Der außerordentliche Revisionsrekurs der Kinder ist zulässig, weil das Rekursgericht von der im nachfolgenden angeführten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist; er ist auch berechtigt.
Die Entscheidung SZ 63/88, auf die sich das Rekursgericht beruft, sah als Grenze für die Belastbarkeit des Unterhaltsschuldners den nach § 6 LPfG maßgebenden unpfändbaren Freibetrag an. Diese Bestimmung wurde aber mit der am 1.3.1992 in Kraft getretenen EO-Nov 1991 BGBl 628 aufgehoben und kann daher für die nach diesem Zeitpunkt entstandenen Unterhaltsansprüche nicht mehr herangezogen werden. An ihre Stelle ist nunmehr § 291b EO idF der EO-Nov 1991 getreten, in dessen Abs 2 für die Exekution zur Hereinbringung gesetzlicher Unterhaltsansprüche das Existenzminimum mit 75 % des gemäß § 291a EO für andere Exekutionen geltenden unpfändbaren Freibetrages festgesetzt wurde. Diese Regelung kann aber entgegen der Meinung des Rekursgerichtes nicht einfach auf Unterhaltsansprüche angewendet werden, die nach dem Inkrafttreten der EO-Nov 1991 entstanden sind. § 291a EO entspricht § 5 LPfG. Während nach dieser Bestimmung in der zuletzt maßgebenden Fassung der Verordnung BGBl 1988/128 der unpfändbare Freibetrag SDie Entscheidung SZ 63/88, auf die sich das Rekursgericht beruft, sah als Grenze für die Belastbarkeit des Unterhaltsschuldners den nach Paragraph 6, LPfG maßgebenden unpfändbaren Freibetrag an. Diese Bestimmung wurde aber mit der am 1.3.1992 in Kraft getretenen EO-Nov 1991 BGBl 628 aufgehoben und kann daher für die nach diesem Zeitpunkt entstandenen Unterhaltsansprüche nicht mehr herangezogen werden. An ihre Stelle ist nunmehr Paragraph 291 b, EO in der Fassung der EO-Nov 1991 getreten, in dessen Absatz 2, für die Exekution zur Hereinbringung gesetzlicher Unterhaltsansprüche das Existenzminimum mit 75 % des gemäß Paragraph 291 a, EO für andere Exekutionen geltenden unpfändbaren Freibetrages festgesetzt wurde. Diese Regelung kann aber entgegen der Meinung des Rekursgerichtes nicht einfach auf Unterhaltsansprüche angewendet werden, die nach dem Inkrafttreten der EO-Nov 1991 entstanden sind. Paragraph 291 a, EO entspricht Paragraph 5, LPfG. Während nach dieser Bestimmung in der zuletzt maßgebenden Fassung der Verordnung BGBl 1988/128 der unpfändbare Freibetrag S
3.700 im Monat betrug, wurde schon der allgemeine Grundbetrag des unpfändbaren Freibetrags durch die EO-Nov 1991 auf S 6.500 angehoben und es wurden außerdem noch erhöhte allgemeine Grundbeträge geschaffen (§ 291a Abs 1 bis 3 EO). Es ist offenkundig, daß diese Erhöhung nicht bloß auf eine Steigerung der Lebenshaltungskosten zurückgeht, und es ergibt sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der EO-Nov 1991 (181 BlgNR 18. GP 29), daß durch die Erhöhung auch die Schmälerung des Pfändungsschutzes für künftig nicht mehr unpfändbare Einkommensteile, insbesondere für das Urlaubsentgelt, ausgeglichen werden sollte. Schon dies verbietet es, bei der Frage der Belastbarkeit des Unterhaltsschuldners von den unpfändbaren Freibeträgen des § 291a EO auszugehen. Noch schwerer wiegt aber, daß nunmehr im § 292b Z 1 EO idF der EO-Nov 1991 die angemessene Herabsetzung des unpfändbaren Freibetrages für den Fall vorgesehen ist, daß laufende gesetzliche Unterhaltsforderungen durch die Exekution nicht zur Gänze hereingebracht werden können. Sind aber für die Exekution zur Hereinbringung des Unterhaltsanspruchs die nach § 291b Abs 2 EO geltenden unpfändbaren Freibeträge nicht unbedingt maßgebend, so muß dasselbe auch für die Festsetzung des Unterhaltsanspruchs gelten.3.700 im Monat betrug, wurde schon der allgemeine Grundbetrag des unpfändbaren Freibetrags durch die EO-Nov 1991 auf S 6.500 angehoben und es wurden außerdem noch erhöhte allgemeine Grundbeträge geschaffen (Paragraph 291 a, Absatz eins bis 3 EO). Es ist offenkundig, daß diese Erhöhung nicht bloß auf eine Steigerung der Lebenshaltungskosten zurückgeht, und es ergibt sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der EO-Nov 1991 (181 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 29), daß durch die Erhöhung auch die Schmälerung des Pfändungsschutzes für künftig nicht mehr unpfändbare Einkommensteile, insbesondere für das Urlaubsentgelt, ausgeglichen werden sollte. Schon dies verbietet es, bei der Frage der Belastbarkeit des Unterhaltsschuldners von den unpfändbaren Freibeträgen des Paragraph 291 a, EO auszugehen. Noch schwerer wiegt aber, daß nunmehr im Paragraph 292 b, Ziffer eins, EO in der Fassung der EO-Nov 1991 die angemessene Herabsetzung des unpfändbaren Freibetrages für den Fall vorgesehen ist, daß laufende gesetzliche Unterhaltsforderungen durch die Exekution nicht zur Gänze hereingebracht werden können. Sind aber für die Exekution zur Hereinbringung des Unterhaltsanspruchs die nach Paragraph 291 b, Absatz 2, EO geltenden unpfändbaren Freibeträge nicht unbedingt maßgebend, so muß dasselbe auch für die Festsetzung des Unterhaltsanspruchs gelten.
Der Oberste Gerichtshof hat daher bereits in der Entscheidung vom 21.9.1993, 10 Ob 505/93, ausgesprochen, daß die Grenze des § 291b EO im Hinblick auf § 292b EO bei der Unterhaltsbemessung nicht als Untergrenze der Belastung des Unterhaltsschuldners herangezogen werden dürfe. Die Unterhaltsbemessung könne vielmehr darüber hinausgehen, doch sei zu berücksichtigen, daß der Unterhaltspflichtige nicht so weit belastet werden dürfe, daß er in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet wäre. Eine ähnliche Auffassung hat er in der Folge in den Entscheidungen vom 30.11.1993, 8 Ob 605/93, und vom 4.10.1994, 4 Ob 556/94, vertreten. Der erkennende Senat schließt sich der in diesen Entscheidungen vertretenen Rechtsansicht an; sie kann dahin zusammengefaßt werden, daß sich die Belastbarkeit des Unterhaltsschuldners im allgemeinen nach jenem Betrag richtet, mit dem der unpfändbare Freibetrag nach § 292b Z 1 EO festzusetzen wäre (so ausdrücklich schon 2 Ob 569/94 = ÖJZ-LSK 1995/50). Dem Unterhaltsschuldner muß demnach soviel verbleiben, wie er für seinen eigenen notwendigen Unterhalt benötigt, also ein Betrag, der zur Erhaltung seiner Körperkräfte und seiner geistigen Persönlichkeit notwendig ist (RZ 1994/57).Der Oberste Gerichtshof hat daher bereits in der Entscheidung vom 21.9.1993, 10 Ob 505/93, ausgesprochen, daß die Grenze des Paragraph 291 b, EO im Hinblick auf Paragraph 292 b, EO bei der Unterhaltsbemessung nicht als Untergrenze der Belastung des Unterhaltsschuldners herangezogen werden dürfe. Die Unterhaltsbemessung könne vielmehr darüber hinausgehen, doch sei zu berücksichtigen, daß der Unterhaltspflichtige nicht so weit belastet werden dürfe, daß er in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet wäre. Eine ähnliche Auffassung hat er in der Folge in den Entscheidungen vom 30.11.1993, 8 Ob 605/93, und vom 4.10.1994, 4 Ob 556/94, vertreten. Der erkennende Senat schließt sich der in diesen Entscheidungen vertretenen Rechtsansicht an; sie kann dahin zusammengefaßt werden, daß sich die Belastbarkeit des Unterhaltsschuldners im allgemeinen nach jenem Betrag richtet, mit dem der unpfändbare Freibetrag nach Paragraph 292 b, Ziffer eins, EO festzusetzen wäre (so ausdrücklich schon 2 Ob 569/94 = ÖJZ-LSK 1995/50). Dem Unterhaltsschuldner muß demnach soviel verbleiben, wie er für seinen eigenen notwendigen Unterhalt benötigt, also ein Betrag, der zur Erhaltung seiner Körperkräfte und seiner geistigen Persönlichkeit notwendig ist (RZ 1994/57).
Geht man von diesen Überlegungen aus, so steht den Kindern ab dem Zeitpunkt, ab dem die Mutter als Hausbesorgerin beschäftigt ist, der sich aufgrund der Prozentmethode ergebende Unterhaltsanspruch, den sie in ihrem Revisionsrekurs ausdrücklich als richtig ansehen, ungekürzt zu. Der Mutter verbleiben nämlich nach Abzug der von ihr zu leistenden Unterhaltsbeträge noch S 6.064 im Monat, ein Betrag, der als zur Befriedigung des notwendigen Unterhalts ausreichend angesehen werden kann. Er liegt im übrigen nur um etwa S 600,- unter jenem Betrag, der gemäß § 291b Abs 2 EO pfändungsfrei wäre (vgl die entgegen der Meinung des Rekursgerichtes maßgebende Tabelle 2a m der Anlage 2 zur ExminV 1994 BGBl 40, wobei abweichend vom Rekursgericht auch die Sorgepflicht für den von der Unterhaltsschuldnerin im eigenen Haushalt betreuten Sohn zu berücksichtigen ist [Heller/Berger/Stix III 2016; Mohr aaO 60]).Geht man von diesen Überlegungen aus, so steht den Kindern ab dem Zeitpunkt, ab dem die Mutter als Hausbesorgerin beschäftigt ist, der sich aufgrund der Prozentmethode ergebende Unterhaltsanspruch, den sie in ihrem Revisionsrekurs ausdrücklich als richtig ansehen, ungekürzt zu. Der Mutter verbleiben nämlich nach Abzug der von ihr zu leistenden Unterhaltsbeträge noch S 6.064 im Monat, ein Betrag, der als zur Befriedigung des notwendigen Unterhalts ausreichend angesehen werden kann. Er liegt im übrigen nur um etwa S 600,- unter jenem Betrag, der gemäß Paragraph 291 b, Absatz 2, EO pfändungsfrei wäre vergleiche die entgegen der Meinung des Rekursgerichtes maßgebende Tabelle 2a m der Anlage 2 zur ExminV 1994 BGBl 40, wobei abweichend vom Rekursgericht auch die Sorgepflicht für den von der Unterhaltsschuldnerin im eigenen Haushalt betreuten Sohn zu berücksichtigen ist [Heller/Berger/Stix römisch drei 2016; Mohr aaO 60]).
Die Unterhaltsschuldnerin hat die Beschäftigung als Hausbesorgerin nach den - vom Rekursgericht nicht geänderten - Feststellungen des Erstgerichtes im April 1994 und nicht - wie das Rekursgericht offenbar irrtümlich angenommen hat - im Juni dieses Jahres aufgenommen. Den Kindern steht daher schon ab 1.4.1994 ein Unterhaltsanspruch in der im Revisionsrekurs geltend gemachten Höhe zu, weshalb die angefochtene Entscheidung in diesem Sinn zu ändern war. Für die davor liegende Zeit ist die Sache jedoch noch nicht zur Entscheidung reif, weil Feststellungen zur Frage fehlen, ob und in welcher Höhe die Unterhaltsschuldnerin im Sinn des Anspannungsgrundsatzes (vgl SZ 63/74 ua) aufgrund einer ihr zumutbaren Erwerbstätigkeit Einkünfte hätte erzielen können. Diese Feststellungen, die das Rekursgericht aufgrund einer nicht zu billigenden Rechtsansicht für entbehrlich angesehen hat, wird das Erstgericht im fortzusetzenden Verfahren nachzuholen haben. Dabei wird insbesondere zu klären sein, warum sie die in der Zeit vom 28.4.1993 bis 19.11.1993 ausgeübte Beschäftigung wieder aufgegeben hat. Für Februar 1992 wird dabei allerdings noch von der Belastbarkeitsgrenze nach den Grundsätzen der Entscheidung SZ 63/88 auszugehen sein.Die Unterhaltsschuldnerin hat die Beschäftigung als Hausbesorgerin nach den - vom Rekursgericht nicht geänderten - Feststellungen des Erstgerichtes im April 1994 und nicht - wie das Rekursgericht offenbar irrtümlich angenommen hat - im Juni dieses Jahres aufgenommen. Den Kindern steht daher schon ab 1.4.1994 ein Unterhaltsanspruch in der im Revisionsrekurs geltend gemachten Höhe zu, weshalb die angefochtene Entscheidung in diesem Sinn zu ändern war. Für die davor liegende Zeit ist die Sache jedoch noch nicht zur Entscheidung reif, weil Feststellungen zur Frage fehlen, ob und in welcher Höhe die Unterhaltsschuldnerin im Sinn des Anspannungsgrundsatzes vergleiche SZ 63/74 ua) aufgrund einer ihr zumutbaren Erwerbstätigkeit Einkünfte hätte erzielen können. Diese Feststellungen, die das Rekursgericht aufgrund einer nicht zu billigenden Rechtsansicht für entbehrlich angesehen hat, wird das Erstgericht im fortzusetzenden Verfahren nachzuholen haben. Dabei wird insbesondere zu klären sein, warum sie die in der Zeit vom 28.4.1993 bis 19.11.1993 ausgeübte Beschäftigung wieder aufgegeben hat. Für Februar 1992 wird dabei allerdings noch von der Belastbarkeitsgrenze nach den Grundsätzen der Entscheidung SZ 63/88 auszugehen sein.