Gemäß § 12 Abs 2 UbG entscheidet das Gericht im Verfahren außer Streitsachen. Auch im Verfahren nach dem UbG richtet sich die Anfechtbarkeit von Beschlüssen der Gerichte zweiter Instanz nach den Bestimmungen des AußStrG (RIS-Justiz RS0075975 zum AußStrG 1854). Am 1. Jänner 2005 ist das AußStrG, BGBl I 2003/112, in Kraft getreten; es ist grundsätzlich auch auf Verfahren anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten anhängig geworden sind (§ 199 AußStrG). Gemäß § 203 Abs 1 erster Satz AußStrG sind die Bestimmungen über die Vertretung im Rekursverfahren und im Revisionsrekursverfahren - wie hier - dann anzuwenden, wenn das Datum der angefochtenen Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt. Nach § 6 Abs 1 AußStrG müssen sich im Revisionsrekursverfahren die Parteien in Verfahren, in denen einander Anträge zweier oder mehrerer Parteien gegenüberstehen können, durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Nach § 6 Abs 2 AußStrG müssen sich sonst im Revisionsrekursverfahren die Parteien durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Der vom Abteilungsleiter selbst unterfertigte Revisionsrekurs ist daher dem Erstgericht zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zurückzustellen, weil der Revisionsrekurs im vorliegenden Fall, wo einander Anträge des Abteilungsleiters und des Patienten gegenüberstehen, gemäß § 65 Abs 3 Z 5, § 6 Abs 1 AußStrG iVm § 12 Abs 2 UbG die Unterschrift eines Rechtsanwalts zu enthalten hat.Gemäß Paragraph 12, Absatz 2, UbG entscheidet das Gericht im Verfahren außer Streitsachen. Auch im Verfahren nach dem UbG richtet sich die Anfechtbarkeit von Beschlüssen der Gerichte zweiter Instanz nach den Bestimmungen des AußStrG (RIS-Justiz RS0075975 zum AußStrG 1854). Am 1. Jänner 2005 ist das AußStrG, BGBl römisch eins 2003/112, in Kraft getreten; es ist grundsätzlich auch auf Verfahren anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten anhängig geworden sind (Paragraph 199, AußStrG). Gemäß Paragraph 203, Absatz eins, erster Satz AußStrG sind die Bestimmungen über die Vertretung im Rekursverfahren und im Revisionsrekursverfahren - wie hier - dann anzuwenden, wenn das Datum der angefochtenen Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt. Nach Paragraph 6, Absatz eins, AußStrG müssen sich im Revisionsrekursverfahren die Parteien in Verfahren, in denen einander Anträge zweier oder mehrerer Parteien gegenüberstehen können, durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Nach Paragraph 6, Absatz 2, AußStrG müssen sich sonst im Revisionsrekursverfahren die Parteien durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Der vom Abteilungsleiter selbst unterfertigte Revisionsrekurs ist daher dem Erstgericht zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zurückzustellen, weil der Revisionsrekurs im vorliegenden Fall, wo einander Anträge des Abteilungsleiters und des Patienten gegenüberstehen, gemäß Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer 5,, Paragraph 6, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, UbG die Unterschrift eines Rechtsanwalts zu enthalten hat.
Falls eine Verbesserung nicht erfolgen sollte, wäre dieser Revisionsrekurs gemäß § 67 AußStrG iVm § 12 Abs 2 UbG vom Erstgericht zurückzuweisen.Falls eine Verbesserung nicht erfolgen sollte, wäre dieser Revisionsrekurs gemäß Paragraph 67, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, UbG vom Erstgericht zurückzuweisen.