Gemäß § 65 Abs 1 AußStrG beträgt die Frist für den Revisionsrekurs 14 Tage. Der Revisionsrekurs hat neben den allgemeinen Erfordernissen eines Anbringens (unter anderem) die Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars zu enthalten (§ 65 Abs 3 Z 5 AußStrG).Gemäß Paragraph 65, Absatz eins, AußStrG beträgt die Frist für den Revisionsrekurs 14 Tage. Der Revisionsrekurs hat neben den allgemeinen Erfordernissen eines Anbringens (unter anderem) die Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars zu enthalten (Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer 5, AußStrG).
Leidet das Anbringen an einem Form- oder Inhaltsmangel, der weitere Verfahrensschritte hindert, so hat es das Gericht nicht sogleich ab- oder zurückzuweisen, sondern erst für die Verbesserung zu sorgen. War bei dem Anbringen eine Frist einzuhalten, so ist die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, den Mangel zu verbessern (§ 10 Abs 4 AußStrG). Wird die gesetzte Frist eingehalten, so gilt das Anbringen als zum ursprünglichen Zeitpunkt eingebracht. Die für eine Notfrist eingeräumte Verbesserungsfrist kann nicht verlängert werden (§ 10 Abs 5 AußStrG).Leidet das Anbringen an einem Form- oder Inhaltsmangel, der weitere Verfahrensschritte hindert, so hat es das Gericht nicht sogleich ab- oder zurückzuweisen, sondern erst für die Verbesserung zu sorgen. War bei dem Anbringen eine Frist einzuhalten, so ist die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, den Mangel zu verbessern (Paragraph 10, Absatz 4, AußStrG). Wird die gesetzte Frist eingehalten, so gilt das Anbringen als zum ursprünglichen Zeitpunkt eingebracht. Die für eine Notfrist eingeräumte Verbesserungsfrist kann nicht verlängert werden (Paragraph 10, Absatz 5, AußStrG).
Da die Erhebung des Revisionsrekurses fristgebunden ist, war der zur Behebung des die Behandlung des Rechtsmittels hindernden Mangels (fehlende anwaltliche/notarielle Unterschrift) erteilte Verbesserungsauftrag zu befristen. Da nur die innerhalb der gesetzten und nicht verlängerbaren Frist eingebrachten verbesserten Rechtsmittel als zum ursprünglichen Zeitpunkt eingebracht und somit im Fall der ursprünglich rechtzeitigen Anbringung auch nach erfolgreicher Verbesserung als rechtzeitig gelten, ist das hier nicht rechtzeitig verbesserte Rechtsmittel verspätet.
Gemäß § 46 Abs 3 AußStrG können Beschlüsse nach Ablauf der Rekursfrist angefochten werden, wenn ihre Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist. Diese Bestimmung gilt gemäß § 71 Abs 4 AußStrG auch im Verfahren über den Revisionsrekurs, nach § 127 letzter Satz AußStrG jedoch nicht bei Rekursen in Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters (zuletzt 2 Ob 101/10g mwN; RIS-Justiz RS0122777, RS0007137). Unter den „Vorschriften für das Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters“ sind insbesondere die §§ 117 bis 127 AußStrG zu verstehen (2 Ob 101/10g mwN), also auch die Bestimmung des § 122 AußStrG über die Einstellung des Sachwalterverfahrens, wenn das Gericht zum Ergebnis gelangt, dass ein Sachwalter nicht zu bestellen ist. Der verspätet verbesserte Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 46, Absatz 3, AußStrG können Beschlüsse nach Ablauf der Rekursfrist angefochten werden, wenn ihre Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist. Diese Bestimmung gilt gemäß Paragraph 71, Absatz 4, AußStrG auch im Verfahren über den Revisionsrekurs, nach Paragraph 127, letzter Satz AußStrG jedoch nicht bei Rekursen in Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters (zuletzt 2 Ob 101/10g mwN; RIS-Justiz RS0122777, RS0007137). Unter den „Vorschriften für das Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters“ sind insbesondere die Paragraphen 117 bis 127 AußStrG zu verstehen (2 Ob 101/10g mwN), also auch die Bestimmung des Paragraph 122, AußStrG über die Einstellung des Sachwalterverfahrens, wenn das Gericht zum Ergebnis gelangt, dass ein Sachwalter nicht zu bestellen ist. Der verspätet verbesserte Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
Abgesehen von der Verspätung des außerordentlichen Revisionsrekurses vermag der Betroffene überdies keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG aufzuzeigen. Der Oberste Gerichtshof hat die Rechtmäßigkeit der Einleitung und Fortsetzung dieses Sachwalterverfahrens bereits überprüft (3 Ob 39/09w). Für die Fortsetzung des Verfahrens genügt aber schon die bloße Möglichkeit, dass es nach Abschluss des Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters kommen kann (RIS-Justiz RS0008542). Eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung des Rekursgerichts bei (neuerlicher) Prüfung der Berechtigung der Fortsetzung des Sachwalterverfahrens ist nicht zu erkennen.Abgesehen von der Verspätung des außerordentlichen Revisionsrekurses vermag der Betroffene überdies keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG aufzuzeigen. Der Oberste Gerichtshof hat die Rechtmäßigkeit der Einleitung und Fortsetzung dieses Sachwalterverfahrens bereits überprüft (3 Ob 39/09w). Für die Fortsetzung des Verfahrens genügt aber schon die bloße Möglichkeit, dass es nach Abschluss des Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters kommen kann (RIS-Justiz RS0008542). Eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung des Rekursgerichts bei (neuerlicher) Prüfung der Berechtigung der Fortsetzung des Sachwalterverfahrens ist nicht zu erkennen.