger und einen Baggerfahrer bereitstellen und der Baumeister sich um die fachgerechte Ausführung kümmern solle. Diese Arbeiten sollten nach Regie verrechnet werden und maximal 10.000 S kosten. Bei der Besprechung teilte der Kläger dem Geschäftsführer der beklagten Partei mit, dass die Grundgrenze zum Nachbargrundstück der dort befindliche Stacheldrahtzaun sei.
Die beklagte Partei stellte einen Baggerfahrer bei, der vom Kläger über diesen Umstand aufgeklärt wurde. Erst nachdem er bereits einen Teil der Steinschlichtung gemacht hatte, kam der Baumeister auf die Liegenschaft und beurteilte die durchgeführten Arbeiten als ordnungsgemäß. Er gab dem Baggerfahrer Anweisungen, wie er die weiteren Arbeiten durchführen und wie hoch er die Steinreihen aufschlichten solle. Bei Errichtung der oberen Steinmauer folgte der Baggerfahrer auch den Anordnungen des Landschaftsgärtners, weil die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse nicht den Entfernungen auf dem Einreichplan entsprachen.
Nach Fertigstellung der Steinschlichtung besuchte der Baumeister die Baustelle, wobei er die Steinschlichtung in Ordnung befand. Der Kläger, welcher bei den Arbeiten immer selbst vor Ort war, fragte ihn, ob die im Baubewilligungsbescheid vorgeschriebene Stahlbetonwand für den Schwimmteich erforderlich sei oder nicht. Nach Meinung des Baumeisters, der sich der Landschaftsgärtner anschloss, war eine Stahlbetonwand nicht erforderlich. In weiterer Folge führte der Baggerfahrer unter Anweisung des Landschaftsgärtners die Ausgrabungen des Schwimmteichs durch.
Der Baggerfahrer führte sämtliche Bagger- und Versetzungsarbeiten auf Anleitung des Baumeisters und des Landschaftsgärtners durch. Zu Beginn des Jahres 2004 wurde über das Vermögen des Landschaftsgärtners der Konkurs eröffnet. Die Arbeiten am Schwimmteich wurden durch sein Unternehmen nicht fertiggestellt. Nach Ende des Winters 2003/2004 zeigten sich starke Setzungen an der Steinschlichtung bzw am Schwimmteich, wobei dies auf das bei der Planung vernachlässigte Gefälle von Osten nach Westen zurückzuführen ist. Darüber hinaus wurde die Berme der Steinschlichtung zum Teil auf dem Grundstück des Nachbarn errichtet. Aufgrund des Fehlens des Stahlbetonbeckens im Schwimmteichbereich ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Standsicherheit im Bereich der nördlichen Stützmauer gegeben, die bei einem Auslassen des Teiches zum Absturz von Geländeteilen oder einem Teil der oberen Stützmauer führen kann. Das Erstgericht wies das auf Zahlung von 20.000 EUR s.A. für Sanierungskosten des nach den Klagebehauptungen mangelhaften Werks und Feststellung der Haftung für künftige Schäden gerichtete Klagebegehren ab und führte aus, aus den Feststellungen ergebe sich, dass der Kläger der beklagten Partei nicht die eigenverantwortliche Errichtung der Steinwand, sondern neben der Materiallieferung auch die Beistellung eines Baggers samt Baggerfahrer in Auftrag gegeben habe. Der Baumeister sei mit der Bauaufsicht und Bauüberwachung, der Landschaftsgärtner mit der Teicherrichtung beauftragt gewesen. Die beklagte Partei hätte unter deren Anleitung die Arbeiten durchführen sollen. Der Baggerfahrer und Mitarbeiter der beklagten Partei habe diese Arbeiten auch unter deren Anleitung durchgeführt. Eine mangelhafte Ausführung sei daher nicht der beklagten Partei anzulasten, sondern dem beauftragten Bauführer und dem Teicherrichter bzw dem Planverfasser des Einreichplans. Der Baggerfahrer und damit die beklagte Partei könne nicht dafür verantwortlich gemacht werden, dass er den Anweisungen derjenigen, die die Arbeiten angeordnet und überwacht hätten, entsprochen habe.Der Baggerfahrer führte sämtliche Bagger- und Versetzungsarbeiten auf Anleitung des Baumeisters und des Landschaftsgärtners durch. Zu Beginn des Jahres 2004 wurde über das Vermögen des Landschaftsgärtners der Konkurs eröffnet. Die Arbeiten am Schwimmteich wurden durch sein Unternehmen nicht fertiggestellt. Nach Ende des Winters 2003 aus 2004, zeigten sich starke Setzungen an der Steinschlichtung bzw am Schwimmteich, wobei dies auf das bei der Planung vernachlässigte Gefälle von Osten nach Westen zurückzuführen ist. Darüber hinaus wurde die Berme der Steinschlichtung zum Teil auf dem Grundstück des Nachbarn errichtet. Aufgrund des Fehlens des Stahlbetonbeckens im Schwimmteichbereich ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Standsicherheit im Bereich der nördlichen Stützmauer gegeben, die bei einem Auslassen des Teiches zum Absturz von Geländeteilen oder einem Teil der oberen Stützmauer führen kann. Das Erstgericht wies das auf Zahlung von 20.000 EUR s.A. für Sanierungskosten des nach den Klagebehauptungen mangelhaften Werks und Feststellung der Haftung für künftige Schäden gerichtete Klagebegehren ab und führte aus, aus den Feststellungen ergebe sich, dass der Kläger der beklagten Partei nicht die eigenverantwortliche Errichtung der Steinwand, sondern neben der Materiallieferung auch die Beistellung eines Baggers samt Baggerfahrer in Auftrag gegeben habe. Der Baumeister sei mit der Bauaufsicht und Bauüberwachung, der Landschaftsgärtner mit der Teicherrichtung beauftragt gewesen. Die beklagte Partei hätte unter deren Anleitung die Arbeiten durchführen sollen. Der Baggerfahrer und Mitarbeiter der beklagten Partei habe diese Arbeiten auch unter deren Anleitung durchgeführt. Eine mangelhafte Ausführung sei daher nicht der beklagten Partei anzulasten, sondern dem beauftragten Bauführer und dem Teicherrichter bzw dem Planverfasser des Einreichplans. Der Baggerfahrer und damit die beklagte Partei könne nicht dafür verantwortlich gemacht werden, dass er den Anweisungen derjenigen, die die Arbeiten angeordnet und überwacht hätten, entsprochen habe.
Das Zweitgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Obwohl der Kläger bestreite, dass der Baumeister mit der Beaufsichtigung der von der beklagten Partei zu erbringenden Leistungen beauftragt worden sei, gehe er an anderer Stelle zutreffend davon aus, dass dieser dafür habe Sorge tragen müssen, dass die Steinmauern ordnungsgemäß versetzt werden. Dass er bei dieser Tätigkeit über Auftrag des Klägers tätig geworden sei, sei bereits im Zuge der Erledigung der Tatsachenrüge dargelegt worden. Demgemäß sei der Baumeister nicht als Erfüllungsgehilfe der beklagten Partei tätig geworden, weshalb eine Haftung der beklagten Partei nach § 1313a ABGB für sein Fehlverhalten ausscheide. Er habe überhaupt keine Angelegenheiten der beklagten Partei besorgt, weshalb auch eine Haftung derselben nach § 1315 ABGB nicht in Frage komme. Der Umstand, dass ihn der Geschäftsführer der beklagten Partei dem Kläger als einen von mehreren in Frage kommenden „Baumeister" vorgeschlagen habe, sei keineswegs dazu geeignet, eine Haftung der beklagten Partei nach § 1315 ABGB zu begründen. Die außerordentliche Revision des Klägers ist nicht zulässig.Das Zweitgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Obwohl der Kläger bestreite, dass der Baumeister mit der Beaufsichtigung der von der beklagten Partei zu erbringenden Leistungen beauftragt worden sei, gehe er an anderer Stelle zutreffend davon aus, dass dieser dafür habe Sorge tragen müssen, dass die Steinmauern ordnungsgemäß versetzt werden. Dass er bei dieser Tätigkeit über Auftrag des Klägers tätig geworden sei, sei bereits im Zuge der Erledigung der Tatsachenrüge dargelegt worden. Demgemäß sei der Baumeister nicht als Erfüllungsgehilfe der beklagten Partei tätig geworden, weshalb eine Haftung der beklagten Partei nach Paragraph 1313 a, ABGB für sein Fehlverhalten ausscheide. Er habe überhaupt keine Angelegenheiten der beklagten Partei besorgt, weshalb auch eine Haftung derselben nach Paragraph 1315, ABGB nicht in Frage komme. Der Umstand, dass ihn der Geschäftsführer der beklagten Partei dem Kläger als einen von mehreren in Frage kommenden „Baumeister" vorgeschlagen habe, sei keineswegs dazu geeignet, eine Haftung der beklagten Partei nach Paragraph 1315, ABGB zu begründen. Die außerordentliche Revision des Klägers ist nicht zulässig.