Zu Recht macht diese zwar geltend, dass nach der Rsp des Obersten Gerichtshofs zu einer formell vollständigen Rechnung auch die Individualisierung der einzelnen Geschäfte durch Anführung der Vertragspartner des Verpflichteten sowie der jeweiligen Leistungen gehöre (so zuletzt 3 Ob 134/04h = RPflE 2004/144 mwN). Sie tritt aber der Auffassung der zweiten Instanz nicht entgegen, sie begehre nur die Erzwingung der Vorlage von Rechnungskopien, nicht aber die einer in diesem Sinn vollständigen Rechnung.
Auf Grund dieser Klarstellung erübrigt es sich, die Frage zu behandeln, ob auf Grund des Vorbringens der betreibenden Partei in erster Instanz die Exekution zur Erwirkung von unvertretbaren Handlungen nach § 354 EO zumindest zur Erzwingung einer vollständigen Rechnung zu bewilligen wäre.Auf Grund dieser Klarstellung erübrigt es sich, die Frage zu behandeln, ob auf Grund des Vorbringens der betreibenden Partei in erster Instanz die Exekution zur Erwirkung von unvertretbaren Handlungen nach Paragraph 354, EO zumindest zur Erzwingung einer vollständigen Rechnung zu bewilligen wäre.
Was die Verpflichtung zur Vorlage von Belegen angeht, ist der Oberste Gerichtshof in Einklang mit seiner sonstigen Rsp, wonach es für das Exekutionsverfahren nicht darauf ankomme, wozu der Schuldner nach dem Gesetz, sondern stets nur darauf, wozu er nach dem Exekutionstitel verpflichtet ist (3 Ob 118/72; RIS-Justiz RS0000217), von der ohnehin vom Gericht zweiter Instanz als Beleg für seine Rechtsansicht herangezogenen Entscheidung 3 Ob 176/78 = EvBl 1979/140 nicht abgegangen. Diese kann auch keineswegs als veraltet angesehen werden. Die Entscheidung 3 Ob 50/02b (im Beschluss zweiter Instanz irrig: 3 Ob 50/05b) ist nicht gegenteilig. Auch nach 3 Ob 134/04h ist der Spruch des Exekutionstitels maßgeblich. Entgegen der Ansicht der zweiten Instanz kann den Äußerungen Höllwerths (in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 354 Rz 42: „idR") eine Ablehnung der genannten Entscheidung nicht entnommen werden, zumal er nicht ausführt, die Verpflichtung, Belege vorzulegen, bestehe auch ohne entsprechende Anordnung im Titel. Eine solche Verpflichtung wird ja auch häufig in diese aufgenommen (s etwa die Fälle der Entscheidungen 3 Ob 89/95, 3 Ob 189/01t und jüngst 3 Ob 146/06a). Eine - möglicherweise - von der des Obersten Gerichtshofs abweichende Rsp von Gerichten zweiter Instanz ist, wie § 528 Abs 1 ZPO zeigt, kein Kriterium für das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage. Das im vorliegenden Fall entscheidende Rekursgericht ist dem Obersten Gerichtshof ohnehin gefolgt. Der Ansicht des Revisionsrekurswerbers, ein betreibender Gläubiger könne noch im Exekutionsverfahren zwischen der Erwirkung einer dem Exekutionstitel entsprechenden Rechnung und der einer Belegsammlung wählen, kann somit wegen der Maßgeblichkeit des konkreten Exekutionstitels nicht gefolgt werden. Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen, ohne dass darauf einzugehen wäre, ob die beantragte Exekution schon daran scheitern müsste, dass nach Rsp und Lehre die Exekution zur Herausgabe von Belegen allein nach § 346 EO zu vollziehen wäre (3 Ob 189/01t; Höllwerth aaO Rz 18; Klicka in Angst, EO, § 354 Rz 7). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO iVm §§ 50, 40 ZPO. Das Rechtsmittelverfahren in rein inländischen Exekutionssachen istWas die Verpflichtung zur Vorlage von Belegen angeht, ist der Oberste Gerichtshof in Einklang mit seiner sonstigen Rsp, wonach es für das Exekutionsverfahren nicht darauf ankomme, wozu der Schuldner nach dem Gesetz, sondern stets nur darauf, wozu er nach dem Exekutionstitel verpflichtet ist (3 Ob 118/72; RIS-Justiz RS0000217), von der ohnehin vom Gericht zweiter Instanz als Beleg für seine Rechtsansicht herangezogenen Entscheidung 3 Ob 176/78 = EvBl 1979/140 nicht abgegangen. Diese kann auch keineswegs als veraltet angesehen werden. Die Entscheidung 3 Ob 50/02b (im Beschluss zweiter Instanz irrig: 3 Ob 50/05b) ist nicht gegenteilig. Auch nach 3 Ob 134/04h ist der Spruch des Exekutionstitels maßgeblich. Entgegen der Ansicht der zweiten Instanz kann den Äußerungen Höllwerths (in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 354, Rz 42: „idR") eine Ablehnung der genannten Entscheidung nicht entnommen werden, zumal er nicht ausführt, die Verpflichtung, Belege vorzulegen, bestehe auch ohne entsprechende Anordnung im Titel. Eine solche Verpflichtung wird ja auch häufig in diese aufgenommen (s etwa die Fälle der Entscheidungen 3 Ob 89/95, 3 Ob 189/01t und jüngst 3 Ob 146/06a). Eine - möglicherweise - von der des Obersten Gerichtshofs abweichende Rsp von Gerichten zweiter Instanz ist, wie Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zeigt, kein Kriterium für das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage. Das im vorliegenden Fall entscheidende Rekursgericht ist dem Obersten Gerichtshof ohnehin gefolgt. Der Ansicht des Revisionsrekurswerbers, ein betreibender Gläubiger könne noch im Exekutionsverfahren zwischen der Erwirkung einer dem Exekutionstitel entsprechenden Rechnung und der einer Belegsammlung wählen, kann somit wegen der Maßgeblichkeit des konkreten Exekutionstitels nicht gefolgt werden. Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen, ohne dass darauf einzugehen wäre, ob die beantragte Exekution schon daran scheitern müsste, dass nach Rsp und Lehre die Exekution zur Herausgabe von Belegen allein nach Paragraph 346, EO zu vollziehen wäre (3 Ob 189/01t; Höllwerth aaO Rz 18; Klicka in Angst, EO, Paragraph 354, Rz 7). Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 50, 40, ZPO. Das Rechtsmittelverfahren in rein inländischen Exekutionssachen ist
nach stRsp nach wie vor einseitig (3 Ob 162/02z, 163/03x = SZ 2004/26
= JBl 2004, 529 = EvBl 2004/159 = MR 2004, 130 [Korn]; RIS-Justiz
RS0118686), weshalb weder der betreibenden Partei für ihr nicht zulässiges und damit erfolgloses Rechtsmittel noch der verpflichteten Partei für dessen Beantwortung Kostenersatz zusteht.