Die Revision ist jedoch jedenfalls unzulässig, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), S 50.000,- nicht übersteigt (§ 502 Abs 2 ZPO).Die Revision ist jedoch jedenfalls unzulässig, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), S 50.000,- nicht übersteigt (Paragraph 502, Absatz 2, ZPO).
Ein Fall des § 502 Abs 3 ZPO liegt nicht vor. Das Revisionsgericht ist weder an den Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO (§ 508a ZPO) noch an die ihm zugrundeliegende unrichtige Ermittlung des Entscheidungsgegenstandes gebunden. Werden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, dann bilden sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand (und damit einen einheitlichen Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes), wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN vorliegen; andernfalls sind sie getrennt zu behandeln (Petrasch, ÖJZ 1983, 201; Kodek in Rechberger, Rz 1 zu § 502 ZPO). Da sich im vorliegenden Verfahren nur zwei Parteien gegenüberstehen, kommt nur die Ziffer 1 der genannten Bestimmung für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision in Betracht (§ 55 Abs 5 JN: SZ 63/188 uva), wonach mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen sind, wenn sie in einem rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang stehen.Ein Fall des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO liegt nicht vor. Das Revisionsgericht ist weder an den Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO (Paragraph 508 a, ZPO) noch an die ihm zugrundeliegende unrichtige Ermittlung des Entscheidungsgegenstandes gebunden. Werden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, dann bilden sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand (und damit einen einheitlichen Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes), wenn die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, JN vorliegen; andernfalls sind sie getrennt zu behandeln (Petrasch, ÖJZ 1983, 201; Kodek in Rechberger, Rz 1 zu Paragraph 502, ZPO). Da sich im vorliegenden Verfahren nur zwei Parteien gegenüberstehen, kommt nur die Ziffer 1 der genannten Bestimmung für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision in Betracht (Paragraph 55, Absatz 5, JN: SZ 63/188 uva), wonach mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen sind, wenn sie in einem rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang stehen.
Mehrere Ansprüche stehen in einem tatsächlichen Zusammenhang, wenn sie alle aus demselben Klagssachverhalt abgeleitet werden können, wenn also das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, um auch über die anderen geltend gemachten Ansprüche entscheiden zu können, ohne daß noch eine ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre (Mayr in Rechberger, ZPO, Rz 2 zu § 55 JN mwN aus der Rechtsprechung).Mehrere Ansprüche stehen in einem tatsächlichen Zusammenhang, wenn sie alle aus demselben Klagssachverhalt abgeleitet werden können, wenn also das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, um auch über die anderen geltend gemachten Ansprüche entscheiden zu können, ohne daß noch eine ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre (Mayr in Rechberger, ZPO, Rz 2 zu Paragraph 55, JN mwN aus der Rechtsprechung).
Ein rechtlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die Ansprüche aus demselben Vertrag oder aus derselben Rechtsnorm abgeleitet werden und miteinander in unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (Mayr aaO; SZ 52/67; SZ 56/168; SZ 58/134; RZ 1993/31; zuletzt 4 Ob 521/95; 1 Ob 2056/96 uva). Ein solcher Zusammenhang besteht jedenfalls dann nicht, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein ganz verschiedenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben kann; in einem solchen Fall ist jeder Anspruch gesondert zu beurteilen, es findet also keine Zusammenrechnung statt (SZ 56/86; SZ 63/188; JBl 1993, 399; 4 Ob 521/95; 1 Ob 2056/96a uva).
Zusammengerechnet werden beispielsweise mehrere Schadenersatzansprüche einer Person aus einem einzigen Unfall (Fasching I 344; EFSlg 36.774; SV-Slg 33.443). Nicht zusammenzurechnen sind Ansprüche aus gleichartigen Verträgen (JBl 1980, 430), wie etwa bei mehreren Reparaturen am selben Fahrzeug (SZ 43/185 = EvBl 1971/151) oder bei mehreren Wechselforderungen (RZ 1978/105) sowie Schadenersatzansprüche aus zwei Wassereintritten (5 Ob 1537/91).Zusammengerechnet werden beispielsweise mehrere Schadenersatzansprüche einer Person aus einem einzigen Unfall (Fasching römisch eins 344; EFSlg 36.774; SV-Slg 33.443). Nicht zusammenzurechnen sind Ansprüche aus gleichartigen Verträgen (JBl 1980, 430), wie etwa bei mehreren Reparaturen am selben Fahrzeug (SZ 43/185 = EvBl 1971/151) oder bei mehreren Wechselforderungen (RZ 1978/105) sowie Schadenersatzansprüche aus zwei Wassereintritten (5 Ob 1537/91).
Im vorliegenden Verfahren macht die Klägerin mehrere Schadenersatzansprüche gegen den Beklagten als früheren Geschäftsführer einer GmbH geltend, der sie, wie sich aus dem Ersturteil ergibt, auf Grund mehrerer Bestellungen in mehreren Lieferungen Waren verkauft hat. Das Erstgericht hat seiner Entscheidung die von der Klägerin vorgelegte Aufstellung (Beilage L) zugrundegelegt, aus der sich dreizehn Einzelpositionen ergeben, von denen ohne Umsatzsteuer keine einzige S 8.000,- erreicht. Angegeben werden insgesamt fünf verschiedene Rechnungsdaten, wobei auch bei Zusammenrechnung sämtlicher offener Kaufpreise, die zu demselben Datum verrechnet wurden, in keinem Fall ein S 50.000,- auch nur annähernd nahekommender Wert erreicht wird.
Auf eine Vertragsbeziehung zum Beklagten hat die Klägerin ihre Ansprüche gar nicht gestützt. Zuletzt hat sie ihr Begehren ausdrücklich daraus abgeleitet, daß der Beklagte, obwohl bereits die Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Geräte begehrt worden sei, dies verweigert und die Geräte bis zur Konkurseröffnung verkauft habe. Festgestellt wurde vom Erstgericht, daß die Waren an Endverbraucher weiterverkauft wurden. Es ist somit weder aus dem Vorbringen der Klägerin noch aus dem Ersturteil ableitbar, daß der Beklagte sämtliche unbezahlten Geräte gemeinsam an einen Letztverbraucher verkauft und dadurch den behaupteten Schaden bei der Klägerin verursacht habe. Demnach lassen sich die geltend gemachten Schadenersatzansprüche nicht alle aus demselben Klagssachverhalt ableiten, weil das erforderliche Sachvorbringen für die Geltendmachung des Anspruches auf Ersatz des Wertes eines veräußerten Elektrogerätes nicht ausreicht, um ohne ergänzendes Sachvorbringen auch über die aus dem Verkauf weiterer Geräte abgeleiteten Ansprüche zu entscheiden. Auch wenn die Ansprüche auf denselben Rechtsnormen beruhen sollten, kann nicht gesagt werden, daß sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen würden, welcher ja jedenfalls schon dann zu verneinen ist, wenn jeder der Ansprüche ein ganz verschiedenes rechtliches Schicksal haben kann. Genau dies trifft hier zu, weil es um verschiedene Schadensereignisse geht (vgl 8 Ob 1657/91 und 5 Ob 1537/91), für die die Klagsvoraussetzungen jeweils getrennt geprüft werden müssen und je nach Ergebnis dieser Prüfung auch verschieden beurteilt werden können. Wenn etwa, was nach den Feststellungen des Erstgerichtes möglich erscheint, ein Teil der Ware zwischen der Durchführung der Bestandsaufnahme und der Kontaktaufnahme der Klägerin mit dem Beklagten in der darauffolgenden Woche verkauft worden wäre, könnte nicht von einem unzulässigen Eingriff des Beklagten in die Eigentumsrechte der Klägerin gesprochen werden. Weiters wäre für jede einzelne der angeblich weiterverkauften Waren das Weiterbestehen des Eigentumsrechtes der Klägerin zu prüfen, was ebenfalls, im Hinblick auf die teilweise Lieferung per Nachnahme, zu unterschiedlichen Ergebnissen bezüglich jedes einzelnen Gegenstandes führen könnte. Es liegt daher auch der erforderliche unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang nicht vor, sodaß der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, den maßgeblichen Wert von S 50.000,- nicht übersteigt.Auf eine Vertragsbeziehung zum Beklagten hat die Klägerin ihre Ansprüche gar nicht gestützt. Zuletzt hat sie ihr Begehren ausdrücklich daraus abgeleitet, daß der Beklagte, obwohl bereits die Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Geräte begehrt worden sei, dies verweigert und die Geräte bis zur Konkurseröffnung verkauft habe. Festgestellt wurde vom Erstgericht, daß die Waren an Endverbraucher weiterverkauft wurden. Es ist somit weder aus dem Vorbringen der Klägerin noch aus dem Ersturteil ableitbar, daß der Beklagte sämtliche unbezahlten Geräte gemeinsam an einen Letztverbraucher verkauft und dadurch den behaupteten Schaden bei der Klägerin verursacht habe. Demnach lassen sich die geltend gemachten Schadenersatzansprüche nicht alle aus demselben Klagssachverhalt ableiten, weil das erforderliche Sachvorbringen für die Geltendmachung des Anspruches auf Ersatz des Wertes eines veräußerten Elektrogerätes nicht ausreicht, um ohne ergänzendes Sachvorbringen auch über die aus dem Verkauf weiterer Geräte abgeleiteten Ansprüche zu entscheiden. Auch wenn die Ansprüche auf denselben Rechtsnormen beruhen sollten, kann nicht gesagt werden, daß sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen würden, welcher ja jedenfalls schon dann zu verneinen ist, wenn jeder der Ansprüche ein ganz verschiedenes rechtliches Schicksal haben kann. Genau dies trifft hier zu, weil es um verschiedene Schadensereignisse geht vergleiche 8 Ob 1657/91 und 5 Ob 1537/91), für die die Klagsvoraussetzungen jeweils getrennt geprüft werden müssen und je nach Ergebnis dieser Prüfung auch verschieden beurteilt werden können. Wenn etwa, was nach den Feststellungen des Erstgerichtes möglich erscheint, ein Teil der Ware zwischen der Durchführung der Bestandsaufnahme und der Kontaktaufnahme der Klägerin mit dem Beklagten in der darauffolgenden Woche verkauft worden wäre, könnte nicht von einem unzulässigen Eingriff des Beklagten in die Eigentumsrechte der Klägerin gesprochen werden. Weiters wäre für jede einzelne der angeblich weiterverkauften Waren das Weiterbestehen des Eigentumsrechtes der Klägerin zu prüfen, was ebenfalls, im Hinblick auf die teilweise Lieferung per Nachnahme, zu unterschiedlichen Ergebnissen bezüglich jedes einzelnen Gegenstandes führen könnte. Es liegt daher auch der erforderliche unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang nicht vor, sodaß der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, den maßgeblichen Wert von S 50.000,- nicht übersteigt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 Abs 1 ZPO. Da die Beklagte auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat, war ihre Revisionsbeantwortung zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendig (RZ 1985/6, 4 Ob 521/95 uva).Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 40, 50, Absatz eins, ZPO. Da die Beklagte auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat, war ihre Revisionsbeantwortung zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendig (RZ 1985/6, 4 Ob 521/95 uva).