Begründung:
Die 1981 geschlossene Ehe der Streitteile wurde 1997 aus dem Alleinverschulden des Klägers geschieden. Auf Grund eines Vergleichs vom 13. Jänner 1998 ist dieser verpflichtet, der Beklagten einen monatlich Unterhalt von 4.800 ATS = 348,83 EUR zu zahlen. Die Beklagte ist seit 1999 teilzeitbeschäftigt.
Das Erstgericht wies ein im Jänner 2001 erhobenes Klagebegehren des Klägers auf Feststellung, der Unterhaltsanspruch bestehe nicht mehr, auf Grund der auf ein Sachverständigengutachten gestützten Feststellung ab, die Beklagte könne erst bis September 2002 eine Ganztagsstelle finden. Mit diesem Monat stellte der Kläger seine Unterhaltszahlungen ein. Daraufhin bewilligte das Erstgericht der Beklagten am 5. November 2002 zur Hereinbringung „des Unterhalts" die Forderungs- und Fahrnisexekution. Mit seinem am 26. November 2002 erhobenen 1.Oppositionsklagebegehren, gestützt auf die Möglichkeit der Beklagten, eine Vollzeitbeschäftigung zu finden, blieb der Kläger in zwei Instanzen erfolglos, weil die Beklagte trotz intensiver Bemühungen keine Ganztagsstelle habe finden können. Da der Kläger die Echtheit und Richtigkeit der von der Beklagten zum Beweis ihres Vorbringens vorgelegten Urkunden in diesem
1. Oppositionsprozess bezweifelte, erstattete er Strafanzeige an die zuständige Staaatsanwaltschaft. Auf Grund deren Strafantrags wurde die Beklagte wegen des Vergehens der Fälschung zweier Absageschreiben von Unternehmen, somit „besonders geschützter" Urkunden nach § 223 Abs 2 StGB, wozu sie sich schuldig bekannte, rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt, vom weiteren Anklagevorwurf, sie habe im1. Oppositionsprozess bezweifelte, erstattete er Strafanzeige an die zuständige Staaatsanwaltschaft. Auf Grund deren Strafantrags wurde die Beklagte wegen des Vergehens der Fälschung zweier Absageschreiben von Unternehmen, somit „besonders geschützter" Urkunden nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB, wozu sie sich schuldig bekannte, rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt, vom weiteren Anklagevorwurf, sie habe im
1. Oppositionsprozess zumindest - tatsächlich nie abgeschickte - 19 Bewerbungsschreiben an verschiedene Unternehmen vorgelegt, wodurch sie das Vergehen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB begangen habe, jedoch rechtskräftig freigesprochen. Mit der vorliegenden 2.Oppositionsklage begehrte der Kläger wiederum, den Anspruch, zu dessen Hereinbringung der Beklagten am 5. November 2002 die Exekution bewilligt wurde, für erloschen zu erklären. Im Hinblick auf die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung der Beklagten habe sie ihren Unterhaltsanspruch gemäß § 74 EheG verwirkt. Die dieser Verurteilung zugrundeliegende Gesinnung der Beklagten, die durch die Urkundenverfälschung nur ihn habe schädigen wollen, mache es ihm unzumutbar, weiter Unterhaltszahlungen leisten zu müssen. Die Beklagte wendete im Wesentlichen ein, ihre Bewerbungsbemühungen hätten sich nicht auf jene 21 Urkunden beschränkt, die Gegenstand des Strafverfahrens waren, sondern seien viel umfangreicher gewesen. Die beiden von ihr tatsächlich verfälschten Absageschreiben habe sie nur unter dem Druck der ständig gegen sie geführten Verfahren vorgelegt. Diese seien aber nicht repräsentativ für ihre sonst umfangreichen Bemühungen. Angesichts der zahlreichen weiteren Beweismittel habe die Vorlage der beiden verfälschten Urkunden keinen Einfluss auf die Entscheidung über die weiterhin bestehende Unterhaltspflicht des Klägers haben können.1. Oppositionsprozess zumindest - tatsächlich nie abgeschickte - 19 Bewerbungsschreiben an verschiedene Unternehmen vorgelegt, wodurch sie das Vergehen des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB begangen habe, jedoch rechtskräftig freigesprochen. Mit der vorliegenden 2.Oppositionsklage begehrte der Kläger wiederum, den Anspruch, zu dessen Hereinbringung der Beklagten am 5. November 2002 die Exekution bewilligt wurde, für erloschen zu erklären. Im Hinblick auf die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung der Beklagten habe sie ihren Unterhaltsanspruch gemäß Paragraph 74, EheG verwirkt. Die dieser Verurteilung zugrundeliegende Gesinnung der Beklagten, die durch die Urkundenverfälschung nur ihn habe schädigen wollen, mache es ihm unzumutbar, weiter Unterhaltszahlungen leisten zu müssen. Die Beklagte wendete im Wesentlichen ein, ihre Bewerbungsbemühungen hätten sich nicht auf jene 21 Urkunden beschränkt, die Gegenstand des Strafverfahrens waren, sondern seien viel umfangreicher gewesen. Die beiden von ihr tatsächlich verfälschten Absageschreiben habe sie nur unter dem Druck der ständig gegen sie geführten Verfahren vorgelegt. Diese seien aber nicht repräsentativ für ihre sonst umfangreichen Bemühungen. Angesichts der zahlreichen weiteren Beweismittel habe die Vorlage der beiden verfälschten Urkunden keinen Einfluss auf die Entscheidung über die weiterhin bestehende Unterhaltspflicht des Klägers haben können.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und stellte über den eingangs wiedergegebenen unstrittigen Sachverhalt hinaus noch fest, dass die Beklagte Absageschreiben von zwei Unternehmen über Bewerbungen im Februar 2002 gefälscht habe, indem sie das Datum des Absageschreibens abgedeckt, eine Kopie des veränderten Schreibens hergestellt und in der Tagsatzung am 19. März 2003 im 1. Oppositionsverfahren zum Beweis dafür vorgelegt habe, dass sie sich bei den beiden Unternehmen ein weiteres Mal erfolglos beworben habe. Sie habe dies gemacht, um dadurch ihren Unterhaltsanspruch gegen den Kläger zu untermauern bzw. das Weiterbestehen der Unterhaltsverpflichtung des Klägers zu erreichen. Ob die Beklagte darüber hinaus Urkunden, die sie in jenem Verfahren vorlegte, verfälscht habe, konnte das Erstgericht nicht feststellen. In rechtlicher Hinsicht nahm der Erstrichter Verwirkung des Unterhaltsanspruchs an, weil in der Vorlage der verfälschten Urkunden die verwerfliche Gesinnung der Beklagten zum Ausdruck komme, bereit zu sein, den ihrer Meinung nach gerechtfertigten Unterhaltsanspruch auch mit verbotenen Mitteln durchzusetzen. Sie habe versucht, die einzige für den Unterhaltsstreit relevante Tatsache der Bemühungen um einen Arbeitsplatz durch Urkundenfälschung zu beweisen. Auch wenn sie verständlicherweise ein Interesse am Weiterbezug des zweifellos nach schuldloser Scheidung gesetzlich gebührenden Unterhalts habe, falle eine Interessenabwägung zu ihrem Nachteil aus. Es sei ihr der Beweis einer nicht in Schädigungsabsicht erfolgten Handlungsweise gegen den Unterhaltspflichtigen nicht gelungen. Die folgenschwere, das Ehe- und Unterhaltsrecht beherrschende Problematik der mangelnden sozialversicherungsrechtlichen Versorgung von erziehenden Elternteilen könne nicht durch richterliche Rechtsschaffung, sondern nur durch entsprechende Gesetzgebung gelöst werden. Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab. Da an das gegenseitige Verhalten geschiedener Ehegatten kein allzu strenger Maßstab anzulegen sei, werde für die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 74 EheG eine besonders schwere Verfehlung verlangt. Zu würdigen seien alle objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalls.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und stellte über den eingangs wiedergegebenen unstrittigen Sachverhalt hinaus noch fest, dass die Beklagte Absageschreiben von zwei Unternehmen über Bewerbungen im Februar 2002 gefälscht habe, indem sie das Datum des Absageschreibens abgedeckt, eine Kopie des veränderten Schreibens hergestellt und in der Tagsatzung am 19. März 2003 im 1. Oppositionsverfahren zum Beweis dafür vorgelegt habe, dass sie sich bei den beiden Unternehmen ein weiteres Mal erfolglos beworben habe. Sie habe dies gemacht, um dadurch ihren Unterhaltsanspruch gegen den Kläger zu untermauern bzw. das Weiterbestehen der Unterhaltsverpflichtung des Klägers zu erreichen. Ob die Beklagte darüber hinaus Urkunden, die sie in jenem Verfahren vorlegte, verfälscht habe, konnte das Erstgericht nicht feststellen. In rechtlicher Hinsicht nahm der Erstrichter Verwirkung des Unterhaltsanspruchs an, weil in der Vorlage der verfälschten Urkunden die verwerfliche Gesinnung der Beklagten zum Ausdruck komme, bereit zu sein, den ihrer Meinung nach gerechtfertigten Unterhaltsanspruch auch mit verbotenen Mitteln durchzusetzen. Sie habe versucht, die einzige für den Unterhaltsstreit relevante Tatsache der Bemühungen um einen Arbeitsplatz durch Urkundenfälschung zu beweisen. Auch wenn sie verständlicherweise ein Interesse am Weiterbezug des zweifellos nach schuldloser Scheidung gesetzlich gebührenden Unterhalts habe, falle eine Interessenabwägung zu ihrem Nachteil aus. Es sei ihr der Beweis einer nicht in Schädigungsabsicht erfolgten Handlungsweise gegen den Unterhaltspflichtigen nicht gelungen. Die folgenschwere, das Ehe- und Unterhaltsrecht beherrschende Problematik der mangelnden sozialversicherungsrechtlichen Versorgung von erziehenden Elternteilen könne nicht durch richterliche Rechtsschaffung, sondern nur durch entsprechende Gesetzgebung gelöst werden. Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab. Da an das gegenseitige Verhalten geschiedener Ehegatten kein allzu strenger Maßstab anzulegen sei, werde für die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach Paragraph 74, EheG eine besonders schwere Verfehlung verlangt. Zu würdigen seien alle objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalls.
Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen im
1. Oppositionsprozess habe die Beklagte schriftlich und/oder telefonisch mehr als 29 überwiegend namentlich benannte Unternehmen kontaktiert und überall Absagen erhalten. Es sei zwar richtig, dass es sich bei der Vorlage der Antwortschreiben nicht nur - im Ergebnis - um eine strafbare Handlung gegen die Rechtspflege handle, sondern auch um eine Verfehlung gegen den Kläger, habe sie doch damit versucht, eine Abweisung der Oppositionsklage herbeizuführen, um ihren Unterhaltsanspruch für die Zukunft zu sichern. Wenn auch für die Beurteilung des Unwerts einer Handlung nicht ausschließlich auf den eingetretenen Erfolg abgestellt werden könne, dürfe dieser doch auch nicht völlig außer Acht gelassen werden. Angesichts der Vielzahl der von der Beklagten unternommenen Versuche, eine andere Arbeit zu finden, komme den beiden Verfälschungen keine wesentliche unterhaltsrechtliche Bedeutung zu; die strafrechtliche Bedeutung könne hier außer Betracht bleiben. Nach § 74 EheG komme nur entweder das unveränderte Weiterbestehen eines Unterhaltsanspruchs oder dessen gänzlicher Entfall für alle Zukunft in Betracht. Vor dieser Alternative wäre die gänzliche Unterhaltsverwirkung hier eine zu weitgehende Folge.1. Oppositionsprozess habe die Beklagte schriftlich und/oder telefonisch mehr als 29 überwiegend namentlich benannte Unternehmen kontaktiert und überall Absagen erhalten. Es sei zwar richtig, dass es sich bei der Vorlage der Antwortschreiben nicht nur - im Ergebnis - um eine strafbare Handlung gegen die Rechtspflege handle, sondern auch um eine Verfehlung gegen den Kläger, habe sie doch damit versucht, eine Abweisung der Oppositionsklage herbeizuführen, um ihren Unterhaltsanspruch für die Zukunft zu sichern. Wenn auch für die Beurteilung des Unwerts einer Handlung nicht ausschließlich auf den eingetretenen Erfolg abgestellt werden könne, dürfe dieser doch auch nicht völlig außer Acht gelassen werden. Angesichts der Vielzahl der von der Beklagten unternommenen Versuche, eine andere Arbeit zu finden, komme den beiden Verfälschungen keine wesentliche unterhaltsrechtliche Bedeutung zu; die strafrechtliche Bedeutung könne hier außer Betracht bleiben. Nach Paragraph 74, EheG komme nur entweder das unveränderte Weiterbestehen eines Unterhaltsanspruchs oder dessen gänzlicher Entfall für alle Zukunft in Betracht. Vor dieser Alternative wäre die gänzliche Unterhaltsverwirkung hier eine zu weitgehende Folge.
Das Gericht zweiter Instanz ließ im Verfahren nach § 508 ZPO die Revision des Klägers nachträglich zu, könne doch seiner Argumentationskette „Stringenz und Überzeugungskraft nicht von vornherein abgesprochen ... werden".Das Gericht zweiter Instanz ließ im Verfahren nach Paragraph 508, ZPO die Revision des Klägers nachträglich zu, könne doch seiner Argumentationskette „Stringenz und Überzeugungskraft nicht von vornherein abgesprochen ... werden".
Die Revision des Klägers ist entgegen diesem den Obersten Gerichtshof nach § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch nicht zulässig, weil keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zur Darstellung gebracht wird.Die Revision des Klägers ist entgegen diesem den Obersten Gerichtshof nach Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden Ausspruch nicht zulässig, weil keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zur Darstellung gebracht wird.
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt, wie der Oberste Gerichtshof prüfte, nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt, wie der Oberste Gerichtshof prüfte, nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Erhebliche Rechtsfragen sieht der Kläger darin, dass es an höchstgerichtlicher Rsp dazu fehle, ob bei Vorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung zur Verwirklichung des Tatbestands des § 74 EheG zusätzlich ein subjektives Element oder ein solches von unterhaltsrechtlicher Bedeutung hinzutreten müsse, sowie darin, ob der Unterhaltsschuldner unmittelbar Geschädigter eines Vermögensdelikts sein müsse oder die Begründung einer Vertrauensunwürdigkeit des Unterhaltsempfängers durch diese Tat ausreiche. Nach stRsp des Obersten Gerichtshofs müsse eine subjektive Verantwortlichkeit vorliegen, wovon hier wegen der strafrechtlichen Verurteilung unzweifelhaft auszugehen sei. Es widerspreche völlig der Bestimmung des § 74 EheG, die strafrechtliche Bedeutung des Verhaltens der Beklagten völlig außer Acht zu lassen und plötzlich auf die unterhaltsrechtliche Bedeutung desselben abzustellen. Da es sich hier nicht um eine Wiederaufnahmsklage handle, sei nicht von einem etwaigen Erfolg des Verhaltens der Beklagten im Vorprozess auszugehen.Erhebliche Rechtsfragen sieht der Kläger darin, dass es an höchstgerichtlicher Rsp dazu fehle, ob bei Vorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung zur Verwirklichung des Tatbestands des Paragraph 74, EheG zusätzlich ein subjektives Element oder ein solches von unterhaltsrechtlicher Bedeutung hinzutreten müsse, sowie darin, ob der Unterhaltsschuldner unmittelbar Geschädigter eines Vermögensdelikts sein müsse oder die Begründung einer Vertrauensunwürdigkeit des Unterhaltsempfängers durch diese Tat ausreiche. Nach stRsp des Obersten Gerichtshofs müsse eine subjektive Verantwortlichkeit vorliegen, wovon hier wegen der strafrechtlichen Verurteilung unzweifelhaft auszugehen sei. Es widerspreche völlig der Bestimmung des Paragraph 74, EheG, die strafrechtliche Bedeutung des Verhaltens der Beklagten völlig außer Acht zu lassen und plötzlich auf die unterhaltsrechtliche Bedeutung desselben abzustellen. Da es sich hier nicht um eine Wiederaufnahmsklage handle, sei nicht von einem etwaigen Erfolg des Verhaltens der Beklagten im Vorprozess auszugehen.