Fachgebiet
Exekutionsrecht, Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht, Unionsrecht
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Exekutionssache des Antragstellers A*, vertreten durch Dr. Sven Rudolf Thorstensen, Rechtsanwalt in Wien, gegen die verpflichtete Partei M*, vertreten durch Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen vorläufiger Kontenpfändung, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Eingabe der Antragsgegnerin vom 25. Mai 2023 wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Die Antragsgegnerin beantragt in ihrer Eingabe die Zurückweisung der Bekanntgabe des Antragstellers vom 8. Mai 2023 wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels.
Rechtliche Beurteilung
[2] Der genannte Schriftsatz des Antragstellers wurde bereits im Rahmen der Entscheidung des Senats vom 25. Mai 2023 zurückgewiesen. Auch die Eingabe der Antragsgegnerin verstößt gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels, weshalb auch sie zurückzuweisen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0030OB00219.22K.0621.000
Dokumentnummer
JJT_20230621_OGH0002_0030OB00219_22K0000_000