Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei C***** SA, ***** Frankreich, vertreten durch KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die verpflichtete Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Thomas Reissmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen 366.018,32 EUR sA, infolge Rekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 14. Dezember 2004, GZ 17 R 323/04b-22, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht erklärte auf Antrag der betreibenden französischen Gesellschaft eine vorläufige Anordnung des französischen Tribunal de Grande Instance de Belley in Handelssachen für in Österreich vollstreckbar.
Mit ihrem Rekurs gegen diese Entscheidung verband die verpflichtete österr. Gesellschaft den Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens zur Vollstreckbarerklärung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Exekutionstitels.
Mit Punkt 1. seiner Entscheidung wies das Rekursgericht diesen Antrag ab und sprach - unter Berufung auf eine Lehrmeinung - aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig sei. Der allein gegen den dargestellten Teil dieses Beschlusses gerichtete „außerordentliche" Rekurs der verpflichteten Partei ist, wie das Rekursgericht richtig erkannte, unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Ansicht der Rekurswerberin wurde die Frage der Anfechtbarkeit der Entscheidung über einen Unterbrechungsantrag nach Art 46 EuGVVO vom Obersten Gerichtshof bereits - verneinend - entschieden. Wie im Beschluss vom 25. März 2004 zu 3 Ob 20/04v = EvBl 2004/179 (ebenfalls eine Rechtsmittelentscheidung des Landesgerichts Wiener Neustadt betreffend) mit eingehender Begründung und im Einklang mit insoweit einhelligen Lehrmeinungen ausgeführt wurde, ist nach den auch für die EuGVVO verwertbaren Erkenntnissen des EuGH zur parallelen Bestimmung des Art 38 EuGVÜ die Entscheidung, durch die das mit dem Rechtsbehelf gegen die Zulassung der Vollstreckung einer in einem anderen Vertragsstaat ergangenen gerichtliche Entscheidung befasste Gericht die Aussetzung des Verfahrens abgelehnt und die Leistung einer Sicherheit durch den Gläubiger angeordnet hat, keine Entscheidung, die über den Rechtsbehelf erging. Sie kann daher nicht mit Kassationsbeschwerde oder einem ähnlichen Rechtsbehelf angefochten werden. Weiters wurde klargestellt, es widerspräche dem Zweck der EuGVVO, insbesondere auch der auf Straffung des Verfahrens ausgerichteten Reformen des Vollstreckbarerklärungsverfahrens durch die genannte Verordnung, ein Rechtsmittel gegen die zweitinstanzliche Entscheidung zuzulassen, womit einem Antrag des Schuldners auf Aussetzung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens nicht Folge gegeben wurde. In seiner Entscheidung 3 Ob 189/04x bekräftigte der erkennende Senat diese Auffassung.Entgegen der Ansicht der Rekurswerberin wurde die Frage der Anfechtbarkeit der Entscheidung über einen Unterbrechungsantrag nach Artikel 46, EuGVVO vom Obersten Gerichtshof bereits - verneinend - entschieden. Wie im Beschluss vom 25. März 2004 zu 3 Ob 20/04v = EvBl 2004/179 (ebenfalls eine Rechtsmittelentscheidung des Landesgerichts Wiener Neustadt betreffend) mit eingehender Begründung und im Einklang mit insoweit einhelligen Lehrmeinungen ausgeführt wurde, ist nach den auch für die EuGVVO verwertbaren Erkenntnissen des EuGH zur parallelen Bestimmung des Artikel 38, EuGVÜ die Entscheidung, durch die das mit dem Rechtsbehelf gegen die Zulassung der Vollstreckung einer in einem anderen Vertragsstaat ergangenen gerichtliche Entscheidung befasste Gericht die Aussetzung des Verfahrens abgelehnt und die Leistung einer Sicherheit durch den Gläubiger angeordnet hat, keine Entscheidung, die über den Rechtsbehelf erging. Sie kann daher nicht mit Kassationsbeschwerde oder einem ähnlichen Rechtsbehelf angefochten werden. Weiters wurde klargestellt, es widerspräche dem Zweck der EuGVVO, insbesondere auch der auf Straffung des Verfahrens ausgerichteten Reformen des Vollstreckbarerklärungsverfahrens durch die genannte Verordnung, ein Rechtsmittel gegen die zweitinstanzliche Entscheidung zuzulassen, womit einem Antrag des Schuldners auf Aussetzung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens nicht Folge gegeben wurde. In seiner Entscheidung 3 Ob 189/04x bekräftigte der erkennende Senat diese Auffassung.
Davon abzugehen geben auch die im Rekurs angestellten Erwägungen keinen Anlass. Daraus folgt, dass auch in diesem Verfahren die Ablehnung der Aussetzung (Unterbrechung) des Gerichts zweiter Instanz (insoweit aber funktionell erstinstanzlich tätig) nicht mit Rekurs an den Obersten Gerichtshof angefochten werden kann.
Der Rekurs ist zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0030OB00028.05X.0216.000
Dokumentnummer
JJT_20050216_OGH0002_0030OB00028_05X0000_000