Der Revisionsrekurs ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz jedenfalls unzulässig.
Gemäß § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand 4.000 EUR nicht übersteigt. Nach dem gemäß § 78 EO und § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 3 ZPO auch für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgebenden § 55 Abs 1 Z 1 JN sind mehrere Ansprüche, die von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhoben werden, nur dann zusammenzurechnen, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Wie der erkennende Senat schon wiederholt aussprach, ist das bei Exekutionen aufgrund von Rückstandsausweisen (Exekutionstitel nach § 1 Abs 1 Z 13 EO) nicht der Fall, wenn daraus Rückstände an verschiedenen Steuern und Abgaben hervorgehen, von denen keiner 4.000Gemäß Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand 4.000 EUR nicht übersteigt. Nach dem gemäß Paragraph 78, EO und Paragraph 526, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 3, ZPO auch für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgebenden Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN sind mehrere Ansprüche, die von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhoben werden, nur dann zusammenzurechnen, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Wie der erkennende Senat schon wiederholt aussprach, ist das bei Exekutionen aufgrund von Rückstandsausweisen (Exekutionstitel nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, EO) nicht der Fall, wenn daraus Rückstände an verschiedenen Steuern und Abgaben hervorgehen, von denen keiner 4.000
EUR übersteigt (3 Ob 304/00b = MietSlg 52.686 [Grundsteuer B,
Kanalbenützungsgebühr und Kanaleinmündungsabgabe]; 3 Ob 255/01y = ZIK
2002, 216 [Getränkesteuern verschiedener Betriebe]). Enthält ein Rückstandsausweis gleichartige Steuern oder Abgaben für mehrere Zeitabschnitte, sind diese auch dann zusammenzurechnen, wenn die Beträge für die einzelnen Zeitabschnitte gesondert ausgewiesen sind (3 Ob 255/01y); das ist hier aber nicht der Fall. Zufolge der bewilligten Einschränkungen, die für den Wert des Entscheidungsgegenstands jeder nachfolgenden Entscheidung maßgeblich sind (3 Ob 64/01k mwN), betreibt die Gläubigerin noch Kanalbenützungsgebühr, Abfallwirtschaftsgebühr und Abfallbehandlungsabgabe für jeweils fünf Jahre, wobei die Rückstände bei keiner Abgabenart 4.000 EUR übersteigen.
Der Revisionsrekurs ist daher ohne Rücksicht auf das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen iSd § 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Der Revisionsrekurs ist daher ohne Rücksicht auf das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
Der Oberste Gerichtshof stellte der Betreibenden nicht frei, den Revisionsrekurs zu beantworten. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist weiterhin das Rechtsmittelverfahren nach der EO auch in dritter Instanz idR einseitig (3 Ob 162/03z, 163/03x = SZ 2004/26 uva.; RIS-Justiz RS0118686), sofern nicht eine Beantwortung im Einzelfall geboten erscheint. Das ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil der Revisionsrekurs ohnehin absolut unzulässig ist, worauf die Gegnerin zudem hinzuweisen unterließ. Somit muss deren Kostenanspruch (iSd § 78 EO iVm §§ 50, 40 ZPO) scheitern (zuletzt 3 Ob 181/07z mwN).Der Oberste Gerichtshof stellte der Betreibenden nicht frei, den Revisionsrekurs zu beantworten. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist weiterhin das Rechtsmittelverfahren nach der EO auch in dritter Instanz idR einseitig (3 Ob 162/03z, 163/03x = SZ 2004/26 uva.; RIS-Justiz RS0118686), sofern nicht eine Beantwortung im Einzelfall geboten erscheint. Das ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil der Revisionsrekurs ohnehin absolut unzulässig ist, worauf die Gegnerin zudem hinzuweisen unterließ. Somit muss deren Kostenanspruch (iSd Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 50, 40, ZPO) scheitern (zuletzt 3 Ob 181/07z mwN).