Der Revisionsrekurs (zum Teil richtig: Rekurs) ist zur Gänze unzulässig.
Wie sich aus dem Aufbau des Spruches der angefochtenen Entscheidung eindeutig ergibt, erklärt das Rekursgericht nur den "Revisionsrekurs" gegen den abändernden Teil seiner Entscheidung für zulässig; ein Ausspruch nach § 78 EO iVm § 527 Abs 2 EO erfolgte nicht. Demnach ist die Anfechtung des aufhebenden Teils dieser Entscheidung nach dieser Bestimmung - auch durch außerordentlichen Rekurs und seit der WGN 1997 (nach § 527 Abs 2 letzter Halbsatz) auch in Verbindung mit einem Antrag nach § 528 Abs 2a ZPO - unzulässig (Kodek in Rechberger, ZPO **2 Rz 2 zu § 527 mN; zuletzt zum Exekutionsverfahren 3 Ob 67/98v).Wie sich aus dem Aufbau des Spruches der angefochtenen Entscheidung eindeutig ergibt, erklärt das Rekursgericht nur den "Revisionsrekurs" gegen den abändernden Teil seiner Entscheidung für zulässig; ein Ausspruch nach Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 527, Absatz 2, EO erfolgte nicht. Demnach ist die Anfechtung des aufhebenden Teils dieser Entscheidung nach dieser Bestimmung - auch durch außerordentlichen Rekurs und seit der WGN 1997 (nach Paragraph 527, Absatz 2, letzter Halbsatz) auch in Verbindung mit einem Antrag nach Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO - unzulässig (Kodek in Rechberger, ZPO **2 Rz 2 zu Paragraph 527, mN; zuletzt zum Exekutionsverfahren 3 Ob 67/98v).
Was die bewilligte Fristverlängerung angeht, fehlt der verpflichteten Partei dagegen die Beschwer, weil im Zeitpunkt der Einbringung des Revisionsrekurses auch die verlängerte Frist längst abgelaufen war.
Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre (Fasching, Lehrbuch**2 Rz 1709 ff; Kodek in Rechberger, ZPO**2 Rz 9 ff vor § 461; SZ 67/230; 6 Ob 377/97b; 7 Ob 239/99v; weitere Nachweise in RIS-Justiz RS0002495 und 0041770) setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer, somit ein Anfechtungsinteresse voraus. Der Rechtsmittelwerber muß durch die angefochtene Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt sein und damit ein rechtliches Interesse an der Anfechtung haben. Dieses Rechtsschutzbedürfnis muß auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel vorhanden sein (3 Ob 79/98h; EvBl 1963/346, 470 = RZ 1963, 113 = JBl 1963, 432 = MietSlg 15.743 und eine Vielzahl von Entscheidungen in RIS-Justiz RS0002495 und RS0041770). Sein Fehlen macht das Rechtsmittel unzulässig (JBl 1977, 650; 3 Ob 150/94; 6 Ob 377/97b), weil es nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen ist, rein theoretische Fragen zu entscheiden (Kodek aaO mN).Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre (Fasching, Lehrbuch**2 Rz 1709 ff; Kodek in Rechberger, ZPO**2 Rz 9 ff vor Paragraph 461,; SZ 67/230; 6 Ob 377/97b; 7 Ob 239/99v; weitere Nachweise in RIS-Justiz RS0002495 und 0041770) setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer, somit ein Anfechtungsinteresse voraus. Der Rechtsmittelwerber muß durch die angefochtene Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt sein und damit ein rechtliches Interesse an der Anfechtung haben. Dieses Rechtsschutzbedürfnis muß auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel vorhanden sein (3 Ob 79/98h; EvBl 1963/346, 470 = RZ 1963, 113 = JBl 1963, 432 = MietSlg 15.743 und eine Vielzahl von Entscheidungen in RIS-Justiz RS0002495 und RS0041770). Sein Fehlen macht das Rechtsmittel unzulässig (JBl 1977, 650; 3 Ob 150/94; 6 Ob 377/97b), weil es nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen ist, rein theoretische Fragen zu entscheiden (Kodek aaO mN).
Der erkennende Senat hat beispielsweise zu 3 Ob 1005/93 und 3 Ob 1142/93 nach Ablauf der Frist, für die die Exekution aufgeschoben wurde, das Rechtsschutzinteresse der verpflichteten Partei im Hinblick auf Beschlüsse über Aufschiebungsanträge verneint. Zu 1 Ob 602/95 = EFSlg 79.565 wurde dem Rechtsmittelwerber ein Rechtschutzinteresse an einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes über ein Besuchsrecht in einem im Entscheidungszeitpunkt schon verstrichenen Sommer abgesprochen.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass (im Zusammenhang mit der Unanfechtbarkeit der Aufhebung der übrigen Teile der Entscheidung des Erstgerichtes) jedenfalls bereits bei Einbringung des Revisionsrekurses die Frage, ob das Rekursgericht die Frist für die Verbesserung zu Recht verlängert hatte, wegen Ablaufs auch der verlängerten Frist nur noch von theoretischer Bedeutung war. Die abweisenden (und die Verfahrenseinstellung verfügenden) Teile des erstinstanzlichen Beschlusses waren bereits rechtskräftig aufgehoben. Bei der neuerlichen Entscheidung wird aber jede Urkunde zu berücksichtigen sein, die die betreibende Partei bis dahin vorgelegt haben wird, auch wenn bei der Vorlage (auch) die verlängerte Frist bereits abgelaufen ist. Für die Vollstreckbarerklärung ist ja gemäß § 83 Abs 2 EO ebenso wie für die Exekutionsbewilligung die Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt maßgblich (soweit nicht zB Rangfragen im Grundbuch anderes verlangen: EFSlg 32.134; JBl 1992, 193; EvBl 1995/146 u.a.). Ähnlich gilt, dass die zwar verspätete, aber noch vor der Entscheidung erfolgte Zahlung eines aufgetragenen Kostenvorschusses zu beachten ist, weshalb eine Einstellung nach § 200 Z 3 EO nicht mehr verfügt werden darf (RPflE 1986/109 mwN).Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass (im Zusammenhang mit der Unanfechtbarkeit der Aufhebung der übrigen Teile der Entscheidung des Erstgerichtes) jedenfalls bereits bei Einbringung des Revisionsrekurses die Frage, ob das Rekursgericht die Frist für die Verbesserung zu Recht verlängert hatte, wegen Ablaufs auch der verlängerten Frist nur noch von theoretischer Bedeutung war. Die abweisenden (und die Verfahrenseinstellung verfügenden) Teile des erstinstanzlichen Beschlusses waren bereits rechtskräftig aufgehoben. Bei der neuerlichen Entscheidung wird aber jede Urkunde zu berücksichtigen sein, die die betreibende Partei bis dahin vorgelegt haben wird, auch wenn bei der Vorlage (auch) die verlängerte Frist bereits abgelaufen ist. Für die Vollstreckbarerklärung ist ja gemäß Paragraph 83, Absatz 2, EO ebenso wie für die Exekutionsbewilligung die Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt maßgblich (soweit nicht zB Rangfragen im Grundbuch anderes verlangen: EFSlg 32.134; JBl 1992, 193; EvBl 1995/146 u.a.). Ähnlich gilt, dass die zwar verspätete, aber noch vor der Entscheidung erfolgte Zahlung eines aufgetragenen Kostenvorschusses zu beachten ist, weshalb eine Einstellung nach Paragraph 200, Ziffer 3, EO nicht mehr verfügt werden darf (RPflE 1986/109 mwN).
Die Rechtsstellung der verpflichteten Partei ist daher durch die Fristverlängerung nicht beeinträchtigt worden, vielmehr hätte auch deren Verweigerung der betreibenden Partei die Verbesserung ihrer Anträge bis zur aufgrund der Aufhebung der übrigen Teile des erstinstanzlichen Beschlusses jedenfalls erforderlichen neuerlichen Entscheidung ermöglicht.
Der Revisionsrekurs war daher zur Gänze zurückzuweisen, ohne dass auf die darin angeschnittenen Rechtsfragen eingegangen werden könnte. Dies gilt auch für die sich aus dem im Revisionsrekurs aufgezeigten Umstand ergebende, dass die Zeit, für die die Fristverlängerung beantragt und schließlich vom Rekursgericht bewilligt wurde, auch schon vor dessen Entscheidung abgelaufen war.
Da wegen schon ursprünglichen Fehlens der Beschwer kein Fall des § 50 Abs 2 ZPO vorliegt, richtet sich die Kostenentscheidung nach § 78 EO iVm §§ 50, 40 und 41 ZPO. Da die betreibenden Partei zwar das (nicht relevante) Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage behauptete, die maßgebenden Zurückweisungsgründe jedoch nicht aufzeigte, weshalb ihre Revisionsrekursbeantwortung nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig war, waren ihr keine Kosten zuzusprechen.Da wegen schon ursprünglichen Fehlens der Beschwer kein Fall des Paragraph 50, Absatz 2, ZPO vorliegt, richtet sich die Kostenentscheidung nach Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 50, 40 und 41 ZPO. Da die betreibenden Partei zwar das (nicht relevante) Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage behauptete, die maßgebenden Zurückweisungsgründe jedoch nicht aufzeigte, weshalb ihre Revisionsrekursbeantwortung nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig war, waren ihr keine Kosten zuzusprechen.