Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist, soweit er die Entscheidung des Rekursgerichts über den Rekurs der betreibenden Partei bekämpft, zulässig, jedoch nicht berechtigt. Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung 1 Ob 23/01s (JBl 2001, 598 = EvBl 2001/150 = immolex 2001/131 = ZIK 2001/312; RIS-Justiz RS0114868) mit eingehender Begründung erkannt, dass der von Angst (in Angst, EO, § 109 Rz 11) vertretenen Ansicht, für die vor Einführung des Zwangsverwalters vom Verpflichteten anhängig gemachten Prozesse könne wegen vergleichbaren Regelungszwecks die analoge Anwendung des § 7 KO, somit die Unterbrechung des Verfahrens, in Betracht gezogen werden, nicht zu teilen sei; für eine derartige Vorgangsweise bildeten die Bestimmungen der §§ 97 ff EO keine Handhabe. Von anhängigen Verfahren sei jedoch der Zwangsverwalter zu verständigen; es stehe ihm frei, in diese anstelle des Verpflichteten einzutreten.Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist, soweit er die Entscheidung des Rekursgerichts über den Rekurs der betreibenden Partei bekämpft, zulässig, jedoch nicht berechtigt. Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung 1 Ob 23/01s (JBl 2001, 598 = EvBl 2001/150 = immolex 2001/131 = ZIK 2001/312; RIS-Justiz RS0114868) mit eingehender Begründung erkannt, dass der von Angst (in Angst, EO, Paragraph 109, Rz 11) vertretenen Ansicht, für die vor Einführung des Zwangsverwalters vom Verpflichteten anhängig gemachten Prozesse könne wegen vergleichbaren Regelungszwecks die analoge Anwendung des Paragraph 7, KO, somit die Unterbrechung des Verfahrens, in Betracht gezogen werden, nicht zu teilen sei; für eine derartige Vorgangsweise bildeten die Bestimmungen der Paragraphen 97, ff EO keine Handhabe. Von anhängigen Verfahren sei jedoch der Zwangsverwalter zu verständigen; es stehe ihm frei, in diese anstelle des Verpflichteten einzutreten.
Diese Ansicht hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 1 Ob 182/01y aufrecht erhalten; auch in der Entscheidung 7 Ob 112/01y wurde auf diese - in diesem Fall nicht unmittelbar tragende - Entscheidung hingewiesen.
Auch der hier erkennende 3. Senat schließt sich dieser überzeugend begründeten Rechtsansicht, der auch seit Veröffentlichung der Entscheidung in der Lehre nicht entgegengetreten wurde, an. Der Ansicht von Angst (in Angst, EO § 109 Rz 11), der die analoge Anwendung des § 7 KO (Unterbrechung des Verfahrens) "in Betracht gezogen" hat, kann aus den bereits in der Entscheidung 1 Ob 182/01y dargelegten Gründen nicht gefolgt werden.Auch der hier erkennende 3. Senat schließt sich dieser überzeugend begründeten Rechtsansicht, der auch seit Veröffentlichung der Entscheidung in der Lehre nicht entgegengetreten wurde, an. Der Ansicht von Angst (in Angst, EO Paragraph 109, Rz 11), der die analoge Anwendung des Paragraph 7, KO (Unterbrechung des Verfahrens) "in Betracht gezogen" hat, kann aus den bereits in der Entscheidung 1 Ob 182/01y dargelegten Gründen nicht gefolgt werden.
Für die hier zu beurteilende Frage der Auswirkung auf eine anhängige Unterlassungsexekution (§ 355 EO) haben dieselben Überlegungen zu gelten; mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung bewirkt die Einführung des Zwangsverwalters keine Unterbrechung der Unterlassungsexekution; das Exekutionsverfahren ist fortzuführen. Für eine Berichtigung der Parteienbezeichnung besteht mangels Eintritts des Zwangsverwalters in das Exekutionsverfahren keine Rechtsgrundlage.Für die hier zu beurteilende Frage der Auswirkung auf eine anhängige Unterlassungsexekution (Paragraph 355, EO) haben dieselben Überlegungen zu gelten; mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung bewirkt die Einführung des Zwangsverwalters keine Unterbrechung der Unterlassungsexekution; das Exekutionsverfahren ist fortzuführen. Für eine Berichtigung der Parteienbezeichnung besteht mangels Eintritts des Zwangsverwalters in das Exekutionsverfahren keine Rechtsgrundlage.
Dem Revisionsrekurs der verpflichteten Partei musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO, §§ 40, 50 ZPO. II. Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist, soweit er die Entscheidung des Rekursgerichts über den Rekurs des Zwangsverwalters bekämpft, zulässig und berechtigt.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, EO, Paragraphen 40, 50, ZPO. römisch zwei. Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist, soweit er die Entscheidung des Rekursgerichts über den Rekurs des Zwangsverwalters bekämpft, zulässig und berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hat in der in einem Rechtsstreit zwischen denselben Parteien ergangenen Entscheidung 1 Ob 182/01y ausgeführt:
"Der Oberste Gerichtshof sprach bereits wiederholt aus, derjenige, der nicht Parteienvertreter ist, jedoch die Bejahung oder Verneinung einer Vertreterstellung anstrebt, habe im darüber geführten Zwischenstreit eine parteiähnliche Stellung und sei deshalb berechtigt, Gerichtsentscheidungen über eine derartige Streitfrage zu
bekämpfen (EvBl 1963/429; RZ 1996/26 = ZIK 1996, 32; 1 Ob 362/97k =
SZ 70/246 = EvBl 1998/85). Der Verpflichtete wird weder durch die Bewilligung der Zwangsverwaltung noch durch die Einführung des Zwangsverwalters geschäfts- oder prozessunfähig; vom anhängigen Zivilverfahren ist der Zwangsverwalter zu verständigen. Es steht ihm frei, in dieses anstelle des Verpflichteten einzutreten (1 Ob 23/01s). Der Zwangsverwalter ist aber (noch) nicht in das Verfahren eingetreten, sodass er der Parteistellung ermangelt. Dies muss zur Zurückweisung seines Rechtsmittels führen."
Diese Überlegungen haben auch hier zu gelten, weshalb dem Revisionsrekurs der verpflichteten Partei, in dem dies zutreffend aufgezeigt wird, Folge zu geben ist.
Die verpflichtete Partei hat im Revisionsrekurs nicht beantragt, dem Zwangsverwalter Kosten aufzuerlegen.