Der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist im Umfang von 3.781,75 EUR sA jedenfalls unzulässig, im Übrigen aber mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist im Umfang von 3.781,75 EUR sA jedenfalls unzulässig, im Übrigen aber mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
1. Zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses im Umfang der Zurückweisung des Rekurses enthält das Rechtsmittel keinerlei Ausführungen. Insbesondere wird nicht darzulegen versucht, weshalb eine gemeinsame Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit jenes Teils des Klagebegehrens mit dem restlichen geboten wäre. Im Hinblick auf die behaupteten unterschiedlichen Vertragsgrundlagen der Begehren ist solches auch nicht ersichtlich.
2. Schon in seinem Rekurs gegen die erstinstanzliche Entscheidung gestand der Kläger zu, dass es sich um eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung handle. Auch in dritter Instanz bezweifelt er den Übergang der Gerichtsstandsvereinbarung auf die beklagte Partei als Rechtsnachfolgerin seiner ursprünglichen Vertragspartnerin (s dazu nur 10 Ob 40/07s = JBl 2008, 389 mwN) nicht.
Davon ausgehend ist die angefochtene Entscheidung schon durch die jüngste, auf Entscheidungen des EuGH gestützte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gedeckt, wonach der Anwendungsbereich des Art 23 EuGVVO jedenfalls dann eröffnet werde, wenn zum Zeitpunkt der Klageerhebung kein reiner Inlandsfall vorliege (10 Ob 40/07s; ebenso [ohne nähere Begründung] 5 Ob 201/08g; Tiefenthaler in Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht² Art 23 Rz 18; s dazu Simotta in Fasching/Konecny² V/1 Art 23 EuGVVO Rz 50 ff, die - nur zugunsten der Gültigkeit - auch auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung abstellen will, weshalb diese nur unwirksam wäre, wenn in keinem der in Betracht kommenden Zeitpunkte die Anwendungsvoraussetzungen des Art 23 EuGVVO vorlägen). Das ist auch hier nicht der Fall, weil hier - selbst abgesehen von der Vereinbarung der ausschließlichen Zuständigkeit eines deutschen Gerichts - der Vertrag, auf den sich die Gerichtsstandsvereinbarung bezieht, Leistungen im Ausland (aus Sicht des bei Klageerhebung gemeinsamen Sitzstaats) zum Gegenstand hatte (s dazu ua Schlosser, EU-ZPR² Art 23 EuGVVO Rz 6; Kropholler, EuZPR8 Art 23 EuGVO Rz 3: „internationaler Fall"; Mankowski in Rauscher, EuZPR² Art 23 Brüssel I-VO Rz 6a; Burgstaller, JBl 1998, 691 [693]: „sachlicher Auslandsbezug"; Simotta aaO Rz 28 ff: „Auslandsbezug", je mwN). Es ist daher nicht zu prüfen, ob bei Zutreffen des Standpunkts des Klägers die internationale Unzuständigkeit der österreichischen Gerichte nicht schon aus § 104 JN abzuleiten wäre, in dessen Anwendungsbereich auch die Vereinbarung der (internationalen) Zuständigkeit ausländischer Gerichte fällt (1 Ob 604/94 mwN; 6 Ob 275/01m).Davon ausgehend ist die angefochtene Entscheidung schon durch die jüngste, auf Entscheidungen des EuGH gestützte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gedeckt, wonach der Anwendungsbereich des Artikel 23, EuGVVO jedenfalls dann eröffnet werde, wenn zum Zeitpunkt der Klageerhebung kein reiner Inlandsfall vorliege (10 Ob 40/07s; ebenso [ohne nähere Begründung] 5 Ob 201/08g; Tiefenthaler in Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht² Artikel 23, Rz 18; s dazu Simotta in Fasching/Konecny² V/1 Artikel 23, EuGVVO Rz 50 ff, die - nur zugunsten der Gültigkeit - auch auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung abstellen will, weshalb diese nur unwirksam wäre, wenn in keinem der in Betracht kommenden Zeitpunkte die Anwendungsvoraussetzungen des Artikel 23, EuGVVO vorlägen). Das ist auch hier nicht der Fall, weil hier - selbst abgesehen von der Vereinbarung der ausschließlichen Zuständigkeit eines deutschen Gerichts - der Vertrag, auf den sich die Gerichtsstandsvereinbarung bezieht, Leistungen im Ausland (aus Sicht des bei Klageerhebung gemeinsamen Sitzstaats) zum Gegenstand hatte (s dazu ua Schlosser, EU-ZPR² Artikel 23, EuGVVO Rz 6; Kropholler, EuZPR8 Artikel 23, EuGVO Rz 3: „internationaler Fall"; Mankowski in Rauscher, EuZPR² Artikel 23, Brüssel I-VO Rz 6a; Burgstaller, JBl 1998, 691 [693]: „sachlicher Auslandsbezug"; Simotta aaO Rz 28 ff: „Auslandsbezug", je mwN). Es ist daher nicht zu prüfen, ob bei Zutreffen des Standpunkts des Klägers die internationale Unzuständigkeit der österreichischen Gerichte nicht schon aus Paragraph 104, JN abzuleiten wäre, in dessen Anwendungsbereich auch die Vereinbarung der (internationalen) Zuständigkeit ausländischer Gerichte fällt (1 Ob 604/94 mwN; 6 Ob 275/01m).
Der Revisionsrekurs ist daher insgesamt zurückzuweisen.