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Entscheidung 4 Ob 20/10k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob20/10k

Entscheidungsdatum

23.02.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Franz B*****, vertreten durch Dr. Georg Greindl, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer, über den Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 11. August 2009, GZ 44 R 370/09a-49, mit welchem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 28. April 2009, GZ 80 P 136/08a-41, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bestellte für den Betroffenen einen Sachwalter für näher bezeichnete Angelegenheiten. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Betroffenen nicht Folge und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu. Seine Entscheidung wurde dem Betroffenen durch Hinterlegung zugestellt; Beginn der Abholfrist war Dienstag, der 15. September 2009. Am 29. September 2009 langte beim Rekursgericht ein an den Vorsitzenden des Rechtsmittelsenats adressiertes Schreiben des Betroffenen ein, in dem er um „Einreichung eines Revisionsrekurses" bat. Das Rekursgericht leitete dieses Schreiben mit Verfügung vom 2. Oktober 2009 an das Erstgericht weiter, wo es am 9. Oktober 2009 einlangte.

Das Erstgericht lud den Betroffenen zum Amtstag und bewilligte ihm in weiterer Folge die Verfahrenshilfe durch Beigabe eines Rechtsanwalts für die Erhebung des Revisionsrekurses. Der Bewilligungsbeschluss und eine Aktenkopie wurden dem Verfahrenshelfer am 16. November 2009 zugestellt. Ein von ihm verfasster Revisionsrekurs langte am 30. November 2009 beim Erstgericht ein.

Rechtliche Beurteilung

Dieser Revisionsrekurs ist verspätet und daher zurückzuweisen.

1. Nach Paragraph 65, Absatz eins, AußStrG beträgt die Frist für den Revisionsrekurs 14 Tage. Nach Paragraph 17, Absatz 3, ZustG gilt eine hinterlegte Sendung mit dem Tag als zugestellt, an dem sie erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Das war im vorliegenden Fall der 15. September 2009. Die Rechtsmittelfrist endete daher mit Ablauf des 29. September 2009.

2. Nach Paragraph 65, Absatz 2, AußStrG ist der Revisionsrekurs durch Überreichung eines Schriftsatzes beim Gericht erster Instanz zu erheben. Dort langte die Eingabe des Betroffenen, die als ein der Verbesserung zugänglicher Revisionsrekurs zu deuten ist, erst am 9. Oktober 2009 und damit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ein. Zwar werden die Tage des Postlaufs nach Paragraph 89, GOG in die Rechtsmittelfrist nicht eingerechnet; dies gilt jedoch nur dann, wenn das Rechtsmittel an das richtige Gericht adressiert ist. Die unrichtige Adressierung einer fristgebundenen Eingabe schließt hingegen die Anwendung des Paragraph 89, GOG generell aus (RIS-Justiz RS0041753 [T1]), was auch für das Außerstreitverfahren gilt (RIS-Justiz RS0006096). Wenn das Rechtsmittel - wie hier - beim unzuständigen Gericht eingebracht und erst von diesem dem zuständigen Gericht übersendet wurde, entscheidet daher nur der Tag des Einlangens beim zuständigen Gericht (RIS-Justiz RS0041608, RS0006096 [T3]). Anderes gilt nur dann, wenn die Einlaufstellen der beiden Gerichte - anders als hier - nach Paragraph 37, Absatz 2, Geo vereinigt sind (RIS-Justiz RS0041726).

3. Zwar hat das Erstgericht in weiterer Folge ein Verbesserungsverfahren durchgeführt, dem Betroffenen die Verfahrenshilfe bewilligt und dem Verfahrenshelfer (auch) die angefochtene Entscheidung (neuerlich) zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt war diese Entscheidung allerdings bereits rechtskräftig. Die Zustellung konnte daher keine weitere Rechtsmittelfrist auslösen (RIS-Justiz RS0036235 [T10]; 7 Ob 163/06f, vergleiche 3 Ob 106/09y).

4. Nach Paragraph 46, Absatz 3, AußStrG können Beschlüsse auch noch nach Ablauf der Rekursfrist angefochten werden, wenn ihre Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist. Diese Bestimmung gilt zwar nach Paragraph 71, Absatz 4, AußStrG grundsätzlich auch im Revisionsrekursverfahren (RIS-Justiz RS0007078), nach Paragraph 127, letzter Satz AußStrG aber nicht bei Rekursen im Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters. Eine Berücksichtigung des verspäteten Revisionsrekurses ist daher nicht möglich (2 Ob 100/08g, RIS-Justiz RS0122777, RS0007137 [T12, T13]).

Textnummer

E93402

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0040OB00020.10K.0223.000

Im RIS seit

04.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012

Dokumentnummer

JJT_20100223_OGH0002_0040OB00020_10K0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0006096 Rechtssatz 01.10.1969Zivilrecht
Auch im Außerstreitverfahren sind die Tage des Postlaufs nur dann nicht in die Rechtsmittelfrist einzurechnen, wenn das Rechtsmittel an das zuständige Gericht adressiert ist.
RS0007078 Rechtssatz 03.12.1969Zivilrecht
Diese Bestimmung gilt auch für Revisionsrekurse.
RS0007137 Rechtssatz 10.06.1978Zivilrecht
Auf einen verspäteten Rekurs gegen den Beschluss über die Bestellung des Sachwalters kann nicht Bedacht genommen werden.
RS0036235 Rechtssatz 28.04.1970Zivilrecht
Wurde der Antrag auf Bewilligung des Armenrechtes erst nach Ablauf der Berufungsfrist - wenn auch innerhalb der vom Gericht nach § 85 ZPO wegen mangelnder rechtsfreundlicher Fertigung gesetzten Verbesserungsfrist - gestellt, dann ist er verspätet. Daran ver …
RS0041608 Rechtssatz 16.11.1950Zivilrecht
Die Anwendung des § 89 GOG hat zur Voraussetzung, dass die Anschrift der Postsendung an jenes Gericht lautet, bei dem die Eingabe gesetzmäßig zu überreichen ist, andernfalls entscheidet nur der Tag ihres Einlangens bei dem zuständigen Gericht.
RS0041726 Rechtssatz 18.02.1975Zivilrecht
Die unrichtige Adressierung eines Rechtsmittels an das Gericht zweiter Instanz schadet dann nicht, wenn die Einlaufstelle dieses Gerichtes im Sinne des § 37 Abs 2 Geo mit der des Erstgerichtes vereinigt ist.
RS0041753 Rechtssatz 29.05.1980Zivilrecht
§ 89 GOG sichert dem Benützer der Post bezüglich seiner Verpflichtung zur Anrufung der richtigen Behörde kein Privileg gegenüber demjenigen zu, der die Eingaben selbst überreicht. Unrichtige Adressierung schließt demnach die Anwendung des § 89 GOG generell …
RS0122777 Rechtssatz 27.09.2007Zivilrecht
Gemäß § 127 letzter Satz AußStrG ist bei Rekursen „im Bestellungsverfahren" (vgl die Überschrift zu § 127 AußStrG), wozu auch die Bestellung eines Verfahrenssachwalters gehört, § 46 Abs 3 AußStrG nicht anzuwenden. Unabhängig von der Frage, ob die Abänderung …