Die Revision ist zulässig.
Zwar kann dem Berufungsgericht nicht, wie der Kläger meint, vorgeworfen werden, es habe den festgestellten Sachverhalt unter eine auf diesen Fall nicht anwendbare Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes subsumiert. Richtig ist aber, daß der Fall einer Eigenbedarfskündigung nach § 30 Abs 2 Z 9 MRG durch einen Unternehmer zwecks Eröffnung eines weiteren Detailgeschäftes im Rahmen eines bereits bestehenden Unternehmens vom Obersten Gerichtshof bisher noch nicht zu beurteilen war. Aus der bisherigen Rechtsprechung zum Fall der Neugründung eines Unternehmens läßt sich aber die Lösung des vorliegenden Falles nicht ohne weiteres entnehmen, sodaß eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vorliegt. Darüber hinaus ist es keineswegs unwahrscheinlich, daß vergleichbare Situationen noch öfters zu Aufkündigungen nach § 30 Abs 2 Z 9 MRG führen werden, wie insbesondere der Umstand zeigt, daß der von Michael Bydlinski für einen Aufsatz (Zur Eigenbedarfskündigung bei der Geschäftsraummiete, RZ 1988, 102) gebildete Ausgangsfall weitgehend dem vorliegenden gleicht, allerdings Geschäftsräumlichkeiten gerade in jenem Haus betrifft, in dem der Vermieter schon bisher seine Produkte selbst vertrieben hatte.Zwar kann dem Berufungsgericht nicht, wie der Kläger meint, vorgeworfen werden, es habe den festgestellten Sachverhalt unter eine auf diesen Fall nicht anwendbare Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes subsumiert. Richtig ist aber, daß der Fall einer Eigenbedarfskündigung nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 9, MRG durch einen Unternehmer zwecks Eröffnung eines weiteren Detailgeschäftes im Rahmen eines bereits bestehenden Unternehmens vom Obersten Gerichtshof bisher noch nicht zu beurteilen war. Aus der bisherigen Rechtsprechung zum Fall der Neugründung eines Unternehmens läßt sich aber die Lösung des vorliegenden Falles nicht ohne weiteres entnehmen, sodaß eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vorliegt. Darüber hinaus ist es keineswegs unwahrscheinlich, daß vergleichbare Situationen noch öfters zu Aufkündigungen nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 9, MRG führen werden, wie insbesondere der Umstand zeigt, daß der von Michael Bydlinski für einen Aufsatz (Zur Eigenbedarfskündigung bei der Geschäftsraummiete, RZ 1988, 102) gebildete Ausgangsfall weitgehend dem vorliegenden gleicht, allerdings Geschäftsräumlichkeiten gerade in jenem Haus betrifft, in dem der Vermieter schon bisher seine Produkte selbst vertrieben hatte.
Die Revision ist aber nicht berechtigt.
Wie sich aus den Ausführungen in der Aufkündigung zur Ersatzbeschaffung nach § 32 MRG ergibt, strebt der Kläger in erster Linie eine Aufkündigung nach der Generalklausel des § 30 Abs 1 MRG an, für die ja eine Ersatzbeschaffung nicht erforderlich ist. Dieses Ziel hält er auch im Rahmen seiner außerordentlichen Revision aufrecht. Daher ist zuerst dieser Kündigungsgrund zu prüfen.Wie sich aus den Ausführungen in der Aufkündigung zur Ersatzbeschaffung nach Paragraph 32, MRG ergibt, strebt der Kläger in erster Linie eine Aufkündigung nach der Generalklausel des Paragraph 30, Absatz eins, MRG an, für die ja eine Ersatzbeschaffung nicht erforderlich ist. Dieses Ziel hält er auch im Rahmen seiner außerordentlichen Revision aufrecht. Daher ist zuerst dieser Kündigungsgrund zu prüfen.
Zu Unrecht beruft sich der Kläger auf die Bedrohung seiner wirtschaftlichen Existenz im Sinne der Rechtsprechung zu § 30 Abs 1 MRG (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Rz 7 zu § 30 MRG und die dort zitierten E). Entgegen seiner Ansicht hat das Erstgericht seine in der Aufkündigung aufgestellte Behauptung, das Unternehmen stelle seine einzige Einkommensquelle dar, nicht in dieser Form und uneingeschränkt in seine vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Feststellungen übernommen. In Wahrheit ist im Ersturteil nach Darstellung der Eigentumsverhältnisse am Haus des Klägers, in dem sich das aufgekündigte Geschäftslokal befindet, und an seinem Unternehmen nur die Rede davon, daß er über eine weitere Einkommensquelle nicht verfüge. Wie sich auch aus der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes ergibt, hat dieses zumindest insoweit das Vermögen des Klägers mitberücksichtigt, als es auf die Tatsache verwies, daß er das Haus erst kurze Zeit vor der Aufkündigung um über S 8,000.000 erworben hatte, und weiters darauf, daß seine Vermögenssituation nicht geprüft wurde. Demnach kann die Feststellung keineswegs in der Weise verstanden werden, daß damit das Vorhandensein von weiteren Erträgen des Vermögens des Klägers (außer den Mieteinnahmen aus dem aufgekündigten Geschäftslokal) verneint worden wäre.Zu Unrecht beruft sich der Kläger auf die Bedrohung seiner wirtschaftlichen Existenz im Sinne der Rechtsprechung zu Paragraph 30, Absatz eins, MRG (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Rz 7 zu Paragraph 30, MRG und die dort zitierten E). Entgegen seiner Ansicht hat das Erstgericht seine in der Aufkündigung aufgestellte Behauptung, das Unternehmen stelle seine einzige Einkommensquelle dar, nicht in dieser Form und uneingeschränkt in seine vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Feststellungen übernommen. In Wahrheit ist im Ersturteil nach Darstellung der Eigentumsverhältnisse am Haus des Klägers, in dem sich das aufgekündigte Geschäftslokal befindet, und an seinem Unternehmen nur die Rede davon, daß er über eine weitere Einkommensquelle nicht verfüge. Wie sich auch aus der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes ergibt, hat dieses zumindest insoweit das Vermögen des Klägers mitberücksichtigt, als es auf die Tatsache verwies, daß er das Haus erst kurze Zeit vor der Aufkündigung um über S 8,000.000 erworben hatte, und weiters darauf, daß seine Vermögenssituation nicht geprüft wurde. Demnach kann die Feststellung keineswegs in der Weise verstanden werden, daß damit das Vorhandensein von weiteren Erträgen des Vermögens des Klägers (außer den Mieteinnahmen aus dem aufgekündigten Geschäftslokal) verneint worden wäre.
Zu Unrecht meint der Kläger, sich für seine Behauptung, die Existenzgefährdung seines Unternehmens sei gleichbedeutend mit der Gefährdung seiner persönlichen wirtschaftlichen Existenz, auf die Entscheidung MietSlg 45.429/23 stützen zu können. Abgesehen davon, daß der Oberste Gerichtshof darin zu § 30 Abs 2 Z 9 MRG Stellung nahm, kann daraus schon deshalb für die dargestellte Rechtsansicht des Klägers nichts abgeleitet werden, weil die damalige Klägerin erst beabsichtigte, im aufgekündigten Gschäftslokal eine selbständige Tätigkeit als Einzelhändlerin aufzunehmen. Der Kläger übersieht, daß es nach der von ihm zutreffend zitierten Rechtsprechung (Nachweise in Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Rz 7 zu § 30 MRG) beim Kündigungsgrund "Existenzgefährdung" nach § 30 Abs 1 MRG darauf ankommt, daß die begehrte Auflösung des Bestandvertrages zur Erhaltung der physischen oder wirtschaftlichen Existenz des Kündigenden unbedingt erforderlich ist, also die bestehende Sachlage geradezu an die Wurzeln der Existenz des Vermieters greift und die Kündigung der einzig gangbare Weg zur Wahrung der Interessen des Vermieters ist. Demnach hätte, worauf schon das Erstgericht zutreffend hingewiesen hat, der Kläger bereits in der Aufkündigung behaupten (und anschließend beweisen) müssen, daß nur durch Ausweitung seines Detailverkaufs gerade in dem an den Beklagten vermieteten Lokal die Chance gegeben wäre, seine Existenzbedrohung abzuwenden. Dies hat der Kläger gar nicht versucht, sondern vielmehr damit argumentiert, er dürfe nach ständiger Rechtsprechung nicht auf ein nicht in seinem Eigentum stehendes Ersatzlokal verwiesen werden.Zu Unrecht meint der Kläger, sich für seine Behauptung, die Existenzgefährdung seines Unternehmens sei gleichbedeutend mit der Gefährdung seiner persönlichen wirtschaftlichen Existenz, auf die Entscheidung MietSlg 45.429/23 stützen zu können. Abgesehen davon, daß der Oberste Gerichtshof darin zu Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 9, MRG Stellung nahm, kann daraus schon deshalb für die dargestellte Rechtsansicht des Klägers nichts abgeleitet werden, weil die damalige Klägerin erst beabsichtigte, im aufgekündigten Gschäftslokal eine selbständige Tätigkeit als Einzelhändlerin aufzunehmen. Der Kläger übersieht, daß es nach der von ihm zutreffend zitierten Rechtsprechung (Nachweise in Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Rz 7 zu Paragraph 30, MRG) beim Kündigungsgrund "Existenzgefährdung" nach Paragraph 30, Absatz eins, MRG darauf ankommt, daß die begehrte Auflösung des Bestandvertrages zur Erhaltung der physischen oder wirtschaftlichen Existenz des Kündigenden unbedingt erforderlich ist, also die bestehende Sachlage geradezu an die Wurzeln der Existenz des Vermieters greift und die Kündigung der einzig gangbare Weg zur Wahrung der Interessen des Vermieters ist. Demnach hätte, worauf schon das Erstgericht zutreffend hingewiesen hat, der Kläger bereits in der Aufkündigung behaupten (und anschließend beweisen) müssen, daß nur durch Ausweitung seines Detailverkaufs gerade in dem an den Beklagten vermieteten Lokal die Chance gegeben wäre, seine Existenzbedrohung abzuwenden. Dies hat der Kläger gar nicht versucht, sondern vielmehr damit argumentiert, er dürfe nach ständiger Rechtsprechung nicht auf ein nicht in seinem Eigentum stehendes Ersatzlokal verwiesen werden.
Es trifft auch nicht zu, daß die Vorinstanzen zur Generalklausel nach § 30 Abs 1 MRG die Auffassung vertreten hätten, dem Kläger sei zumutbar, seine Existenzgefährdung durch Anmietung eines Fremdlokals abzuwenden. Darauf kommt es richtigerweise nicht nur deshalb nicht an, weil schon, wie dargelegt, die Kausalität der Aufrechterhaltung des gegenständlichen Mietverhältnisses für den Eintritt einer wirtschaftlichen Existenzgefährdung zu verneinen ist. Darüber hinaus spricht die in der Rechtsprechung anerkannte Voraussetzung, die Kündigung müsse der einzig gangbare Weg zur Wahrung der Interessen des Vermieters sein, gegen die vom Kläger angestellten Erwägungen, er dürfe schon aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht auf ein nicht in seinem Eigentum stehendes Ersatzlokal verwiesen werden. Für seinen Standpunkt kann sich der Kläger auch nicht auf die Entscheidung MietSlg 8.095 berufen. Darin führt der Oberste Gerichtshof aus, daß in den Fällen der Generalklausel, die dem Kündigungsgrund des § 19 Abs 2 Z 5 MG (diesem nunmehr entsprechend § 30 Abs 2 Z 8 MRG) ähnlich sind, eine Interessenabwägung vorzunehmen sei. Selbstverständlich ist aber die Interessenabwägung (ebenso wie im Falle der Eigenbedarfskündigung nach § 19 Abs 2 Z 5 MG und § 30 Abs 2 Z 8 MRG:Es trifft auch nicht zu, daß die Vorinstanzen zur Generalklausel nach Paragraph 30, Absatz eins, MRG die Auffassung vertreten hätten, dem Kläger sei zumutbar, seine Existenzgefährdung durch Anmietung eines Fremdlokals abzuwenden. Darauf kommt es richtigerweise nicht nur deshalb nicht an, weil schon, wie dargelegt, die Kausalität der Aufrechterhaltung des gegenständlichen Mietverhältnisses für den Eintritt einer wirtschaftlichen Existenzgefährdung zu verneinen ist. Darüber hinaus spricht die in der Rechtsprechung anerkannte Voraussetzung, die Kündigung müsse der einzig gangbare Weg zur Wahrung der Interessen des Vermieters sein, gegen die vom Kläger angestellten Erwägungen, er dürfe schon aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht auf ein nicht in seinem Eigentum stehendes Ersatzlokal verwiesen werden. Für seinen Standpunkt kann sich der Kläger auch nicht auf die Entscheidung MietSlg 8.095 berufen. Darin führt der Oberste Gerichtshof aus, daß in den Fällen der Generalklausel, die dem Kündigungsgrund des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5, MG (diesem nunmehr entsprechend Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, MRG) ähnlich sind, eine Interessenabwägung vorzunehmen sei. Selbstverständlich ist aber die Interessenabwägung (ebenso wie im Falle der Eigenbedarfskündigung nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5, MG und Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, MRG:
Würth aaO Rz 50; MietSlg 28.313; 30.379) erst vorzunehmen, sobald die Existenzgefährdung bejaht wird (wie bei dem zitierten Spezialtatbestand der dringende Eigenbedarf). Nichts anderes kann der Entscheidung MietSlg 8.095 entnommen werden, wenngleich dort schon die Voraussetzung, daß die Auflösung des Mietverhältnisses zur Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz des Vermieters unbedingt nötig sei, verneint und dennoch auch noch zur Interessenabwägung Stellung bezogen wurde.
Im vorliegenden Fall kommt der Kündigungstatbestand nach § 30 Abs 2 Z 8 MRG schon deshalb nicht in Betracht, weil dieser auf Wohnräume beschränkt ist. Der vom Kläger ebenfalls geltend gemachte Kündigungsgrund nach der folgenden Z 9 setzt aber anstelle einer Interessenabwägung (neben anderen Unterschieden) das Anbot oder den Vorbehalt des Anbots einer förmlichen Ersatzbeistellung voraus (Würth aaO Rz 51). Keinesfalls könnte einem bloßen Überwiegen der Interessen des Vermieters an der Aufkündigung gegenüber den Interessen des Mieters an der Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses das gleiche Gewicht beigemessen werden wie den Sondertatbeständen nach § 30 Abs 2 MRG. Kommt es aber auf eine Interessensabwägung gar nicht an, dann ist es auch nicht erforderlich, auf die von Gimpel-Hinteregger ("Notstand" und "Existenzgefährdung" - Die Rechtsprechung des OGH zum Kündigungsgrund des dringenden Eigenbedarfes nach § 30 Abs 2 Z 8 und Z 9 MRG, JBl 1988, 16 [26]) angestellten verfassungsrechtlichen Erwägungen einzugehen. Daß der Kläger selbst nicht der Meinung ist, die Auflösung des Mietverhältnisses mit dem Beklagten und Einrichtung eines neuen Detailgeschäftes in diesem Lokal sei der einzig gangbare Weg zur Wahrung seiner Interessen, ergibt sich auch schon aus der in der Revision (und zwar erst im Zusammenhang mit nach Ansicht des Klägers noch ergänzend zu treffenden Feststellungen) aufgestellten Behauptung, unter Berücksichtigung all jener Vorteile, die das im Eigentum stehende Geschäftslokal für den Kläger habe, werde es diesem jedenfalls leichter gelingen, seine Existenzgefährdung abzuwenden, als bei Verwendung eines Fremdlokals.Im vorliegenden Fall kommt der Kündigungstatbestand nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, MRG schon deshalb nicht in Betracht, weil dieser auf Wohnräume beschränkt ist. Der vom Kläger ebenfalls geltend gemachte Kündigungsgrund nach der folgenden Ziffer 9, setzt aber anstelle einer Interessenabwägung (neben anderen Unterschieden) das Anbot oder den Vorbehalt des Anbots einer förmlichen Ersatzbeistellung voraus (Würth aaO Rz 51). Keinesfalls könnte einem bloßen Überwiegen der Interessen des Vermieters an der Aufkündigung gegenüber den Interessen des Mieters an der Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses das gleiche Gewicht beigemessen werden wie den Sondertatbeständen nach Paragraph 30, Absatz 2, MRG. Kommt es aber auf eine Interessensabwägung gar nicht an, dann ist es auch nicht erforderlich, auf die von Gimpel-Hinteregger ("Notstand" und "Existenzgefährdung" - Die Rechtsprechung des OGH zum Kündigungsgrund des dringenden Eigenbedarfes nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8 und Ziffer 9, MRG, JBl 1988, 16 [26]) angestellten verfassungsrechtlichen Erwägungen einzugehen. Daß der Kläger selbst nicht der Meinung ist, die Auflösung des Mietverhältnisses mit dem Beklagten und Einrichtung eines neuen Detailgeschäftes in diesem Lokal sei der einzig gangbare Weg zur Wahrung seiner Interessen, ergibt sich auch schon aus der in der Revision (und zwar erst im Zusammenhang mit nach Ansicht des Klägers noch ergänzend zu treffenden Feststellungen) aufgestellten Behauptung, unter Berücksichtigung all jener Vorteile, die das im Eigentum stehende Geschäftslokal für den Kläger habe, werde es diesem jedenfalls leichter gelingen, seine Existenzgefährdung abzuwenden, als bei Verwendung eines Fremdlokals.
Die Vorinstanzen haben aber auch das Vorliegen des Kündigungsgrundes des § 30 Abs 2 Z 9 MRG zu Recht verneint.Die Vorinstanzen haben aber auch das Vorliegen des Kündigungsgrundes des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 9, MRG zu Recht verneint.
Soweit sich der Kläger zum angeblich weniger stark ausgebauten Schutz des Mieters eines Geschäftslokals auf (ohne Angabe des Autors zitierte) Erwägungen von M.Bydlinski in RZ 1988, 102 [103]) beruft, ist dies nicht zielführend, weil daraus noch nicht abzuleiten ist, daß die Kündigung hier als wirksam erkannt werden müßte. Überdies betreffen die von Bydlinski (aaO 9 und in der Revision zitierten Gesetzesbestimmungen des MRG einerseits die Mietzinsbildung, die mit der Kündigung gar nichts zu tun hat, und andererseits Bestimmungen über die Verlängerung der Räumungsfrist und der Aufschiebung der Räumungsexekution, also gerade nicht die Frage, unter welchen Umständen ein Mietverhältnis beendet werden kann. Auch wenn es zutrifft, daß im Falle der Ersatzbeschaffung nach § 32 Abs 2 MRG dem gekündigten Mieter bei Wohnungen zwei Ersatzobjekte anzubieten sind und bei Geschäftsräumlichkeiten nur eines, wird dies dadurch aufgewogen, daß bei den Wohnungen ein reines Formalanbot über die zweite Wohnung genügt und darüber hinaus die Anforderungen an das Ersatzgeschäftslokal höher sind als an die Ersatzwohnung (Würth in Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Rz 5 zu § 32 mN). Mag es auch richtig sein, daß Unternehmer in der Regel keine besondere Gefühlsbeziehung zu ihrem Geschäftslokal haben, ist doch nicht zu übersehen, daß es, gerade auch bei Detailgeschäften, sehr wesentlich auf den Standort und selbstverständlich auch auf eine längerdauernde Beibehaltung desselben ankommt. Der in der Revision angestellte Vergleich des gekündigten Geschäftsraummieters mit dem Mieter einer Eigentumswohnung geht schon deshalb fehl, weil nach § 30 Abs 2 Z 8 MRG der Vermieter eben einen dringenden Eigenbedarf an diesen Wohnräumen haben muß, es also auch bei ihm um ein Grundbedürfnis geht. Darüber hinaus übersieht der Kläger, daß das Gesetz diesen Kündigungsgrund auch auf Mietobjekte einschränkt, die der Vermieter nicht innerhalb von 10 Jahren durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat. Gerade der Kläger, dessen Eigentumserwerb am gegenständlichen Haus nur wenig mehr als ein Jahr vor Einbringung der Kündigung abgeschlossen war, könnte also eine Wohnung in diesem Haus nach Z 8 noch auf Jahre hinaus nicht aufkündigen.Soweit sich der Kläger zum angeblich weniger stark ausgebauten Schutz des Mieters eines Geschäftslokals auf (ohne Angabe des Autors zitierte) Erwägungen von M.Bydlinski in RZ 1988, 102 [103]) beruft, ist dies nicht zielführend, weil daraus noch nicht abzuleiten ist, daß die Kündigung hier als wirksam erkannt werden müßte. Überdies betreffen die von Bydlinski (aaO 9 und in der Revision zitierten Gesetzesbestimmungen des MRG einerseits die Mietzinsbildung, die mit der Kündigung gar nichts zu tun hat, und andererseits Bestimmungen über die Verlängerung der Räumungsfrist und der Aufschiebung der Räumungsexekution, also gerade nicht die Frage, unter welchen Umständen ein Mietverhältnis beendet werden kann. Auch wenn es zutrifft, daß im Falle der Ersatzbeschaffung nach Paragraph 32, Absatz 2, MRG dem gekündigten Mieter bei Wohnungen zwei Ersatzobjekte anzubieten sind und bei Geschäftsräumlichkeiten nur eines, wird dies dadurch aufgewogen, daß bei den Wohnungen ein reines Formalanbot über die zweite Wohnung genügt und darüber hinaus die Anforderungen an das Ersatzgeschäftslokal höher sind als an die Ersatzwohnung (Würth in Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Rz 5 zu Paragraph 32, mN). Mag es auch richtig sein, daß Unternehmer in der Regel keine besondere Gefühlsbeziehung zu ihrem Geschäftslokal haben, ist doch nicht zu übersehen, daß es, gerade auch bei Detailgeschäften, sehr wesentlich auf den Standort und selbstverständlich auch auf eine längerdauernde Beibehaltung desselben ankommt. Der in der Revision angestellte Vergleich des gekündigten Geschäftsraummieters mit dem Mieter einer Eigentumswohnung geht schon deshalb fehl, weil nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, MRG der Vermieter eben einen dringenden Eigenbedarf an diesen Wohnräumen haben muß, es also auch bei ihm um ein Grundbedürfnis geht. Darüber hinaus übersieht der Kläger, daß das Gesetz diesen Kündigungsgrund auch auf Mietobjekte einschränkt, die der Vermieter nicht innerhalb von 10 Jahren durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat. Gerade der Kläger, dessen Eigentumserwerb am gegenständlichen Haus nur wenig mehr als ein Jahr vor Einbringung der Kündigung abgeschlossen war, könnte also eine Wohnung in diesem Haus nach Ziffer 8, noch auf Jahre hinaus nicht aufkündigen.
Entgegen der Behauptung der Revision wurde auch in der Judikatur (und von den Vorinstanzen) niemals der Rechtssatz aufgestellt, der Vermieter müsse sich bei der Kündigung nach § 30 Abs 2 Z 9 MRG stets auf das Ersatzlokal verweisen lassen, was tatsächlich diesen Kündigungsgrund unanwendbar machen würde. Vielmehr hat der Oberste Gerichtshof das dringende Benötigen auch dann grundsätzlich bejaht, wenn die Bestandräumlichkeiten für ein neu zu gründendes Unternehmen (auch eines Kindes des Vermieters) verwendet werden sollten (MietSlg 39.467 und MietSlg 45.429/23 = WoBl 1994/5). Allerdings wird in einem solchen Fall das Vorliegen ganz besonderer Umstände verlangt, die es dem Vermieter oder dessen Verwandten in gerader Linie unzumutbar erscheinen lassen, das erst zu eröffnende Geschäft an anderer Stelle als in den in Bestand gegebenen Geschäftsräumlichkeiten - etwa in den ohnehin zu beschaffenden Ersatzräumlichkeiten - zu betreiben. In der zuletzt genannten Entscheidung wurden diese Voraussetzungen deshalb bejaht, weil die Vermieterin, die sich in angespannter wirtschaftlicher Lage befand, ansonsten ihr erst zu gründendes Unternehmen an einem anderen Ort als ihrem Wohnort betreiben hätte müssen, während sie auch zwei Kinder im Alter von 11 und 12 Jahren zu betreuen hatte. In den beiden zu MietSlg 39.467 veröffentlichten Entscheidungen scheiterte allerdings die Kündigung schon daran, daß derartige besondere Umstände gar nicht behauptet und bewiesen worden waren.Entgegen der Behauptung der Revision wurde auch in der Judikatur (und von den Vorinstanzen) niemals der Rechtssatz aufgestellt, der Vermieter müsse sich bei der Kündigung nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 9, MRG stets auf das Ersatzlokal verweisen lassen, was tatsächlich diesen Kündigungsgrund unanwendbar machen würde. Vielmehr hat der Oberste Gerichtshof das dringende Benötigen auch dann grundsätzlich bejaht, wenn die Bestandräumlichkeiten für ein neu zu gründendes Unternehmen (auch eines Kindes des Vermieters) verwendet werden sollten (MietSlg 39.467 und MietSlg 45.429/23 = WoBl 1994/5). Allerdings wird in einem solchen Fall das Vorliegen ganz besonderer Umstände verlangt, die es dem Vermieter oder dessen Verwandten in gerader Linie unzumutbar erscheinen lassen, das erst zu eröffnende Geschäft an anderer Stelle als in den in Bestand gegebenen Geschäftsräumlichkeiten - etwa in den ohnehin zu beschaffenden Ersatzräumlichkeiten - zu betreiben. In der zuletzt genannten Entscheidung wurden diese Voraussetzungen deshalb bejaht, weil die Vermieterin, die sich in angespannter wirtschaftlicher Lage befand, ansonsten ihr erst zu gründendes Unternehmen an einem anderen Ort als ihrem Wohnort betreiben hätte müssen, während sie auch zwei Kinder im Alter von 11 und 12 Jahren zu betreuen hatte. In den beiden zu MietSlg 39.467 veröffentlichten Entscheidungen scheiterte allerdings die Kündigung schon daran, daß derartige besondere Umstände gar nicht behauptet und bewiesen worden waren.
Entgegen den Ausführungen der Revision ist in der Entscheidung MietSlg 8.173 lediglich von einer angebotenen Ersatzwohnung und nicht von einem Ersatzgeschäft die Rede. Wie im übrigen durchaus zutreffend referiert wird, bezieht sich jene Judikatur des Obersten Gerichtshofes, wonach der Eigentümer in erster Linie sein Eigentum für seinen Eigenbedarf heranziehen will und darf, ausschließlich auf Wohnräume (so zuletzt auch etwa immolex 1998/209; immolex 1998/210 und 6 Ob 282/98h). Diese Judikatur kann sich eben gerade auf die Wertung des Gesetzgebers in § 30 Abs 2 Z 8a und b MRG stützen, wonach bei vermieteten Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern die sonst nach Z 8 erforderliche Interessenabwägung entfällt. Schon dann, wenn das Mietobjekt in einem größeren Haus liegt, kommt diese Besserstellung des Vermieters nicht mehr in Betracht, dies auch dann nicht, wenn er selbst die betreffenden Räumlichkeiten für Wohnzwecke verwenden will. Umso weniger kann aber gesagt werden, daß typischerweise Unternehmer (noch dazu in keinerlei räumlichen Zusammenhang mit dem Unternehmen stehende) Mietobjekte regelmäßig für ihren Eigenbedarf verwenden.Entgegen den Ausführungen der Revision ist in der Entscheidung MietSlg 8.173 lediglich von einer angebotenen Ersatzwohnung und nicht von einem Ersatzgeschäft die Rede. Wie im übrigen durchaus zutreffend referiert wird, bezieht sich jene Judikatur des Obersten Gerichtshofes, wonach der Eigentümer in erster Linie sein Eigentum für seinen Eigenbedarf heranziehen will und darf, ausschließlich auf Wohnräume (so zuletzt auch etwa immolex 1998/209; immolex 1998/210 und 6 Ob 282/98h). Diese Judikatur kann sich eben gerade auf die Wertung des Gesetzgebers in Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8 a und b MRG stützen, wonach bei vermieteten Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern die sonst nach Ziffer 8, erforderliche Interessenabwägung entfällt. Schon dann, wenn das Mietobjekt in einem größeren Haus liegt, kommt diese Besserstellung des Vermieters nicht mehr in Betracht, dies auch dann nicht, wenn er selbst die betreffenden Räumlichkeiten für Wohnzwecke verwenden will. Umso weniger kann aber gesagt werden, daß typischerweise Unternehmer (noch dazu in keinerlei räumlichen Zusammenhang mit dem Unternehmen stehende) Mietobjekte regelmäßig für ihren Eigenbedarf verwenden.
Wie Gimpel-Hinteregger (JBl 1988, 16) insoweit völlig richtig ausführt, ist es zweifellos Zweck der Kündigungsbeschränkungen des MRG, den Mieter in der Aufrechterhaltung seines Bestandrechtes zu schützen. Es ist auch nicht unrichtig, wenn sie weiter davon spricht, daß die Kündigungsmöglichkeiten aus wichtigem Grund den Interessen des Vermieters an einer Auflösung des Mietvertrages in jenen Fällen Rechnung tragen sollen, wo diese überwiegen, oder ihnen keine Schutzbedürftigkeit des Mieters gegenübersteht. Der an anderer Stelle (aaO 24) geäußerten Meinung, diese Kündigungsbestimmungen dienten letztlich dem Schutz des Vermieters, kann aber nicht zugestimmt werden. Der Umstand, daß gerade § 30 MRG für seinen Anwendungsbereich die ansonsten nach dem ABGB stets zulässige Aufkündigung auf "wichtige Gründe" beschränkt, und jener, daß Regelungen zugunsten des Mieters wegen des vom Gesetzgeber typisch erachteten und ohne Berücksichtigung der besonderen Lage des Einzelfalls oder persönliche Verhältnisse ausnahmslos anzunehmenden ökonomischen und sozialen Drucks im Zweifel stets als zwingend anzusehen sind (Würth aaO Rz 10 vor § 1 MRG), lassen eine derartige Beurteilung nach Auffassung des erkennenden Senates nicht zu, wenn man davon absieht, daß die Typisierung der Kündigungsgründe eine gewisse (auch im Interesse von Vermietern liegende) Rechtssicherheit schafft. Diese Grundsätze machen eine Auslegung wie die von Gimpel-Hinteregger (aaO 26) unzulässig, wonach es für das Vorliegen des Eigenbedarfs ausreichen soll, daß der Vermieter das Objekt für eigene Zwecke verwenden will und diese nicht für unbestimmte Zeit aufschiebbar und gesellschaftliche anerkannt sind, worunter auch die Erweiterung eines Unternehmens falle. Darüber hinaus übersieht sie bei ihren Überlegungen, wonach der Begriff des dringenden Benötigens bei Mieter und Vermieter in gleicher Weise ausgelegt werden müsse, daß ja in der Kündigungssituation der Mieter an einem bestehenden (unbefristeten) Mietvertrag festhalten will, während sich der Vermieter aus diesem lösen will. Daher muß unter Berücksichtigung des Schutzzweckes nicht zwingend eine gleiche Auslegung auf beiden Seiten erfolgen.Wie Gimpel-Hinteregger (JBl 1988, 16) insoweit völlig richtig ausführt, ist es zweifellos Zweck der Kündigungsbeschränkungen des MRG, den Mieter in der Aufrechterhaltung seines Bestandrechtes zu schützen. Es ist auch nicht unrichtig, wenn sie weiter davon spricht, daß die Kündigungsmöglichkeiten aus wichtigem Grund den Interessen des Vermieters an einer Auflösung des Mietvertrages in jenen Fällen Rechnung tragen sollen, wo diese überwiegen, oder ihnen keine Schutzbedürftigkeit des Mieters gegenübersteht. Der an anderer Stelle (aaO 24) geäußerten Meinung, diese Kündigungsbestimmungen dienten letztlich dem Schutz des Vermieters, kann aber nicht zugestimmt werden. Der Umstand, daß gerade Paragraph 30, MRG für seinen Anwendungsbereich die ansonsten nach dem ABGB stets zulässige Aufkündigung auf "wichtige Gründe" beschränkt, und jener, daß Regelungen zugunsten des Mieters wegen des vom Gesetzgeber typisch erachteten und ohne Berücksichtigung der besonderen Lage des Einzelfalls oder persönliche Verhältnisse ausnahmslos anzunehmenden ökonomischen und sozialen Drucks im Zweifel stets als zwingend anzusehen sind (Würth aaO Rz 10 vor Paragraph eins, MRG), lassen eine derartige Beurteilung nach Auffassung des erkennenden Senates nicht zu, wenn man davon absieht, daß die Typisierung der Kündigungsgründe eine gewisse (auch im Interesse von Vermietern liegende) Rechtssicherheit schafft. Diese Grundsätze machen eine Auslegung wie die von Gimpel-Hinteregger (aaO 26) unzulässig, wonach es für das Vorliegen des Eigenbedarfs ausreichen soll, daß der Vermieter das Objekt für eigene Zwecke verwenden will und diese nicht für unbestimmte Zeit aufschiebbar und gesellschaftliche anerkannt sind, worunter auch die Erweiterung eines Unternehmens falle. Darüber hinaus übersieht sie bei ihren Überlegungen, wonach der Begriff des dringenden Benötigens bei Mieter und Vermieter in gleicher Weise ausgelegt werden müsse, daß ja in der Kündigungssituation der Mieter an einem bestehenden (unbefristeten) Mietvertrag festhalten will, während sich der Vermieter aus diesem lösen will. Daher muß unter Berücksichtigung des Schutzzweckes nicht zwingend eine gleiche Auslegung auf beiden Seiten erfolgen.
Aus der bisherigen Judikatur läßt sich nun ableiten, daß dringender Eigenbedarf an Geschäftsräumlichkeiten etwa dann bejaht werden könnte, wenn der Vermieter gezwungen ist, sein schon bisher betriebenes Unternehmen in die bisher von ihm vermieteten Räumlichkeiten zu verlegen. Dann wird man ihn nicht auf das zu beschaffende Ersatzlokal verweisen können. In so einem Fall ist eben entweder der Vermieter oder der Mieter gezwungen, sein Geschäft zu verlegen, sodaß die typische Interessenlage und die Berücksichtigung des Eigentumsrechts auch nach dem MRG dafür spricht, die Voraussetzungen der Aufkündigung nach § 30 Abs 2 Z 9 MRG zu bejahen. Werden dagegen die vermieteten Geschäftsräumlichkeiten für einen erst zu gründenden Betrieb benötigt und gibt es angemessene Ersatzräumlichkeiten, dann spricht die typische Interessenlage dafür, den Vermieter auf die ohnehin zu beschaffenden Ersatzobjekte zu verweisen und demnach den dringenden Eigenbedarf an den vermieteten Räumen zu verneinen. Zu Recht sind nun die Vorinstanzen zur Auffassung gelangt, daß auch in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem zwar der Vermieter bereits ein Unternehmen betreibt, für dieses aber einen zusätzlichen Standort in Form eines Detailgeschäftes eröffnen will, ganz besondere Umstände vorliegen müssen, um den dringenden Eigenbedarf am aufgekündigten Geschäftslokal zu begründen. Ebenso richtig war es auch, daß Vorliegen dieser Voraussetzungen im vorliegenden Fall zu verneinen.Aus der bisherigen Judikatur läßt sich nun ableiten, daß dringender Eigenbedarf an Geschäftsräumlichkeiten etwa dann bejaht werden könnte, wenn der Vermieter gezwungen ist, sein schon bisher betriebenes Unternehmen in die bisher von ihm vermieteten Räumlichkeiten zu verlegen. Dann wird man ihn nicht auf das zu beschaffende Ersatzlokal verweisen können. In so einem Fall ist eben entweder der Vermieter oder der Mieter gezwungen, sein Geschäft zu verlegen, sodaß die typische Interessenlage und die Berücksichtigung des Eigentumsrechts auch nach dem MRG dafür spricht, die Voraussetzungen der Aufkündigung nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 9, MRG zu bejahen. Werden dagegen die vermieteten Geschäftsräumlichkeiten für einen erst zu gründenden Betrieb benötigt und gibt es angemessene Ersatzräumlichkeiten, dann spricht die typische Interessenlage dafür, den Vermieter auf die ohnehin zu beschaffenden Ersatzobjekte zu verweisen und demnach den dringenden Eigenbedarf an den vermieteten Räumen zu verneinen. Zu Recht sind nun die Vorinstanzen zur Auffassung gelangt, daß auch in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem zwar der Vermieter bereits ein Unternehmen betreibt, für dieses aber einen zusätzlichen Standort in Form eines Detailgeschäftes eröffnen will, ganz besondere Umstände vorliegen müssen, um den dringenden Eigenbedarf am aufgekündigten Geschäftslokal zu begründen. Ebenso richtig war es auch, daß Vorliegen dieser Voraussetzungen im vorliegenden Fall zu verneinen.
Aus den Feststellungen, daß das gegenständliche Bestandobjekt für ein Herrenbekleidungsgeschäft bestens geeignet ist, vom bisher bestehenden Verkaufsgeschäft des Klägers weit genug entfernt ist, um eine Absatzschmälerung nicht zu befüchten zu lassen, und daß sich in unmittelbarer Umgebung geeignete Konkurrenzunternehmen befinden, läßt sich nicht ableiten, daß das zu beschaffende Ersatzlokal diese Eigenschaften nicht aufwiese. Dasselbe gilt für Verwendbarkeit des gegenständlichen Objektes ohne umfangreiche Investitionen. Zweifellos bedeutet grundsätzlich die in der Revision noch ins Treffen geführte Erweiterungsmöglichkeit des Lokals um weitere Räumlichkeiten im Haus des Klägers einen - allerdings nur im Fall eines Bedarfes gegebenen - wesentlichen wirtschaftlichen Vorteil, wie das Erstgericht auch ausdrücklich festgestellt hat. Dieser theoretische Vorteil fällt aber nicht ins Gewicht, weil bei Beurteilung des dringenden Bedarfs nach der aufrecht zu erhaltenden Rechtsprechung (MietSlg 45.429/23 = WoBl 1994/5; WoBl 1997/9 [Würth]; zust Würth aaO Rz 47 zu § 30 MRG mwN) vage in nicht absehbarer Zeit eintretende Umstände nicht zu berücksichtigen sind.Aus den Feststellungen, daß das gegenständliche Bestandobjekt für ein Herrenbekleidungsgeschäft bestens geeignet ist, vom bisher bestehenden Verkaufsgeschäft des Klägers weit genug entfernt ist, um eine Absatzschmälerung nicht zu befüchten zu lassen, und daß sich in unmittelbarer Umgebung geeignete Konkurrenzunternehmen befinden, läßt sich nicht ableiten, daß das zu beschaffende Ersatzlokal diese Eigenschaften nicht aufwiese. Dasselbe gilt für Verwendbarkeit des gegenständlichen Objektes ohne umfangreiche Investitionen. Zweifellos bedeutet grundsätzlich die in der Revision noch ins Treffen geführte Erweiterungsmöglichkeit des Lokals um weitere Räumlichkeiten im Haus des Klägers einen - allerdings nur im Fall eines Bedarfes gegebenen - wesentlichen wirtschaftlichen Vorteil, wie das Erstgericht auch ausdrücklich festgestellt hat. Dieser theoretische Vorteil fällt aber nicht ins Gewicht, weil bei Beurteilung des dringenden Bedarfs nach der aufrecht zu erhaltenden Rechtsprechung (MietSlg 45.429/23 = WoBl 1994/5; WoBl 1997/9 [Würth]; zust Würth aaO Rz 47 zu Paragraph 30, MRG mwN) vage in nicht absehbarer Zeit eintretende Umstände nicht zu berücksichtigen sind.
Auf die in der Revision vermißten ergänzenden Feststellungen dazu, ob der Kläger alles unternommen hat, um seinen wirtschaftlichen Notstand zu beseitigen, kann es demnach nicht ankommen. Wie schon das Berufungsgericht richtig erkannt hat, reicht eben (der deshalb auch hier nicht näher zu diskutierende) Bedarf an einem Geschäftslokal nicht für die Beurteilung aus, der Kläger benötige gerade das an den Beklagten vermietete Geschäftslokal. Es erübrigen sich aber auch weitere Feststellungen zu den grundsätzlichen Vorteilen, die bei der Benützung eines im Eigentum stehenden Geschäftslokals gegenüber einem Mietlokal entstehen, wie schon das Erstgericht richtig erkannt hat. Diese Divergenz besteht ja in allen Fällen, sodaß der Kläger für sich daraus nichts ableiten kann. (Im übrigen stehen die aufgrund eines Privatgutachtens gewünschten konkreten Feststellungen zu den finanziellen Vorteilen in unlösbarem Widerspruch zur Feststellung des Erstgerichts, daß derartige Vorteile sich nicht ziffernmäßig darstellen ließen.)
Abschließend ist noch auf den grundsätzlich berechtigten Einwand des Klägers einzugehen, daß nach den Feststellungen nicht gesagt werden könne, er wolle im gegenständlichen Mietlokal eine neue Produktpalette verkaufen. Andererseits hat er aber selbst (in ON 6) vorgebracht, es sei notwendig, in einem neuen Geschäftslokal eine eigene Modelinie zu produzieren und abzusetzen, wobei auch von einer zweiten Schiene in einem anderen Preissegment die Rede ist. Diese vom Beklagten nicht substantiiert bestrittenen Behauptungen legen tatsächlich den Schluß nahe, es handle sich um eine (überhaupt erst zu schaffende) neue Produktpalette, erschiene es doch nicht plausibel, in zwei wenn auch einigermaßen voneinander entfernt gelegenen Innenstadtgeschäften derselben Stadt dieselbe Ware zu unterschiedlichen Preisen zu verkaufen.
In Wahrheit kann es aber auf die Gestaltung des Warenangebots nicht entscheidend ankommen. Maßgeblich ist vielmehr, wie dargelegt, daß auch für den Fall, daß der Kläger lediglich ein weiteres Verkaufsgeschäft für sein bisheriges Sortiment eröffnen möchte, keine andere Situation vorliegt wie im Fall einer überhaupt erst neu aufzunehmenden Geschäftstätigkeit. In beiden Fällen ist es, wie für den konketen Fall auch festgestellt wurde, betriebswirtschaftlich gleich, ob dazu ein erst anzumietendes oder bereits im Eigentum stehendes Lokal verwendet wird. In beiden Fällen entstehen ja prinzipiell dieselben Kosten für die Einrichtung. Im Gegensatz dazu könnte es einem Vermieter beispielsweise nicht zugemutet werden, bei dringendem Eigenbedarf an der Vergrößerung seiner Geschäftsfläche statt der Aufkündigung des Mietvertrages an einem Geschäftslokal, das an das schon bisher benützte angrenzt, ein weiteres Geschäft in einem Mietlokal an einem anderen Standort zu eröffnen.
Aus all dem ergibt sich, daß die Vorinstanzen zu Recht die Aufkündigung aufgehoben und das Räumungsbegehren abgewiesen haben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50, 41, ZPO.