Der außerordentliche Revisionsrekurs ist verspätet:
1. Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt 14 Tage und beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts (§ 65 Abs 1 Satz 1 AußStrG). Sie endete daher am 2. 2. 2010. Gemäß § 65 Abs 2 AußStrG ist der Revisionsrekurs durch Überreichung eines Schriftsatzes beim Gericht erster Instanz zu erheben. Dort langte die Eingabe des Betroffenen erst am 4. 2. 2010, somit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ein.1. Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt 14 Tage und beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts (Paragraph 65, Absatz eins, Satz 1 AußStrG). Sie endete daher am 2. 2. 2010. Gemäß Paragraph 65, Absatz 2, AußStrG ist der Revisionsrekurs durch Überreichung eines Schriftsatzes beim Gericht erster Instanz zu erheben. Dort langte die Eingabe des Betroffenen erst am 4. 2. 2010, somit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ein.
2. Wird ein Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht eingebracht, kann es nur als rechtzeitig angesehen werden, wenn es - anders als im vorliegenden Fall - noch innerhalb der offenstehenden Frist beim zuständigen Gericht einlangt (2 Ob 100/08g; 4 Ob 20/10k; je mit mwN). Dies gilt auch für Telefaxeingaben, die an ein falsches Empfangsgerät übermittelt worden sind (1 Ob 216/08h mwN; vgl RIS-Justiz RS0041584, RS0123334).2. Wird ein Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht eingebracht, kann es nur als rechtzeitig angesehen werden, wenn es - anders als im vorliegenden Fall - noch innerhalb der offenstehenden Frist beim zuständigen Gericht einlangt (2 Ob 100/08g; 4 Ob 20/10k; je mit mwN). Dies gilt auch für Telefaxeingaben, die an ein falsches Empfangsgerät übermittelt worden sind (1 Ob 216/08h mwN; vergleiche RIS-Justiz RS0041584, RS0123334).
3. Gemäß § 46 Abs 3 AußStrG können Beschlüsse nach Ablauf der Rekursfrist angefochten werden, wenn ihre Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist. Diese Bestimmung gilt gemäß § 71 Abs 4 AußStrG auch im Verfahren über den Revisionsrekurs (2 Ob 102/08a mwN; 4 Ob 20/10k), nach § 127 letzter Satz AußStrG jedoch nicht bei Rekursen in Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters (2 Ob 100/08g mwN; 4 Ob 20/10k; RIS-Justiz RS0122777).3. Gemäß Paragraph 46, Absatz 3, AußStrG können Beschlüsse nach Ablauf der Rekursfrist angefochten werden, wenn ihre Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist. Diese Bestimmung gilt gemäß Paragraph 71, Absatz 4, AußStrG auch im Verfahren über den Revisionsrekurs (2 Ob 102/08a mwN; 4 Ob 20/10k), nach Paragraph 127, letzter Satz AußStrG jedoch nicht bei Rekursen in Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters (2 Ob 100/08g mwN; 4 Ob 20/10k; RIS-Justiz RS0122777).
Gemäß § 128 Abs 1 AußStrG sind die Vorschriften für das Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters auch auf das Verfahren über die Beendigung, Einschränkung und Erweiterung der Sachwalterschaft sinngemäß anzuwenden. Unter den „Vorschriften für das Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters“ sind insbesondere die §§ 117 bis 127 AußStrG zu verstehen (so die ErlRV zu § 128 AußStrG, abgedruckt bei Fucik/Kloiber, AußStrG; vgl weiters Zankl/Mondel in Rechberger, AußStrG § 128 Rz 3).Gemäß Paragraph 128, Absatz eins, AußStrG sind die Vorschriften für das Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters auch auf das Verfahren über die Beendigung, Einschränkung und Erweiterung der Sachwalterschaft sinngemäß anzuwenden. Unter den „Vorschriften für das Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters“ sind insbesondere die Paragraphen 117 bis 127 AußStrG zu verstehen (so die ErlRV zu Paragraph 128, AußStrG, abgedruckt bei Fucik/Kloiber, AußStrG; vergleiche weiters Zankl/Mondel in Rechberger, AußStrG Paragraph 128, Rz 3).
4. Für das durch den Antrag des Betroffenen eingeleitete Verfahren über die Beendigung der Sachwalterschaft bedeutet dies, dass der verspätete Rekurs infolge der kraft § 128 Abs 1 AußStrG analog anzuwendenden gesetzlichen Anordnung des § 127 letzter Satz AußStrG nicht berücksichtigt werden kann (so auch Maurer, Sachwalterschaftsrecht3 § 128 AußStrG Rz 5; aA offenbar Nunner-Krautgasser, Zur Berücksichtigung verspäteter Rekurse im Außerstreitverfahren, Zak 2009/94, 70 [71] mit Hinweis auf die - wegen der mittlerweile geänderten Rechtslage jedoch überholten - Entscheidung 9 Ob 242/02g).4. Für das durch den Antrag des Betroffenen eingeleitete Verfahren über die Beendigung der Sachwalterschaft bedeutet dies, dass der verspätete Rekurs infolge der kraft Paragraph 128, Absatz eins, AußStrG analog anzuwendenden gesetzlichen Anordnung des Paragraph 127, letzter Satz AußStrG nicht berücksichtigt werden kann (so auch Maurer, Sachwalterschaftsrecht3 Paragraph 128, AußStrG Rz 5; aA offenbar Nunner-Krautgasser, Zur Berücksichtigung verspäteter Rekurse im Außerstreitverfahren, Zak 2009/94, 70 [71] mit Hinweis auf die - wegen der mittlerweile geänderten Rechtslage jedoch überholten - Entscheidung 9 Ob 242/02g).
5. Auf den verspäteten außerordentlichen Revisionsrekurs kann daher nicht Bedacht genommen werden. Das Rechtsmittel ist zurückzuweisen, ohne dass auf seine Zulässigkeit nach § 62 Abs 1 AußStrG einzugehen ist (2 Ob 102/08a mwN). Die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens durch Beibringung der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars ist unter diesen Umständen entbehrlich (5 Ob 69/09x mwN).5. Auf den verspäteten außerordentlichen Revisionsrekurs kann daher nicht Bedacht genommen werden. Das Rechtsmittel ist zurückzuweisen, ohne dass auf seine Zulässigkeit nach Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG einzugehen ist (2 Ob 102/08a mwN). Die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens durch Beibringung der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars ist unter diesen Umständen entbehrlich (5 Ob 69/09x mwN).