Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist zulässig und teilweise berechtigt.
a) Der Oberste Gerichtshof hat zuletzt in der Entscheidung 3 Ob 196/97p = ÖBA 1998, 139 = RdW 1998, 197 = RZ 1998/40 (RIS-Justiz RS0000432) ausgesprochen, keinen Anlass zu sehen, von seiner Rsp, wonach der Eintritt des Terminsverlusts nicht urkundlich nachgewiesen werden muss, abzugehen. In dieser Entscheidung wurde nicht nur auf die herrschende Lehre (Heller/Berger/Stix, EO4 I 200; Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht4 158) sondern auch auf den Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage einer EO-Nov 1991 (261 BlgNR 18. GP, 2) verwiesen. Dort wird die herrschende Auffassung genannt, wonach bei Berechtigung des Gläubigers, seine Forderung zur sofortigen Rückzahlung fällig zu stellen (zB Terminsverlust), der Eintritt der Fälligkeit durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nicht nachzuweisen ist und daher eine Titelergänzungsklage nicht in Betracht kommt. Dabei wurde ausdrücklich auf die Entscheidung SZ 25/228 Bezug genommen, weshalb angenommen kann, dass die dort vertretene Rechtsansicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht.a) Der Oberste Gerichtshof hat zuletzt in der Entscheidung 3 Ob 196/97p = ÖBA 1998, 139 = RdW 1998, 197 = RZ 1998/40 (RIS-Justiz RS0000432) ausgesprochen, keinen Anlass zu sehen, von seiner Rsp, wonach der Eintritt des Terminsverlusts nicht urkundlich nachgewiesen werden muss, abzugehen. In dieser Entscheidung wurde nicht nur auf die herrschende Lehre (Heller/Berger/Stix, EO4 römisch eins 200; Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht4 158) sondern auch auf den Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage einer EO-Nov 1991 (261 BlgNR 18. GP, 2) verwiesen. Dort wird die herrschende Auffassung genannt, wonach bei Berechtigung des Gläubigers, seine Forderung zur sofortigen Rückzahlung fällig zu stellen (zB Terminsverlust), der Eintritt der Fälligkeit durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nicht nachzuweisen ist und daher eine Titelergänzungsklage nicht in Betracht kommt. Dabei wurde ausdrücklich auf die Entscheidung SZ 25/228 Bezug genommen, weshalb angenommen kann, dass die dort vertretene Rechtsansicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht.
Das Rekursgericht ist mit seiner Entscheidung von der stRsp des Obersten Gerichtshofs abgegangen, dass der Betreibende den vorzeitigen Eintritt der Fälligkeit der titelmäßigen Schuld infolge Terminsverlusts weder zu behaupten noch nachzuweisen hat (RIS-Justiz RS0000432; vgl auch Meinhart in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 7 Rz 106 mwN). Daran hält der Oberste Gerichtshof ungeachtet der Kritik von Jakusch (in Angst, EO, § 7 Rz 80) fest. Es entspricht stRsp dass im Exekutionsantrag die rein negative Behauptung nicht enthalten sein muss, dass die betriebene Forderung nicht bezahlt worden sei. Die (gegenteilige) Behauptung und Einwendung ist vielmehr ausschließlich Sache des Verpflichteten, dem hiezu die in den §§ 35 und 40 EO vorgezeichneten Wege zur Verfügung stehen (RIS-Justiz RS0000367; Jakusch aaO § 7 Rz 80; Meinhart aaO Rz 107). Die betreibende Partei musste daher im vorliegenden Fall weder die Behauptung aufstellen noch den urkundlichen Nachweis erbringen, dass sie den Verpflichteten vergeblich zur Zahlung aufgefordert habe, auch wenn im Titel die (sofortige) Zahlungspflicht des Verpflichteten an eine voraus gegangene Mahnung geknüpft ist.Das Rekursgericht ist mit seiner Entscheidung von der stRsp des Obersten Gerichtshofs abgegangen, dass der Betreibende den vorzeitigen Eintritt der Fälligkeit der titelmäßigen Schuld infolge Terminsverlusts weder zu behaupten noch nachzuweisen hat (RIS-Justiz RS0000432; vergleiche auch Meinhart in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 7, Rz 106 mwN). Daran hält der Oberste Gerichtshof ungeachtet der Kritik von Jakusch (in Angst, EO, Paragraph 7, Rz 80) fest. Es entspricht stRsp dass im Exekutionsantrag die rein negative Behauptung nicht enthalten sein muss, dass die betriebene Forderung nicht bezahlt worden sei. Die (gegenteilige) Behauptung und Einwendung ist vielmehr ausschließlich Sache des Verpflichteten, dem hiezu die in den Paragraphen 35 und 40 EO vorgezeichneten Wege zur Verfügung stehen (RIS-Justiz RS0000367; Jakusch aaO Paragraph 7, Rz 80; Meinhart aaO Rz 107). Die betreibende Partei musste daher im vorliegenden Fall weder die Behauptung aufstellen noch den urkundlichen Nachweis erbringen, dass sie den Verpflichteten vergeblich zur Zahlung aufgefordert habe, auch wenn im Titel die (sofortige) Zahlungspflicht des Verpflichteten an eine voraus gegangene Mahnung geknüpft ist.
b) Zutreffend verweist aber der Verpflichtete in seinem Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung darauf, dass die von der betreibenden Partei betriebene Zinsenforderung durch den Exekutionstitel nicht zur Gänze gedeckt ist. Schon die zweite Instanz hat zu Recht auf die stRsp verwiesen, wonach die Bestimmungen der § 3 Abs 2 NO und § 7 Abs 2 EO unabdingbares Recht enthalten, weshalb der im Notariatsakt enthaltene Verzicht des Verpflichteten auf den Nachweis der für die Höhe und Fälligkeit der betriebenen Forderung maßgebenden Umstände nicht wirksam ist (RIS-Justiz RS0001291, RS0001344; Jakusch aaO § 7 Rz 76 mwN; Meinhart aaO § 7 Rz 97 mwN). Bei Geldforderungen ist den Anforderungen des § 7 Abs 1 EO nur entsprochen, wenn der geschuldete Betrag bestimmt bezeichnet ist; bloße Bestimmbarkeit genügt nicht. Bestimmt in diesem Sinn ist eine Geldforderung dann, wenn sie entweder ziffernmäßig oder jedenfalls so umschrieben ist, dass der ziffernmäßig geschuldete Betrag allein aus den Angaben im Exekutionstitel, also ohne weitere aus anderen Quellen zu gewinnende Parameter, ermittelt werden kann. Sind hingegen zu ihrer ziffernmäßigen Feststellung über die Angaben im Exekutionstitel hinaus weitere Informationen erforderlich, ist sie bloß bestimmbar (RIS-Justiz RS0000896, RS0000481; Jakusch aaO § 7 Rz 42 f; Meinhart aaO § 7 Rz 43, je mwN).b) Zutreffend verweist aber der Verpflichtete in seinem Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung darauf, dass die von der betreibenden Partei betriebene Zinsenforderung durch den Exekutionstitel nicht zur Gänze gedeckt ist. Schon die zweite Instanz hat zu Recht auf die stRsp verwiesen, wonach die Bestimmungen der Paragraph 3, Absatz 2, NO und Paragraph 7, Absatz 2, EO unabdingbares Recht enthalten, weshalb der im Notariatsakt enthaltene Verzicht des Verpflichteten auf den Nachweis der für die Höhe und Fälligkeit der betriebenen Forderung maßgebenden Umstände nicht wirksam ist (RIS-Justiz RS0001291, RS0001344; Jakusch aaO Paragraph 7, Rz 76 mwN; Meinhart aaO Paragraph 7, Rz 97 mwN). Bei Geldforderungen ist den Anforderungen des Paragraph 7, Absatz eins, EO nur entsprochen, wenn der geschuldete Betrag bestimmt bezeichnet ist; bloße Bestimmbarkeit genügt nicht. Bestimmt in diesem Sinn ist eine Geldforderung dann, wenn sie entweder ziffernmäßig oder jedenfalls so umschrieben ist, dass der ziffernmäßig geschuldete Betrag allein aus den Angaben im Exekutionstitel, also ohne weitere aus anderen Quellen zu gewinnende Parameter, ermittelt werden kann. Sind hingegen zu ihrer ziffernmäßigen Feststellung über die Angaben im Exekutionstitel hinaus weitere Informationen erforderlich, ist sie bloß bestimmbar (RIS-Justiz RS0000896, RS0000481; Jakusch aaO Paragraph 7, Rz 42 f; Meinhart aaO Paragraph 7, Rz 43, je mwN).
Aus dem vorliegenden zu beurteilenden Exekutionstitel ergibt sich - abgesehen von dem die betriebene Kapitalforderung übersteigenden Darlehensbetrag von 1 Mio S - lediglich ein Darlehenszinssatz von 9,5 % p.a., die Berechtigung der betreibenden Partei, vom Verpflichteten höhere Zinsen (bis zu 17 % p.a.) zu begehren, wird von verschiedenen Umständen abhängig gemacht, deren Eintritt die betreibende Partei weder konkret behauptet noch durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen hat. Gleiches gilt für die von der betreibenden Partei geforderten Verzugs- und Zinseszinsen. Dieser Zinssatz ist im Exekutionstitel mit 13 % p.a. festgesetzt, eine Erhöhung auf 18 % p.a. hat sich die betreibende Partei lediglich vorbehalten (ohne jedoch Gründe und Ausmaß einer allfälligen Erhöhung vorweg festzulegen). Über die bestimmt genannten Zinssätze von 9,5 % p.a. und 13 % p.a. hinaus erweist sich daher der Exekutionstitel in Ansehung seiner Verpflichtung zur Zinsenzahlung als unbestimmt (vgl Jakusch aaO § 7 Rz 45).Aus dem vorliegenden zu beurteilenden Exekutionstitel ergibt sich - abgesehen von dem die betriebene Kapitalforderung übersteigenden Darlehensbetrag von 1 Mio S - lediglich ein Darlehenszinssatz von 9,5 % p.a., die Berechtigung der betreibenden Partei, vom Verpflichteten höhere Zinsen (bis zu 17 % p.a.) zu begehren, wird von verschiedenen Umständen abhängig gemacht, deren Eintritt die betreibende Partei weder konkret behauptet noch durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen hat. Gleiches gilt für die von der betreibenden Partei geforderten Verzugs- und Zinseszinsen. Dieser Zinssatz ist im Exekutionstitel mit 13 % p.a. festgesetzt, eine Erhöhung auf 18 % p.a. hat sich die betreibende Partei lediglich vorbehalten (ohne jedoch Gründe und Ausmaß einer allfälligen Erhöhung vorweg festzulegen). Über die bestimmt genannten Zinssätze von 9,5 % p.a. und 13 % p.a. hinaus erweist sich daher der Exekutionstitel in Ansehung seiner Verpflichtung zur Zinsenzahlung als unbestimmt vergleiche Jakusch aaO Paragraph 7, Rz 45).
Die vom Erstgericht erlassene Exekutionsbewilligung ist daher - von den 9,5 % p.a. übersteigenden Zinsen sowie den 13 % p.a. übersteigenden Verzugs- und Zinseszinsen abgesehen - wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich für das Rekursverfahren auf § 78 EO iVm §§ 40, 50 ZPO, für das Revisionsrekursverfahren auf § 74 EO.Die Kostenentscheidung gründet sich für das Rekursverfahren auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, ZPO, für das Revisionsrekursverfahren auf Paragraph 74, EO.