Begründung:
Die klagende Partei, die ihren Sitz in Innsbruck hat, begehrte mit ihrer beim Landesgericht Innsbruck eingebrachten Klage von der beklagten Partei, die ihren Sitz in Salzburg hat, 17.880,10 EUR sA als Schadenersatz wegen (listiger) Irreführung, allenfalls Vertragsverletzung sowie ungerechtfertigter Bereicherung. Sie sei von der beklagten Partei mit der Erbringung von Speditionsleistungen beauftragt worden, auf dieses Geschäft seien die Bestimmungen der Allgemeinen österreichischen Speditionsbedingungen (AÖSp) anzuwenden. Danach sei die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gemäß § 65 lit b AÖSp gegeben.Die klagende Partei, die ihren Sitz in Innsbruck hat, begehrte mit ihrer beim Landesgericht Innsbruck eingebrachten Klage von der beklagten Partei, die ihren Sitz in Salzburg hat, 17.880,10 EUR sA als Schadenersatz wegen (listiger) Irreführung, allenfalls Vertragsverletzung sowie ungerechtfertigter Bereicherung. Sie sei von der beklagten Partei mit der Erbringung von Speditionsleistungen beauftragt worden, auf dieses Geschäft seien die Bestimmungen der Allgemeinen österreichischen Speditionsbedingungen (AÖSp) anzuwenden. Danach sei die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gemäß Paragraph 65, Litera b, AÖSp gegeben.
Die beklagte Partei erhob die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit und führte hiezu aus, sie sei selbst Spediteur und kontrahiere ausschließlich nach den AÖSp. Daraus ergebe sich, dass das Landesgericht Salzburg sachlich und örtlich zuständig sei (§ 75 Abs 1 JN).Die beklagte Partei erhob die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit und führte hiezu aus, sie sei selbst Spediteur und kontrahiere ausschließlich nach den AÖSp. Daraus ergebe sich, dass das Landesgericht Salzburg sachlich und örtlich zuständig sei (Paragraph 75, Absatz eins, JN).
Unstrittig ist, dass in Bezug auf das nach den Klagebehauptungen den Gegenstand des Rechtsstreits bildende Rechtsgeschäft kein urkundlicher Beleg über eine zwischen den Streitteilen abgeschlossene Gerichtsstandsvereinbarung für Innsbruck existiert. Das Erstgericht wies die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit zurück. Der Gerichtsstand des § 65 lit b AÖSp werde nicht schon durch die generelle Unterwerfung unter die AÖSp begründet, sondern erfordere eine ausdrückliche Zuständigkeitsvereinbarung der Streitteile, wobei § 104 Abs 1 JN den urkundlichen Nachweis der Zuständigkeitsvereinbarung verlange.Unstrittig ist, dass in Bezug auf das nach den Klagebehauptungen den Gegenstand des Rechtsstreits bildende Rechtsgeschäft kein urkundlicher Beleg über eine zwischen den Streitteilen abgeschlossene Gerichtsstandsvereinbarung für Innsbruck existiert. Das Erstgericht wies die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit zurück. Der Gerichtsstand des Paragraph 65, Litera b, AÖSp werde nicht schon durch die generelle Unterwerfung unter die AÖSp begründet, sondern erfordere eine ausdrückliche Zuständigkeitsvereinbarung der Streitteile, wobei Paragraph 104, Absatz eins, JN den urkundlichen Nachweis der Zuständigkeitsvereinbarung verlange.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil jüngere Rsp des Obersten Gerichtshofs zur Frage fehle, ob eine Zuständigkeitsvereinbarung nach § 65 lit b AÖSp im Bestreitungsfall eines urkundlichen Nachweises der Gerichtsstandsvereinbarung oder der Geltung der dieser Gerichtsstandsvereinbarung enthaltenden AÖSp bedürfe. Das Rekursgericht schloss sich der erstgerichtlichen Begründung des Zurückweisungsbeschlusses an. Der urkundliche Nachweis der Gerichtsstandsvereinbarung sei (im Bestreitungsfall) unabdingbar. Der Revisionsrekurs der klagenden Partei, mit dem sie die Abänderung der Beschlüsse der Vorinstanzen dahin anstrebt, dass das angerufene Landesgericht Innsbruck für örtlich zuständig erklärt werde, ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch des Rekursgerichts (§ 526 Abs 2 zweiter Satz ZPO) - nicht zulässig.Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil jüngere Rsp des Obersten Gerichtshofs zur Frage fehle, ob eine Zuständigkeitsvereinbarung nach Paragraph 65, Litera b, AÖSp im Bestreitungsfall eines urkundlichen Nachweises der Gerichtsstandsvereinbarung oder der Geltung der dieser Gerichtsstandsvereinbarung enthaltenden AÖSp bedürfe. Das Rekursgericht schloss sich der erstgerichtlichen Begründung des Zurückweisungsbeschlusses an. Der urkundliche Nachweis der Gerichtsstandsvereinbarung sei (im Bestreitungsfall) unabdingbar. Der Revisionsrekurs der klagenden Partei, mit dem sie die Abänderung der Beschlüsse der Vorinstanzen dahin anstrebt, dass das angerufene Landesgericht Innsbruck für örtlich zuständig erklärt werde, ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch des Rekursgerichts (Paragraph 526, Absatz 2, zweiter Satz ZPO) - nicht zulässig.