Der außerordentliche Revisionsrekurs der gefährdeten Partei ist zulässig und berechtigt.
Der Antragsteller hat in seinem Provisorialantrag nicht nur behauptet, sondern durch die vorgelegten Urkunden und durch die Bekräftigung der Wissenserklärung seines Sohnes an Eides statt auch hinreichend bescheinigt, daß der Gegner seine Auswanderung nach Südamerika plant. Er hat sich überdies auf die Vernehmung seines Sohnes als Auskunftsperson berufen. Die eidesstättige Erklärung reicht hier aber aus, als bescheinigt anzunehmen, daß der Gegner seine unmittelbar bevorstehende Auswanderung ins Ausland vorhatte, als zur Sicherung iSd § 379 Abs 2 Z 2 EO die einstweilige Verfügung beantragt wurde. Der erneuten Aufhebung der rekursgerichtlichen Entscheidung zur Vernehmung des Zeugen bedurfte es daher nicht.Der Antragsteller hat in seinem Provisorialantrag nicht nur behauptet, sondern durch die vorgelegten Urkunden und durch die Bekräftigung der Wissenserklärung seines Sohnes an Eides statt auch hinreichend bescheinigt, daß der Gegner seine Auswanderung nach Südamerika plant. Er hat sich überdies auf die Vernehmung seines Sohnes als Auskunftsperson berufen. Die eidesstättige Erklärung reicht hier aber aus, als bescheinigt anzunehmen, daß der Gegner seine unmittelbar bevorstehende Auswanderung ins Ausland vorhatte, als zur Sicherung iSd Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer 2, EO die einstweilige Verfügung beantragt wurde. Der erneuten Aufhebung der rekursgerichtlichen Entscheidung zur Vernehmung des Zeugen bedurfte es daher nicht.
Es ist dann aber wahrscheinlich, daß er im Zuge seiner Auwanderung auch sein gesamtes Vermögen ins Ausland transferieren würde, so daß die Annahme des Rekursgerichtes, der Gegner könne trotz Verlegung seines Wohnsitzes ins Ausland einem exekutiven Zugriff zugängliche Vermögensstücke im Inland zurücklassen, die auch ausreichende Deckung für die bescheinigte Forderung bieten, unberechtigt ist. Wenn in ZBl 1920/71 schon die Absicht des Schuldners, seinen Wohnsitz ins Ausland zu verlegen, als Anspruchsgefährdung angesehen wurde, so muß dies umso mehr bei einer geplanten "Auswanderung" angenommen werden, weil damit eine Lösung von der bisherigen Bindung an die Heimat und der Neuaufbau einer Existenz im Ausland verbunden ist, die in der Regel mit der Verbringung des gesamten Vermögens ins Ausland einhergehen wird (Konecny, Der Anwendungsbereich der einstweiligen Verfügung, 256 mwH). Ohne die Verfügung könnte daher der Gegner sämtliche Deckung bietenden Vermögensstücke ins Ausland verbringen. Wenn aber zur Hereinbringung der Zeitrentenforderung auf Grund des Schiedsspruches im Ausland Exekution geführt werden müßte, sind die Voraussetzungen für die Erlassung der einstweiligen Verfügung nach § 379 Abs 2 EO bescheinigt.Es ist dann aber wahrscheinlich, daß er im Zuge seiner Auwanderung auch sein gesamtes Vermögen ins Ausland transferieren würde, so daß die Annahme des Rekursgerichtes, der Gegner könne trotz Verlegung seines Wohnsitzes ins Ausland einem exekutiven Zugriff zugängliche Vermögensstücke im Inland zurücklassen, die auch ausreichende Deckung für die bescheinigte Forderung bieten, unberechtigt ist. Wenn in ZBl 1920/71 schon die Absicht des Schuldners, seinen Wohnsitz ins Ausland zu verlegen, als Anspruchsgefährdung angesehen wurde, so muß dies umso mehr bei einer geplanten "Auswanderung" angenommen werden, weil damit eine Lösung von der bisherigen Bindung an die Heimat und der Neuaufbau einer Existenz im Ausland verbunden ist, die in der Regel mit der Verbringung des gesamten Vermögens ins Ausland einhergehen wird (Konecny, Der Anwendungsbereich der einstweiligen Verfügung, 256 mwH). Ohne die Verfügung könnte daher der Gegner sämtliche Deckung bietenden Vermögensstücke ins Ausland verbringen. Wenn aber zur Hereinbringung der Zeitrentenforderung auf Grund des Schiedsspruches im Ausland Exekution geführt werden müßte, sind die Voraussetzungen für die Erlassung der einstweiligen Verfügung nach Paragraph 379, Absatz 2, EO bescheinigt.
Die erstgerichtliche Verfügung ist daher über den Revisionsrekurs des Antragstellers wieder herzustellen.
Der Oberste Gerichtshof ist an seine im Aufhebungsbeschluß zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht gebunden. Danach können zwar auch die erst künftig fällig werdenden Monatsbeträge der Zeitrentenforderung mittels der einstweiligen Verfügung gesichert werden (vgl dazu Konecny, Der Anwendungsbereich der einstweiligen Verfügung, 192 ff), doch ist eine Beschränkung auf die während der Dauer des Rechtfertigungsverfahrens fällig werdenden Ansprüche geboten. Es bedarf daher einer Abschätzung, mit welcher Verfahrensdauer vor dem auf Grund der Schiedsgerichtsvereinbarung im Vertrag zur Entscheidung berufenen Schiedsgericht zu rechnen ist, bis es zu einem Schiedsspruch kommt und daher die Erfassung der weiter fällig werdenden Monatsbeträge in diesem Rechtfertigungsschritt nicht mehr in Betracht kommen kann. Das Schiedsgericht sollte aus zwei Mitgliedern des zuständigen Kammerausschusses als Beisitzende und einem Anwaltsrichter gemäß § 55a Disziplinarstatut bestehen, wobei der Kläger einen dem Kammerausschuß der Rechtsanwaltskammer für Wien angehörenden Schiedsrichter gleichzeitig mit der Klage und der Beklagte binnen vierzehn Tagen nach Bekanntgabe des Schiedsrichters ebenfalls einen dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer für Wien angehörenden Schiedsrichter namhaft machen sollten. Sonst werde der Schiedsrichter des Beklagten vom Präsidenten der Rechtsanwaltskammer für Wien namhaft gemacht. Die beiden Schiedsrichter wieder hätten binnen vierzehn Tagen den Obmann (Vorsitzenden) zu bestimmen. Falls sie keine Einigung erzielen, fiele die Bestimmung wieder an den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer. Bei dem zu besorgenden Aufenthalt des Gegners im Ausland muß mit Verzögerungen sowohl bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichtes als auch bei der Abwicklung seines Verfahrens gerechnet und eine längere Verfahrensdauer in Kauf genommen werden. Bedenkt man die besonderen Umstände des Falles, so kann die Verfahrensdauer mit etwa vier Jahren eingeschätzt werden, wovon bald zwei Jahre seit der Antragstellung schon verstrichen sind.Der Oberste Gerichtshof ist an seine im Aufhebungsbeschluß zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht gebunden. Danach können zwar auch die erst künftig fällig werdenden Monatsbeträge der Zeitrentenforderung mittels der einstweiligen Verfügung gesichert werden vergleiche dazu Konecny, Der Anwendungsbereich der einstweiligen Verfügung, 192 ff), doch ist eine Beschränkung auf die während der Dauer des Rechtfertigungsverfahrens fällig werdenden Ansprüche geboten. Es bedarf daher einer Abschätzung, mit welcher Verfahrensdauer vor dem auf Grund der Schiedsgerichtsvereinbarung im Vertrag zur Entscheidung berufenen Schiedsgericht zu rechnen ist, bis es zu einem Schiedsspruch kommt und daher die Erfassung der weiter fällig werdenden Monatsbeträge in diesem Rechtfertigungsschritt nicht mehr in Betracht kommen kann. Das Schiedsgericht sollte aus zwei Mitgliedern des zuständigen Kammerausschusses als Beisitzende und einem Anwaltsrichter gemäß Paragraph 55 a, Disziplinarstatut bestehen, wobei der Kläger einen dem Kammerausschuß der Rechtsanwaltskammer für Wien angehörenden Schiedsrichter gleichzeitig mit der Klage und der Beklagte binnen vierzehn Tagen nach Bekanntgabe des Schiedsrichters ebenfalls einen dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer für Wien angehörenden Schiedsrichter namhaft machen sollten. Sonst werde der Schiedsrichter des Beklagten vom Präsidenten der Rechtsanwaltskammer für Wien namhaft gemacht. Die beiden Schiedsrichter wieder hätten binnen vierzehn Tagen den Obmann (Vorsitzenden) zu bestimmen. Falls sie keine Einigung erzielen, fiele die Bestimmung wieder an den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer. Bei dem zu besorgenden Aufenthalt des Gegners im Ausland muß mit Verzögerungen sowohl bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichtes als auch bei der Abwicklung seines Verfahrens gerechnet und eine längere Verfahrensdauer in Kauf genommen werden. Bedenkt man die besonderen Umstände des Falles, so kann die Verfahrensdauer mit etwa vier Jahren eingeschätzt werden, wovon bald zwei Jahre seit der Antragstellung schon verstrichen sind.
Nach den im Aufhebungsbeschluß erwähnten Grundsätzen ist die zu sichernde Forderung mit S 1,000.000,- anzusetzen.
Darauf ist die Verfügung einzuschränken.
Die vom Gegner in seinem Rekurs angestrebte Erhöhung der vom Antragsteller zu erlegenden Sicherheit auf S 1,500.000,- kommt nicht in Betracht. Die mit rund 10 % des zu sichernden Forderungsbetrages mit S 100.000,- bemessene Sicherheit ist derzeit noch ausreichend.
Da der Gegner eine Einschränkung der Verfügung durch seine Rechtsmittelschriften erreichte, stehen ihm auf der Basis des Unterschiedsbetrages Kosten nach § 402 Abs 1 EO und § 78 EO sowie § 41 ZPO und § 50 Abs 1 ZPO zu.Da der Gegner eine Einschränkung der Verfügung durch seine Rechtsmittelschriften erreichte, stehen ihm auf der Basis des Unterschiedsbetrages Kosten nach Paragraph 402, Absatz eins, EO und Paragraph 78, EO sowie Paragraph 41, ZPO und Paragraph 50, Absatz eins, ZPO zu.