Der von der klagenden Partei dagegen erhobene Rekurs ist zwar zulässig (JBl 1986, 53; EvBl 1987/204; RZ 1989/107; 3 Ob 570/94 ua; Ballon in Fasching**2 Rz 12 zu § 31 JN; Mayr in Rechberger, ZPO**2 Rz 6 zu § 31 JN), jedoch nicht berechtigt.Der von der klagenden Partei dagegen erhobene Rekurs ist zwar zulässig (JBl 1986, 53; EvBl 1987/204; RZ 1989/107; 3 Ob 570/94 ua; Ballon in Fasching**2 Rz 12 zu Paragraph 31, JN; Mayr in Rechberger, ZPO**2 Rz 6 zu Paragraph 31, JN), jedoch nicht berechtigt.
Die klagende Partei verweist in ihrem am 3. 11. 2000 eingebrachten Rekurs darauf, dass sie bereits am 23. 6. 1999 den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe eingebracht und das Landesgericht Salzburg bisher keine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung anberaumt habe, obwohl ein Antrag auf Delegierung keine aufschiebende Wirkung habe. Durch die bereits eingetretene wesentliche Verzögerung werde die vom Landesgericht Salzburg aufgezeigte Misstrauenssituation noch verstärkt; die beantragte Delegierung könnte diese Situation entspannen. Die Nachteile des Beklagten hielten sich in Grenzen, zumal er durch einen in Wien ansässigen Rechtsanwalt vertreten sei.
Damit zeigt die Revisionsrekurswerberin keine Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung bei Abwägung der für eine Delegierung geltend gemachten Gründe auf.
Die Delegierung nach § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit erfolgen. Eine Delegierung soll jedoch nur den Ausnahmefall darstellen. Wenn die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien beantwortet werden kann und eine Partei der Delegierung widerspricht, ist dieser der Vorzug zu geben (Ballon aaO Rz 6; Mayr aaO Rz 4, jeweils mit Nachweisen aus der Rsp).Die Delegierung nach Paragraph 31, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit erfolgen. Eine Delegierung soll jedoch nur den Ausnahmefall darstellen. Wenn die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien beantwortet werden kann und eine Partei der Delegierung widerspricht, ist dieser der Vorzug zu geben (Ballon aaO Rz 6; Mayr aaO Rz 4, jeweils mit Nachweisen aus der Rsp).
Die konkret geltend gemachten Gründe der Verfahrensverzögerung und der zu befürchtenden Befangenheit der Richter rechtfertigen schon ihrer Natur nach selbst dann, wenn die Behauptungen der Revisionsrekurswerberin zuträfen, was hier bisher keineswegs anzunehmen ist, keine Delegierung. Verfahrensverzögerungen, die auf ein Verhalten des Gerichts zurückzuführen sind, können die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht nicht rechtfertigen, wobei es gleichgültig ist, ob sie auf eine "Überbeanspruchung" oder auf einen anderen Umstand zurückgehen (SZ 65/162 ua); auch auf Ablehnungsgründe kann ein Delegierungsantrag nicht gestützt werden (Ballon aaO Rz 8; Mayr aaO Rz 4, jeweils mit Nachweis der Rsp).
Die Sachlage, die der Entscheidung 6 Ob 529/93 zugrundelag, ist hier nicht gegeben; dort konnten aufgetretene Schwierigkeiten bei Bestellung des Verfahrenshilfeanwalts mit gerichtlichen oder aufsichtsbehördlichen Mitteln nicht behoben werden.
Dem Rekurs ist deshalb ein Erfolg zu versagen.