Entscheidungsgründe:
Über das Vermögen der B***** GmbH wurde vom Landes- als Handelsgericht Linz zu S 80/92 am 28.10.1992 das Konkursverfahren eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt.
Die beklagte Partei hatte am 13.12.1991 mit der Gemeinschuldnerin einen Sicherungsübereignungsvertrag geschlossen, nach dem die im Hochregallager und auf dem angrenzenden Lagerplatz gelagerten Waren zur Sicherung aller Forderungen der beklagten Partei in deren Sicherungseigentum übertragen werden sollten.
Dieses Anbot der Gemeinschuldnerin an die Beklagte, das von der Beklagten vollinhaltlich angenommen wurde, enthält folgende wesentliche Bestimmungen:
"Sicherungsübereignung
Sie stehen mit der Firma B***** Gesellschaft m.b.H., *****, in Geschäftsverbindung.
1. Zur Sicherung aller Forderungen, die Ihnen aus dieser Geschäftsverbindung, insbesondere aus gewährten und noch zu gewährenden Krediten aller Art gegenwärtig zustehen oder in Hinkunft erwachsen werden, übertragen wir ihnen das Eigentum (Sicherungseigentum) an den in der beiliegenden Liste (Lagerstandsmeldung zum 13.12.1991) angeführten Waren sowie an den künftig in unsere Lagerräume, insbesondere:
im Hochregallager sowie auf dem vorgesehenen Lagerplatz auf der EZ 3491 und 3502 je KG L*****, eingebrachten Waren.
Die künftig in dieses Sicherungslager eingebrachten bzw diesem Sicherungslager entnommenen Waren werden jeweils unter Bezugnahme auf diese Vereinbarung in der monatlich vorzulegenden Lagerstandsmeldung dazu festgestellt.
2. Wir erklären ausdrücklich, daß unser Eigentum an diesen Gegenständen durch nichts beschränkt ist und daß insbesondere Eigentumsvorbehalte oder Pfandrechte Dritter an diesen Gegenständen nicht bestehen.
3. Mit Rücksicht auf die Unmöglichkeit, jedenfalls Untunlichkeit der körperlichen Übergabe, haben Sie sich bereit erklärt, uns die Ihnen in Sicherungseigentum übertragenen Gegenstände - im folgenden Sicherungsgut genannt - im Betrieb zu belassen, wobei wir zur ordnungsgemäßen Pflege und Erhaltung verpflichtet sind.
4. ......
5. Es ist uns nicht gestattet, das Sicherungsgut oder Teile desselben ohne Zustimmung zu veräußern, zu verpfänden oder sonst einem Dritten zu überlassen. Überhaupt werden wir über dieses keinerlei Verfügungen treffen, durch welche ihr Sicherungseigentum verletzt oder hiemit übernommenen Verpflichtungen zuwidergehandelt wird.
6. Das Sicherungsgut wird nach außen hin für jedermann deutlich sichtbar gemacht. Zu diesem Zweck werden an seiner Oberfläche in gut leserlicher Form Schilder mit der Aufschrift
"Eigentum der S***** Aktiengesellschaft" angebracht, die bis zum Erlöschen Ihres Sicherungseigentums dort verbleiben werden.
Der Vertreter des Sicherungsgebers übergibt dem Vertreter des Sicherungsnehmers den Schlüssel zum Sicherungslager und erklärt, daß nach dieser Übergabe nur der Zutritt des Sicherungsnehmers in das Sicherungslager möglich ist. Ferner übergibt der Vertreter des Sicherungsgebers dem Vertreter des Sicherungsnehmers die Blg II, in der das Sicherungslager nach Beschaffenheit und Ausmaß genau verzeichnet ist, und kennzeichnet das Sicherungslager, in dem er an gut sichtbarer Stelle Schilder mit der Aufschrift "Eigentum der S***** AG" anbringt.Der Vertreter des Sicherungsgebers übergibt dem Vertreter des Sicherungsnehmers den Schlüssel zum Sicherungslager und erklärt, daß nach dieser Übergabe nur der Zutritt des Sicherungsnehmers in das Sicherungslager möglich ist. Ferner übergibt der Vertreter des Sicherungsgebers dem Vertreter des Sicherungsnehmers die Blg römisch zwei, in der das Sicherungslager nach Beschaffenheit und Ausmaß genau verzeichnet ist, und kennzeichnet das Sicherungslager, in dem er an gut sichtbarer Stelle Schilder mit der Aufschrift "Eigentum der S***** AG" anbringt.
7. - 19. .........."
Der technische Leiter und gewerberechtliche Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin, Ing.Walter G*****, wurde zum Lagerhalter bestellt. Die Vertreter des Sicherungsgebers und des Sicherungsnehmers sowie Ing.Walter G***** als Lagerhalter unterfertigten folgendes Protokoll vom 13.12.1991, das in den Geschäftsräumen der Gemeinschuldnerin aufgenommen wurde und folgenden wesentlichen Inhalt hat:
"1. Die beiderseitigen Vertreter erklären, daß sie sich zur Durchführung der Übergabe im Sinn des zwischen der Firma B***** GmbH, ***** im folgenden kurz Sicherungsgeber genannt, und der S***** Aktiengesellschaft, ***** im folgenden kurz Sicherungsnehmer genannt, geschlossenen Vertrages (Anbot vom 13.12.1991, Annahme vom 13.12.1991), in dem der Sicherungsgeber und der Sicherungsnehmer die Übertragung des vom Lagerbuch (Beilage II) erfaßten Sicherungsgutes vereinbart haben, in den bezeichneten Betriebsräumen eingefunden und daß sie ihre beiderseitige Bevollmächtigung zur Vornahme der Übergabe und aller hiezu erforderlichen Erklärungen im Namen ihrer Vollmachtgeber zur Kenntnis genommen und anerkannt haben."1. Die beiderseitigen Vertreter erklären, daß sie sich zur Durchführung der Übergabe im Sinn des zwischen der Firma B***** GmbH, ***** im folgenden kurz Sicherungsgeber genannt, und der S***** Aktiengesellschaft, ***** im folgenden kurz Sicherungsnehmer genannt, geschlossenen Vertrages (Anbot vom 13.12.1991, Annahme vom 13.12.1991), in dem der Sicherungsgeber und der Sicherungsnehmer die Übertragung des vom Lagerbuch (Beilage römisch zwei) erfaßten Sicherungsgutes vereinbart haben, in den bezeichneten Betriebsräumen eingefunden und daß sie ihre beiderseitige Bevollmächtigung zur Vornahme der Übergabe und aller hiezu erforderlichen Erklärungen im Namen ihrer Vollmachtgeber zur Kenntnis genommen und anerkannt haben.
2. Der Vertreter des Sicherungsgebers erklärt, daß das ins Sicherungseigentum zu übergebende Sicherungsgut in der freien Verfügung des Sicherungsgebers steht und Dritten keine Rechte, insbesondere auch kein Eigentumsvorbehalt, daran zustehen.
3. Der Vertreter des Sicherungsgebers übergibt dem Vertreter des Sicherungsnehmers den Schlüssel zum Sicherungslager und erklärt, daß nach dieser Übergabe nur der Zutritt des Sicherungsnehmers in das Sicherungslager möglich ist. Ferner übergibt der Vertreter des Sicherungsgebers dem Vertreter des Sicherungsnehmers die Beilage II, in der das Sicherungslager nach Beschaffenheit und Ausmaß genau verzeichnet ist, und kennzeichnet das Sicherungslager, in dem er an gut sichtbaren Stellen Schilder mit der Aufschrift "Eigentum der S***** Aktiengesellschaft" anbringt.3. Der Vertreter des Sicherungsgebers übergibt dem Vertreter des Sicherungsnehmers den Schlüssel zum Sicherungslager und erklärt, daß nach dieser Übergabe nur der Zutritt des Sicherungsnehmers in das Sicherungslager möglich ist. Ferner übergibt der Vertreter des Sicherungsgebers dem Vertreter des Sicherungsnehmers die Beilage römisch zwei, in der das Sicherungslager nach Beschaffenheit und Ausmaß genau verzeichnet ist, und kennzeichnet das Sicherungslager, in dem er an gut sichtbaren Stellen Schilder mit der Aufschrift "Eigentum der S***** Aktiengesellschaft" anbringt.
4. ..........
5. b) Der Sicherungsnehmer behält sich vor, Teile des Sicherungsgutes in Einvernehmen mit dem Sicherungsgeber Zug um Zug gegen andere Waren des Sicherungsgebers in mindestens dem gleichen Ausmaß und im gleichen Wert auszutauschen. Bei einer Rückübertragung von Sicherungsgut im Zuge eines solchen Austausches ist eine entsprechende Beschreibung der ausgetauschten Waren im Lagerbuch (Beilage II) und die Einbringung der neuen Waren ins Sicherungslager erforderlich. Der Eigentumserwerb des Sicherungsgebers bei einer solchen Rückübertragung von Sicherungsgut ist daher durch den Eigentumserwerb des Sicherungsnehmers an den neu eingebrachten Waren aufschiebend bedingt.5. b) Der Sicherungsnehmer behält sich vor, Teile des Sicherungsgutes in Einvernehmen mit dem Sicherungsgeber Zug um Zug gegen andere Waren des Sicherungsgebers in mindestens dem gleichen Ausmaß und im gleichen Wert auszutauschen. Bei einer Rückübertragung von Sicherungsgut im Zuge eines solchen Austausches ist eine entsprechende Beschreibung der ausgetauschten Waren im Lagerbuch (Beilage römisch zwei) und die Einbringung der neuen Waren ins Sicherungslager erforderlich. Der Eigentumserwerb des Sicherungsgebers bei einer solchen Rückübertragung von Sicherungsgut ist daher durch den Eigentumserwerb des Sicherungsnehmers an den neu eingebrachten Waren aufschiebend bedingt.
c) Ing.Walter G***** wird zum Lagerhalter des Sicherungsnehmers bestellt. Dieser erklärt, diese Funktion und die damit verbundenen Verpflichtungen zu übernehmen und hinsichtlich des Sicherungsgutes sich ausschließlich an die Weisungen des Sicherungsnehmers zu halten. Der Sicherungsnehmer ermächtigt den Lagerhalter hiemit zur Entgegennahme von Sicherungsgut im Namen des Sicherungsnehmers. Der Lagerhalter ist für die Einbringung des übernommenen Sicherungsgutes ins Sicherungslager und für dessen ordnungsgemäße Lagerung verantwortlich. Zur Rückgabe von Sicherungsgut an den Sicherungsgeber ist der Lagerhalter nur auf Anweisung des Sicherungsnehmers im Zuge eines Zug um Zug Austausches im Sinne des Punktes 5.b) ermächtigt, sofern dadurch der Wert des Sicherungslagers nicht unter S 20 Mio. verringert wird. Diese Ermächtigung kann vom Sicherungsnehmer jederzeit einseitig widerrufen werden. Zu einer Herausgabe von Sicherungsgut an Dritte ist der Lagerhalter nicht ermächtigt. Der Lagerhalter ist verpflichtet, den Sicherungsnehmer von jeder Veränderung des Standes oder der Güte des Sicherungsgutes sowie von jeder Vollstreckungsmaßnahme Dritter sofort in Kenntnis zu setzen.
5. d) e) ..........."
Zu Beginn der Tätigkeit des Ing.G***** wurde eine vollständige Inventarisierung durchgeführt. Der gesamte Warenbestand wurde EDV-mäßig erfaßt. Stichprobenartige Überprüfungen zeigten die Übereinstimmung zwischen der Lagerstandsmeldung vom 13.12.1991 und dem Ist-Zustand. Diese anfängliche EDV-Überprüfung wurde von einer Mitarbeiterin der Wiener Zentrale der beklagten Partei durchgeführt, die auch später noch einmal bei der Gemeinschuldnerin war, um eine weitere stichprobenartige Überprüfung vorzunehmen. Die gesamten Warenausgänge und Wareneingänge wurden daher insgesamt EDV-mäßig gespeichert und waren so feststellbar.
Der Lagerbereich befand sich auf dem Betriebsgelände der Gemeinschuldnerin. Es handelt sich um eine dreiteilige Halle. An sechs Stellen waren Schilder mit der Aufschrift "Eigentum der S***** AG" angebracht. In dieser Halle befanden sich Hochregallager. Außerhalb der Halle war unter einem Flugdach ebenfalls ein Lagerbereich vorhanden. Dieser Bereich war mit einer zirka 1,7 m hohen Betonwand begrenzt, jedoch bis zum Flugdach hinauf frei. Zugang zu diesem Lager hatten alle höheren Angestellten der Gemeinschuldnerin, die einen Gruppenhauptschlüssel hatten. Zu diesen zumindest 10 Personen kommen noch der Expeditleiter des Lagers sowie die Schichtmeister hinzu. Zu Betriebszeiten hatte letztlich jeder Beschäftigte der Gemeinschuldnerin Zutritt zur Lagerhalle.
Das vom Vertrag erfaßte Warenlager bestand zu einem wesentlichen Teil aus Fertig- und Halbfertigprodukten und war deshalb für den täglichen Geschäftsbetrieb von eminenter Bedeutung. Für einen funktionierenden Betriebsablauf war der ständige Zugang zu diesem Warenlager unbedingt erforderlich. Wurden seitens der Gemeinschuldnerin Waren gebraucht, so wurde dies über den Verkauf angeordnet und wurden die Waren von den Verkaufsleitern entnommen. Bekam der Verkauf daher eine Bestellung herein, erstellte er eine Lieferliste, die dann den Lagerverwalter übergeben wurde, der den Versand organisierte und auch die Waren auslieferte. Der Lagerhalter Ing.G***** erfuhr von den Entnahmen erst jeweils durch die ihm übergebenen Entnahmelisten. Ing.G***** sperrte also nicht bei jeder Warenentnahme das Lager auf und danach wieder zu. Entgegen der getroffenen Vereinbarung wußte Ing.G***** nicht im vorhinein, welche Waren entnommen werden, er konnte dies erst im nachhinein auf Grund der Entnahmelisten feststellen. Daß die praktische Durchführung von den schriftlichen Vereinbarungen abwich, war auch den Vertretern der beklagten Partei bekannt. Sie führten auch Besichtigungen des Lagers durch und konnten dabei feststellen, daß es nicht versperrt war und somit nicht nur der Lagerhalter ausschließlich Zugang zum Lager hatte bzw über diesen Zugang allein verfügen konnte.
Zur Überprüfung des Warenausgangs stand Ing.G***** eine tägliche Liste zur Verfügung, mit der er feststellen konnte, um wieviel sich der Schillingwert geändert hatte. Es war ihm daher eine Beurteilung möglich, ob das Warenlager tatsächlich noch einen Wert von S 20,000.000,- aufwies. Darüber hinaus gab es noch eigene EDV-Ausdrucke, in denen auch Einzelbezeichnungen der Waren und Preise ausgeworfen wurden, sodaß eine genaue Zuordnung möglich war. Diese Listen wurden der beklagten Partei etwa wöchentlich zur Verfügung gestellt und von ihr stichprobenartig überprüft.
Wegen der Konkurseröffnung wurde Ing.G***** hinsichtlich seiner Lagerhaltertätigkeit entlastet. Diese Entlastung unter Hinweis auf die ordnungsgemäß durchgeführte Tätigkeit erfolgte durch die beklagte Partei in Kenntnis des Umstandes, daß die Praxis erheblich von den schriftlichen Vereinbarungen abgewichen hatte.
Das Warenlager wurde zwischenzeitlich vom Masseverwalter veräußert. Die beklagte Partei hat Anspruch auf den erzielten Erlös erhoben.
Der Kläger erhebt das Klagebegehren auf Feststellung, daß die beklagte Partei an dem im Sicherungsübereignungsvertrag vom 13.12.1991 angeführten Warenlager (Hochregallager, Lagerplatz) kein rechtswirksames Sicherungseigentum begründet habe. Es müsse nämlich dafür Vorsorge getroffen sein, daß die Pfandbindung für jedes einzelne Stück des Warenlagers hergestellt werde. Dies könne durch die Bestellung von Vertrauensleuten (Pfandhaltern) erreicht werden. Darunter werde allerdings eine Vertrauensperson verstanden, welche die ausschließliche Verfügungsmacht und Gewahrsame über die gepfändeten oder in Sicherungseigentum übertragenen Gegenstände ausübe. Eine ausreichende Verfügungsmacht sei daher nur dann gegeben, wenn das Warenlager dem weiteren Zugriff des Kreditschuldners und seiner Mitarbeiter vollständig entzogen sei. Hier hätten auf Grund betrieblicher Notwendigkeit die Mitarbeiter der Gemeinschuldnerin laufend das Warenlager betreten und auch den Lagerbestand ständig verändert. Diese Zu- und Abgänge seien ohne Rücksprache und Zustimmung des Ing.G***** im Einzelfall erfolgt; eine alleinige Verfügungsbefugnis der beklagten Partei hätte unweigerlich zum Zusammenbruch des Geschäftsbetriebes des gemeinschuldnerischen Unternehmens geführt. Es könne daher von keiner wirksamen Begründung des Sicherungseigentums am Warenlager der Gemeinschuldnerin ausgegangen werden. Ungeachtet dieser Rechtslage habe die beklagte Partei mehrmals durch ihre Organe bzw durch ihre Rechtsvertreter Ansprüche auf den Erlös, der vom Masseverwalter aus der Verwertung des Warenlagers erzielt worden sei, erhoben und sich damit ernsthaft eines Rechtes gerühmt, das ihr nicht zustehe. Ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung sei daher jedenfalls gegeben.
Die beklagte Partei wendete ein, richtig sei, daß sie am 13.12.1991 mit der Gemeinschuldnerin eine Sicherungsübereignung und Vereinbarung abgeschlossen habe, wonach zur Sicherung aller Forderungen, die der beklagten Partei aus der Geschäftsverbindung, insbesondere aus gewährten oder noch zu gewährenden Krediten aller Art, gegenwärtig zustehen oder in Hinkunft erwachsen werden, das Eigentum (Sicherungseigentum) an dem in der beiliegenden Liste (Lagerstandsmeldung vom 13.12.1991) angeführten Waren sowie an den künftig in den Lagerräumen der Gemeinschuldnerin, insbesondere im Hochregallager sowie auf dem vorgesehenen Lagerplatz eingebrachten Lager begründet wurde. Ferner sei vereinbart worden, daß die künftig in dieses Sicherungslager eingebrachten bzw diesem Sicherungslager entnommenen Waren jeweils unter Bezugnahme auf diese Vereinbarung in der monatlich vorzulegenden Lagerstandsmeldung dazu festgestellt werden. Das Sicherungsgut sei nach außen hin jedermann deutlich sichtbar gemacht worden; an den Eingängen zu den Lagerräumen und am Hochregallager seien Schilder mit der Aufschrift "Eigentum der S***** Aktiengesellschaft" angebracht worden. Am Tag der Unterfertigung des Sicherungsübereignungsvertrags sei der Betriebsleiter der späteren Gemeinschuldnerin, Ing.Walter G*****, in Übereinstimmung mit der Geschäftsführung zum Lagerhalter des ins Sicherungseigentum der beklagten Partei übertragenen Warenlagers bestellt worden. Ing.G***** habe als Betriebsleiter sowohl die entsprechende Kompetenz als auch auf Grund der getroffenen Vereinbarungen die ausdrücklich zugesicherte Unabhängigkeit gehabt, um seine Funktion als Lagerhalter der beklagten Partei ausüben zu können. Über die eingerichtete EDVund Lagerverwaltung habe eine Entnahme aus dem Lager ausschließlich mittels Lieferscheinen erfolgen können. Die Erfassung der Einlagerungen sei nach Paletten und Einlagerungsscheinen erfolgt. Die Lieferscheine bzw die Einlagerungsscheine seien über Ing.G***** als Lagerhalter gelaufen, der auch auf Grund der täglich erstellten Listen in der Lage gewesen sei, die Höhe des Lagerstandes festzustellen. Diese Funktion von Ing.G***** sei den bei der späteren Gemeinschuldnerin beschäftigten Personen, die mit dem Lager zu tun hatten, genau bekannt gewesen; die auf Grund der Bestellungen der getätigten Auslieferungen täglich erstellten Listen seien Ing.G***** ebenso zur Kontrolle vorgelegt worden wie die täglich erstellte Produktionsliste, sodaß Ing.G***** täglich in der Lage gewesen sei, die Höhe des Lagerstandes festzustellen. Wenn im Betrieb der Gemeinschuldnerin nicht gearbeitet worden sei, seien sowohl die Lagerhallen als auch zusätzlich noch das gesamte Betriebsgelände versperrt gewesen. Wenn es auch richtig sei, daß ein laufender Zu- und Abgang von diesem Warenlager im Zuge des Betriebsablaufs erfolgte, so seien Anlieferung und Entnahme jeweils nur im Zusammenhang mit den bereits zitierten Scheinen und ausschließlich durch die beiden Staplerfahrer und Herrn G***** geschehen, andere Personen hätten im Betrieb der Gemeinschuldnerin weder Einlagerungen noch Entnahmen vorgenommen. Es sei nicht notwendig, daß Einlagerungen bzw Entnahmen vom Lagerhalter persönlich vorgenommen werden; bei einem entsprechenden Betriebsumfang sei es zur Sicherung der Verfügungsmacht und Gewahrsame durchaus ausreichend, wenn unter Zuhilfenahme einer modernen Verwaltung und EDV-Einrichtung mit laufend erstellten, dem bestellten Lagerhalter vorliegenden Lagerlisten die tägliche genaue Erfassung des tatsächlichen Lagerstandes möglich sei. Der zur Begründung des Sicherungseigentums geforderten Publizität der symbolischen Übergabe von Hand zu Hand sei durch die Übergabe der täglich erstellten Lagerlisten an den Lager- und Pfandhalter Ing.G***** voll und ganz Rechnung getragen worden; somit sei am Warenlager der späteren Gemeinschuldnerin Sicherungseigentum in rechtswirksamer Weise begründet worden.
Das Erstgericht gab dem Feststellungsbegehren statt und stellte neben dem bereits eingangs wiedergegebenen Sachverhalt noch fest, daß man seitens der beklagten Partei nur darauf Wert gelegt habe, daß der Wert des Warenlagers die Grenze von S 20,000.000,- nicht unterschritt.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, für die Sicherungsübereignung seien die Regeln über das Pfandrecht analog anzuwenden. Nach der Größe des Warenlagers scheide eine körperliche Übergabe von Hand zu Hand aus, sodaß nur noch die symbolische Übergabe durch Zeichen verbleibe. Die Einhaltung des Publizitätsprinzips sei zu beachten. Dabei müsse jedoch dafür Sorge getragen werden, daß die Pfandbindung für jedes einzelne Stück des Warenlagers hergestellt werde. Dies könne durch die Bestellung von Vertrauensleuten (Pfandhaltern) erreicht werden. Unter einen Pfandhalter werde allerdings nur eine solche Vertrauensperson verstanden, welche die ausschließliche Verfügungsmacht und Gewahrsame über die gepfändeten oder in Sicherungseigentum übertragenen Gegenstände ausübe. Eine ausreichende Verfügungsmacht sei daher nur dann gegeben, wenn das Warenlager dem weiteren Zugriff des Kreditschuldners und seiner Mitarbeiter vollständig entzogen sei. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Ing.G***** habe nicht persönlich über die einzelnen Entnahmen oder Einlagerungen verfügt, sondern darüber erst im nachhinein auf Grund der Empfangs- bzw Auslieferungsscheine erfahren. Es habe daher nicht die erforderliche Verfügungsmacht des Lagerhalters über das Lager bestanden. Die Kontrolle mittels EDV habe zwar den Wert des Lagers bewahrt, sei aber für Dritte nicht zwingend als Tätigkeit eines Pfandhalters erkennbar gewesen. Für Dritte sei das Sicherungseigentum daher nur auf Grund der im Warenlager angebrachten Tafeln erkenntlich gewesen. Dies allein reiche aber für eine wirksame Begründung des Sicherungseigentums nicht aus.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des beklagten Partei nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil das Berufungsgericht von oberstgerichtlicher Rechtsprechung nicht abgewichen sei. Die von der Berufungswerberin begehrten teils abweichenden, teils ergänzenden Feststellungen, daß der Lagerhalter Ing.G***** jederzeit in der Lage gewesen sei, sich eine EDV-Liste ausdrucken zu lassen und damit den Ist-Zustand nach genauen Artikeln zu kontrollieren, daß es der beklagten Partei nicht nur um den Wert des Warenlagers, sondern auch um die genaue Kenntnis der Artikel und deren Menge gegangen sei, weiters daß die beklagte Partei vom täglichen Ausdruck einer vollständigen EDV-Liste für den Lagerhalter Ing.G***** ausgegangen sei und schließlich, daß pro Tag ohnehin an die 240 Paletten produziert worden seien, sodaß der Lagerbestand in etwa immer gleich geblieben sei, könnten zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine Stellungnahme des Berufungsgerichtes zur erstgerichtlichen Beweiswürdigung bzw eine Beweiswiederholung oder Beweisergänzung im Berufungsverfahren sei daher nicht erforderlich. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung könne hier als unstrittig vorausgesetzt werden, daß für das Sicherungseigentum dieselben Publizitätserfordernisse wie für das Pfandrecht gelten und daß eine körperliche Übergabe der einzelnen Stücke des Warenlagers als untunlich anzusehen sei, sodaß für den Erwerb des Sicherungseigentums § 452 ABGB maßgebend sei. Danach müßten für die Übergabe Zeichen verwendet werden, aus denen jedermann die Verpfändung leicht erkennen könne. Die symbolische Übergabe durch Anbringung von auf die Verpfändung hinweisenden Tafeln sei unzureichend. Was nun den von der beklagten Partei eingesetzten Pfand- oder Lagerhalter betreffe, so teile das Berufungsgericht die erstgerichtliche Rechtsansicht, daß die Einsetzung eines Pfand- oder Lagerhalters nur dann wirksam ein Pfandrecht oder Sicherungseigentum begründe, wenn das Warenlager dadurch jedem weiteren Zugriff des Sicherungsgebers entzogen werde. Die Übergabe der Schlüssel zu einem versperrten Lager an den Pfandhalter und der Ausdruck von genauen EDV-Listen durch den Pfandhalter seien nicht gleichwertig, weil eine EDV-mäßige Erfassung zum Unterschied vom Versperren des Lagers den Sicherungsgeber nicht an der Entnahme einzelner Stücke, ja sogar eines Großteils des Warenlagers hindere. Hier sei der Sicherungsgeber nicht auf die jeweilige Zustimmung des von der beklagten Partei eingesetzten Lagerhalters angewiesen gewesen, sondern habe diesen vor vollendete Tatsachen stellen können, von denen der Lagerhalter erst im nachhinein auf Grund der EDV-Listen Kenntnis habe erlangen können. Somit sei die erforderliche Verfügungsmacht des Vertrauensmannes der beklagten Partei nicht gegeben gewesen und deshalb Sicherungseigentum der beklagten Partei am Warenlager nicht begründet worden.Das Berufungsgericht gab der Berufung des beklagten Partei nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil das Berufungsgericht von oberstgerichtlicher Rechtsprechung nicht abgewichen sei. Die von der Berufungswerberin begehrten teils abweichenden, teils ergänzenden Feststellungen, daß der Lagerhalter Ing.G***** jederzeit in der Lage gewesen sei, sich eine EDV-Liste ausdrucken zu lassen und damit den Ist-Zustand nach genauen Artikeln zu kontrollieren, daß es der beklagten Partei nicht nur um den Wert des Warenlagers, sondern auch um die genaue Kenntnis der Artikel und deren Menge gegangen sei, weiters daß die beklagte Partei vom täglichen Ausdruck einer vollständigen EDV-Liste für den Lagerhalter Ing.G***** ausgegangen sei und schließlich, daß pro Tag ohnehin an die 240 Paletten produziert worden seien, sodaß der Lagerbestand in etwa immer gleich geblieben sei, könnten zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine Stellungnahme des Berufungsgerichtes zur erstgerichtlichen Beweiswürdigung bzw eine Beweiswiederholung oder Beweisergänzung im Berufungsverfahren sei daher nicht erforderlich. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung könne hier als unstrittig vorausgesetzt werden, daß für das Sicherungseigentum dieselben Publizitätserfordernisse wie für das Pfandrecht gelten und daß eine körperliche Übergabe der einzelnen Stücke des Warenlagers als untunlich anzusehen sei, sodaß für den Erwerb des Sicherungseigentums Paragraph 452, ABGB maßgebend sei. Danach müßten für die Übergabe Zeichen verwendet werden, aus denen jedermann die Verpfändung leicht erkennen könne. Die symbolische Übergabe durch Anbringung von auf die Verpfändung hinweisenden Tafeln sei unzureichend. Was nun den von der beklagten Partei eingesetzten Pfand- oder Lagerhalter betreffe, so teile das Berufungsgericht die erstgerichtliche Rechtsansicht, daß die Einsetzung eines Pfand- oder Lagerhalters nur dann wirksam ein Pfandrecht oder Sicherungseigentum begründe, wenn das Warenlager dadurch jedem weiteren Zugriff des Sicherungsgebers entzogen werde. Die Übergabe der Schlüssel zu einem versperrten Lager an den Pfandhalter und der Ausdruck von genauen EDV-Listen durch den Pfandhalter seien nicht gleichwertig, weil eine EDV-mäßige Erfassung zum Unterschied vom Versperren des Lagers den Sicherungsgeber nicht an der Entnahme einzelner Stücke, ja sogar eines Großteils des Warenlagers hindere. Hier sei der Sicherungsgeber nicht auf die jeweilige Zustimmung des von der beklagten Partei eingesetzten Lagerhalters angewiesen gewesen, sondern habe diesen vor vollendete Tatsachen stellen können, von denen der Lagerhalter erst im nachhinein auf Grund der EDV-Listen Kenntnis habe erlangen können. Somit sei die erforderliche Verfügungsmacht des Vertrauensmannes der beklagten Partei nicht gegeben gewesen und deshalb Sicherungseigentum der beklagten Partei am Warenlager nicht begründet worden.