Der Revisionsrekurs ist auch teilweise berechtigt.
In dem den mj Nikolaus betreffenden Teil der Entscheidung des erkennenden Senats vom 23. 5. 2001, 3 Ob 248/00t, hat dieser folgendes ausgeführt:
"Entgegen der Ansicht des Vaters ist es im vorliegenden Fall nicht erheblich, ob das Rekursgericht die Vorlage von neuen Beweismitteln mit dem Rekurs als von der Neuerungserlaubnis des § 10 AußStrG nicht gedeckt angesehen hat. Selbst wenn nämlich der Ansicht des Rekursgerichtes in diesem Punkt zu folgen wäre, würde dies nichts daran ändern, dass es von einer unvollständigen Unterhaltsbemessungsgrundlage ausgegangen ist."Entgegen der Ansicht des Vaters ist es im vorliegenden Fall nicht erheblich, ob das Rekursgericht die Vorlage von neuen Beweismitteln mit dem Rekurs als von der Neuerungserlaubnis des Paragraph 10, AußStrG nicht gedeckt angesehen hat. Selbst wenn nämlich der Ansicht des Rekursgerichtes in diesem Punkt zu folgen wäre, würde dies nichts daran ändern, dass es von einer unvollständigen Unterhaltsbemessungsgrundlage ausgegangen ist.
Soweit das Rekursgericht ausführt, es sei das unterhaltsrechtlich
relevante Durchschnittseinkommen der letzten drei Wirtschaftsjahre
vor dem Unterhaltsbemessungszeitraum zu Grunde zu legen, stimmt dies
mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (SZ 63/153 = EF
61.998 und weitere E zu RIS-Justiz RS0053251; zuletzt 4 Ob 293/00t
((= EvBl 2001/89)) insofern nicht überein, als schon in der zuerst
genannten Entscheidung davon die Rede ist, es käme bei selbstständig
Erwerbstätigen auf das Durchschnittseinkommen der drei letzten der
Beschlussfassung vorangegangenen Wirtschaftsjahre an. Die
Entscheidung betraf allerdings einen Fall, in dem - soweit vom
Obersten Gerichtshof noch zu beurteilen war - zwischen dem
Wirksamkeitszeitpunkt der Unterhaltsentscheidung und der
Entscheidungszeitpunkt der ersten Instanz weniger als ein Jahr und
nicht wie im vorliegenden Fall mehr als vier Jahre vergingen. In der
Entscheidung 1 Ob 549/95 = EF 77.030 hat der Oberste Gerichtshof
bereits klargestellt, dass nur bei Zuspruch von Unterhalt für die
Zukunft eine derartige Betrachtungsweise die einzig mögliche ist,
weil in einem solchen Fall nur an ein früheres Einkommen angeknüpft
werden kann, wogegen in einem Fall, in dem die Unterhaltspflicht für
vergangene Zeitabschnitte zu prüfen ist, jeder Unterhaltsperiode die
tatsächliche finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners
gegenübergestellt werden kann und (wie zu ergänzen ist) muss. An
dieser Rechtsprechung hat der Oberste Gerichtshof in der Folge
festgehalten (3 Ob 395/97b = ÖA 1998, 242; 4 Ob 102/99z = RPflgSlgA
8652 = EF 89.022; 1 Ob 179/00f).
Daraus folgt, dass für das Jahr 1996 das in diesem Jahr erzielte Einkommen des Vaters maßgeblich war. Für die darauffolgenden Jahre fehlt es jedoch an Feststellungen über die Einkünfte des Vaters, wobei aus den Entscheidungen und dem Verfahrensakt nicht ersichtlich ist, dass das Erstgericht seiner Ermittlungspflicht nachgekommen wäre und dessenungeachtet mangels Vorliegens von verwertbaren Unterlagen die Einkünfte späterer Jahre nicht festgestellt hätten werden können. Dies lag schon im Hinblick auf die zeitliche Nähe der Überprüfung der Einkünfte aus den Vorjahren auch nicht nahe."
Diese Erwägungen gelten auch für die Unterhaltsansprüche der beiden übrigen Kinder des Revisionsrekurswerbers. Soweit daher die Vorinstanzen über deren Unterhaltsanspruch im Zeitraum ab 1. 1. 1997 entschieden, liegen sekundäre Feststellungsmängel vor. Deren Behebung erfordert die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen für diesen Zeitraum und die Zurückverweisung an das Erstgericht, welches nach Verfahrensergänzung Feststellungen über die Einkünfte des Vaters in den Jahren ab 1997 (soweit ermittelbar) zu treffen haben wird.
Im Hinblick auf die Entscheidung betreffend das Jahr 1996 liegen solche Feststellungsmängel aber nicht vor, weshalb die Entscheidung in diesem Punkt zu bestätigen war, zumal hiezu im Revisionsrekurs nichts vorgebracht wird.