Die außerordentliche Revision des Beklagten ist zulässig, aber nicht berechtigt.
a) Neben dem Kostenvoranschlag mit oder ohne Gewährleistung seiner Richtigkeit gibt es auch den sogenannten Schätzungsanschlag, eine bloße Schätzung, also einen summarischen Überschlag der voraussichtlichen Kosten (EvBl 1957/61; 4 Ob 2150/96x). Er will den Werklohn nicht festlegen, sondern den Besteller darüber orientieren, was er an Kosten zu erwarten hat, und enthält, anders als der Kostenvoranschlag (1 Ob 546/82 = SZ 55/83 mwN; RIS-Justiz RS0021977), keine Zergliederung der mutmaßlichen Kosten unter ausführlicher Berechnung der einzelnen Ansätze nach Arbeits- und Materialkosten. Ob ein Kostenvoranschlag mit oder ohne Gewährleistung für seine Richtigkeit, ein bloßer Schätzungsanschlag oder eine Pauschalpreisvereinbarung iSd Vereinbarung eines nach oben begrenzten Gesamtpreises (SZ 26/89) vorliegt, ist eine Frage der Vertragsauslegung im Einzelfall (4 Ob 2150/96x ua). Soweit hier das Berufungsgericht von einem bloßen Schätzungsanschlag, also einer bloß überschlagsmäßigen, beiläufigen und demnach nicht ohne weiteres verbindlichen Angabe der vermutlichen Kosten (SZ 55/83) ausgeht, liegt darin keine unvertretbare Vertragsauslegung. Für die Annahme eines Kostenvoranschlags wäre nach Lehre und Rsp die detaillierte Zergliederung der mutmaßlichen Kosten kennzeichnend, die hier jedoch nicht vorliegt. Gegenstand des Werkvertrags waren mannigfaltige Einzelleistungen zur Erstellung eines Rohbaus, wobei die Streitteile nur die Einheitspreise als Festpreise festlegten, im Übrigen aber eine Abrechnung nach tatsächlich (verbauten) Massen vereinbart hatten. Die klagende Partei führte dementsprechend in ihrem Anbot bei etlichen Leistungspositionen keine Stück-, Mengen-, Gewichts- oder Maßangaben an, sondern beharrte lediglich auf der Festschreibung von Einheitspreisen. Die nach Addition der zu den Einzelpositionen ausgeworfenen Beträge im Anbot ermittelte Summe wurde als "vorläufige Anbotssumme" bezeichnet. Gegen eine bestimmte, bereits erfolgte Pauschalpreisvereinbarung - bei der der Werkbesteller weiß, dass die genannte Summe der endgültige Werklohn ist, ohne dass offen gelegt wird, wie er berechnet wurde - spricht, dass die klagende Partei eine Massenermittlung gar nicht vornahm und mehrere Einzelpositionen der dem Anbot zu Grunde liegenden Ausschreibung nicht einmal Massenangaben, sondern nur die in der Folge vereinbarten Einheitspreise enthielten.
b) Allerdings ist auch bei einem Schätzungsanschlag zu beachten, ob die Angabe einer bestimmten Geldsumme mit einer Richtigkeitsgarantie verknüpft ist oder nicht. Es stellen sich also die gleichen Abgrenzungsprobleme wie beim Kostenvoranschlag (10 Ob 82/00g = JBl 2002, 108; Krejci in Rummel3, § 1170a ABGB Rz 5, 10). Auch bei Schätzungsanschlägen rechnet der Besteller damit, dass der Unternehmer nicht leichtfertig völlig falsche Angaben macht, auch wenn dem Besteller die Einsicht in bestehende Kalkulationsgrundlagen weitgehend fehlt oder solche Kalkulationsgrundlagen, anders als beim Kostenvoranschlag, nicht in ausreichendem Maß vorliegen. Der Besteller darf damit rechnen, dass der Unternehmer den Schätzungsanschlag an seinen fachlichen Erfahrungen und Kenntnissen orientiert (RIS-Justiz RS0022003; Krejci aaO § 1170a ABGB Rz 31). Stellt sich auch bei einem Schätzungsanschlag ohne Gewährleistung der Richtigkeit nachträglich heraus, dass mit einer beträchtlichen Überschreitung der veranschlagten Kosten zu rechnen ist, ist der Werkunternehmer verpflichtet, dem Besteller die erforderliche Überschreitung der ursprünglich genannten Höchstsumme bekanntzugeben, wenn er nicht in sinngemäßer Anwendung des § 1170a Abs 2 ABGB (Anzeigeobliegenheit des Unternehmers, bei deren Unterlassung er an den unverbindlichen Kostenvoranschlag trotz höherer Auslagen gebunden bleibt) den Anspruch auf Werklohn, soweit er den dem Besteller bekannt gegebenen Kostenhöchstbetrag überschreitet (stRsp, SZ 55/83 u.a., zuletzt 10 Ob 82/00g; RIS-Justiz RS0022003). Ist der Werkunternehmer nicht in der Lage, den voraussichtlich auflaufenden (höheren) Kostenbetrag zu ermitteln, ist er jedenfalls verpflichtet, dem Besteller zumindest bekanntzugeben, dass es sich um eine beträchtliche Überschreitung der geschätzten Kosten handelt (SZ 55/83 ua).b) Allerdings ist auch bei einem Schätzungsanschlag zu beachten, ob die Angabe einer bestimmten Geldsumme mit einer Richtigkeitsgarantie verknüpft ist oder nicht. Es stellen sich also die gleichen Abgrenzungsprobleme wie beim Kostenvoranschlag (10 Ob 82/00g = JBl 2002, 108; Krejci in Rummel3, Paragraph 1170 a, ABGB Rz 5, 10). Auch bei Schätzungsanschlägen rechnet der Besteller damit, dass der Unternehmer nicht leichtfertig völlig falsche Angaben macht, auch wenn dem Besteller die Einsicht in bestehende Kalkulationsgrundlagen weitgehend fehlt oder solche Kalkulationsgrundlagen, anders als beim Kostenvoranschlag, nicht in ausreichendem Maß vorliegen. Der Besteller darf damit rechnen, dass der Unternehmer den Schätzungsanschlag an seinen fachlichen Erfahrungen und Kenntnissen orientiert (RIS-Justiz RS0022003; Krejci aaO Paragraph 1170 a, ABGB Rz 31). Stellt sich auch bei einem Schätzungsanschlag ohne Gewährleistung der Richtigkeit nachträglich heraus, dass mit einer beträchtlichen Überschreitung der veranschlagten Kosten zu rechnen ist, ist der Werkunternehmer verpflichtet, dem Besteller die erforderliche Überschreitung der ursprünglich genannten Höchstsumme bekanntzugeben, wenn er nicht in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 1170 a, Absatz 2, ABGB (Anzeigeobliegenheit des Unternehmers, bei deren Unterlassung er an den unverbindlichen Kostenvoranschlag trotz höherer Auslagen gebunden bleibt) den Anspruch auf Werklohn, soweit er den dem Besteller bekannt gegebenen Kostenhöchstbetrag überschreitet (stRsp, SZ 55/83 u.a., zuletzt 10 Ob 82/00g; RIS-Justiz RS0022003). Ist der Werkunternehmer nicht in der Lage, den voraussichtlich auflaufenden (höheren) Kostenbetrag zu ermitteln, ist er jedenfalls verpflichtet, dem Besteller zumindest bekanntzugeben, dass es sich um eine beträchtliche Überschreitung der geschätzten Kosten handelt (SZ 55/83 ua).
c) Der vorliegende Vertrag der Parteien unterliegt dem KSchG (§ 1 KSchG), es handelt sich um einen sogenannten Verbrauchervertrag. Will der Unternehmer die Richtigkeit des Kostenvoranschlags nicht garantieren, so muss er dies dem Verbraucher gegenüber ausdrücklich erklären (§ 5 Abs 2 KSchG). Das KSchG dreht damit die Zweifelsregel des § 1170a ABGB zugunsten des Verbrauchers um. Der zweiten Instanz ist beizupflichten, dass die Bezeichnung als "vorläufige Auftragssumme" als ausdrücklicher und hinlänglich deutlicher Hinweis der klagenden Partei, die Richtigkeit der Kostenschätzung nicht zu garantieren, den Anforderungen des § 5 Abs 2 KSchG genügt, somit die klagende Werkunternehmerin die Richtigkeitsgarantie auf für den Verbraucher hinreichend verständliche Art ausgeschlossen hat (vgl. Krejci aaO § 1170a ABGB Rz 9 mwN). Es bleibt damit für die Zweifelsregel des § 5 Abs 2 KSchG kein Raum und es können daher Überlegungen dahingestellt bleiben, ob die genannte Bestimmung grundsätzlich auch für Schätzungsanschläge gilt (siehe zum Meinungsstand 10 Ob 82/00g mwN aus der Lehre).c) Der vorliegende Vertrag der Parteien unterliegt dem KSchG (Paragraph eins, KSchG), es handelt sich um einen sogenannten Verbrauchervertrag. Will der Unternehmer die Richtigkeit des Kostenvoranschlags nicht garantieren, so muss er dies dem Verbraucher gegenüber ausdrücklich erklären (Paragraph 5, Absatz 2, KSchG). Das KSchG dreht damit die Zweifelsregel des Paragraph 1170 a, ABGB zugunsten des Verbrauchers um. Der zweiten Instanz ist beizupflichten, dass die Bezeichnung als "vorläufige Auftragssumme" als ausdrücklicher und hinlänglich deutlicher Hinweis der klagenden Partei, die Richtigkeit der Kostenschätzung nicht zu garantieren, den Anforderungen des Paragraph 5, Absatz 2, KSchG genügt, somit die klagende Werkunternehmerin die Richtigkeitsgarantie auf für den Verbraucher hinreichend verständliche Art ausgeschlossen hat vergleiche , Krejci aaO Paragraph 1170 a, ABGB Rz 9 mwN). Es bleibt damit für die Zweifelsregel des Paragraph 5, Absatz 2, KSchG kein Raum und es können daher Überlegungen dahingestellt bleiben, ob die genannte Bestimmung grundsätzlich auch für Schätzungsanschläge gilt (siehe zum Meinungsstand 10 Ob 82/00g mwN aus der Lehre).
d) Ob nun im vorliegenden Fall tatsächlich eine beträchtliche Überschreitung der vorläufigen Kostenschätzung für den Rohbau durch die klagende Werkunternehmerin vorliegt (vgl. dazu etwa 8 Ob 521/93 = JBl 1994, 179, in der eine Kostenüberschreitung von rund 30 % jedenfalls als beträchtlich iSd § 1170a Abs 2 ABGB gewertet wurde; RIS-Justiz RS0021924), ob die von der zweiten Instanz dafür gegebene Begründung, dass keine beträchtliche Überschreitung vorliegt, richtig ist und ob die Einwendungen der klagenden Partei gegen die Berechnung dieses Prozentsatzes durch das Berufungsgericht zutreffend sind, muss hier aus folgenden Erwägungen nicht entschieden werden:d) Ob nun im vorliegenden Fall tatsächlich eine beträchtliche Überschreitung der vorläufigen Kostenschätzung für den Rohbau durch die klagende Werkunternehmerin vorliegt vergleiche dazu etwa 8 Ob 521/93 = JBl 1994, 179, in der eine Kostenüberschreitung von rund 30 % jedenfalls als beträchtlich iSd Paragraph 1170 a, Absatz 2, ABGB gewertet wurde; RIS-Justiz RS0021924), ob die von der zweiten Instanz dafür gegebene Begründung, dass keine beträchtliche Überschreitung vorliegt, richtig ist und ob die Einwendungen der klagenden Partei gegen die Berechnung dieses Prozentsatzes durch das Berufungsgericht zutreffend sind, muss hier aus folgenden Erwägungen nicht entschieden werden:
Bereits in der Berufungsbeantwortung hat die klagende Partei zu Recht vorgetragen, der Beklagte habe im erstinstanzlichen Verfahren niemals vorgebracht, sie habe ihren Anspruch auf den die "vorläufige Auftragssumme" übersteigenden Teil des Werklohns wegen unterlassener Anzeige der Kostenüberschreitung verloren. Grundsätzlich hat jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen, d.h., dass die Behauptungs- und Beweislast denjenigen trifft, der aus einem bestimmten Tatumstand für seinen Standpunkt etwas abzuleiten gedenkt (RIS-Justiz RS0037797; Rechberger in Rechberger2, vor § 266 ZPO Rz 11 mwN). Wer sich darauf beruft, dass ein Recht nicht wirksam geworden oder beseitigt worden ist, muss die rechtshemmenden und rechtsvernichtenden Tatsachen beweisen. Dies gilt auch für den, der sich auf die (in casu: analoge) Anwendung des § 1170a Abs 2 ABGB stützt und damit den Werklohnanspruch des Werkunternehmers auf einen die vorläufige Kostenschätzung übersteigenden Anspruch zum Erlöschen bringen will. Zu einer Verschiebung der Beweislast könnte es nur dann kommen, wenn - anders als hier - der Beweisführer mangels genauer Kenntnis der Tatumstände ganz besondere, unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten hat, wogegen seinem Gegner diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihm daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben (4 Ob 2365/96i = SZ 69/284).Bereits in der Berufungsbeantwortung hat die klagende Partei zu Recht vorgetragen, der Beklagte habe im erstinstanzlichen Verfahren niemals vorgebracht, sie habe ihren Anspruch auf den die "vorläufige Auftragssumme" übersteigenden Teil des Werklohns wegen unterlassener Anzeige der Kostenüberschreitung verloren. Grundsätzlich hat jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen, d.h., dass die Behauptungs- und Beweislast denjenigen trifft, der aus einem bestimmten Tatumstand für seinen Standpunkt etwas abzuleiten gedenkt (RIS-Justiz RS0037797; Rechberger in Rechberger2, vor Paragraph 266, ZPO Rz 11 mwN). Wer sich darauf beruft, dass ein Recht nicht wirksam geworden oder beseitigt worden ist, muss die rechtshemmenden und rechtsvernichtenden Tatsachen beweisen. Dies gilt auch für den, der sich auf die (in casu: analoge) Anwendung des Paragraph 1170 a, Absatz 2, ABGB stützt und damit den Werklohnanspruch des Werkunternehmers auf einen die vorläufige Kostenschätzung übersteigenden Anspruch zum Erlöschen bringen will. Zu einer Verschiebung der Beweislast könnte es nur dann kommen, wenn - anders als hier - der Beweisführer mangels genauer Kenntnis der Tatumstände ganz besondere, unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten hat, wogegen seinem Gegner diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihm daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben (4 Ob 2365/96i = SZ 69/284).
In den E SZ 55/83 und 9 Ob 201/98v wurde nun davon ausgegangen, dass dem Vertreter des Werkunternehmers erkennbar gewesen sei, der Entschluss der dort beklagten Werkbestellerin zur Auftragsverteilung sei von der Höhe der bekanntgegebenen Kosten abhängig. Daraus wurde abgeleitet, dass die Umstände, aus denen auf die Wahrung eines höheren Werklohnanspruchs geschlossen werden könnte, vom Werkunternehmer zu behaupten und zu beweisen gewesen wären. In der E 10 Ob 82/00g war unstrittig, dass der Schätzungsanschlag des Werkunternehmers für die Entscheidung der Beklagten (dort, den Werkunternehmer ins Ausland zu entsenden) maßgebend gewesen sei. Diese Vorentscheidungen betrafen durch die dort - anders als hier - festgestellte bzw. unstrittige Erkennbarkeit für den Werkunternehmer, der Entschluss des Werkbestellerin zur Auftragsverteilung sei von der Höhe der bekannt gegebenen Kosten abhängig, andere Sachverhalte. Im vorliegenden Fall behauptete der Beklagte dagegen in der Sache mangelnde Fälligkeit des allenfalls offenen Werklohns wegen fehlender Fertigstellung, erhebliche Mängel des Werkes, Verrechnung nicht erbrachter Leistungen und damit im Zusammenhang, die klagende Partei auf Grund der getroffenen Fixpreisvereinbarung bzw. auf Grund der Tatsache, dass Leistungen in diesem Umfang (275.576 S netto) gar nicht hätten erbracht werden können. Weiters behauptete er - nicht bewiesene - Gegenforderungen. Erstmals in der Berufung führte dann der Beklagte aus, bekämpft werde ein näher aufgeschlüsselter Teilzuspruch von 251.331,02 S wegen der Kostenüberschreitung nach § 1170a ABGB iVm § 5 KSchG, den die klagende Partei auf Grund der nicht angekündigten Kostenüberschreitung nicht mehr geltend machen könne. Insoweit sei nach dem Berufungsvorbringen auch das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft geblieben, welchen Einwand die zweite Instanz im Rahmen der rechtlichen Beurteilung prüfte und zu seiner oben dargestellten Rechtsansicht gelangte. Der Beklagte hat somit weder in erster Instanz behauptet noch wurde vom Erstrichter festgestellt, der Werkunternehmerin sei erkennbar gewesen, dass der Entschluss des beklagten Werkbestellers zur Auftragsverteilung von der Höhe der vorläufig bekannt gegebenen Kosten abhängig gewesen wäre. Damit hat der Beklagte den zur Stützung seines Revisionsbegehrens behaupteten Rechtsgrund nicht durch ein entsprechendes Tatsachenvorbringen in erster Instanz für sich in Anspruch genommen. Es darf auf diesen erstmals im Rechtsmittelverfahren erhobenen Einwand des Beklagten wegen des Neuerungsverbots damit nicht mehr eingegangen werden.In den E SZ 55/83 und 9 Ob 201/98v wurde nun davon ausgegangen, dass dem Vertreter des Werkunternehmers erkennbar gewesen sei, der Entschluss der dort beklagten Werkbestellerin zur Auftragsverteilung sei von der Höhe der bekanntgegebenen Kosten abhängig. Daraus wurde abgeleitet, dass die Umstände, aus denen auf die Wahrung eines höheren Werklohnanspruchs geschlossen werden könnte, vom Werkunternehmer zu behaupten und zu beweisen gewesen wären. In der E 10 Ob 82/00g war unstrittig, dass der Schätzungsanschlag des Werkunternehmers für die Entscheidung der Beklagten (dort, den Werkunternehmer ins Ausland zu entsenden) maßgebend gewesen sei. Diese Vorentscheidungen betrafen durch die dort - anders als hier - festgestellte bzw. unstrittige Erkennbarkeit für den Werkunternehmer, der Entschluss des Werkbestellerin zur Auftragsverteilung sei von der Höhe der bekannt gegebenen Kosten abhängig, andere Sachverhalte. Im vorliegenden Fall behauptete der Beklagte dagegen in der Sache mangelnde Fälligkeit des allenfalls offenen Werklohns wegen fehlender Fertigstellung, erhebliche Mängel des Werkes, Verrechnung nicht erbrachter Leistungen und damit im Zusammenhang, die klagende Partei auf Grund der getroffenen Fixpreisvereinbarung bzw. auf Grund der Tatsache, dass Leistungen in diesem Umfang (275.576 S netto) gar nicht hätten erbracht werden können. Weiters behauptete er - nicht bewiesene - Gegenforderungen. Erstmals in der Berufung führte dann der Beklagte aus, bekämpft werde ein näher aufgeschlüsselter Teilzuspruch von 251.331,02 S wegen der Kostenüberschreitung nach Paragraph 1170 a, ABGB in Verbindung mit , Paragraph 5, KSchG, den die klagende Partei auf Grund der nicht angekündigten Kostenüberschreitung nicht mehr geltend machen könne. Insoweit sei nach dem Berufungsvorbringen auch das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft geblieben, welchen Einwand die zweite Instanz im Rahmen der rechtlichen Beurteilung prüfte und zu seiner oben dargestellten Rechtsansicht gelangte. Der Beklagte hat somit weder in erster Instanz behauptet noch wurde vom Erstrichter festgestellt, der Werkunternehmerin sei erkennbar gewesen, dass der Entschluss des beklagten Werkbestellers zur Auftragsverteilung von der Höhe der vorläufig bekannt gegebenen Kosten abhängig gewesen wäre. Damit hat der Beklagte den zur Stützung seines Revisionsbegehrens behaupteten Rechtsgrund nicht durch ein entsprechendes Tatsachenvorbringen in erster Instanz für sich in Anspruch genommen. Es darf auf diesen erstmals im Rechtsmittelverfahren erhobenen Einwand des Beklagten wegen des Neuerungsverbots damit nicht mehr eingegangen werden.
Der außerordentlichen Revision kann daher kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41 und 50 ZPO.