Der außerordentliche Revisionsrekurs des Legatars Otwin B***** ist nicht zulässig.
a) Die Legatare begehrten eine Amtsurkunde zur Verbücherung ihres Eigentumsrechts an der Liegenschaft EZ 57. Gemäß § 178 AußStrG ist denjenigen, welchen in die öffentlichen Bücher eingetragene unbewegliche Güter oder auf diesen haftende Forderungen aus einer Verlassenschaft nicht als Erben, sondern als Vermächtnisnehmer oder durch eine während der Abhandlung an sie erfolgte Veräußerung zufallen, vom Abhandlungsgericht auf ihr Ansuchen die Bestätigung zu erteilen, dass sie in den öffentlichen Büchern als Eigentümer eingetragen werden können. Die Amtsbestätigung soll dem Vermächtnisnehmer - der nicht wie der Erbe das Eigentumsrecht an der vermachten Sache schon mit dem Eintritt der Rechtskraft der Einantwortungsurkunde erwirbt - den Erwerb seines Eigentums durch Eintragung im Grundbuch ermöglichen.a) Die Legatare begehrten eine Amtsurkunde zur Verbücherung ihres Eigentumsrechts an der Liegenschaft EZ 57. Gemäß Paragraph 178, AußStrG ist denjenigen, welchen in die öffentlichen Bücher eingetragene unbewegliche Güter oder auf diesen haftende Forderungen aus einer Verlassenschaft nicht als Erben, sondern als Vermächtnisnehmer oder durch eine während der Abhandlung an sie erfolgte Veräußerung zufallen, vom Abhandlungsgericht auf ihr Ansuchen die Bestätigung zu erteilen, dass sie in den öffentlichen Büchern als Eigentümer eingetragen werden können. Die Amtsbestätigung soll dem Vermächtnisnehmer - der nicht wie der Erbe das Eigentumsrecht an der vermachten Sache schon mit dem Eintritt der Rechtskraft der Einantwortungsurkunde erwirbt - den Erwerb seines Eigentums durch Eintragung im Grundbuch ermöglichen.
Das österreichische Erbrecht kennt nun zwei verschiedene, voneinander unabhängige Formen der Legatsreduktion, nämlich 1. das Recht des Erben nach § 692 ABGB, wenn die Vermächtnisse den Reinnachlass übersteigen, und 2. das Recht des Pflichtteilsberechtigten gemäß § 783 ABGB, wenn dem Noterben der ihm gebührende Pflichtteil nicht oder nicht vollständig ausgemessen wurde. Das Recht zur Vermächtniskürzung nach § 692 ABGB steht nur dem bedingt erbserklärten Erben zu (SZ 65/7), weil den unbedingt erbserklärten Erben die volle Haftung auch für die Legatsschulden trifft (6 Ob 279/98t mwN = EFSlg 87.193). Die Antragsteller gaben bedingte Erbserklärungen ab. Das Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 692 ABGB steht auch einem gesetzlichen Erben zu, der - wie die Antragsteller als Enkel der Erblasserin - zugleich Pflichtteilsberechtigter ist (stRp, zuletzt 2 Ob 315/02s mwN aus Lehre und Rsp; RIS-Justiz RS0012645). Insoweit liegt kein Abweichen des Rekursgericht von der stRsp des Obersten Gerichtshofs vor.Das österreichische Erbrecht kennt nun zwei verschiedene, voneinander unabhängige Formen der Legatsreduktion, nämlich 1. das Recht des Erben nach Paragraph 692, ABGB, wenn die Vermächtnisse den Reinnachlass übersteigen, und 2. das Recht des Pflichtteilsberechtigten gemäß Paragraph 783, ABGB, wenn dem Noterben der ihm gebührende Pflichtteil nicht oder nicht vollständig ausgemessen wurde. Das Recht zur Vermächtniskürzung nach Paragraph 692, ABGB steht nur dem bedingt erbserklärten Erben zu (SZ 65/7), weil den unbedingt erbserklärten Erben die volle Haftung auch für die Legatsschulden trifft (6 Ob 279/98t mwN = EFSlg 87.193). Die Antragsteller gaben bedingte Erbserklärungen ab. Das Leistungsverweigerungsrecht gemäß Paragraph 692, ABGB steht auch einem gesetzlichen Erben zu, der - wie die Antragsteller als Enkel der Erblasserin - zugleich Pflichtteilsberechtigter ist (stRp, zuletzt 2 Ob 315/02s mwN aus Lehre und Rsp; RIS-Justiz RS0012645). Insoweit liegt kein Abweichen des Rekursgericht von der stRsp des Obersten Gerichtshofs vor.
b) Der Rekurs der Antragsteller an die zweite Instanz ON 118 vom 27. Mai 2003 richtete sich gegen die Ausstellung der Amtsbestätigung ON 33, weil die Antragsteller zum Antrag der beiden Legatare nicht gehört worden seien. Vor Ausstellung der vom Legatar beantragten Amtsbestätigung ist der Erbe zu hören (stRsp, für viele 1 Ob 255/99b = SZ 73/5 u.v.a.). Die Frage ist, ob im vorliegenden Fall die Antragsteller zu hören waren, obwohl sie noch keine Erbserklärung abgegeben hatten.
Nach stRsp sind Personen, die noch keine Erbserklärung abgegeben haben, von jeder Einflussnahme auf den Gang des Verlassverfahrens ausgeschlossen. Sie können nicht verhindern, dass im Verfahren gefasste Beschlüsse rechtskräftig werden, solange sie nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist die Erbserklärung abgeben und Rekurs erheben (SZ 44/72 = EvBl 1972/164 = NZ 1973, 118; 1 Ob 96/99w). Einem berufenen Erben ist aber gemäß § 9 AußStrG in besonders gelagerten Fällen auch schon vor Abgabe seiner Erbserklärung Parteistellung und Rekurslegitimation zuzuerkennen, vor allem auch dann, wenn er bereits aktiv, eindeutig und rechtzeitig sein Interesse am Erbantritt bekundet hat und das Fehlen einer förmlichen Erbserklärung auf einem Fehler im Verfahren beruht (stRsp, RZ 1976/54, SZ 69/122, 6 Ob 10/02t u. a.; RIS-Justiz RS0006544). Die Annahme eines solchen Ausnahmefalls durch die zweite Instanz beruht im vorliegenden Fall aus folgenden Erwägungen auf keiner vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmenden Fehlbeurteilung:Nach stRsp sind Personen, die noch keine Erbserklärung abgegeben haben, von jeder Einflussnahme auf den Gang des Verlassverfahrens ausgeschlossen. Sie können nicht verhindern, dass im Verfahren gefasste Beschlüsse rechtskräftig werden, solange sie nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist die Erbserklärung abgeben und Rekurs erheben (SZ 44/72 = EvBl 1972/164 = NZ 1973, 118; 1 Ob 96/99w). Einem berufenen Erben ist aber gemäß Paragraph 9, AußStrG in besonders gelagerten Fällen auch schon vor Abgabe seiner Erbserklärung Parteistellung und Rekurslegitimation zuzuerkennen, vor allem auch dann, wenn er bereits aktiv, eindeutig und rechtzeitig sein Interesse am Erbantritt bekundet hat und das Fehlen einer förmlichen Erbserklärung auf einem Fehler im Verfahren beruht (stRsp, RZ 1976/54, SZ 69/122, 6 Ob 10/02t u. a.; RIS-Justiz RS0006544). Die Annahme eines solchen Ausnahmefalls durch die zweite Instanz beruht im vorliegenden Fall aus folgenden Erwägungen auf keiner vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmenden Fehlbeurteilung:
§ 120 Abs 1 AußStrG statuiert: Wenn Erben, welche ihr Vermögen selbst zu verwalten berechtigt sind, bei der Tagsatzung nicht erscheinen, oder bei derselben, oder in der zur schriftlichen Erklärung (§ 115) bestimmten Frist keine Erbserklärung abgeben, so ist die Erbschaft ohne Rücksicht auf ihre Ansprüche bloß mit jenen, welche sich zu Erben erklärt haben, zu verhandeln und denselben, insofern sie darauf Ansprüche haben, einzuantworten. Dieses - somit diese Rechtsfolge - ist daher den Erben entweder schon bei der ersten Vorladung zur Tagsatzung oder Abforderung der schriftlichen Erklärung oder, wenn es damals nicht für notwendig befunden worden wäre, im Falle ihres Säumnisses bei der Bestimmung einer neuerlichen Tagsatzung oder Frist ausdrücklich zu erinnern. Wird die Erbserklärung nicht rechtzeitig abgegeben, so führt dies nicht zum Verlust des Erbrechts; vielmehr kann sie bis zur Rechtskraft der Einantwortung nachgereicht werden (SZ 44/72; SZ 46/117 = NZ 1976, 107 u.v.a.; RIS-Justiz RS0007014). Einem Erben, der trotz Aufforderung iSd § 120 Abs 1 AußStrG keine Erbserklärung abgegeben hat, kommt im weiteren Verlassenschaftsverfahren keine Parteistellung mehr zu (2 Ob 65/99v). Im vorliegenden Fall wurden die damals rechtsfreundlich nicht vertretenen Antragsteller weder vom Notar, wie sich aus der Niederschrift vom 14. Jänner 1999 ergibt, noch vom Erstrichter, wie sich aus dem Beschluss ON 28 ergibt, über die Folgen der Nichteinhaltung der Frist für die Abgabe der Erbserklärung belehrt. Dies stellt aber den Verfahrensfehler dar, der die Zuerkennung der Parteistellung und Rekurslegitimation der Antragsteller rechtfertigt, zumal sie ja in Vorbereitung zur Verlassenschaftsabhandlung am 14. Jänner 1999 vor dem Notar die letztwillige Verfügung der Erblasserin als echt und rechtsgültig anerkannten und zur Abgabe von Erbserklärungen die Einräumung einer Frist bis zum 31. März 1999 beantragten, somit ausreichend aktiv ihr Interesse am Erbantritt bekundeten.Paragraph 120, Absatz eins, AußStrG statuiert: Wenn Erben, welche ihr Vermögen selbst zu verwalten berechtigt sind, bei der Tagsatzung nicht erscheinen, oder bei derselben, oder in der zur schriftlichen Erklärung (Paragraph 115,) bestimmten Frist keine Erbserklärung abgeben, so ist die Erbschaft ohne Rücksicht auf ihre Ansprüche bloß mit jenen, welche sich zu Erben erklärt haben, zu verhandeln und denselben, insofern sie darauf Ansprüche haben, einzuantworten. Dieses - somit diese Rechtsfolge - ist daher den Erben entweder schon bei der ersten Vorladung zur Tagsatzung oder Abforderung der schriftlichen Erklärung oder, wenn es damals nicht für notwendig befunden worden wäre, im Falle ihres Säumnisses bei der Bestimmung einer neuerlichen Tagsatzung oder Frist ausdrücklich zu erinnern. Wird die Erbserklärung nicht rechtzeitig abgegeben, so führt dies nicht zum Verlust des Erbrechts; vielmehr kann sie bis zur Rechtskraft der Einantwortung nachgereicht werden (SZ 44/72; SZ 46/117 = NZ 1976, 107 u.v.a.; RIS-Justiz RS0007014). Einem Erben, der trotz Aufforderung iSd Paragraph 120, Absatz eins, AußStrG keine Erbserklärung abgegeben hat, kommt im weiteren Verlassenschaftsverfahren keine Parteistellung mehr zu (2 Ob 65/99v). Im vorliegenden Fall wurden die damals rechtsfreundlich nicht vertretenen Antragsteller weder vom Notar, wie sich aus der Niederschrift vom 14. Jänner 1999 ergibt, noch vom Erstrichter, wie sich aus dem Beschluss ON 28 ergibt, über die Folgen der Nichteinhaltung der Frist für die Abgabe der Erbserklärung belehrt. Dies stellt aber den Verfahrensfehler dar, der die Zuerkennung der Parteistellung und Rekurslegitimation der Antragsteller rechtfertigt, zumal sie ja in Vorbereitung zur Verlassenschaftsabhandlung am 14. Jänner 1999 vor dem Notar die letztwillige Verfügung der Erblasserin als echt und rechtsgültig anerkannten und zur Abgabe von Erbserklärungen die Einräumung einer Frist bis zum 31. März 1999 beantragten, somit ausreichend aktiv ihr Interesse am Erbantritt bekundeten.
c) Zutreffend hat das Rekursgericht erkannt, dass das Gericht die Ausstellung einer Amtsbestätigung gemäß § 178 AußStrG u.a. dann zu verweigern hat, wenn ein hinreichender Grund für eine Legatsreduktion ernstlich behauptet, wenn auch nicht gerade bescheinigt wird (stRsp, SZ 50/56 = JBl 1979, 200 = NZ 1979, 27 u.v.a., zuletzt 6 Ob 279/98t, 2 Ob 315/02s; RIS-Justiz RS0006607). Dass sich die Notwendigkeit einer Legatsreduktion wegen Unzulänglichkeit des Nachlasses abzeichnet, stellt keine auffallende, vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung der Rekursinstanz dar. Somit müssen die Legatare den Rechtsweg beschreiten, auf den sie vom Rekursgericht verwiesen wurden (2 Ob 315/02s mwN u.a.; RIS-Justiz RS0008379).c) Zutreffend hat das Rekursgericht erkannt, dass das Gericht die Ausstellung einer Amtsbestätigung gemäß Paragraph 178, AußStrG u.a. dann zu verweigern hat, wenn ein hinreichender Grund für eine Legatsreduktion ernstlich behauptet, wenn auch nicht gerade bescheinigt wird (stRsp, SZ 50/56 = JBl 1979, 200 = NZ 1979, 27 u.v.a., zuletzt 6 Ob 279/98t, 2 Ob 315/02s; RIS-Justiz RS0006607). Dass sich die Notwendigkeit einer Legatsreduktion wegen Unzulänglichkeit des Nachlasses abzeichnet, stellt keine auffallende, vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung der Rekursinstanz dar. Somit müssen die Legatare den Rechtsweg beschreiten, auf den sie vom Rekursgericht verwiesen wurden (2 Ob 315/02s mwN u.a.; RIS-Justiz RS0008379).
d) Legatare könnte das Leistungsverweigerungsrecht durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherstellung gemäß § 692 ABGB hat nach den Vorschriften der §§ 1373 f ABGB zu erfolgen, beim Vermächtnis einer Liegenschaft also regelmäßig durch Einräumung einer Hypothek, es sei denn, etwas anderes wurde vereinbart (SZ 50/56). Nimmt das Verlassenschaftsgericht eine Unzulänglichkeit des Nachlasses iSd § 692 ABGB an, hat es die Legatare vor Entscheidung über den Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 178 AußStrG darüber zu hören, ob sie zur Leistung eine Sicherstellung bereit sind (1 Ob 782/82; RIS-Justiz RS0008372). Ein derartiger Verfahrensfehler wird aber im Rechtsmittel nicht aufgezeigt, sodass darauf nicht eingegangen werden kann.d) Legatare könnte das Leistungsverweigerungsrecht durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherstellung gemäß Paragraph 692, ABGB hat nach den Vorschriften der Paragraphen 1373, f ABGB zu erfolgen, beim Vermächtnis einer Liegenschaft also regelmäßig durch Einräumung einer Hypothek, es sei denn, etwas anderes wurde vereinbart (SZ 50/56). Nimmt das Verlassenschaftsgericht eine Unzulänglichkeit des Nachlasses iSd Paragraph 692, ABGB an, hat es die Legatare vor Entscheidung über den Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung nach Paragraph 178, AußStrG darüber zu hören, ob sie zur Leistung eine Sicherstellung bereit sind (1 Ob 782/82; RIS-Justiz RS0008372). Ein derartiger Verfahrensfehler wird aber im Rechtsmittel nicht aufgezeigt, sodass darauf nicht eingegangen werden kann.
Insgesamt stellen sich somit keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 14 Abs 1 AußStrG zur Beurteilung. Das Rechtsmittel muss demnach zurückgewiesen werden. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm §§ 528a, § 510 Abs 3 ZPO).Insgesamt stellen sich somit keine erheblichen Rechtsfragen iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zur Beurteilung. Das Rechtsmittel muss demnach zurückgewiesen werden. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraphen 528 a,, Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).