Dieser Revisionsrekurs ist verspätet und daher zurückzuweisen.
1. Nach § 65 Abs 1 AußStrG beträgt die Frist für den Revisionsrekurs 14 Tage. Nach § 17 Abs 3 ZustG gilt eine hinterlegte Sendung mit dem Tag als zugestellt, an dem sie erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Das war im vorliegenden Fall der 15. September 2009. Die Rechtsmittelfrist endete daher mit Ablauf des 29. September 2009.1. Nach Paragraph 65, Absatz eins, AußStrG beträgt die Frist für den Revisionsrekurs 14 Tage. Nach Paragraph 17, Absatz 3, ZustG gilt eine hinterlegte Sendung mit dem Tag als zugestellt, an dem sie erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Das war im vorliegenden Fall der 15. September 2009. Die Rechtsmittelfrist endete daher mit Ablauf des 29. September 2009.
2. Nach § 65 Abs 2 AußStrG ist der Revisionsrekurs durch Überreichung eines Schriftsatzes beim Gericht erster Instanz zu erheben. Dort langte die Eingabe des Betroffenen, die als ein der Verbesserung zugänglicher Revisionsrekurs zu deuten ist, erst am 9. Oktober 2009 und damit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ein. Zwar werden die Tage des Postlaufs nach § 89 GOG in die Rechtsmittelfrist nicht eingerechnet; dies gilt jedoch nur dann, wenn das Rechtsmittel an das richtige Gericht adressiert ist. Die unrichtige Adressierung einer fristgebundenen Eingabe schließt hingegen die Anwendung des § 89 GOG generell aus (RIS-Justiz RS0041753 [T1]), was auch für das Außerstreitverfahren gilt (RIS-Justiz RS0006096). Wenn das Rechtsmittel - wie hier - beim unzuständigen Gericht eingebracht und erst von diesem dem zuständigen Gericht übersendet wurde, entscheidet daher nur der Tag des Einlangens beim zuständigen Gericht (RIS-Justiz RS0041608, RS0006096 [T3]). Anderes gilt nur dann, wenn die Einlaufstellen der beiden Gerichte - anders als hier - nach § 37 Abs 2 Geo vereinigt sind (RIS-Justiz RS0041726).2. Nach Paragraph 65, Absatz 2, AußStrG ist der Revisionsrekurs durch Überreichung eines Schriftsatzes beim Gericht erster Instanz zu erheben. Dort langte die Eingabe des Betroffenen, die als ein der Verbesserung zugänglicher Revisionsrekurs zu deuten ist, erst am 9. Oktober 2009 und damit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ein. Zwar werden die Tage des Postlaufs nach Paragraph 89, GOG in die Rechtsmittelfrist nicht eingerechnet; dies gilt jedoch nur dann, wenn das Rechtsmittel an das richtige Gericht adressiert ist. Die unrichtige Adressierung einer fristgebundenen Eingabe schließt hingegen die Anwendung des Paragraph 89, GOG generell aus (RIS-Justiz RS0041753 [T1]), was auch für das Außerstreitverfahren gilt (RIS-Justiz RS0006096). Wenn das Rechtsmittel - wie hier - beim unzuständigen Gericht eingebracht und erst von diesem dem zuständigen Gericht übersendet wurde, entscheidet daher nur der Tag des Einlangens beim zuständigen Gericht (RIS-Justiz RS0041608, RS0006096 [T3]). Anderes gilt nur dann, wenn die Einlaufstellen der beiden Gerichte - anders als hier - nach Paragraph 37, Absatz 2, Geo vereinigt sind (RIS-Justiz RS0041726).
3. Zwar hat das Erstgericht in weiterer Folge ein Verbesserungsverfahren durchgeführt, dem Betroffenen die Verfahrenshilfe bewilligt und dem Verfahrenshelfer (auch) die angefochtene Entscheidung (neuerlich) zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt war diese Entscheidung allerdings bereits rechtskräftig. Die Zustellung konnte daher keine weitere Rechtsmittelfrist auslösen (RIS-Justiz RS0036235 [T10]; 7 Ob 163/06f, vgl 3 Ob 106/09y).3. Zwar hat das Erstgericht in weiterer Folge ein Verbesserungsverfahren durchgeführt, dem Betroffenen die Verfahrenshilfe bewilligt und dem Verfahrenshelfer (auch) die angefochtene Entscheidung (neuerlich) zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt war diese Entscheidung allerdings bereits rechtskräftig. Die Zustellung konnte daher keine weitere Rechtsmittelfrist auslösen (RIS-Justiz RS0036235 [T10]; 7 Ob 163/06f, vergleiche 3 Ob 106/09y).
4. Nach § 46 Abs 3 AußStrG können Beschlüsse auch noch nach Ablauf der Rekursfrist angefochten werden, wenn ihre Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist. Diese Bestimmung gilt zwar nach § 71 Abs 4 AußStrG grundsätzlich auch im Revisionsrekursverfahren (RIS-Justiz RS0007078), nach § 127 letzter Satz AußStrG aber nicht bei Rekursen im Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters. Eine Berücksichtigung des verspäteten Revisionsrekurses ist daher nicht möglich (2 Ob 100/08g, RIS-Justiz RS0122777, RS0007137 [T12, T13]).4. Nach Paragraph 46, Absatz 3, AußStrG können Beschlüsse auch noch nach Ablauf der Rekursfrist angefochten werden, wenn ihre Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist. Diese Bestimmung gilt zwar nach Paragraph 71, Absatz 4, AußStrG grundsätzlich auch im Revisionsrekursverfahren (RIS-Justiz RS0007078), nach Paragraph 127, letzter Satz AußStrG aber nicht bei Rekursen im Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters. Eine Berücksichtigung des verspäteten Revisionsrekurses ist daher nicht möglich (2 Ob 100/08g, RIS-Justiz RS0122777, RS0007137 [T12, T13]).