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Entscheidung 3 Ob 232/04w×

Entscheidung 3 Ob 232/04w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob232/04w

Entscheidungsdatum

20.10.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj. Moses Ludwig N*****, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, Graz, Bahnhofgürtel 85/III, wider die beklagte Partei Dr. Dick N*****, Mauritius, vertreten durch Dr. Elisabeth Simma und Mag. Gottfried Stoff, Rechtsanwälte in Graz, wegen Feststellung der Vaterschaft und Unterhalt, infolge "außerordentlicher" Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 22. Juni 2004, GZ 1 R 198/04a-99, den Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Die außerordentliche Revision wird, soweit sie die Feststellung der unehelichen Vaterschaft betrifft, gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

2. In Ansehung des Unterhaltsbegehrens wird der Akt dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Was den die Feststellung der unehelichen Vaterschaft des Beklagten bestätigenden Teil des Berufungsurteils betrifft, kann schon deshalb eine erhebliche Rechtsfrage nicht vorliegen, weil er in der Berufung insoweit allein Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht hatte. Demnach ist es ihm verwehrt, die versäumte Rechtsrüge in der Revision nachzutragen (stRsp, JBl 1954, 516; RIS-Justiz RS0043573). Im Übrigen bestreitet der Beklagte gar nicht, dass das klagende Kind nach eigener Behauptung - wie seine Mutter - österreichischer Staatsbürger ist, was gemäß Paragraph 25, Absatz eins, IPRG zur Anwendung österreichischen (Sach-)Rechts führt, das die Vorinstanzen ohnehin angewendet haben.

Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

2. Was die Entscheidung über das Unterhaltsbegehren anlangt, widerspricht die Vorlage des Aktes an den Obersten Gerichtshof dem Gesetz.

Der dem Kläger vom Erstgericht zugesprochene und zum Gegenstand der Berufungsentscheidung gewordene monatliche Unterhalt beläuft sich auf laufend 185,94 EUR (und erreichte auch für vergangene Perioden nie 200 EUR). Damit liegt insoweit der allein maßgebende dreifache Jahreswert (RIS-Justiz RS0042366, zuletzt 7 Ob 36/04a) des Entscheidungsgegenstands des Berufungsgerichts in einer familienrechtlichen Streitigkeit nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer eins a, JN beträchtlich unter 20.000 EUR.

Nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist die Revision - außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO - in einem derartigen Fall jedenfalls unzulässig, wenn das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärte. Unter solchen - im zu entscheidenden Fall erfüllten - Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 508, Absatz eins und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungserkenntnisses den gemäß Paragraph 508, Absatz 2, erster Satz ZPO beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Ein derartiger Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Der Beklagte brachte seine "außerordentliche Revision" rechtzeitig beim Erstgericht ein. Darin wird u. a. ausgeführt, warum die Revision entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts als zulässig angesehen wird. Dem Rechtsmittel fehlt freilich ein Antrag auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision durch das Berufungsgericht (Paragraph 508, Absatz eins, ZPO). Nach dieser Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz im Hinblick auf die Unterhaltsentscheidung - entgegen der Auffassung der zweiten Instanz in der Verfügung ON 102 - nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO Revisionen gegen Entscheidungen, die nach dem Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz nicht mit ordentlicher Revision bekämpfbar sind, gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO (sofort) dem Berufungsgericht vorzulegen. Sollte das Erstgericht allerdings der Ansicht sein, einem solchen Vorgehen stehe der Mangel des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil sie sich - gleich den Revisionsausführungen zur Sache - an den Obersten Gerichtshof wendet, so kann es einen mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag erteilen. Sollte der Rechtsmittelwerber eine solche Verbesserung sodann verweigern, wäre die Revision jedenfalls unzulässig (1 Ob 102/00g; 1 Ob 272/98a; 3 Ob 59/02a uva). Somit ist zur Beurteilung im dargestellten Umfang der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

Anmerkung

E75057 3Ob232.04w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00232.04W.1020.000

Dokumentnummer

JJT_20041020_OGH0002_0030OB00232_04W0000_000