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Entscheidung 3 Ob 219/22k×

Entscheidung 3 Ob 219/22k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung aus anderen Gründen

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Exekutionsrecht, Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht, Unionsrecht

Geschäftszahl

3Ob219/22k

Entscheidungsdatum

21.06.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Exekutionssache des Antragstellers A*, vertreten durch Dr. Sven Rudolf Thorstensen, Rechtsanwalt in Wien, gegen die verpflichtete Partei M*, vertreten durch Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen vorläufiger Kontenpfändung, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Eingabe der Antragsgegnerin vom 25. Mai 2023 wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]                  Die Antragsgegnerin beantragt in ihrer Eingabe die Zurückweisung der Bekanntgabe des Antragstellers vom 8. Mai 2023 wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels.

Rechtliche Beurteilung

[2]           Der genannte Schriftsatz des Antragstellers wurde bereits im Rahmen der Entscheidung des Senats vom 25. Mai 2023 zurückgewiesen. Auch die Eingabe der Antragsgegnerin verstößt gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels, weshalb auch sie zurückzuweisen ist.

Textnummer

E139297

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0030OB00219.22K.0621.000

Im RIS seit

27.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Dokumentnummer

JJT_20230621_OGH0002_0030OB00219_22K0000_000

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