1. Entgegen der Ansicht des Gerichts zweiter Instanz ist die Revision nicht nur im Umfang seines Entscheidungsgegenstands im Verfahren AZ 4 C 898/03h, sondern auch in dem des Verfahrens AZ 4 C 2173/03h des Erstgerichts jedenfalls unzulässig.
Vorauszuschicken ist, dass das ursprüngliche Räumungsbegehren infolge Klageeinschränkung schon im ersten Rechtsgang nicht mehr Gegenstand des Verfahrens und damit auch nicht der Urteile der Vorinstanzen war. Somit kommt § 502 Abs 5 ZPO nicht zur Anwendung, weshalb § 502 Abs 2 ZPO maßgeblich ist; über eine Kündigung, Räumung oder das Bestehen oder Nichtbestehen des Bestandvertrags war eben nicht zu entscheiden.Vorauszuschicken ist, dass das ursprüngliche Räumungsbegehren infolge Klageeinschränkung schon im ersten Rechtsgang nicht mehr Gegenstand des Verfahrens und damit auch nicht der Urteile der Vorinstanzen war. Somit kommt Paragraph 502, Absatz 5, ZPO nicht zur Anwendung, weshalb Paragraph 502, Absatz 2, ZPO maßgeblich ist; über eine Kündigung, Räumung oder das Bestehen oder Nichtbestehen des Bestandvertrags war eben nicht zu entscheiden.
Wie schon das Berufungsgericht zutreffend darlegte, ist die Verbindung von Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung für die Rechtsmittelzulässigkeit ohne Bedeutung. Ein Verbindungsbeschluss betrifft nur den äußeren Gang des Verfahrens, ist daher bloß formeller Natur und dient lediglich der Konzentration, Vereinfachung und Verbilligung des Verfahrens sowie einer arbeitsteiligen Gliederung (8 Ob 574-577/77 = SZ 51/8; zuletzt 3 Ob 170/08h). Es werden dadurch die Rechtssachen nicht zu einer Einheit verbunden (RIS-Justiz RS0036717 [besonders T2 und T21]). Daher ist die Zulässigkeit von Rechtsmitteln für jedes Verfahren gesondert zu prüfen (RIS-Justiz RS0036717), die Verbindung hat darauf keinen Einfluss (RIS-Justiz RS0037252) und die Streitwerte sind nicht zusammenzurechnen (RIS-Justiz RS0037271, RS0037173), auch wenn es zu einer gemeinsamen Entscheidung in den verbundenen Verfahren kam (zuletzt 3 Ob 170/08h; E. Kodek in Rechberger³, § 502 ZPO Rz 2).Wie schon das Berufungsgericht zutreffend darlegte, ist die Verbindung von Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung für die Rechtsmittelzulässigkeit ohne Bedeutung. Ein Verbindungsbeschluss betrifft nur den äußeren Gang des Verfahrens, ist daher bloß formeller Natur und dient lediglich der Konzentration, Vereinfachung und Verbilligung des Verfahrens sowie einer arbeitsteiligen Gliederung (8 Ob 574-577/77 = SZ 51/8; zuletzt 3 Ob 170/08h). Es werden dadurch die Rechtssachen nicht zu einer Einheit verbunden (RIS-Justiz RS0036717 [besonders T2 und T21]). Daher ist die Zulässigkeit von Rechtsmitteln für jedes Verfahren gesondert zu prüfen (RIS-Justiz RS0036717), die Verbindung hat darauf keinen Einfluss (RIS-Justiz RS0037252) und die Streitwerte sind nicht zusammenzurechnen (RIS-Justiz RS0037271, RS0037173), auch wenn es zu einer gemeinsamen Entscheidung in den verbundenen Verfahren kam (zuletzt 3 Ob 170/08h; E. Kodek in Rechberger³, Paragraph 502, ZPO Rz 2).
Zu Unrecht vermeint der Erstbeklagte, wegen der Höhe der von ihm eingewendeten Gegenforderungen, die er mit insgesamt 26.094,94 EUR beziffert, sei die Anrufung des Obersten Gerichtshofs im Umfang aller drei Entscheidungsgegenstände zweiter Instanz zulässig. Solche Gegenforderungen bleiben nämlich - soweit nicht Gegenstand einer gesondert zu beurteilenden Widerklage - nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Rechtsmitteln außer Betracht (7 Ob 96/55 uva, RIS-Justiz RS0042639; 6 Ob 168/08m; E. Kodek aaO Rz 4).
Somit entsprach der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz, die sich nur noch mit einer Berufung des Erstbeklagten zu befassen hatte, in jedem der Verfahren dem dem Kläger vom Erstgericht zugesprochenen Betrag (in den verbundenen Verfahren daher 304,92 EUR und 2.439,36 EUR). Dieser übersteigt demnach in den beiden letzteren jeweils 4.000 EUR nicht. Damit erweist sich die Revision im Umfang der noch strittigen Klagebegehren zu AZ 4 C 899/03f und AZ 4 C 2173/03h als jedenfalls unzulässig und ist daher zurückzuweisen.
2. Im führenden Verfahren sprach das Erstgericht dem Kläger unter Berücksichtigung einer Gegenforderung von 1.829,52 EUR 10.717,56 EUR zu. Die Abweisung eines Mehrbegehrens (in der Hauptsache) von 8.737,58 EUR erwuchs unbekämpft in Rechtskraft. Demnach war Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz der Betrag von 10.717,56 EUR. Auf die Höhe der eingewendeten Gegenforderung sowie der Entscheidungsgegenstände in den verbundenen Verfahren kommt es, wie oben zu 1. dargelegt, nicht an.
Auch die gegen das Berufungsurteil in diesem Umfang erhobene „außerordentliche" Revision des Erstbeklagten legte das Erstgericht entgegen der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.
Nach § 502 Abs 3 ZPO idFd WGN 1997 iVm Art 94 Z 14 des 2. Euro-JuBeG BGBl I 2001/98 ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 4.000 EUR, nicht aber insgesamt 20.000 EUR, übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO - wie hier - für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 508 Abs 1 und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungsurteils den beim Erstgericht (§ 508 Abs 2 erster Satz ZPO) einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 502 Abs 1 ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird.Nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO idFd WGN 1997 in Verbindung mit Artikel 94, Ziffer 14, des 2. Euro-JuBeG BGBl römisch eins 2001/98 ist die Revision - außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 4.000 EUR, nicht aber insgesamt 20.000 EUR, übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO - wie hier - für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 508, Absatz eins und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungsurteils den beim Erstgericht (Paragraph 508, Absatz 2, erster Satz ZPO) einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird.
Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und geltend gemacht, dass er entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts die Revision für zulässig erachte. Der Revision fehlt freilich ein ausdrücklicher Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Berufungsgericht (§ 508 Abs 1 ZPO).Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und geltend gemacht, dass er entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts die Revision für zulässig erachte. Der Revision fehlt freilich ein ausdrücklicher Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Berufungsgericht (Paragraph 508, Absatz eins, ZPO).
Im Hinblick auf die oben dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 502 Abs 3 ZPO Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch der zweiten Instanz die ordentliche Revision nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof, vorzulegen (§ 508 ZPO); dieser darf über das Rechtsmittel nämlich nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RIS-Justiz RS0109623).Im Hinblick auf die oben dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch der zweiten Instanz die ordentliche Revision nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof, vorzulegen (Paragraph 508, ZPO); dieser darf über das Rechtsmittel nämlich nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RIS-Justiz RS0109623).
Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese ausdrücklich an den Obersten Gerichtshof gerichtet sei (vgl zum Fehlen der [richtigen] Bezeichnung des Berufungsgerichts E. Kodek aaO § 467 ZPO Rz 2), dann wird es einen mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis iSd § 84 Abs 3 ZPO, ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Sollte die Rechtsmittelwerberin die Verbesserung ihres Schriftsatzes sodann verweigern, wäre die Revision jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0109501).Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese ausdrücklich an den Obersten Gerichtshof gerichtet sei vergleiche zum Fehlen der [richtigen] Bezeichnung des Berufungsgerichts E. Kodek aaO Paragraph 467, ZPO Rz 2), dann wird es einen mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis iSd Paragraph 84, Absatz 3, ZPO, ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Sollte die Rechtsmittelwerberin die Verbesserung ihres Schriftsatzes sodann verweigern, wäre die Revision jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0109501).
Der Akt ist daher in Ansehung des führenden Verfahrens dem Erstgericht zurückzustellen.