Die Revision des Verpflichteten ist nicht berechtigt. Zutreffend hat das Gericht zweiter Instanz erkannt, daß die betriebenen Forderungen auf Zahlung der dem Verpflichteten zur Tragung auferlegten Verfahrenskosten nicht einen Nebenanspruch aus gewährtem Darlehen oder übernommenen Rückzahlungspflichten eines Deviseninländers gegenüber einem Devisenausländer darstellen, sondern allein darauf beruhen, daß der Verpflichtete einen Rechtsbehelf ergriffen hat, den das angerufene Gericht wegen des Verzichtes als unzulässig ansah und daher zurückwies. Die aus der ungerechtfertigten Inanspruchnahme der Gerichtstätigkeit dem Gegner entstandenen Kosten wurden dem Verpflichteten zum Ersatz auferlegt. Sämtliche auf der Verlegung seiner Wohnung und des Schwerpunkts seiner Geschäftstätigkeit in das Inland, der Aufnahme von Kredit bei der betreibenden ausländischen Bank und der Versagung einer devisenrechtlichen Bewilligung dieser seiner Geschäfte aufbauenden Argumente des Prozeßkostenschuldners gehen daher ins Leere. Es handelt sich nicht um Kosten des Verfahrens zur Durchsetzung des Anspruches auf Zahlung aus dem nach § 14 DevG der Bewilligung der Österreichischen Nationalbank bedürftigen und von Rechtsfolgen nach § 22 DevG betroffenen Darlehensvertrag, sondern um Kosten, die durch das ungerechtfertigte Einschreiten des Verpflichteten beim deutschen Gericht veranlaßt wurden, deren Ersatz ihm deshalb und nicht wegen einer Zahlungspflicht aus einem bewilligungspflichtigen Geschäft auferlegt wurde und die er ohne Rücksicht auf das Schicksal seiner sonstigen Zahlungsverpflichtung aus der Inanspruchnahme und Verwendung von Kredit zu erfüllen hat.Die Revision des Verpflichteten ist nicht berechtigt. Zutreffend hat das Gericht zweiter Instanz erkannt, daß die betriebenen Forderungen auf Zahlung der dem Verpflichteten zur Tragung auferlegten Verfahrenskosten nicht einen Nebenanspruch aus gewährtem Darlehen oder übernommenen Rückzahlungspflichten eines Deviseninländers gegenüber einem Devisenausländer darstellen, sondern allein darauf beruhen, daß der Verpflichtete einen Rechtsbehelf ergriffen hat, den das angerufene Gericht wegen des Verzichtes als unzulässig ansah und daher zurückwies. Die aus der ungerechtfertigten Inanspruchnahme der Gerichtstätigkeit dem Gegner entstandenen Kosten wurden dem Verpflichteten zum Ersatz auferlegt. Sämtliche auf der Verlegung seiner Wohnung und des Schwerpunkts seiner Geschäftstätigkeit in das Inland, der Aufnahme von Kredit bei der betreibenden ausländischen Bank und der Versagung einer devisenrechtlichen Bewilligung dieser seiner Geschäfte aufbauenden Argumente des Prozeßkostenschuldners gehen daher ins Leere. Es handelt sich nicht um Kosten des Verfahrens zur Durchsetzung des Anspruches auf Zahlung aus dem nach Paragraph 14, DevG der Bewilligung der Österreichischen Nationalbank bedürftigen und von Rechtsfolgen nach Paragraph 22, DevG betroffenen Darlehensvertrag, sondern um Kosten, die durch das ungerechtfertigte Einschreiten des Verpflichteten beim deutschen Gericht veranlaßt wurden, deren Ersatz ihm deshalb und nicht wegen einer Zahlungspflicht aus einem bewilligungspflichtigen Geschäft auferlegt wurde und die er ohne Rücksicht auf das Schicksal seiner sonstigen Zahlungsverpflichtung aus der Inanspruchnahme und Verwendung von Kredit zu erfüllen hat.
Die Richtigkeit der Prozeßkostenentscheidung des deutschen Gerichtes ist nach dem Vertrag vom 6.Juni 1959 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen, BGBl 1960/105, im anderen Vertragsstaat nicht zu prüfen. Da der Widerspruch erst Monate nach der Zustellung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses lange nach Ablauf der im § 83 Abs 2 EO bestimmten Ausschlußfrist von vierzehn Tagen erhoben wurde, und infolge des Staatsvertrages die Gegenseitigkeit verbürgt ist (§ 79 EO), ist die Prüfung auf die Frage beschränkt, ob ein Versagungsgrund nach § 81 Z 4 EO vorliegt, weil neben dem hier nicht bedeutsamen § 81 Z 2 EO nur dieser Widerspruchsgrund unbefristet bis zur Verfahrensbeendigung geltend gemacht werden kann. Im Bereich der Anwendung eines Staatsvertrages kommt nur der diesen Versagungsgründen entsprechende Tatbestand in Betracht (V. Hoyer und Loewe in Heller-Berger-Stix 886). In diesem Sinn kommt nur Art 2 Z 1 des österreichisch-deutschen Vollstreckungsvertrages in Frage, wonach die Anerkennung versagt werden darf, wenn sie der öffentlichen Ordnung des Staates widerspricht, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird. Schon das Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, daß es sich beim Verstoß gegen die öffentliche Ordnung um eine Ausnahmsregel handelt, von der nur sparsamst Gebrauch zu machen ist. Die Vollstreckung ist nur zu versagen, wenn dem Exekutionstitel mit der inländischen Rechtsordnung vollkommen unvereinbare ausländische Rechtsgedanken zugrunde liegen (Hoyer-Loewe aaO 782; RdW 1986, 114 ua). Ein Exekutionstitel, der gegen zwingende Normen des inländischen Devisenrechts verstößt, widerspricht zwar der öffentlichen Ordnung (OGH 22.Feber 1989, 3 Ob 148/88), doch besteht zwischen der Auferlegung der Ersatzpflicht für die durch erfolgloses Einschreiten des Verpflichteten dem Gegner verursachten Kosten und den früheren Geldgeschäften kein unmittelbarer Zusammenhang, der die Durchsetzung des Kostenersatzanspruches als mit der inländischen Rechtsordnung unvereinbar erscheinen lassen könnte (vgl auch Art 19 Haager Prozeßübereinkommen BGBl 1957/91 und Art 8 der Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur weiteren Vereinfachung des rechtlichen Verkehrs nach dem Haager Übereinkommen, BGBl 1960/27). Der einzige noch zulässig geltend zu machende, anstelle der Gründe des § 81 Z 2 und Z 4 EO tretende (§ 84 EO) Versagungsgrund nach Art 2 Z 1 des österreichisch-deutschen Vollstreckungsvertrages steht daher der Durchsetzung des Anspruches auf Ersatz der durch einen unzulässigen Verfahrensschritt des Verpflichteten verursachten Prozeßkosten im Inland nicht entgegen.Die Richtigkeit der Prozeßkostenentscheidung des deutschen Gerichtes ist nach dem Vertrag vom 6.Juni 1959 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen, BGBl 1960/105, im anderen Vertragsstaat nicht zu prüfen. Da der Widerspruch erst Monate nach der Zustellung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses lange nach Ablauf der im Paragraph 83, Absatz 2, EO bestimmten Ausschlußfrist von vierzehn Tagen erhoben wurde, und infolge des Staatsvertrages die Gegenseitigkeit verbürgt ist (Paragraph 79, EO), ist die Prüfung auf die Frage beschränkt, ob ein Versagungsgrund nach Paragraph 81, Ziffer 4, EO vorliegt, weil neben dem hier nicht bedeutsamen Paragraph 81, Ziffer 2, EO nur dieser Widerspruchsgrund unbefristet bis zur Verfahrensbeendigung geltend gemacht werden kann. Im Bereich der Anwendung eines Staatsvertrages kommt nur der diesen Versagungsgründen entsprechende Tatbestand in Betracht (römisch fünf. Hoyer und Loewe in Heller-Berger-Stix 886). In diesem Sinn kommt nur Artikel 2, Ziffer eins, des österreichisch-deutschen Vollstreckungsvertrages in Frage, wonach die Anerkennung versagt werden darf, wenn sie der öffentlichen Ordnung des Staates widerspricht, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird. Schon das Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, daß es sich beim Verstoß gegen die öffentliche Ordnung um eine Ausnahmsregel handelt, von der nur sparsamst Gebrauch zu machen ist. Die Vollstreckung ist nur zu versagen, wenn dem Exekutionstitel mit der inländischen Rechtsordnung vollkommen unvereinbare ausländische Rechtsgedanken zugrunde liegen (Hoyer-Loewe aaO 782; RdW 1986, 114 ua). Ein Exekutionstitel, der gegen zwingende Normen des inländischen Devisenrechts verstößt, widerspricht zwar der öffentlichen Ordnung (OGH 22.Feber 1989, 3 Ob 148/88), doch besteht zwischen der Auferlegung der Ersatzpflicht für die durch erfolgloses Einschreiten des Verpflichteten dem Gegner verursachten Kosten und den früheren Geldgeschäften kein unmittelbarer Zusammenhang, der die Durchsetzung des Kostenersatzanspruches als mit der inländischen Rechtsordnung unvereinbar erscheinen lassen könnte vergleiche auch Artikel 19, Haager Prozeßübereinkommen BGBl 1957/91 und Artikel 8, der Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur weiteren Vereinfachung des rechtlichen Verkehrs nach dem Haager Übereinkommen, BGBl 1960/27). Der einzige noch zulässig geltend zu machende, anstelle der Gründe des Paragraph 81, Ziffer 2 und Ziffer 4, EO tretende (Paragraph 84, EO) Versagungsgrund nach Artikel 2, Ziffer eins, des österreichisch-deutschen Vollstreckungsvertrages steht daher der Durchsetzung des Anspruches auf Ersatz der durch einen unzulässigen Verfahrensschritt des Verpflichteten verursachten Prozeßkosten im Inland nicht entgegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 78 und 83 Abs 2 EO sowie den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 78 und 83 Absatz 2, EO sowie den Paragraphen 41 und 50 ZPO.