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Entscheidung 2 Ob 101/10g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob101/10g

Entscheidungsdatum

24.08.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen S***** B*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. Dezember 2009, GZ 44 R 607/09d-40, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 4. September 2009, GZ 1 P 183/08w-31, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Für den Betroffenen wurde mit Beschluss des Erstgerichts vom 23. 4. 2009 ein Sachwalter bestellt, dessen Aufgabenkreis derzeit die Vertretung des Betroffenen gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern umfasst.

Am 3. 6. 2009 stellte der Betroffene den Antrag auf Beendigung der Sachwalterschaft, den er am 9. 6. 2009 und am 10. 8. 2009 wiederholte.

Das Erstgericht wies den Antrag auf Aufhebung der Sachwalterschaft ab.

Das vom Betroffenen angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Die Rekursentscheidung wurde dem Betroffenen am 19. 1. 2010 zugestellt. Dieser übersandte am 1. 2. 2010 mittels Telefax eine als außerordentlicher Revisionsrekurs zu wertende Eingabe an das Rekursgericht, welches die sofortige Weiterleitung an das Erstgericht verfügte. Bei diesem langte die Eingabe am 4. 2. 2010 ein.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist verspätet:

1. Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt 14 Tage und beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts (Paragraph 65, Absatz eins, Satz 1 AußStrG). Sie endete daher am 2. 2. 2010. Gemäß Paragraph 65, Absatz 2, AußStrG ist der Revisionsrekurs durch Überreichung eines Schriftsatzes beim Gericht erster Instanz zu erheben. Dort langte die Eingabe des Betroffenen erst am 4. 2. 2010, somit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ein.

2. Wird ein Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht eingebracht, kann es nur als rechtzeitig angesehen werden, wenn es - anders als im vorliegenden Fall - noch innerhalb der offenstehenden Frist beim zuständigen Gericht einlangt (2 Ob 100/08g; 4 Ob 20/10k; je mit mwN). Dies gilt auch für Telefaxeingaben, die an ein falsches Empfangsgerät übermittelt worden sind (1 Ob 216/08h mwN; vergleiche RIS-Justiz RS0041584, RS0123334).

3. Gemäß Paragraph 46, Absatz 3, AußStrG können Beschlüsse nach Ablauf der Rekursfrist angefochten werden, wenn ihre Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist. Diese Bestimmung gilt gemäß Paragraph 71, Absatz 4, AußStrG auch im Verfahren über den Revisionsrekurs (2 Ob 102/08a mwN; 4 Ob 20/10k), nach Paragraph 127, letzter Satz AußStrG jedoch nicht bei Rekursen in Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters (2 Ob 100/08g mwN; 4 Ob 20/10k; RIS-Justiz RS0122777).

Gemäß Paragraph 128, Absatz eins, AußStrG sind die Vorschriften für das Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters auch auf das Verfahren über die Beendigung, Einschränkung und Erweiterung der Sachwalterschaft sinngemäß anzuwenden. Unter den „Vorschriften für das Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters“ sind insbesondere die Paragraphen 117 bis 127 AußStrG zu verstehen (so die ErlRV zu Paragraph 128, AußStrG, abgedruckt bei Fucik/Kloiber, AußStrG; vergleiche weiters Zankl/Mondel in Rechberger, AußStrG Paragraph 128, Rz 3).

4. Für das durch den Antrag des Betroffenen eingeleitete Verfahren über die Beendigung der Sachwalterschaft bedeutet dies, dass der verspätete Rekurs infolge der kraft Paragraph 128, Absatz eins, AußStrG analog anzuwendenden gesetzlichen Anordnung des Paragraph 127, letzter Satz AußStrG nicht berücksichtigt werden kann (so auch Maurer, Sachwalterschaftsrecht3 Paragraph 128, AußStrG Rz 5; aA offenbar Nunner-Krautgasser, Zur Berücksichtigung verspäteter Rekurse im Außerstreitverfahren, Zak 2009/94, 70 [71] mit Hinweis auf die - wegen der mittlerweile geänderten Rechtslage jedoch überholten - Entscheidung 9 Ob 242/02g).

5. Auf den verspäteten außerordentlichen Revisionsrekurs kann daher nicht Bedacht genommen werden. Das Rechtsmittel ist zurückzuweisen, ohne dass auf seine Zulässigkeit nach Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG einzugehen ist (2 Ob 102/08a mwN). Die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens durch Beibringung der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars ist unter diesen Umständen entbehrlich (5 Ob 69/09x mwN).

Textnummer

E94973

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0020OB00101.10G.0824.000

Im RIS seit

29.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2011

Dokumentnummer

JJT_20100824_OGH0002_0020OB00101_10G0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0005946 Rechtssatz 25.09.1973Zivilrecht
Der Formmangel des Fehlens der Unterschrift (hier der Partei) auf einem Rechtsmittel - Schriftsatz ist ohne wesentliche Bedeutung, wenn das Rechtsmittel jedenfalls (als unzulässig) zurückzuweisen ist (vergleiche 4 Ob 542/73).
RS0006096 Rechtssatz 01.10.1969Zivilrecht
Auch im Außerstreitverfahren sind die Tage des Postlaufs nur dann nicht in die Rechtsmittelfrist einzurechnen, wenn das Rechtsmittel an das zuständige Gericht adressiert ist.
RS0007078 Rechtssatz 03.12.1969Zivilrecht
Diese Bestimmung gilt auch für Revisionsrekurse.
RS0007086 Rechtssatz 19.04.1966Zivilrecht
Bei der Entscheidung über einen verspäteten Rekurs ist zunächst zu prüfen, ob der Rekurs sachlich berechtigt wäre oder nicht. Nur bejahendenfalls ist die Frage zu lösen, ob die Voraussetzungen für die Ausübung des Ermessens nach § 11 Abs 2 AußStrG vorliegen …
RS0007137 Rechtssatz 10.06.1978Zivilrecht
Auf einen verspäteten Rekurs gegen den Beschluss über die Bestellung des Sachwalters kann nicht Bedacht genommen werden.
RS0041584 Rechtssatz 26.01.1955Zivilrecht
Wenn das Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht eingebracht wurde und erst von diesem dem zuständigen Gericht übersendet wurde, ist die Zeit dieser Übersendung in die Rechtsmittelfrist einzurechnen.
RS0041608 Rechtssatz 16.11.1950Zivilrecht
Die Anwendung des § 89 GOG hat zur Voraussetzung, dass die Anschrift der Postsendung an jenes Gericht lautet, bei dem die Eingabe gesetzmäßig zu überreichen ist, andernfalls entscheidet nur der Tag ihres Einlangens bei dem zuständigen Gericht.
RS0120029 Rechtssatz 10.05.2005Zivilrecht
Die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Nachholung der Anwaltsfertigung ist entbehrlich, wenn ein absolut unzulässiges Rechtsmittel vorliegt, könnte doch dieses durch eine fachkundige Vertretung der Partei nicht zulässig werden.
RS0122777 Rechtssatz 27.09.2007Zivilrecht
Gemäß § 127 letzter Satz AußStrG ist bei Rekursen „im Bestellungsverfahren" (vgl die Überschrift zu § 127 AußStrG), wozu auch die Bestellung eines Verfahrenssachwalters gehört, § 46 Abs 3 AußStrG nicht anzuwenden. Unabhängig von der Frage, ob die Abänderung …
RS0123334 Rechtssatz 24.01.2008Zivilrecht
Die nach § 75 Z 1 ZPO erforderliche Bezeichnung des Gerichts erfasst sowohl die Angabe des Gerichts als auch dessen Adresse, wobei allerdings letztere bei Telefaxeingaben durch die konkrete Nummer des Empfangsgeräts des Gerichts ersetzt, jedenfalls aber erg …
RS0126279 Rechtssatz 24.08.2010Zivilrecht
Unter den „Vorschriften für das Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters“ sind insbesondere die §§ 117 bis 127 AußStrG zu verstehen.