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Entscheidung 3 Ob 196/25g×

Entscheidung 3 Ob 196/25g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob196/25g

Entscheidungsdatum

25.03.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei P*, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, gegen die verpflichtete Partei A*, vertreten durch Hon.-Prof. Dr. Clemens Thiele, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Paragraph 355, EO, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 6. November 2025, GZ 4 R 185/25x-12, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Lienz vom 30. Juli 2025, GZ 4 E 1287/25p-8, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass diese lauten:

„Das Bezirksgericht Lienz ist zur Entscheidung über den Antrag auf Exekutionsbewilligung vom 11. Juli 2025 und über die Strafanträge vom 14. Juli 2025, 15. Juli 2025, 16. Juli 2025, 17. Juli 2025, 18. Juli 2025 und 21. Juli 2025 örtlich unzuständig.

Das Verfahren zur Entscheidung über den Antrag auf Exekutionsbewilligung und die Strafanträge wird an das Bezirksgericht Zell am See überwiesen.“

Die betreibende Partei ist schuldig, der verpflichteten Partei die mit 935,08 EUR (darin enthalten 94,18 EUR USt und 370 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

[1]         Der im Sprengel des Bezirksgerichts Zell am See wohnhafte Verpflichtete hat es aufgrund eines vollstreckbaren Unterlassungsauftrags gemäß Paragraph 549, ZPO gegenüber dem im Sprengel des Bezirksgerichts Hernals wohnhaften Betreibenden zu unterlassen, Beiträge mit einem näher bezeichneten, den Betreibenden betreffenden Inhalt sowie wort- und sinngleiche Inhalte durch das Setzen einer „Gefällt mir“-Reaktion („Like“) auf Facebook zu verbreiten, zu unterstützen oder sich zu eigen zu machen.

[2]         Aufgrund dieses Titels begehrte der Betreibende mit Antrag vom 11. Juli 2025 beim Erstgericht, ihm die Exekution nach Paragraph 355, EO zu bewilligen und eine Geldstrafe über den Verpflichteten zu verhängen. Die inkriminierte Zustimmung („Like“) zu dem ihn betreffenden Facebook-Beitrag sei am 11. Juli 2025 weiterhin online und öffentlich abrufbar gewesen. In der Folge stellte der Betreibende weitere Strafanträge, in denen er jeweils denselben Verstoß gegen den Exekutionstitel behauptete.

[3]         Das Erstgericht wies den Exekutionsantrag und die Strafanträge wegen örtlicher Unzuständigkeit a limine zurück. Für die Bewilligung und den Vollzug einer Exekution nach Paragraph 355, EO sei gemäß Paragraph 5 c, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, EO jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Verpflichtete seinen allgemeinen Gerichtsstand habe. Zwar sehe Paragraph 5 c, Absatz 3, EO einen Auffangtatbestand in Form eines Wahlgerichtsstands am Ort der titelwidrigen Handlung oder des eingetretenen Erfolgs vor. Dass der Handlungs- oder der Erfolgsort im Sprengel des Bezirksgerichts Lienz gelegen sei, habe der Betreibende aber nicht behauptet. Der Exekutionsantrag sei daher mangels örtlicher Zuständigkeit zurückzuweisen.

[4]         Das Rekursgericht hob diesen Beschluss auf und trug dem Erstgericht auf, das gesetzliche Verfahren über den Exekutionsantrag und die Strafanträge einzuleiten. Bei einer Internettat sei angesichts der grundsätzlich ubiquitären Abrufbarkeit von Websites davon auszugehen, dass Erfolgsort des Titelverstoßes das ganze Bundesgebiet sei. In diesem Fall eröffne Paragraph 5 c, Absatz 3, EO dem Betreibenden die Möglichkeit, bei jedem Bezirksgericht in Österreich Unterlassungsexekution zu führen. Dass der Betreibende das Erstgericht als Wahlgerichtsstand gewählt habe, sei nicht zu beanstanden.

[5]         Das Rekursgericht bewertete den Entscheidungsgegenstand mit über 5.000 EUR und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs wegen fehlender höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Auslegung des Paragraph 5 c, Absatz 3, EO für zulässig.

[6]                 Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Verpflichteten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mit dem er die Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichts anstrebt. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.

Rechtliche Beurteilung

[7]              Der Revisionsrekurs ist zulässig und teilweise berechtigt.

[8]              1. Der Verpflichtete ist rechtsmittellegitimiert, weil bereits mit der Stellung des Exekutionsantrags in seine Rechtssphäre eingegriffen wird (RS0106418). Das Revisionsrekursverfahren ist einseitig (3 Ob 207/22w [Rz 16]).

[9]         2. Im Verfahren ist nicht strittig, dass sich die Zuständigkeit des Erstgerichts nur aus Paragraph 5 c, Absatz 3, EO ergeben könnte.

[10]       3. Der Senat hat in der zu einem Parallelfall ergangenen Entscheidung zu 3 Ob 207/25z eingehend begründet, dass zwar Paragraph 5 c, Absatz 3, EO auch bei reinen Binnenfällen zur Anwendung gelangt, der hier maßgebliche Erfolgsort aber nicht das ganze Bundesgebiet umfasst, sondern im Rahmen der Unterlassungsexekution aufgrund eines auf einer Persönlichkeitsrechtsverletzung beruhenden Exekutionstitels auch bei einem österreichweit online abrufbaren Titelverstoß (neben dem gewöhnlichen Aufenthalt bzw Wohnsitz des Urhebers) nur jener Ort als Erfolgsort im Sinn des Paragraph 5 c, Absatz 3, EO zu qualifizieren ist, an dem sich der Mittelpunkt der Interessen des Betreibenden befindet.

[11]       4.1. Hervorzuheben ist, dass auch im Anlassfall ein Binnensachverhalt vorliegt, für den als solchen aus der Rechtsprechung des EuGH, auf die in den Gesetzesmaterialien zu der mit Paragraph 5 c, Absatz 3, EO vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 92 b, JN hingewiesen wird vergleiche Regierungsvorlage 1291, BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 5, ), unmittelbar nichts abgeleitet werden kann, worauf in der Entscheidung zu 3 Ob 207/25z ausdrücklich hingewiesen wird. Bei Binnenfällen geht es um die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit innerhalb Österreichs. Ist das Unterlassungsbegehren – nach dem Territorialitätsprinzip bei Immaterialgüterrechten oder mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nach dem Vorbringen des Klägers auch bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen vergleiche RS0076843; 4 Ob 36/20b = EvBl 2020/111 [Brenn]) – auf Österreich beschränkt, so ist die internationale Zuständigkeit nach der Rechtsprechung des EuGH auch dann gegeben, wenn hier der im Internet veröffentlichte Inhalt abrufbar ist bzw war. Österreich ist somit auch als reiner Verbreitungsstaat international zuständig. Warum diese EuGH-Judikatur dazu führen soll, dass innerhalb Österreichs die Abrufbarkeit des Inhalts (in allen Gerichtssprengeln) nicht mehr zuständigkeitsbegründend sein soll, ist nicht ersichtlich. Tatsächlich macht die nach der EuGH-Judikatur maßgebende Unterscheidung zwischen Gesamt- und Teilschaden nach rein nationalem Recht daher keinen Sinn, zumal es nicht denkbar ist, das Begehren nur auf einen bestimmten Gerichtssprengel innerhalb Österreichs zu beschränken; eine solche Unterscheidung ist der JN fremd. Eine Übertragung der EuGH-Judikatur, die sich auf die internationale Zuständigkeit zwischen mehreren Mitgliedstaaten bezieht, auf Binnenfälle scheidet daher aus. Der erwähnte Verweis in den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 92 b, JN auf die Judikatur des EuGH zu Streudelikten ist demnach nur auf Auslandsfälle zu beziehen, in denen die EuGVVO keine Anwendung findet, also in Bezug auf Auslandsfälle im Verhältnis zu Drittstaaten.

[11]       Daraus folgt, dass in Bezug auf Binnensachverhalte der Erfolgsort nach Paragraph 5 c, Absatz 3, EO autonom nach rein nationalem Recht bestimmt werden muss. Konkret ist nach nationalem Recht zu beurteilen, ob ein „ubiquitärer“ Erfolgsort vorliegt. Dazu wurde in der Entscheidung zu 3 Ob 207/25z darauf hingewiesen, dass in Bezug auf die Unterlassungsexekution aufgrund der Verletzung von Persönlichkeitsrechten die Beeinträchtigung für den Betroffenen am Ort seines primären sozialen Umfelds am stärksten spürbar ist, weshalb der Erfolgsort nach Paragraph 5 c, Absatz 3, EO auf diesen Ort (Wohnsitz bzw gewöhnlicher Aufenthalt des Betroffenen [neben dem Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt des Urhebers]) zu beschränken ist.

[12]       4.2. Dieses Ergebnis lässt sich durch folgende Überlegungen untermauern: Die nationalen Gesetzesvorschriften über die örtliche Zuständigkeit beruhen auf dem Gedanken, unter mehreren sachlich in Betracht kommenden und insofern „gleichrangigen“ (bzw „gleichartigen“) Gerichten eines zur Verfahrensdurchführung zu berufen, welches aufgrund eines bestimmten örtlichen Aspekts dazu geeignet ist vergleiche Fasching, Lehrbuch2 Rz 268 f). Durch die Festlegung eines solchen „Anknüpfungspunkts“ soll eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Rechtssachen auf alle gleichrangigen Gerichte des Bundesgebiets erfolgen vergleiche RS0046217). Paragraph 5 c, Absatz 3, EO beruft örtlich zum einen jenes Gericht, in dessen Sprengel die gegen den Exekutionstitel verstoßende Handlung gesetzt worden ist, und alternativ jenes Gericht, in dessen Sprengel ihr Erfolg eingetreten ist. Die Verwendung des Wortes „Gericht“ im Singular deutet durchaus darauf hin, dass das Gesetz auch bei der zweiten Alternative den Erfolgsort nicht auf mehrere Gerichtssprengel beziehen will. Demgegenüber wird im Nahebereich der in Rede stehenden Zuständigkeitsnorm, nämlich in Paragraph 5, EO ausdrücklich auf mehrere in Betracht kommende Gerichtsstände Bedacht genommen. Hinzu kommt, dass nach nationalem Recht ein sogenanntes „forum shopping“ grundsätzlich abgelehnt wird vergleiche 3 Ob 108/13y [Pkt 4.4]; 4 Ob 45/16w [Pkt 2.6.b]; 8 Ob 119/21i [Rz 4]; vergleiche auch Hinger in ÖBl 2023/69, Anmerkung zu 3 Ob 207/22w).

[13]       4.3. Wenn in der Literatur demgegenüber für eine weite Auslegung von Paragraph 5 c, EO im Sinn der unionsrechtlichen Ubiquitätstheorie plädiert wird vergleiche Blatt in EvBl 2023/99, Glosse zu 3 Ob 207/22w), ist darauf hinzuweisen, dass deren Übernahme für den rein nationalen Bereich nicht ohne weiteres erfolgen kann vergleiche 2 Ob 157/04h; 3 Ob 35/25f [Rz 10]; RS0046720 [T1]). Auch schließt die in der Literatur angenommene Anlehnung von Paragraph 5 c, Absatz 3, EO an Artikel 7, Nr 2 EuGVVO vergleiche 15/SN-77 ME 27. Gesetzgebungsperiode 7, f) nicht aus, aufgrund der unterschiedlichen Funktionen der unterschiedlichen Normen eine abweichende Interpretation vorzunehmen (Trenker, Internationale Zuständigkeit im Exekutionsverfahren, ZIK 2025, 63 [67 FN 47]).

[14]               4.4. Da im Anlassfall weder ersichtlich ist noch vorgetragen wurde, dass die gegen den Exekutionstitel verstoßende Handlung im Sprengel des Erstgerichts gesetzt wurde, ist die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichts zu verneinen.

[15]       5. Der Revisonsrekurs erweist sich somit insoweit als berechtigt, als das Erstgericht zu Recht seine örtliche Unzuständigkeit ausgesprochen hat. Dies führt gemäß Paragraph 44, Absatz eins, JN aber nicht zur Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung der Exekution und der Strafanträge, sondern zur amtswegigen Überweisung der Exekutionssache an das zuständige Gericht. Da „angerufenes Gericht“ im Sinn des Paragraph 44, Absatz eins, JN auch jedes Rechtsmittelgericht ist (RS0110128), ist die Exekutionssache an das Bezirksgericht Zell am See als jenes Gericht zu überweisen, in dessen Sprengel der Verpflichtete seinen Wohnsitz hat.

[16]       6. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO vergleiche RS0035964). Hauptsächlicher Streitpunkt des bisherigen Zwischenverfahrens war die Zuständigkeit des Erstgerichts, sodass die anstelle der Zurückweisung der Anträge vorgenommene Überweisung nach Paragraph 44, Absatz eins, JN bei Beurteilung des Obsiegens nicht ins Gewicht fällt.

Textnummer

E147267

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00196.25G.0325.000

Im RIS seit

27.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2026

Dokumentnummer

JJT_20260325_OGH0002_0030OB00196_25G0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0035964 Rechtssatz 30.07.1980Zivilrecht
Eine Kostenteilung kommt im Falle eines teilweise erfolgreichen einseitigen Rechtsmittels nicht in Betracht, denn der § 43 Abs 1 ZPO findet nur Anwendung, wenn beiden Parteien Kosten aufgelaufen sind und beide teilweise obsiegt haben.
RS0046217 Rechtssatz 25.11.1986Zivilrecht
Aufgabe der örtlichen Zuständigkeitsordnung ist primär die möglichst gleichmäßige Verteilung der Rechtssachen auf alle gleichrangigen Gerichte des Bundesgebietes.
RS0046720 Rechtssatz 23.04.1992Zivilrecht
Bei Auseinanderfallen von Handlungsort und Erfolgsort ist allein der Ort maßgeblich, an dem das schädigende Verhalten, hier der Montagefehler, gesetzt wurde. Der Ort, an dem das schädigende Verhalten seine schadensauslösende Wirkung zeigte oder an dem der S …
RS0076843 Rechtssatz 13.07.1993Zivilrecht
Sache des Klägers ist es, deutlich zum Ausdruck zu bringen, dass er den Schutz nicht nur für das Inland, sondern auch für irgendwelche fremde Staaten begehrt; mangels entsprechender Anhaltspunkte muss sonst angenommen werden, dass nur Schutz für Österreich …
RS0106418 Rechtssatz 18.12.1996Zivilrecht
Bereits mit der Stellung des Exekutionsantrages wird in die Rechtssphäre des Verpflichteten eingegriffen; mit diesem Zeitpunkt wird das Vollstreckungsrechtsverhältnis begründet, der Verpflichtete ist damit antragslegitimiert und rechtsmittellegitimiert.
RS0110128 Rechtssatz 06.05.1998Zivilrecht
"Angerufenes Gericht" im Sinne des § 44 Abs 1 JN ist auch jedes Rechtsmittelgericht, an das die Entscheidungskompetenz aufgrund eines zulässigen Rechtsmittels übergeht.