Begründung:
Mit Datum 4. Dezember 2006 unterfertigte der Geschäftsführer der
beklagten Parteien [einer GmbH & Co KG und einer GmbH mit identischem
Firmenkern] einen Planungsauftrag für die klagende GmbH. Über dem
Datum und der Unterschrift des Auftraggebers „Sepp M*****" findet
sich folgender Hinweis: „Es gelten ausschließlich die
Geschäftsbedingungen der F***** GesmbH [klagende Partei] und der
Auftraggeber bestätigt den Erhalt einer Ausfertigung derselben." Die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen [in der Folge: AGB] waren dem
Planungsauftrag angeheftet und sind dem Geschäftsführer der beklagten
Parteien zugekommen. Darin findet sich unter Punkt A) 1.: „Die
Lieferungen und Leistungen der ... [klagenden Partei] erfolgen
aufgrund der nachstehenden Verkaufs-, Liefer- und
Zahlungsbedingungen, welche durch Auftragserteilung (Bestellung)
sowohl für das gegenständliche als auch für alle weiteren Geschäfte
als anerkannt gelten und für den Besteller und die ... [klagende
Partei] verbindlich sind. ..." Unter Punkt M) „Gerichtsstand" ist festgehalten, dass für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis als Gerichtsstand das zuständige Gericht für den Sitz der klagenden Partei vereinbart wird.
Die Erstplanung der klagenden Partei wurde vom Geschäftsführer der beklagten Parteien verworfen. Unter Zugrundelegung eines Plans, der durch einen Mitarbeiter der klagenden Partei nach den Wünschen und Vorstellungen der beklagten Parteien angefertigt wurde, erfolgte mit 19. Dezember 2006 die Auftragserteilung an die klagende Partei (Beilage ./F).
Die klagende GmbH begehrte aufgrund zweier Rechnungen von den beklagten Parteien zur ungeteilten Hand die Zahlung von 27.000 EUR aus „Lieferung/Kaufpreis" und von 319,20 EUR aus „Werklohn/Honorar", je sA. Für die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtshofs erster Instanz berief sie sich auf eine Gerichtsstandsvereinbarung. Ergänzend brachte sie vor, dass diese - auch für alle weiteren Geschäfte - bereits bei Erteilung des Planungsauftrags, der mit dem Hauptauftrag zu tun habe, am 4. Dezember 2006 getroffen worden sei. Auch das Angebot vom 19. Dezember 2006, das die beklagten Parteien angenommen hätten, beinhalte die AGB der klagenden Partei, weshalb diese AGB zwischen den Parteien vereinbart worden seien. Der Geschäftsführer der beklagten Parteien habe bereits am 19. Dezember 2006 den Auftrag telefonisch erteilt; es habe lediglich eine Kostenreduktion erfolgen sollen. Danach sei noch am selben Tag eine schriftliche Beauftragung erfolgt.
Die beklagten Parteien wendeten ua die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ein. Der nie zustandegekommene Planungsauftrag habe mit der gegenständlichen Lieferung einer Lokaleinrichtung nichts zu tun. Die Gerichtsstandsklausel in den AGB gelte schon nach deren Textierung nur für dieses eine Vertragsverhältnis. Die beklagten Parteien hätten auf das Anbot der klagenden Partei hin ein Gegenoffert, in dem von AGB nicht die Rede sei, gelegt; dieses habe die klagende Partei angenommen.
Das Erstgericht schränkte die Verhandlung auf die Zuständigkeitsfrage ein und wies - nach Beweisaufnahme - die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit zurück.
Durch die vorbehaltlose Unterfertigung des Planungsauftrags habe der Geschäftsführer der beklagten Parteien sein Einverständnis mit dem Inhalt der AGB erklärt, und zwar einschließlich deren Geltung für die weiteren Geschäfte und der Gerichtsstandsklausel. Sie wirke auch für die Auftragserteilung mit dem Schreiben der beklagten Parteien vom 19. Dezember 2006. Eine Gerichtsstandsvereinbarung für Streitigkeiten aus einem Vertrag bleibe auch nach dessen Aufhebung oder bei Eintritt eines Dritten gültig.
Das Gericht zweiter Instanz änderte diese Entscheidung dahin ab, dass es das Erstgericht für örtlich unzuständig erklärte und die Klage zurückwies. Es sprach aus, dass zufolge eindeutiger gesetzlicher Regelung der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Das Rekursgericht verneinte das Bestehen eines einheitlichen Rechtsverhältnisses aus den beiden Aufträgen an die klagende Partei. Eine Prüfung der Gerichtsstandsklausel im Planungsauftrag nach § 864a ABGB sei nicht erforderlich, weil diese Vereinbarung nach § 104 Abs 2 erster Satz JN nicht für den späteren Kauf- bzw Werkvertrag gelte, der auf dem von der klagenden Partei zumindest konkludent angenommenen Auftrag der beklagten Parteien vom 19. Dezember 2006 beruhe. Für diesen, der allein Verfahrensgegenstand sei, sei eine Gerichtsstandsvereinbarung nicht festgestellt worden.Das Gericht zweiter Instanz änderte diese Entscheidung dahin ab, dass es das Erstgericht für örtlich unzuständig erklärte und die Klage zurückwies. Es sprach aus, dass zufolge eindeutiger gesetzlicher Regelung der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Das Rekursgericht verneinte das Bestehen eines einheitlichen Rechtsverhältnisses aus den beiden Aufträgen an die klagende Partei. Eine Prüfung der Gerichtsstandsklausel im Planungsauftrag nach Paragraph 864 a, ABGB sei nicht erforderlich, weil diese Vereinbarung nach Paragraph 104, Absatz 2, erster Satz JN nicht für den späteren Kauf- bzw Werkvertrag gelte, der auf dem von der klagenden Partei zumindest konkludent angenommenen Auftrag der beklagten Parteien vom 19. Dezember 2006 beruhe. Für diesen, der allein Verfahrensgegenstand sei, sei eine Gerichtsstandsvereinbarung nicht festgestellt worden.