Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten mit dem Antrag, das Ersturteil im klageabweisenden Sinn abzuändern und das alleinige Verschulden des Klägers an der Zerrüttung der Ehe festzustellen; hilfsweise möge das überwiegende Verschulden des Klägers an der Zerrüttung der Ehe festgestellt werden.
Der Kläger beantragt, die außerordentliche Revision der Beklagten zurückzuweisen, hilfsweise abzuweisen.
Die Verschuldensbemessung bei der Scheidung erfolgt nach den Umständen des Einzelfalls und kann in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage begründen (RIS-Justiz RS0119414). Die Revision ist dennoch zulässig, weil die Gewichtung der beiderseitigen Eheverfehlungen durch das Berufungsgericht mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht im Einklang steht. Die Revision ist im Sinne des Eventualantrags auch berechtigt.
Nach der Rechtsprechung kann sich die Gewichtung einzelner Eheverfehlungen nicht in einer zahlenmäßigen Gegenüberstellung beiderseitiger Eheverfehlungen erschöpfen. Das Verhalten der Ehegatten muss vielmehr in seinem Zusammenhang gesehen werden. Maßgeblich ist das Gesamtverhalten, der Grad der Vorwerfbarkeit und der Schuldgehalt der Eheverfehlungen. Vor allem ist zu berücksichtigen, welche Partei mit der schuldhaften Zerstörung der Ehe begonnen und wer den entscheidenden Beitrag zur Zerrüttung geleistet hat. Hat das schuldhafte Verhalten eines Teils jenes des anderen nach sich gezogen, so ist dem Beitrag des Ersten in der Regel größeres Gewicht beizumessen (RIS-Justiz RS0057223; RS0057361; RS0057367).
Zutreffend weist die Beklagte in ihrer Rechtsmittelschrift darauf hin, dass nach den Feststellungen der Kläger die Einleitung der Zerrüttung der Ehe dadurch verursacht hat, dass er die von der Beklagten geforderte Rückzahlung des Betrags von rund 22.000 EUR verzögerte und auch meinte, dass er das Geld nie zurückzahlen werde. Dies ergibt sich aus den Feststellungen (arg: „Vor diesem Hintergrund verschlechterte sich die Beziehung zwischen den Parteien zusehends weiter ...") im Zusammenhalt mit der Beweiswürdigung des Erstgerichts, wonach nach Ansicht des Klägers der „Stein des Anstoßes" für die Meinungsverschiedenheiten die Forderung der Beklagten auf Rückzahlung dieses Geldes war.
Eine schwere Eheverfehlung liegt gemäß § 49 EheG insbesondere vor, wenn ein Ehegatte dem anderen körperliche Gewalt zugefügt hat. Jede Gewalt in der Ehe und Familie ist prinzipiell verpönt, jede körperliche Misshandlung steht außerhalb des Rahmens, in dem Reaktionshandlungen auf vorangegangenes ehewidriges Verhalten des anderen Ehepartners im Zusammenleben eines Ehepaars noch verständlich und entschuldbar sein könnten (9 Ob 33/03y = SZ 2003/83; Stabentheiner in Rummel, ABGB³ § 49 EheG Rz 4).Eine schwere Eheverfehlung liegt gemäß Paragraph 49, EheG insbesondere vor, wenn ein Ehegatte dem anderen körperliche Gewalt zugefügt hat. Jede Gewalt in der Ehe und Familie ist prinzipiell verpönt, jede körperliche Misshandlung steht außerhalb des Rahmens, in dem Reaktionshandlungen auf vorangegangenes ehewidriges Verhalten des anderen Ehepartners im Zusammenleben eines Ehepaars noch verständlich und entschuldbar sein könnten (9 Ob 33/03y = SZ 2003/83; Stabentheiner in Rummel, ABGB³ Paragraph 49, EheG Rz 4).
Nach den Feststellungen würgte der Kläger die Beklagte, er bedrohte sie mit einem Messer, warf sie zu Boden und verletzte sie. Dieser schwere Angriff des Klägers hatte seine Wegweisung zur Folge und ist unzweifelhaft eine schwere Eheverfehlung, deren Gewicht nicht durch die der Beklagten vorzuwerfenden körperlichen Aggressionen gegen den Kläger aufgewogen werden kann. Auch bereits verziehene Eheverfehlungen können für die Beurteilung des beiderseitigen Verschuldens berücksichtigt werden, wenn dies wie im konkreten Fall der Billigkeit entspricht (RIS-Justiz RS0057247; RS0057358; RS0043434). Mag die Beklagte die Gewalttätigkeit des Klägers vom 8. 4. 2004 nach einem mehrstündigen Gespräch auch verziehen haben, so ändert dies aufgrund deren unverhältnismäßiger Intensität nichts an ihrer Berücksichtigung für die Beurteilung des Verschuldens des Klägers.
Schließlich ist der Kläger im Mai 2005 zwar aus der Wohnung ausgezogen, als für ihn die Ehe bereits unheilbar zerrüttet war. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass er noch einmal für immerhin zwei Wochen zurückkehrte und erst danach die Beklagte endgültig verließ. Dass zu diesem Zeitpunkt auch für die Beklagte die Ehe bereits unheilbar zerrüttet gewesen wäre, steht nicht fest. Die Verletzung der Pflicht zum gemeinsamen Wohnen, insbesondere durch nicht gerechtfertigtes Aufheben der ehelichen Gemeinschaft stellt jedoch eine schwere Eheverfehlung dar (2 Ob 170/98h). Mag der Kläger im Mai 2005 keinen Zutritt zur versperrten Wohnung gehabt haben, so steht nicht fest, warum der Kläger, der kurz nach seinem (ersten) Auszug noch einmal zwei Wochen bei der Beklagten wohnte, diese dann endgültig verließ. Insbesondere sind auch keine Eheverfehlungen der Beklagten für diesen Zeitraum festgestellt, die für den Kläger das Zusammenleben mit ihr unzumutbar hätten erscheinen lassen können. Eine unheilbare Ehezerrüttung iSd § 49 EheG ist dann anzunehmen, wenn die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten und damit die Grundlage der Ehe objektiv und wenigstens bei einem Ehegatten auch subjektiv zu bestehen aufgehört hat (RIS-Justiz RS0056832). Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer neuen Verfehlung und der Zerrüttung ist im Allgemeinen nicht vorhanden, wenn die Ehe so tief zerrüttet ist, dass eine weitere Zerrüttung nicht mehr eintreten konnte (RIS-Justiz RS0056939). Es gibt aber Fälle, in denen die Ehe zwar tiefgreifend, aber nicht unheilbar zerrüttet ist und in denen vor allem ein Teil die Zerrüttung noch nicht als unheilbar empfand, weshalb er weitere Eheverfehlungen noch als ehezerstörend ansehen musste (5 Ob 153/06w). Selbst nachdem die Ehe aus dem Verschulden eines Ehegatten zerrüttet wurde, sind Eheverfehlungen des anderen Teils dann noch von Belang und geeignet, Mitverschulden zu begründen, wenn eine Vertiefung der Zerrüttung nicht ausgeschlossen werden kann und der zunächst schuldtragende Teil das Verhalten seines Gatten bei verständiger Würdigung noch als ehezerrüttend empfinden darf. Die Frage, ob die Ehe objektiv unheilbar zerrüttet ist, ist eine aufgrund der Feststellungen zu entscheidende Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0043423).Schließlich ist der Kläger im Mai 2005 zwar aus der Wohnung ausgezogen, als für ihn die Ehe bereits unheilbar zerrüttet war. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass er noch einmal für immerhin zwei Wochen zurückkehrte und erst danach die Beklagte endgültig verließ. Dass zu diesem Zeitpunkt auch für die Beklagte die Ehe bereits unheilbar zerrüttet gewesen wäre, steht nicht fest. Die Verletzung der Pflicht zum gemeinsamen Wohnen, insbesondere durch nicht gerechtfertigtes Aufheben der ehelichen Gemeinschaft stellt jedoch eine schwere Eheverfehlung dar (2 Ob 170/98h). Mag der Kläger im Mai 2005 keinen Zutritt zur versperrten Wohnung gehabt haben, so steht nicht fest, warum der Kläger, der kurz nach seinem (ersten) Auszug noch einmal zwei Wochen bei der Beklagten wohnte, diese dann endgültig verließ. Insbesondere sind auch keine Eheverfehlungen der Beklagten für diesen Zeitraum festgestellt, die für den Kläger das Zusammenleben mit ihr unzumutbar hätten erscheinen lassen können. Eine unheilbare Ehezerrüttung iSd Paragraph 49, EheG ist dann anzunehmen, wenn die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten und damit die Grundlage der Ehe objektiv und wenigstens bei einem Ehegatten auch subjektiv zu bestehen aufgehört hat (RIS-Justiz RS0056832). Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer neuen Verfehlung und der Zerrüttung ist im Allgemeinen nicht vorhanden, wenn die Ehe so tief zerrüttet ist, dass eine weitere Zerrüttung nicht mehr eintreten konnte (RIS-Justiz RS0056939). Es gibt aber Fälle, in denen die Ehe zwar tiefgreifend, aber nicht unheilbar zerrüttet ist und in denen vor allem ein Teil die Zerrüttung noch nicht als unheilbar empfand, weshalb er weitere Eheverfehlungen noch als ehezerstörend ansehen musste (5 Ob 153/06w). Selbst nachdem die Ehe aus dem Verschulden eines Ehegatten zerrüttet wurde, sind Eheverfehlungen des anderen Teils dann noch von Belang und geeignet, Mitverschulden zu begründen, wenn eine Vertiefung der Zerrüttung nicht ausgeschlossen werden kann und der zunächst schuldtragende Teil das Verhalten seines Gatten bei verständiger Würdigung noch als ehezerrüttend empfinden darf. Die Frage, ob die Ehe objektiv unheilbar zerrüttet ist, ist eine aufgrund der Feststellungen zu entscheidende Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0043423).
Es wäre Sache des Klägers gewesen zu beweisen, ob für seinen Auszug aus der gemeinsamen Ehewohnung ein Rechtfertigungsgrund bestand (RIS-Justiz RS0109128). Es geht daher zu seinen Lasten, dass nicht festgestellt wurde, warum er nach seinem ersten Auszug aus der Ehewohnung zurückkehrte um, nach Verstreichen zweier Wochen ohne (weitere) Eheverfehlungen der Beklagten, neuerlich und endgültig auszuziehen. Derartig schwere Eheverfehlungen der Beklagten, die dem Kläger das Zusammenleben mit ihr zum Zeitpunkt seines endgültigen Auszugs unmöglich gemacht hätten, wurden nicht festgestellt. Es steht nicht fest, dass die Beklagte den endgültigen Auszug des Klägers aus der Ehewohnung nicht als Vertiefung der Zerrüttung empfand, sodass das Verlassen der Ehewohnung durch den Kläger im Rahmen der Beurteilung seines Verschuldens an der Zerrüttung der Ehe zu berücksichtigen ist.
Das Verschulden der Beklagten hat zwar insgesamt ein nicht zu vernachlässigendes Gewicht. Wesentliche ihr vorgeworfene Eheverfehlungen wie die Beschimpfungen des Klägers und ihre Streitsucht stehen aber gleichartigen Verfehlungen des Klägers gegenüber. Die ihr darüber hinaus vorzuwerfenden Eheverfehlungen auch nur annähernd mit dem Verschulden des Klägers gleichzusetzen, ist im Sinn der wiedergegebenen Rechtsprechung aber nicht zutreffend. Der Kläger hat nicht nur die Zerrüttung der Ehe begonnen (RIS-Justiz RS0057367), sondern auch einen entscheidenden Teil zu ihrer Vollendung beigetragen. Ihm ist schließlich eine nicht zu tolerierende massive Gewaltanwendung gegen die Beklagte und das endgültige Verlassen der Ehewohnung vorzuwerfen, sodass bei Berücksichtigung aller Umstände sein Verschulden erheblich schwerer wiegt als jenes der Beklagten (RIS-Justiz RS0057303). Der Scheidungsausschließungsgrund des § 49 Satz 3 EheG ist hier nicht verwirklicht. Insbesondere ergibt sich aus den Feststellungen nicht, dass ein Zusammenhang zwischen den von beiden Teilen gesetzten Verfehlungen besteht, der das Scheidungsbegehren sittlich nicht gerechtfertigt erscheinen ließe.Das Verschulden der Beklagten hat zwar insgesamt ein nicht zu vernachlässigendes Gewicht. Wesentliche ihr vorgeworfene Eheverfehlungen wie die Beschimpfungen des Klägers und ihre Streitsucht stehen aber gleichartigen Verfehlungen des Klägers gegenüber. Die ihr darüber hinaus vorzuwerfenden Eheverfehlungen auch nur annähernd mit dem Verschulden des Klägers gleichzusetzen, ist im Sinn der wiedergegebenen Rechtsprechung aber nicht zutreffend. Der Kläger hat nicht nur die Zerrüttung der Ehe begonnen (RIS-Justiz RS0057367), sondern auch einen entscheidenden Teil zu ihrer Vollendung beigetragen. Ihm ist schließlich eine nicht zu tolerierende massive Gewaltanwendung gegen die Beklagte und das endgültige Verlassen der Ehewohnung vorzuwerfen, sodass bei Berücksichtigung aller Umstände sein Verschulden erheblich schwerer wiegt als jenes der Beklagten (RIS-Justiz RS0057303). Der Scheidungsausschließungsgrund des Paragraph 49, Satz 3 EheG ist hier nicht verwirklicht. Insbesondere ergibt sich aus den Feststellungen nicht, dass ein Zusammenhang zwischen den von beiden Teilen gesetzten Verfehlungen besteht, der das Scheidungsbegehren sittlich nicht gerechtfertigt erscheinen ließe.
In teilweiser Stattgebung der Revision waren daher die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne des Ausspruchs des überwiegenden Verschuldens des Klägers abzuändern.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf den §§ 43 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Bei überwiegendem Verschulden eines der Ehegatten ist die Ausmessung des Kostenersatzes dem begründeten Ermessen des Gerichts zu überlassen, dass hiebei auf die besonderen Umstände des Falls, insbesondere auf den Grad des Verschuldens, Bedacht zu nehmen hat (RIS-Justiz RS0035945). Danach entspricht es der Billigkeit, den Prozesserfolg der Beklagten mit drei Viertel zu bewerten und dementsprechend dem Kläger den Ersatz der Hälfte der Kosten der Beklagten - mit Ausnahme der Gerichtsgebühren - aufzuerlegen. Die jeweils von den Parteien getragenen Gerichtsgebühren waren gemäß § 43 Abs 1 letzter Satz ZPO im Verhältnis des Obsiegens zuzusprechen. Im Rechtsmittelverfahren sind die Kosten wechselseitig aufzuheben, weil infolge der Abweisung des Antrags auf Klageabweisung von einem gleichteiligen Obsiegen auszugehen ist.Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf den Paragraphen 43, Absatz eins, 50, Absatz eins, ZPO. Bei überwiegendem Verschulden eines der Ehegatten ist die Ausmessung des Kostenersatzes dem begründeten Ermessen des Gerichts zu überlassen, dass hiebei auf die besonderen Umstände des Falls, insbesondere auf den Grad des Verschuldens, Bedacht zu nehmen hat (RIS-Justiz RS0035945). Danach entspricht es der Billigkeit, den Prozesserfolg der Beklagten mit drei Viertel zu bewerten und dementsprechend dem Kläger den Ersatz der Hälfte der Kosten der Beklagten - mit Ausnahme der Gerichtsgebühren - aufzuerlegen. Die jeweils von den Parteien getragenen Gerichtsgebühren waren gemäß Paragraph 43, Absatz eins, letzter Satz ZPO im Verhältnis des Obsiegens zuzusprechen. Im Rechtsmittelverfahren sind die Kosten wechselseitig aufzuheben, weil infolge der Abweisung des Antrags auf Klageabweisung von einem gleichteiligen Obsiegen auszugehen ist.