Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist zulässig und teilweise berechtigt.
Zu Unrecht wendet sich zunächst die Betreibende gegen die Zulässigkeit des erfolgreichen Rekurses gegen die Exekutionsbewilligung. Mag es auch zutreffen, dass sie gegen die Verbotsberechtigte ein Anfechtungsurteil erwirkt hat, mit dem jene zur Duldung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung verurteilt wurde, kann dies allerdings an deren Rechtsmittellegitimation nichts ändern, ist doch zwischen der Rechtsmittellegitimation einerseits und der Berechtigung des Rechtsmittels andererseits zu unterscheiden. Dass Verbotsberechtigte die Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung mit Rekurs anfechten können, entspricht der stRsp und wird auch in der Lehre gebilligt (JBl 1989, 388 = NZ 1989, 338 [Hofmeister 340]; Angst in Angst, EO, § 88 Rz 15; Schreiber in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 88 Rz 31 je mN). Über die Berechtigung des Rechtsmittels ist unabhängig davon mit Sachentscheidung abzusprechen (NZ 1985/45, 114 [zust Hofmeister] mwN). Der Rekurs der Verbotsberechtigten, der entgegen § 119 Z 1 GBG (SZ 8/35; Angst aaO § 88 Rz 9; Schreiber aaO § 88 Rz 31 je mN) die Exekutionsbewilligung nicht zugestellt wurde, ist auch rechtzeitig. Keinesfalls kann die grundbücherliche Publizität die Heilung bewirken, muss doch nach § 7 ZustG das Schriftstück dem Empfänger tatsächlich zukommen (s dazu nunmehr Stumvoll in Fasching2 Anh § 87 ZPO § 7 ZustG Rz 11 f).Zu Unrecht wendet sich zunächst die Betreibende gegen die Zulässigkeit des erfolgreichen Rekurses gegen die Exekutionsbewilligung. Mag es auch zutreffen, dass sie gegen die Verbotsberechtigte ein Anfechtungsurteil erwirkt hat, mit dem jene zur Duldung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung verurteilt wurde, kann dies allerdings an deren Rechtsmittellegitimation nichts ändern, ist doch zwischen der Rechtsmittellegitimation einerseits und der Berechtigung des Rechtsmittels andererseits zu unterscheiden. Dass Verbotsberechtigte die Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung mit Rekurs anfechten können, entspricht der stRsp und wird auch in der Lehre gebilligt (JBl 1989, 388 = NZ 1989, 338 [Hofmeister 340]; Angst in Angst, EO, Paragraph 88, Rz 15; Schreiber in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 88, Rz 31 je mN). Über die Berechtigung des Rechtsmittels ist unabhängig davon mit Sachentscheidung abzusprechen (NZ 1985/45, 114 [zust Hofmeister] mwN). Der Rekurs der Verbotsberechtigten, der entgegen Paragraph 119, Ziffer eins, GBG (SZ 8/35; Angst aaO Paragraph 88, Rz 9; Schreiber aaO Paragraph 88, Rz 31 je mN) die Exekutionsbewilligung nicht zugestellt wurde, ist auch rechtzeitig. Keinesfalls kann die grundbücherliche Publizität die Heilung bewirken, muss doch nach Paragraph 7, ZustG das Schriftstück dem Empfänger tatsächlich zukommen (s dazu nunmehr Stumvoll in Fasching2 Anh Paragraph 87, ZPO Paragraph 7, ZustG Rz 11 f).
In der Sache ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 88 Abs 2 EO u. a. für die Bewilligung der Einverleibung eines Zwangspfandrechts die Bestimmungen des GBG gelten, demnach auch § 95 Abs 3 GBG. Von der Prüfung sämtlicher Abweisungsgründe kann aber abgesehen werden, wenn die Wiederholung des Grundbuchsgesuchs nicht in Betracht kommt (RIS-Justiz RS0060544). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.In der Sache ist zu berücksichtigen, dass gemäß Paragraph 88, Absatz 2, EO u. a. für die Bewilligung der Einverleibung eines Zwangspfandrechts die Bestimmungen des GBG gelten, demnach auch Paragraph 95, Absatz 3, GBG. Von der Prüfung sämtlicher Abweisungsgründe kann aber abgesehen werden, wenn die Wiederholung des Grundbuchsgesuchs nicht in Betracht kommt (RIS-Justiz RS0060544). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.
Die Betreibende hat bereits im Exekutionsantrag geltend gemacht, das Simultanzwangspfandrecht sei antragsgemäß einzuverleiben, weil die Verbotsberechtigte auf Grund eines bestimmten rechtskräftigen Urteils des Erstgerichts zur Duldung auch dieser Exekution verpflichtet sei.
Hiezu ist zu erwägen:
Da die Anfechtung nach der AnfO die Vollstreckung einer gegenüber dem Schuldner bestehenden vollstreckbaren Geldforderung insoweit sichert, als Objekte durch die anfechtbare Handlung dem Gläubiger entzogen wurden (ähnlich 3 Ob 132/02m), kann auf Grund des Titels im Anfechtungsprozess nur der schon vorliegende Exekutionstitel (und kein anderer) ohne Rücksicht auf das Recht des Anfechtungsgegners vollstreckt werden (3 Ob 132/02m, dort "gegen die Anfechtungsgegner"). Wie sich aus dem Urteil des Erstgerichts vom 28. November 1991, AZ 6 C 199/91p (im Instanzenzug bestätigt, zuletzt durch das Urteil 3 Ob 59/92) ergibt, wird damit die Verbotsberechtigte verpflichtet, die Exekution der Betreibenden wegen einer vollstreckbaren Forderung auf Grund der EV des Erstgerichts vom 28. Juni 1990 zu dulden. Dagegen vollstreckt die Betreibende im vorliegenden Verfahren die Forderung aus einem Urteil in demselben erstgerichtlichen Verfahren. Wie die Entscheidungsgründe der angeführten Entscheidungen zeigen, enthält die EV vom 28. Juni 1990 den Zuspruch ehelichen Unterhalts nach § 382 Z 8 EO, während das vom Obersten Gerichtshof zu 1 Ob 79/98v im Instanzenzug bestätigte Ersturteil in demselben Verfahren eheliche und nacheheliche Unterhaltsansprüche der Betreibenden gegen den Verpflichteten betrifft. Da die Ehe der Streitteile mit Urteil vom 11. Mai 1994 nach § 55 EheG geschieden wurde und das Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs 3 EheG enthält, das alleinige Verschulden an der Zerrüttung der Ehe treffe den Verpflichteten, gilt zwischen den Parteien gemäß § 69 Abs 2 erster Satz EheG weiterhin § 94 ABGB. Nach stRsp entsprechen die materiell-rechtlichen Grundlagen des einstweiligen Unterhalts denen des Unterhaltsanspruchs im ordentlichen Verfahren (zuletzt 6 Ob 134/03d; wN bei Sailer in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 382 Rz 29; E. Kodek in Angst, EO, § 382 Rz 43). Dann ist es aber gerechtfertigt, die Duldungsverpflichtung auf Grund der Entscheidung im Anfechtungsprozess auch auf die Exekution aus dem Titel im Hauptverfahren zu beziehen, der Höhe nach allerdings eben nur, soweit die Anfechtung Erfolg hatte.Da die Anfechtung nach der AnfO die Vollstreckung einer gegenüber dem Schuldner bestehenden vollstreckbaren Geldforderung insoweit sichert, als Objekte durch die anfechtbare Handlung dem Gläubiger entzogen wurden (ähnlich 3 Ob 132/02m), kann auf Grund des Titels im Anfechtungsprozess nur der schon vorliegende Exekutionstitel (und kein anderer) ohne Rücksicht auf das Recht des Anfechtungsgegners vollstreckt werden (3 Ob 132/02m, dort "gegen die Anfechtungsgegner"). Wie sich aus dem Urteil des Erstgerichts vom 28. November 1991, AZ 6 C 199/91p (im Instanzenzug bestätigt, zuletzt durch das Urteil 3 Ob 59/92) ergibt, wird damit die Verbotsberechtigte verpflichtet, die Exekution der Betreibenden wegen einer vollstreckbaren Forderung auf Grund der EV des Erstgerichts vom 28. Juni 1990 zu dulden. Dagegen vollstreckt die Betreibende im vorliegenden Verfahren die Forderung aus einem Urteil in demselben erstgerichtlichen Verfahren. Wie die Entscheidungsgründe der angeführten Entscheidungen zeigen, enthält die EV vom 28. Juni 1990 den Zuspruch ehelichen Unterhalts nach Paragraph 382, Ziffer 8, EO, während das vom Obersten Gerichtshof zu 1 Ob 79/98v im Instanzenzug bestätigte Ersturteil in demselben Verfahren eheliche und nacheheliche Unterhaltsansprüche der Betreibenden gegen den Verpflichteten betrifft. Da die Ehe der Streitteile mit Urteil vom 11. Mai 1994 nach Paragraph 55, EheG geschieden wurde und das Urteil den Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG enthält, das alleinige Verschulden an der Zerrüttung der Ehe treffe den Verpflichteten, gilt zwischen den Parteien gemäß Paragraph 69, Absatz 2, erster Satz EheG weiterhin Paragraph 94, ABGB. Nach stRsp entsprechen die materiell-rechtlichen Grundlagen des einstweiligen Unterhalts denen des Unterhaltsanspruchs im ordentlichen Verfahren (zuletzt 6 Ob 134/03d; wN bei Sailer in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 382, Rz 29; E. Kodek in Angst, EO, Paragraph 382, Rz 43). Dann ist es aber gerechtfertigt, die Duldungsverpflichtung auf Grund der Entscheidung im Anfechtungsprozess auch auf die Exekution aus dem Titel im Hauptverfahren zu beziehen, der Höhe nach allerdings eben nur, soweit die Anfechtung Erfolg hatte.
In diesem Punkt übersieht offenbar die Betreibende, dass das Anfechtungsurteil nur eine vollstreckbare Forderung aus Unterhaltsrückständen für die Monate Dezember 1989 bis Dezember 1990 (ausgehend von einem monatlichen Betrag von 17.869 S) und einen laufenden Unterhalt von monatlich 17.869 S ab 1. Jänner 1991 betrifft. Daraus folgt bereits, dass die betriebenen Unterhaltsbeträge für die Monate Mai 2000 bis Oktober 2001 der Höhe nach nur im Ausmaß von je 17.869 S durch die Duldungspflicht auf Grund des Anfechtungsurteils gedeckt sind. Im Ausmaß von monatlich 7.131 S, insgesamt daher 128.358 S = 9.328,14 EUR und in Ansehung der Kostenforderung aus einem früheren Exekutionsverfahren ist somit die Entscheidung des Rekursgerichts zu bestätigen.
Darüber hinaus eignet sich jedoch das als Exekutionstitel angegebene Urteil zur Vollstreckung und sind auch aus dem Grundbuchsstand keine die zwangsweise Pfandrechtsbegründung endgültig hindernden Umstände ersichtlich. Demnach ist spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 EO sowie § 78 EO iVm §§ 50, 41 ZPO. Durch den Rekurs der Verbotsberechtigten entstand zwischen ihr und der Betreibenden ein Zwischenstreit. Kostenbasis für das Rekursverfahren ist der Umfang der Abweisung des Exekutionsantrags, im Übrigen derjenige der Bewilligung. Im Revisionsrekursverfahren gibt es keinen erhöhten Einheitssatz.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 74, EO sowie Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 50, 41, ZPO. Durch den Rekurs der Verbotsberechtigten entstand zwischen ihr und der Betreibenden ein Zwischenstreit. Kostenbasis für das Rekursverfahren ist der Umfang der Abweisung des Exekutionsantrags, im Übrigen derjenige der Bewilligung. Im Revisionsrekursverfahren gibt es keinen erhöhten Einheitssatz.