Mit mittlerweile in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 18. März 2005 wies das Erstgericht die Impugnationsklage ab. Damit ist aber die Beschwer der verpflichteten Partei durch die ihren auf diese Klage gestützten Aufschiebungsantrag abweisende Entscheidung zweiter Instanz weggefallen, weil die Aufschiebungsfrist bereits abgelaufen ist (3 Ob 1005/93 = JUS Z 1276; 3 Ob 1142/93; 3 Ob 101/03d; vgl Jakusch in Angst, EO, § 65 Rz 14; Rassi in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, §§ 65-67 Rz 30, je mwN). Deren Rechtsmittel ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Gemäß § 78 EO iVm § 50 Abs 2 ZPO ist dieser Umstand bei der Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses nicht zu berücksichtigen. Es muss daher geprüft werden, ob das Rechtsmittel ohne Wegfall des Rechtsschutzinteresses Erfolg gehabt hätte, im Falle eines außerordentlichen Rechtsmittels auch, ob die für die Zulässigkeit festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. (stRsp, zuletzt 3 Ob 41/05h; RIS-Justiz RS0038907 [T1]). Das ist hier nicht der Fall. Die Revisionsrekurswerberin sieht eine erhebliche Rechtsfrage darin, dass neuere Rsp zur Frage fehle, ob iSd Ausführungen von Jakusch (in Angst aaO § 44 Rz 10) bei der Unterlassungsexekution eine Gefahr darin liege, dass der Verpflichtete zur Bezahlung der Geldstrafe verzinsliches Kapital einsetzen müsse, weil der Rückzahlungsanspruch nicht auch entgangene oder aufgewendete Zinsen umfasse. Tatsächlich setzt die Aufschiebung der Exekution nach § 44 Abs 1 EO die Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils voraus; diese ist grundsätzlich im Antrag konkret zu behaupten und zu bescheinigen (Jakusch aaO § 42 Rz 62 f; Deixler-Hübner in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 44 Rz 1 je mwN). Auch in der im Rechtsmittel zitierten Kommentarstelle verweist Jakusch darauf, dass die von ihm in Erwägung gezogene Gefahr nicht nur zu behaupten, sondern auch zu bescheinigen sei.Mit mittlerweile in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 18. März 2005 wies das Erstgericht die Impugnationsklage ab. Damit ist aber die Beschwer der verpflichteten Partei durch die ihren auf diese Klage gestützten Aufschiebungsantrag abweisende Entscheidung zweiter Instanz weggefallen, weil die Aufschiebungsfrist bereits abgelaufen ist (3 Ob 1005/93 = JUS Ziffer 1276,; 3 Ob 1142/93; 3 Ob 101/03d; vergleiche Jakusch in Angst, EO, Paragraph 65, Rz 14; Rassi in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraphen 65 -, 67, Rz 30, je mwN). Deren Rechtsmittel ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, ZPO ist dieser Umstand bei der Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses nicht zu berücksichtigen. Es muss daher geprüft werden, ob das Rechtsmittel ohne Wegfall des Rechtsschutzinteresses Erfolg gehabt hätte, im Falle eines außerordentlichen Rechtsmittels auch, ob die für die Zulässigkeit festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. (stRsp, zuletzt 3 Ob 41/05h; RIS-Justiz RS0038907 [T1]). Das ist hier nicht der Fall. Die Revisionsrekurswerberin sieht eine erhebliche Rechtsfrage darin, dass neuere Rsp zur Frage fehle, ob iSd Ausführungen von Jakusch (in Angst aaO Paragraph 44, Rz 10) bei der Unterlassungsexekution eine Gefahr darin liege, dass der Verpflichtete zur Bezahlung der Geldstrafe verzinsliches Kapital einsetzen müsse, weil der Rückzahlungsanspruch nicht auch entgangene oder aufgewendete Zinsen umfasse. Tatsächlich setzt die Aufschiebung der Exekution nach Paragraph 44, Absatz eins, EO die Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils voraus; diese ist grundsätzlich im Antrag konkret zu behaupten und zu bescheinigen (Jakusch aaO Paragraph 42, Rz 62 f; Deixler-Hübner in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 44, Rz 1 je mwN). Auch in der im Rechtsmittel zitierten Kommentarstelle verweist Jakusch darauf, dass die von ihm in Erwägung gezogene Gefahr nicht nur zu behaupten, sondern auch zu bescheinigen sei.
Das hat auch im vorliegenden Fall zu gelten, in dem sehr niedrige Geldstrafen zwischen 100 und 500 EUR, insgesamt nicht mehr als 3.850 EUR verhängt wurden. Es kann bei so niedrigen Beträgen die nicht bescheinigte Behauptung, die verpflichtete Partei, eine GmbH, die nach dem Exekutionstitel biologische Lebensmittel vertreibt, müsse zur Zahlung der Geldstrafen „verzinsliches Kapital" einsetzen, nicht als offenkundig angesehen werden. Es liegt nämlich keineswegs auf der Hand, dass solche Geldstrafen nicht aus deren Bargeldbestand entnommen werden könnten und anderenfalls verzinslich angelegt würden. Demnach wäre auch ohne Wegfall der Beschwer die angeschnittene Rechtsfrage wegen ihrer rein theoretischen Bedeutung vom Obersten Gerichtshof nicht zu behandeln und das Rechtsmittel der verpflichteten Partei somit nach § 526 Abs 2 erster Satz ZPO zurückzuweisen gewesen und somit erfolglos geblieben. Demnach hat sie die Kosten ihres Rechtsmittels gemäß § 78 EO iVm §§ 50, 40 ZPO selbst zu tragen.Das hat auch im vorliegenden Fall zu gelten, in dem sehr niedrige Geldstrafen zwischen 100 und 500 EUR, insgesamt nicht mehr als 3.850 EUR verhängt wurden. Es kann bei so niedrigen Beträgen die nicht bescheinigte Behauptung, die verpflichtete Partei, eine GmbH, die nach dem Exekutionstitel biologische Lebensmittel vertreibt, müsse zur Zahlung der Geldstrafen „verzinsliches Kapital" einsetzen, nicht als offenkundig angesehen werden. Es liegt nämlich keineswegs auf der Hand, dass solche Geldstrafen nicht aus deren Bargeldbestand entnommen werden könnten und anderenfalls verzinslich angelegt würden. Demnach wäre auch ohne Wegfall der Beschwer die angeschnittene Rechtsfrage wegen ihrer rein theoretischen Bedeutung vom Obersten Gerichtshof nicht zu behandeln und das Rechtsmittel der verpflichteten Partei somit nach Paragraph 526, Absatz 2, erster Satz ZPO zurückzuweisen gewesen und somit erfolglos geblieben. Demnach hat sie die Kosten ihres Rechtsmittels gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 50, 40, ZPO selbst zu tragen.