Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
1. Mit einer Gerichtsstandsvereinbarung nach § 104 JN wird nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung im Zweifel nur ein Wahlgerichtsstand vereinbart (Simotta in Fasching, Zivilprozessgesetze2 Rz 90 zu § 104 JN mwN; Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 8 zu § 104 JN; RS0046791). Die Vereinbarung wird als Prozesserklärung aufgefasst, die gemäß § 6 ABGB nach dem Wortlaut der Urkunde und dem Sinn der Erklärung auszulegen ist (Simotta aaO Rz 91). Soll der vereinbarte Gerichtsstand als ausschließlicher gelten, bedarf es entweder einer ausdrücklichen Abrede oder eines solchen, sich eindeutig aus dem Gesamtzusammenhang der Gerichtsstandsvereinbarung ergebenden rechtsgeschäftlichen Willens. Eine Vereinbarung, die Parteien würden sich der Gerichtsbarkeit eines bestimmten Gerichts unterwerfen, genügt für die Annahme eines ausschließlichen Gerichtsstandes bei diesem Gericht nicht (1 Ob 221/00g mwN). Dass im Zweifel nur von einem vereinbarten Wahlgerichtsstand auszugehen ist, wurde auch für die Vereinbarung eines ausländischen Gerichtes angenommen (EvBl 1960/259).1. Mit einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Paragraph 104, JN wird nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung im Zweifel nur ein Wahlgerichtsstand vereinbart (Simotta in Fasching, Zivilprozessgesetze2 Rz 90 zu Paragraph 104, JN mwN; Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 8 zu Paragraph 104, JN; RS0046791). Die Vereinbarung wird als Prozesserklärung aufgefasst, die gemäß Paragraph 6, ABGB nach dem Wortlaut der Urkunde und dem Sinn der Erklärung auszulegen ist (Simotta aaO Rz 91). Soll der vereinbarte Gerichtsstand als ausschließlicher gelten, bedarf es entweder einer ausdrücklichen Abrede oder eines solchen, sich eindeutig aus dem Gesamtzusammenhang der Gerichtsstandsvereinbarung ergebenden rechtsgeschäftlichen Willens. Eine Vereinbarung, die Parteien würden sich der Gerichtsbarkeit eines bestimmten Gerichts unterwerfen, genügt für die Annahme eines ausschließlichen Gerichtsstandes bei diesem Gericht nicht (1 Ob 221/00g mwN). Dass im Zweifel nur von einem vereinbarten Wahlgerichtsstand auszugehen ist, wurde auch für die Vereinbarung eines ausländischen Gerichtes angenommen (EvBl 1960/259).
2. Im Anwendungsbereich des EuGVÜ und des LGVÜ gilt anderes. Wenn die Parteien, von denen zumindest eine im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates ihren Wohnsitz hat, vereinbaren, dass ein Gericht eines Vertragsstaates über einen Rechtsstreit entscheiden soll, ist dieses Gericht ausschließlich zuständig (Art 17 Abs 1 EuGVÜ). Diese Bestimmung wird nach den überwiegenden Lehrmeinungen und der Rechtsprechung des EuGH (zitiert von Simotta aaO Rz 311) dahin ausgelegt, dass eine widerlegliche Vermutung für die Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstandes spricht, im Zweifel also von einem solchen auszugehen ist.2. Im Anwendungsbereich des EuGVÜ und des LGVÜ gilt anderes. Wenn die Parteien, von denen zumindest eine im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates ihren Wohnsitz hat, vereinbaren, dass ein Gericht eines Vertragsstaates über einen Rechtsstreit entscheiden soll, ist dieses Gericht ausschließlich zuständig (Artikel 17, Absatz eins, EuGVÜ). Diese Bestimmung wird nach den überwiegenden Lehrmeinungen und der Rechtsprechung des EuGH (zitiert von Simotta aaO Rz 311) dahin ausgelegt, dass eine widerlegliche Vermutung für die Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstandes spricht, im Zweifel also von einem solchen auszugehen ist.
3. Nach der Ratifizierung der zitierten Abkommen stellte die Lehre (Oberhammer, Internationale Gerichtsstandsvereinbarungen:
Konkurrierende oder ausschließliche Zuständigkeit? JBl 1997, 434; Simotta aaO Rz 97; Mayr aaO) die Anwendung der zu § 104 JN judizierten Zweifelsregel für internationale Zuständigkeitsvereinbarungen, mit denen ein ausländisches Gericht in einem Drittstaat (der also kein Vertragsstaat nach dem EuGVÜ oder dem LGVÜ ist) als zuständig vereinbart wird, in Frage; sie befürwortet eine analoge Anwendung des Art 17 EuGVÜ. Darauf beruft sich auch die Revisionsrekurswerberin. Art 17 EuGVÜ ist auf die Prorogation eines Gerichtes in einem Nichtvertragsstaat nicht unmittelbar anwendbar (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht6 Rz 14 zu Art 17 EuGVÜ). Da die Tschechische Republik kein Vertragsstaat ist, könnten die Bestimmungen des EuGVÜ (oder des LGVÜ) nur im Wege der Analogie angewendet werden, die grundsätzlich möglich ist (vgl die von der Revisionsrekurswerberin zitierte Entscheidung 6 Ob 557/94 = WBl 1995, 165 = SZ 67/188).Konkurrierende oder ausschließliche Zuständigkeit? JBl 1997, 434; Simotta aaO Rz 97; Mayr aaO) die Anwendung der zu Paragraph 104, JN judizierten Zweifelsregel für internationale Zuständigkeitsvereinbarungen, mit denen ein ausländisches Gericht in einem Drittstaat (der also kein Vertragsstaat nach dem EuGVÜ oder dem LGVÜ ist) als zuständig vereinbart wird, in Frage; sie befürwortet eine analoge Anwendung des Artikel 17, EuGVÜ. Darauf beruft sich auch die Revisionsrekurswerberin. Artikel 17, EuGVÜ ist auf die Prorogation eines Gerichtes in einem Nichtvertragsstaat nicht unmittelbar anwendbar (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht6 Rz 14 zu Artikel 17, EuGVÜ). Da die Tschechische Republik kein Vertragsstaat ist, könnten die Bestimmungen des EuGVÜ (oder des LGVÜ) nur im Wege der Analogie angewendet werden, die grundsätzlich möglich ist vergleiche die von der Revisionsrekurswerberin zitierte Entscheidung 6 Ob 557/94 = WBl 1995, 165 = SZ 67/188).
4. Analogie setzt eine planwidrige Gesetzeslücke voraus. Wenn man die Zweifelsregel des Art 17 EuGVÜ etwa wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes als verallgemeinerungsfähig erachtet, kommt - entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerberin - der fehlenden Vollstreckbarkeit einer tschechischen Gerichtsentscheidung wesentliche Bedeutung zu. Im Bereich der zitierten Abkommen ist die Vollstreckbarkeit des Urteils eines prorogierten Gerichtes kein Thema, weil die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen der Gerichte der Vertragsstaaten den Zweck der Abkommen, also den Regelfall, bilden (Art 25 ff EuGVÜ). Dies ist die rechtfertigende Grundlage dafür, dass im Zweifel ein vereinbarter ausschließlicher Gerichtsstand vorliegt. Ohne diese Grundlage fehlt aber ein vergleichbarer Sachverhalt, der zu einer Lückenschließung im Wege der Analogie Anlass gibt. Davon abgesehen widerlegt schon die Vertragsauslegung eine - hier jetzt nur unterstellte - Vermutung einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung, weil ohne triftige Gründe und mangels einer ausdrücklichen Formulierung nicht davon ausgegangen werden darf, dass sich eine Partei der ausschließlichen Zuständigkeit eines Gerichtes unterwirft, dessen Entscheidung dort nicht vollstreckt werden kann, wo bei vernünftiger Beurteilung die Hereinbringung einer erwirkten Titelforderung am ehesten möglich erscheint (hier also im Sitzstaat der Beklagten). Der Verzicht auf die exekutive Durchsetzbarkeit ist nicht anders zu beurteilen, als der Verzicht auf den Anspruch selbst. Hier sind sich Lehre und Rechtsprechung einig, dass auf den nicht ausdrücklich - also zweifelsfrei - erklärten Verzicht ein strenger Maßstab anzulegen ist (Apathy in Schwimann ABGB2 Rz 25 zu § 863 mwN; SZ 71/179 uva).4. Analogie setzt eine planwidrige Gesetzeslücke voraus. Wenn man die Zweifelsregel des Artikel 17, EuGVÜ etwa wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes als verallgemeinerungsfähig erachtet, kommt - entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerberin - der fehlenden Vollstreckbarkeit einer tschechischen Gerichtsentscheidung wesentliche Bedeutung zu. Im Bereich der zitierten Abkommen ist die Vollstreckbarkeit des Urteils eines prorogierten Gerichtes kein Thema, weil die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen der Gerichte der Vertragsstaaten den Zweck der Abkommen, also den Regelfall, bilden (Artikel 25, ff EuGVÜ). Dies ist die rechtfertigende Grundlage dafür, dass im Zweifel ein vereinbarter ausschließlicher Gerichtsstand vorliegt. Ohne diese Grundlage fehlt aber ein vergleichbarer Sachverhalt, der zu einer Lückenschließung im Wege der Analogie Anlass gibt. Davon abgesehen widerlegt schon die Vertragsauslegung eine - hier jetzt nur unterstellte - Vermutung einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung, weil ohne triftige Gründe und mangels einer ausdrücklichen Formulierung nicht davon ausgegangen werden darf, dass sich eine Partei der ausschließlichen Zuständigkeit eines Gerichtes unterwirft, dessen Entscheidung dort nicht vollstreckt werden kann, wo bei vernünftiger Beurteilung die Hereinbringung einer erwirkten Titelforderung am ehesten möglich erscheint (hier also im Sitzstaat der Beklagten). Der Verzicht auf die exekutive Durchsetzbarkeit ist nicht anders zu beurteilen, als der Verzicht auf den Anspruch selbst. Hier sind sich Lehre und Rechtsprechung einig, dass auf den nicht ausdrücklich - also zweifelsfrei - erklärten Verzicht ein strenger Maßstab anzulegen ist (Apathy in Schwimann ABGB2 Rz 25 zu Paragraph 863, mwN; SZ 71/179 uva).
5. Nach den vom Erstgericht zitierten älteren oberstgerichtlichen Entscheidungen (EvBl 1960/259; EvBl 1967/440) wäre die Prorogation eines ausländischen Gerichtes, dessen Urteil im Inland nicht vollstreckt werden kann, unwirksam. Dieser Standpunkt wird von der Lehre, die im Übrigen für eine analoge Anwendung des Art 17 EuGVÜ bei der Auslegung der Gerichtsstandsvereinbarung eintritt, geteilt (Simotta aaO Rz 94; im Ergebnis wohl auch Oberhammer aaO 443 f). Es kann hier dahingestellt bleiben, ob diese Rechtsprechung nach der Ratifizierung der zitierten Abkommen aufrecht zu erhalten ist. Bei einer von der Rekurswerberin angestrebten analogen Anwendung der aus Art 17 EuGVÜ ableitbaren Zweifelsregel ist die Widerlegung der Vermutung eines ausschließlichen Gerichtsstandes möglich. Dann spielt aber die Vollstreckbarkeit der Gerichtsentscheidung eine wesentliche Rolle, auch wenn diese Frage nicht anhand des ansonsten für die Auslegung der Gerichtsstandsvereinbarung allein maßgeblichen Urkundeninhalts geprüft werden kann. Die ständige oberstgerichtliche Rechtsprechung fasst die Zuständigkeitsvereinbarung nicht als materiellrechtlichen Vertrag auf, der nach §§ 914 f ABGB auszulegen wäre, und unterwirft die Erklärung den Regeln des Prozessrechts (SZ 63/188; JBl 1994, 546; RS0046779). Die Beschränkung auf den Wortlaut der Urkunde gilt für die nach § 104 JN zu beurteilenden Gerichtsstandsvereinbarungen, nicht aber für diejenigen im Anwendungsbereich des EuGVÜ oder des LGVÜ. Dort ist die Willenseinigung von den Parteien zu beweisen (1 Ob 149/00v). Außerhalb der Urkunde liegende Umstände können also erheblich sein. Wenn das Fehlen der Vollstreckbarkeit der Entscheidung des Gerichtes, dessen ausschließliche Zuständigkeit in Frage steht, feststeht, kann von einer Widerlegung der Vermutung der Ausschließlichkeit ausgegangen werden, es sei denn, es würden andere gewichtige Umstände gegen dieses Ergebnis sprechen. Dies hätte aber dann derjenige zu beweisen, der sich auf die Ausschließlichkeit des Gerichtsstandes beruft.5. Nach den vom Erstgericht zitierten älteren oberstgerichtlichen Entscheidungen (EvBl 1960/259; EvBl 1967/440) wäre die Prorogation eines ausländischen Gerichtes, dessen Urteil im Inland nicht vollstreckt werden kann, unwirksam. Dieser Standpunkt wird von der Lehre, die im Übrigen für eine analoge Anwendung des Artikel 17, EuGVÜ bei der Auslegung der Gerichtsstandsvereinbarung eintritt, geteilt (Simotta aaO Rz 94; im Ergebnis wohl auch Oberhammer aaO 443 f). Es kann hier dahingestellt bleiben, ob diese Rechtsprechung nach der Ratifizierung der zitierten Abkommen aufrecht zu erhalten ist. Bei einer von der Rekurswerberin angestrebten analogen Anwendung der aus Artikel 17, EuGVÜ ableitbaren Zweifelsregel ist die Widerlegung der Vermutung eines ausschließlichen Gerichtsstandes möglich. Dann spielt aber die Vollstreckbarkeit der Gerichtsentscheidung eine wesentliche Rolle, auch wenn diese Frage nicht anhand des ansonsten für die Auslegung der Gerichtsstandsvereinbarung allein maßgeblichen Urkundeninhalts geprüft werden kann. Die ständige oberstgerichtliche Rechtsprechung fasst die Zuständigkeitsvereinbarung nicht als materiellrechtlichen Vertrag auf, der nach Paragraphen 914, f ABGB auszulegen wäre, und unterwirft die Erklärung den Regeln des Prozessrechts (SZ 63/188; JBl 1994, 546; RS0046779). Die Beschränkung auf den Wortlaut der Urkunde gilt für die nach Paragraph 104, JN zu beurteilenden Gerichtsstandsvereinbarungen, nicht aber für diejenigen im Anwendungsbereich des EuGVÜ oder des LGVÜ. Dort ist die Willenseinigung von den Parteien zu beweisen (1 Ob 149/00v). Außerhalb der Urkunde liegende Umstände können also erheblich sein. Wenn das Fehlen der Vollstreckbarkeit der Entscheidung des Gerichtes, dessen ausschließliche Zuständigkeit in Frage steht, feststeht, kann von einer Widerlegung der Vermutung der Ausschließlichkeit ausgegangen werden, es sei denn, es würden andere gewichtige Umstände gegen dieses Ergebnis sprechen. Dies hätte aber dann derjenige zu beweisen, der sich auf die Ausschließlichkeit des Gerichtsstandes beruft.
6. Die Revisionsrekurswerberin bestreitet nicht die Richtigkeit des erst vom Rekursgericht ausdrücklich festgestellten Umstandes, dass ein Urteil des tschechischen Gerichts in Österreich nicht vollstreckt werden könnte, führt aber das Fehlen von Parteibehauptungen der Klägerin und eine Verletzung des Neuerungsverbotes und des Unmittelbarkeitsgrundsatzes ins Treffen. Richtig hält dem die Klägerin in ihrer Rechtsmittelbeantwortung entgegen, dass es bei der Prüfung der internationalen Zuständigkeitsvereinbarung um die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes und die inländische Gerichtsbarkeit geht, bei dieser also um eine Prozessvoraussetzung, die das Gericht in jeder Lage des Verfahrens zu überprüfen hat. Sowohl für die Wirksamkeit der Zuständigkeitsvereinbarkeit als auch für ihre Auslegung ist die Vollstreckbarkeit der Entscheidung des vereinbarten Gerichts eine wesentliche Vorfrage, die anhand der dem Gericht bekannten völkerrechtlichen Verträge - insofern also als Rechtsfrage - zu prüfen ist. Bei Fehlen eines Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischen Gerichtsentscheidungen ist grundsätzlich vom Mangel der Vollstreckbarkeit auszugehen. Gegenteiliges hätte schon nach dem allgemeinen Beweisgrundsatz, dass jede Partei die für sie günstigen Tatsachenvoraussetzungen zu behaupten und zu beweisen hat (Rechberger in Rechberger ZPO2 Rz 11 vor § 266 mwN), derjenige zu beweisen, der sich zur Stützung seines Rechtsstandpunktes auf eine dennoch gegebene Vollstreckbarkeit, also eine tatsächlich geübte Gegenseitigkeit bei der Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen, beruft. Der gerügte Verstoß gegen das Neuerungsverbot liegt schon deshalb nicht vor, weil das Erstgericht die Frage der Vollstreckbarkeit von Amts wegen aufgegriffen und ausführlich behandelt hat und dabei offenkundig vom Fehlen der Vollstreckbarkeit einer tschechischen Gerichtsentscheidung im Inland ausgegangen ist.6. Die Revisionsrekurswerberin bestreitet nicht die Richtigkeit des erst vom Rekursgericht ausdrücklich festgestellten Umstandes, dass ein Urteil des tschechischen Gerichts in Österreich nicht vollstreckt werden könnte, führt aber das Fehlen von Parteibehauptungen der Klägerin und eine Verletzung des Neuerungsverbotes und des Unmittelbarkeitsgrundsatzes ins Treffen. Richtig hält dem die Klägerin in ihrer Rechtsmittelbeantwortung entgegen, dass es bei der Prüfung der internationalen Zuständigkeitsvereinbarung um die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes und die inländische Gerichtsbarkeit geht, bei dieser also um eine Prozessvoraussetzung, die das Gericht in jeder Lage des Verfahrens zu überprüfen hat. Sowohl für die Wirksamkeit der Zuständigkeitsvereinbarkeit als auch für ihre Auslegung ist die Vollstreckbarkeit der Entscheidung des vereinbarten Gerichts eine wesentliche Vorfrage, die anhand der dem Gericht bekannten völkerrechtlichen Verträge - insofern also als Rechtsfrage - zu prüfen ist. Bei Fehlen eines Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischen Gerichtsentscheidungen ist grundsätzlich vom Mangel der Vollstreckbarkeit auszugehen. Gegenteiliges hätte schon nach dem allgemeinen Beweisgrundsatz, dass jede Partei die für sie günstigen Tatsachenvoraussetzungen zu behaupten und zu beweisen hat (Rechberger in Rechberger ZPO2 Rz 11 vor Paragraph 266, mwN), derjenige zu beweisen, der sich zur Stützung seines Rechtsstandpunktes auf eine dennoch gegebene Vollstreckbarkeit, also eine tatsächlich geübte Gegenseitigkeit bei der Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen, beruft. Der gerügte Verstoß gegen das Neuerungsverbot liegt schon deshalb nicht vor, weil das Erstgericht die Frage der Vollstreckbarkeit von Amts wegen aufgegriffen und ausführlich behandelt hat und dabei offenkundig vom Fehlen der Vollstreckbarkeit einer tschechischen Gerichtsentscheidung im Inland ausgegangen ist.
7. Aus der vom Erstgericht zitierten deutschen Judikatur (NJW 1968, 356 und NJW 1971, 985) lassen sich - eine vergleichbare Rechtslage vorausgesetzt - keine Argumente für die Ansicht gewinnen, dass der Mangel der Vollstreckbarkeit kein Kriterium bei der Auslegung der Gerichtsstandsvereinbarung darstellen könnte. In der Entscheidung NJW 1968, 356 ging es um die Zulässigkeit der Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstandes trotz fehlender Vollstreckungsmöglichkeit, also um die Wirksamkeit der Vereinbarung unter dem Gesichtspunkt des Verzichts auf die Rechtsdurchsetzung. Der BGH bejahte die Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung, hob die Entscheidung der Vorinstanzen aber zur Klärung der Frage auf, ob überhaupt ein ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart worden war. Auch in Deutschland ist also - wie im vorliegenden Fall - zunächst eine Auslegung der konkreten Gerichtsstandsklausel vorzunehmen. Dass dabei die Vollstreckbarkeit der Gerichtsentscheidung eine Rolle spielt, wurde schon erläutert.
8. Die Revisionsrekurswerberin führt für ihren Standpunkt eines vereinbarten ausschließlichen Gerichtsstands noch ins Treffen, dass die Klägerin nicht einseitig begünstigt werden dürfe (diese hätte zwei Gerichtsstände zur Verfügung, die Beklagte nur den nach dem Sitz der Klägerin, der gleichzeitig Erfüllungsort wäre) und dass die Anwendung tschechischen Rechts vereinbart worden sei. Es ist auf die Bedenklichkeit des prozessualen Einwands der Beklagten, es sei ein ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart worden, hinzuweisen. Es widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben (vgl dazu auch die Judikatur zur Unbeachtlichkeit des Verjährungseinwandes wegen Arglist: RS0014826), wenn sich eine Partei einer auslegungsbedürftigen Formulierung bedient, um dann unter Inanspruchnahme aller prozessualen Möglichkeiten dem Gegner die Durchsetzung seines materiellen Anspruchs zu verwehren. Grundsätzlich bestehen gegen eine Wahlgerichtsstandsvereinbarung nur zu Gunsten einer Partei keinerlei Bedenken. Die Beklagte vermag nicht darzutun, dass ihr aus der notwendigen Durchsetzung ihrer (Gegen-)Ansprüche vor dem tschechischen Gericht Nachteile drohen. Ein von ihr erwirkter Exekutionstitel wäre im Gerichtsstand, in dem die Klägerin ihren Sitz und prima facie ihr Vermögen hat, vollstreckbar. Die einseitige Begünstigung ist hier nur bei der von der Beklagten angestrebten Auslegung eines vereinbarten ausschließlichen Gerichtsstandes denkbar. Das dafür ins Treffen geführte Argument der Vereinbarung tschechischen materiellen Rechts mag zwar ein Indiz für einen ausschließlichen Gerichtsstand darstellen, ist aber gegenüber dem schon dargelegten primären Interesse an der Vollstreckbarkeit der Gerichtsentscheidung von minderer Bedeutung.8. Die Revisionsrekurswerberin führt für ihren Standpunkt eines vereinbarten ausschließlichen Gerichtsstands noch ins Treffen, dass die Klägerin nicht einseitig begünstigt werden dürfe (diese hätte zwei Gerichtsstände zur Verfügung, die Beklagte nur den nach dem Sitz der Klägerin, der gleichzeitig Erfüllungsort wäre) und dass die Anwendung tschechischen Rechts vereinbart worden sei. Es ist auf die Bedenklichkeit des prozessualen Einwands der Beklagten, es sei ein ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart worden, hinzuweisen. Es widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben vergleiche dazu auch die Judikatur zur Unbeachtlichkeit des Verjährungseinwandes wegen Arglist: RS0014826), wenn sich eine Partei einer auslegungsbedürftigen Formulierung bedient, um dann unter Inanspruchnahme aller prozessualen Möglichkeiten dem Gegner die Durchsetzung seines materiellen Anspruchs zu verwehren. Grundsätzlich bestehen gegen eine Wahlgerichtsstandsvereinbarung nur zu Gunsten einer Partei keinerlei Bedenken. Die Beklagte vermag nicht darzutun, dass ihr aus der notwendigen Durchsetzung ihrer (Gegen-)Ansprüche vor dem tschechischen Gericht Nachteile drohen. Ein von ihr erwirkter Exekutionstitel wäre im Gerichtsstand, in dem die Klägerin ihren Sitz und prima facie ihr Vermögen hat, vollstreckbar. Die einseitige Begünstigung ist hier nur bei der von der Beklagten angestrebten Auslegung eines vereinbarten ausschließlichen Gerichtsstandes denkbar. Das dafür ins Treffen geführte Argument der Vereinbarung tschechischen materiellen Rechts mag zwar ein Indiz für einen ausschließlichen Gerichtsstand darstellen, ist aber gegenüber dem schon dargelegten primären Interesse an der Vollstreckbarkeit der Gerichtsentscheidung von minderer Bedeutung.
9. Die Revisionsrekurswerberin erblickt in der Entscheidung des Rekursgerichtes einen Verstoß gegen § 405 ZPO, weil es die Entscheidung des Erstgerichtes abänderte und die Einreden der Beklagten verwarf, obwohl von der Klägerin nur ein Aufhebungsantrag gestellt worden war. Auch wenn in einem Aufhebungsantrag grundsätzlich ein Abänderungsantrag (implicit) noch nicht erblickt werden kann, ist hier nach dem Inhalt des Rekursantrages der Klägerin (sie beantragte neben der Aufhebung für das fortgesetzte Verfahren auch die "Abstandnahme von dem geltend gemachten Zurückweisungsgrund") nicht zweifelhaft, dass sie eine Behebung des erstinstanzlichen Beschlusses und die Zurückweisung der Einreden der Beklagten anstrebte. Dies entspricht einem Abänderungsantrag. Der gerügte Verfahrensverstoß liegt nicht vor.9. Die Revisionsrekurswerberin erblickt in der Entscheidung des Rekursgerichtes einen Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO, weil es die Entscheidung des Erstgerichtes abänderte und die Einreden der Beklagten verwarf, obwohl von der Klägerin nur ein Aufhebungsantrag gestellt worden war. Auch wenn in einem Aufhebungsantrag grundsätzlich ein Abänderungsantrag (implicit) noch nicht erblickt werden kann, ist hier nach dem Inhalt des Rekursantrages der Klägerin (sie beantragte neben der Aufhebung für das fortgesetzte Verfahren auch die "Abstandnahme von dem geltend gemachten Zurückweisungsgrund") nicht zweifelhaft, dass sie eine Behebung des erstinstanzlichen Beschlusses und die Zurückweisung der Einreden der Beklagten anstrebte. Dies entspricht einem Abänderungsantrag. Der gerügte Verfahrensverstoß liegt nicht vor.
10. Zuletzt rügt die Revisionsrekurswerberin noch den Kostenausspruch des Rekursgerichtes. Dieses hätte die angesprochene österreichische Umsatzsteuer nicht zusprechen dürfen, weil die Leistung des inländischen Rechtsvertreters der Klägerin gemäß § 3a Abs 9 lit a UStG als im Ausland erbracht anzusehen sei und daher keine österreichische Umsatzsteuer angefallen sei. Dazu wird wegen der Unzulässigkeit der Anfechtung der Kostenentscheidung zweiter Instanz (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO) kein Rekursantrag, aber ein Berichtigungsantrag gestellt. Wohl hat der Oberste Gerichtshof in einem vergleichbaren Fall seine eigene Kostenentscheidung gemäß § 419 ZPO berichtigt (7 Ob 165/00s = EvBl 2001/140, 603). Eine Berichtigung der Kostenentscheidung des Rekursgerichtes scheitert hier aber daran, dass eine Berichtigung nur zulässig ist, wenn der Entscheidungswille des Gerichtes feststeht, der mangelhafte Willensausdruck also offensichtlich nicht mit dem wahren Willen übereinstimmt (Rechberger aaO Rz 3 zu § 419 mwN). Dem Obersten Gerichtshof ist es verwehrt, über den Entscheidungswillen des Rekursgerichtes Mutmaßungen anzustellen, die in der Entscheidungsbegründung keine Grundlage haben. Der Berichtigungsantrag ist daher zurückzuweisen.10. Zuletzt rügt die Revisionsrekurswerberin noch den Kostenausspruch des Rekursgerichtes. Dieses hätte die angesprochene österreichische Umsatzsteuer nicht zusprechen dürfen, weil die Leistung des inländischen Rechtsvertreters der Klägerin gemäß Paragraph 3 a, Absatz 9, Litera a, UStG als im Ausland erbracht anzusehen sei und daher keine österreichische Umsatzsteuer angefallen sei. Dazu wird wegen der Unzulässigkeit der Anfechtung der Kostenentscheidung zweiter Instanz (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO) kein Rekursantrag, aber ein Berichtigungsantrag gestellt. Wohl hat der Oberste Gerichtshof in einem vergleichbaren Fall seine eigene Kostenentscheidung gemäß Paragraph 419, ZPO berichtigt (7 Ob 165/00s = EvBl 2001/140, 603). Eine Berichtigung der Kostenentscheidung des Rekursgerichtes scheitert hier aber daran, dass eine Berichtigung nur zulässig ist, wenn der Entscheidungswille des Gerichtes feststeht, der mangelhafte Willensausdruck also offensichtlich nicht mit dem wahren Willen übereinstimmt (Rechberger aaO Rz 3 zu Paragraph 419, mwN). Dem Obersten Gerichtshof ist es verwehrt, über den Entscheidungswillen des Rekursgerichtes Mutmaßungen anzustellen, die in der Entscheidungsbegründung keine Grundlage haben. Der Berichtigungsantrag ist daher zurückzuweisen.
11. Die Kostenentscheiduing beruht auf §§ 41 und 50 ZPO. Die Klägerin verzeichnet auch für ihre Revisionsrekursbeantwortung Umsatzsteuer von 20 %, also den österreichischen Steuersatz. Die Leistungen des österreichischen Rechtsanwalts für einen ausländischen Klienten unterliegen als "Katalogleistungen" nach § 3a Abs 10 Z 3 UStG 1994 nicht der österreichischen Umsatzsteuer. Sie gelten als am Ort des Empfängers erbracht (Empfängerlandprinzip) und unterliegen daher jener Umsatzsteuer, die dort, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt, zu entrichten ist (7 Ob 320/00k mwN). Dazu hat die bescheinigungspflichtige Klägerin nichts vorgebracht. Ihr zum Berichtigungsantrag der Beklagten gegebener Hinweis auf die fehlende Vorsteuerabzugsberechtigung von Banken ist im Hinblick auf die dargelegte gesetzliche Regelung nicht schlüssig. Ob - und allenfalls in welcher Höhe - die Klägerin (oder ihr inländischer Vertreter selbst) für die erbrachten anwaltlichen Leistungen in Tschechien Umsatzsteuer abzuführen hat, bedarf keiner näheren Prüfung, weil mit der kommentarlosen Verzeichnung von 20 % USt in der Revisionsrekursbeantwortung ohne Zweifel nur die inländische USt angesprochen worden ist. Dass die Klägerin für die angesprochenen Leistungen in Tschechien umsatzsteuerpflichtig ist, wäre dem Grunde und der Höhe nach zu behaupten und zu bescheinigen gewesen (§ 54 Abs 1 ZPO; ebenso 4 Ob 199/01w). Der Klägerin waren daher nur die Vertretungskosten ohne Umsatzsteuer zuzusprechen.11. Die Kostenentscheiduing beruht auf Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die Klägerin verzeichnet auch für ihre Revisionsrekursbeantwortung Umsatzsteuer von 20 %, also den österreichischen Steuersatz. Die Leistungen des österreichischen Rechtsanwalts für einen ausländischen Klienten unterliegen als "Katalogleistungen" nach Paragraph 3 a, Absatz 10, Ziffer 3, UStG 1994 nicht der österreichischen Umsatzsteuer. Sie gelten als am Ort des Empfängers erbracht (Empfängerlandprinzip) und unterliegen daher jener Umsatzsteuer, die dort, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt, zu entrichten ist (7 Ob 320/00k mwN). Dazu hat die bescheinigungspflichtige Klägerin nichts vorgebracht. Ihr zum Berichtigungsantrag der Beklagten gegebener Hinweis auf die fehlende Vorsteuerabzugsberechtigung von Banken ist im Hinblick auf die dargelegte gesetzliche Regelung nicht schlüssig. Ob - und allenfalls in welcher Höhe - die Klägerin (oder ihr inländischer Vertreter selbst) für die erbrachten anwaltlichen Leistungen in Tschechien Umsatzsteuer abzuführen hat, bedarf keiner näheren Prüfung, weil mit der kommentarlosen Verzeichnung von 20 % USt in der Revisionsrekursbeantwortung ohne Zweifel nur die inländische USt angesprochen worden ist. Dass die Klägerin für die angesprochenen Leistungen in Tschechien umsatzsteuerpflichtig ist, wäre dem Grunde und der Höhe nach zu behaupten und zu bescheinigen gewesen (Paragraph 54, Absatz eins, ZPO; ebenso 4 Ob 199/01w). Der Klägerin waren daher nur die Vertretungskosten ohne Umsatzsteuer zuzusprechen.