Aus den Entscheidungsgründen:
Bei der Entscheidung des Streitfalles ist davon auszugehen, daß der Kläger jedenfalls im Zusammenspiel mit seiner Gattin, der aus dem Urteil 6 Cg 150/53 des Kreisgerichtes Leoben Verpflichteten, alles unternommen hat, um die Vollstreckung des zitierten Urteiles unmöglich zu machen. Kurz nach eingetretener Rechtskraft dieses Urteiles wurde der Gattin des Klägers von den Hauseigentümern das Geschäftslokal aufgekundigt. Sie erhob keine Einwendungen. Die Aufkündigung wurde am 6. September 1954 rechtskräftig. Einen Monat nachher vermieteten die Hauseigentümer dem Kläger das Geschäftslokal, und dieser mietete im Zuge des mit Beschluß des Exekutionsgerichtes vom 15. September 1954 gegen seine Gattin eingeleiteten Delogierungsverfahrens eben dieses Lokal. Schon vor Rechtskraft des gegen seine Gattin ergangenen Urteils im Vorprozeß hat sich der Kläger vorsorglich einen Gewerbeschein auf denselben Standort verschafft, an dem seine Gattin ihr Unternehmen betrieben hat, und nach Rechtskraft hat seine Gattin den ihr verliehenen Gewerbeschein schlechthin zurückgelegt und nicht, wie sie es auf Grund des Urteils tun sollte, zugunsten der Beklagten. Aus allen diesen Umständen ist es evident, daß jedenfalls der Kläger und seine Gattin nichts anderes anstrebten, als die Durchsetzung des von der Beklagten ersiegten Räumungsanspruches und die Übertragung des Gewerberechtes zu vereiteln. Nicht nur der zeitliche Zusammenhang, nicht nur der Kreis der beteiligten Personen läßt diese Schlußfolgerung zwingend erscheinen, sondern auch ihr Verhalten. Die Gattin des Klägers hat keine Einwendungen gegen die Aufkündigung erhoben, sie hat die Beklagte von der Aufkündigung nicht verständigt. Der Gatte der Frau, der die Hauseigentümer eben das Geschäftslokal aufgekundigt haben, mietete von diesen kurz nach der Aufkündigung das Lokal im Zuge des von der Beklagten eingeleiteten Delogierungsverfahrens, ohne daß für diesen Vorgang irgend eine andere plausible Erklärung gefunden werden kann als die, daß auf diese Weise der Beklagten die Vollstreckung ihres Räumungstitels unmöglich gemacht werden sollte.
Der von den Ehegatten Sch. verwirklichte Tatbestand ist als Exekutionsvereitlung anzusehen (KH. 3870 und 3942). Sie setzten einen strafbaren Tatbestand, sie sind zur Wiedergutmachung, also zur Wiederherstellung des vorigen Standes, verpflichtet (vgl. RGZ. 90, 436).Der von den Ehegatten Sch. verwirklichte Tatbestand ist als Exekutionsvereitlung anzusehen (KH. 3870 und 3942). Sie setzten einen strafbaren Tatbestand, sie sind zur Wiedergutmachung, also zur Wiederherstellung des vorigen Standes, verpflichtet vergleiche RGZ. 90, 436).
Diese Verpflichtung trifft sie auch aus dem Gesichtspunkte, daß jedenfalls sie beide in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise von den ihnen zustehenden Rechten der widerspruchslosen Hinnahme einer Aufkündigung und des Abschlusses eines neuen Mietvertrages nur in der erwiesenen Absicht Gebrauch machten, um der Beklagten Schaden zuzufügen, um sie um das von ihr ersiegte Recht und ihr Vermögen, nämlich um das ihr früher gehörige Unternehmen, zu bringen.
Die Beklagte könnte demnach unter allen Umständen aus dem Titel des Schadenersatzes die Wiederherstellung des früheren Zustandes erzwingen, wenn es ihr aus irgend einem Gründe nicht gelungen wäre, wieder in den Besitz ihres Unternehmens einschließlich der Benützung des Geschäftslokales zu kommen. Sie kann daher auch dem Räumungsbegehren des Klägers, mag er auch mit den Hauseigentümern einen Mietvertrag geschlossen haben, die Einrede der Arglist (exceptio doli) entgegensetzen, der Kläger habe kein schutzwürdiges Interesse, das Klagerecht sei ihm versagt.