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Entscheidung 3 Ob 4/22t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob4/22t

Entscheidungsdatum

19.04.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder 1) P* K*, geboren am * 2011, und 2) T* E*, geboren am * 2012, *, wegen Obsorge und Kontaktrecht, hier wegen Ablehnung, über den Berichtigungsantrag des Großvaters P* E*, nunmehr *, (ERV-Anschriftscode *), den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Berichtigungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung:

[1]           Der Großvater begehrt die Berichtigung des in dieser Rechtssache ergangenen Beschlusses vom 15. Dezember 2022, 3 Ob 4/22t.

Rechtliche Beurteilung

[2]           Der Berichtigungsantrag ist nicht berechtigt.

[3] 1. Gemäß Paragraph 419, ZPO in Verbindung mit Paragraph 430, ZPO und Paragraph 41, AußStrG) kann das Gericht jederzeit Schreib- und Rechenfehler oder offenbare Unrichtigkeiten berichtigen.

[4]           Ein solcher Fehler oder eine solche Unrichtigkeit liegt im Anlassfall nicht vor.

[5] 2. Gemäß Paragraph 75, Ziffer eins, ZPO hat jeder Schriftsatz unter anderem auch den Wohnort der Parteien zu enthalten. Dieser ist selbst dann anzugeben, wenn die Zustellung an einer anderen Abgabestelle erfolgen soll. Es genügt daher nicht, wenn der Großvater anstatt seines aktuellen Wohnorts nur seinen ERV-Anschriftscode angibt vergleiche 6 Nc 22/22w). Die im Beschluss vom 15. Dezember 2022 angeführte Anschrift ist jene, die damals mit dem ERV-Anschriftscode des Großvaters verknüpft war. Eine andere Anschrift bzw einen abweichenden Wohnort hat der Großvater auch im Berichtigungsantrag nicht bekanntgegeben. Anders als in der Entscheidung vom 22. Juni 2022 handelte es sich bei der im Beschluss vom 15. Dezember 2022 angeführten Adresse um keine unrichtige Adresse, die dem Großvater damals nicht zuordenbar gewesen wäre.

[6]           Aktuell ist mit dem ERV-Anschriftscode des Großvaters eine neue – und in diesem Beschluss angeführte – Adresse verknüpft, was sich auf den Beschluss vom 15. Dezember 2022 allerdings nicht auswirken kann. Auch auf diese neue Adresse und den Zeitpunkt, seit wann diese maßgebend ist, hat der Großvater im Berichtigungsantrag nicht hingewiesen.

[7]                    3. Die übrigen Ausführungen im Berichtigungsantrag beziehen sich ebenfalls weder auf einen Schreibfehler noch auf offenbare Unrichtigkeiten. Da der Großvater keinen Grund für eine Berichtigung aufzeigt, war sein Antrag abzuweisen.

Textnummer

E138169

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0030OB00004.22T.0419.000

Im RIS seit

23.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Dokumentnummer

JJT_20230419_OGH0002_0030OB00004_22T0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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