Begründung:
Der Kläger ist aufgrund eines rechtskräftigen Teilurteils vom 27. Dezember 2016 schuldig, der Beklagten binnen 14 Tagen über seine monatlichen Einkünfte ab 1. Jänner 2010 Rechnung zu legen.
Das Erstgericht bewilligte der Beklagten als Betreibender aufgrund dieses Titels mit Beschluss vom 13. März 2018, GZ 6 E 1184/18g-3, zur Durchsetzung ihres Anspruchs auf Rechnungslegung die Exekution nach § 354 EO und trug dem Kläger (Verpflichteten) auf, binnen vier Wochen Rechnung über das monatliche Einkommen ab 1. Jänner 2010 zu legen, widrigenfalls über ihn auf Antrag der Beklagten eine Geldstrafe in Höhe von 750 EUR verhängt würde.Das Erstgericht bewilligte der Beklagten als Betreibender aufgrund dieses Titels mit Beschluss vom 13. März 2018, GZ 6 E 1184/18g-3, zur Durchsetzung ihres Anspruchs auf Rechnungslegung die Exekution nach Paragraph 354, EO und trug dem Kläger (Verpflichteten) auf, binnen vier Wochen Rechnung über das monatliche Einkommen ab 1. Jänner 2010 zu legen, widrigenfalls über ihn auf Antrag der Beklagten eine Geldstrafe in Höhe von 750 EUR verhängt würde.
In Vollzug der mit Beschluss vom 13. März 2018 bewilligten Exekution verhängte das Erstgericht mit Beschluss vom 17. April 2018, GZ 6 E 1184/18g-6, über den Kläger die in der Exekutionsbewilligung angedrohte Geldstrafe von 750 EUR und trug ihm neuerlich auf, binnen vier Wochen über sein monatliches Einkommen ab 1. Jänner 2010 Rechnung zu legen, widrigenfalls über ihn auf Antrag der Beklagten eine Geldstrafe von 1.250 EUR verhängt würde.
Mit Beschluss vom 25. Mai 2018, GZ 6 E 1184/18g-9, verhängte das Erstgericht die im Beschluss ON 6 angedrohte Geldstrafe und trug dem Kläger neuerlich auf, binnen zwei Wochen Rechnung über sein monatliches Einkommen ab 1. Jänner 2010 zu legen, widrigenfalls über ihn auf Antrag der Beklagten eine Geldstrafe von 5.000 EUR verhängt würde.
Mit Beschluss vom 22. Juni 2018, GZ 6 E 1184/18g-20, verhängte das Erstgericht über den Kläger die im Beschluss ON 9 angedrohte Geldstrafe von 5.000 EUR und trug ihm neuerlich die Rechnungslegung binnen zwei Wochen auf, widrigenfalls über ihn auf Antrag der Beklagten eine Geldstrafe von 6.500 EUR verhängt würde.
Mit Beschluss vom 19. Juli 2018, GZ 6 E 1184/18g-26, verhängte das Erstgericht über den Kläger die im Beschluss ON 20 angedrohte Geldstrafe von 6.500 EUR und trug ihm neuerlich die Rechnungslegung binnen zwei Wochen auf, widrigenfalls über ihn auf Antrag der Beklagten eine Geldstrafe von 8.000 EUR verhängt würde.
Gegen den Beschluss ON 9 erhob der Kläger am 14. Juni 2018 zu AZ 41 C 28/18h des Erstgerichts eine „Impugnationsklage“ mit dem Urteilsantrag, die von der Beklagten gegen ihn zu AZ 6 E 1184/18g „mit Beschluss vom 25. Mai 2018 geführte Exekution“ möge einschließlich der Aussprüche über die Geldstrafen für unzulässig erklärt werden. Er habe die titulierte Verpflichtung bereits am 20. April 2018 durch Übermittlung der Rechnungslegungsunterlagen an den Beklagtenvertreter erfüllt; eine formell vollständige Rechnungslegung genüge. In einem vorbereitenden Schriftsatz vom 11. September 2018 stützte er sich zusätzlich auf eine (teilweise) Unmöglichkeit der Rechnungslegung wegen ihm nicht mehr zur Verfügung stehender Urkunden. Das Verfahren über diese Klage ist noch nicht rechtskräftig beendet.
Am 30. Juli 2018 brachte der Kläger wiederum eine „Impugnationsklage“ mit dem Begehren ein, die von der Beklagten gegen ihn zu AZ 6 E 1184/18g „mit Beschluss vom 19. Juli 2018 (ON 26) geführte Exekution einschließlich der Aussprüche über die Geldstrafen“ für unzulässig zu erklären. Er habe die Rechnungslegungsverpflichtung bereits am 20. April 2018 mit Legung einer formell vollständigen Rechnung erfüllt. Eine zur Erwirkung der Rechnungslegung geführte Exekution sei wegen Unmöglichkeit der Leistung einzustellen, wenn die zur Rechnungslegung erforderlichen Belegen vernichtet worden seien. Dies betreffe hier vor allem die Dokumente des ehemaligen Unternehmens des Klägers, die ihm aufgrund der Veräußerung nicht mehr zur Verfügung stünden. Insbesondere die von der Beklagten geforderte Vorlage einer Bilanz, einer Gewinn- und Verlustrechnung und von [Unterlagen zu] Verrechnungskonten sei dem Kläger demnach nicht nur unzumutbar, sondern aufgrund des Verkaufs seines Unternehmens unmöglich.
Das Erstgericht wies die Klage wegen Streitanhängigkeit zurück. Da der Kläger einerseits das Erlöschen des betriebenen Anspruchs durch Erfüllung und andererseits die Unmöglichkeit der geschuldeten Leistung behaupte, handle es sich inhaltlich um eine Oppositionsklage. Das stattgebende Oppositionsurteil erfasse den Anspruch als solchen und spreche mit Rechtskraftwirkung über dessen Bestand ab, bewirke daher die Unzulässigkeit nicht nur der Anlassexekution, sondern jeder Exekution zur Hereinbringung oder Sicherung des titulierten Anspruchs. Es bedürfe daher, auch wenn mehrere Exekutionen zur Hereinbringung des in Rede stehenden Anspruchs anhängig seien, nur einer einzigen Oppositionsklage, bei deren Erfolg alle anhängigen Exekutionen einzustellen seien. Der weiteren, auf den gleichen Sachverhalt gestützten Oppositionsklage stehe daher das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit entgegen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge. In einer Gesamtschau könnte das Klagevorbringen nur so verstanden werden, dass der Kläger, auch wenn er geflissentlich auf den „aktuellen Exekutionsantrag“ abstelle, behaupte, der Anspruch sei insgesamt wegen Erfüllung bzw Unmöglichkeit erloschen. Dabei handle es sich um Oppositionsgründe. Die vom Kläger in seinem Rekurs analog herangezogene Möglichkeit einer Impugnationsklage in den Fällen des § 355 EO setze die Behauptung voraus, er habe keinen Sachverhalt verwirklicht, der ein Zuwiderhandeln gegen den Titel darstelle. Eine solche Einwendung sei aber bei einer Exekution zur Erwirkung einer vertretbaren Handlung schon begrifflich ausgeschlossen, weil der Verpflichtete in diesem Fall nichts zu unterlassen oder zu dulden, sondern eine Leistung zu erbringen habe. Er könne sich nur dadurch titelgemäß verhalten, dass er die geschuldete Leistung innerhalb der gesetzten Frist erbringe. Führe der Kläger dennoch Exekution, könne sich der Verpflichtete nur mit Klage nach § 35 EO zur Wehr setzen. Daran könne auch der Umstand nichts ändern, dass der Kläger von einer wiederkehrenden „Dauerverpflichtung“ ausgehe. Nach der Rechtsprechung seien Exekutionen nach § 354 EO nicht nur zur Erzwingung einer einmaligen Erfüllungshandlung geeignet, sondern auch für Dauerverpflichtungen, sofern sie
– wie hier – tatsächlich ein positives Handeln (und nicht eine sich aus einer Verbotsbeziehung ergebende Unterlassungspflicht) zum Gegenstand hätten. Eine Impugnationsklage, die sich auf die Behauptung stütze, der Kläger habe in bestimmten Zeiträumen der Verpflichtung entsprochen, sei ausgeschlossen. Während bei einer Unterlassungsexekution die Frage, ob der Verpflichtete dem Titel zuwidergehandelt habe, bei den einzelnen behaupteten Verstößen durchaus unterschiedlich beurteilt werden könne, gebe es bei einer Exekution nach § 354 EO solche Verstöße gar nicht; der Verpflichtete habe die Leistung entweder (zur Gänze) erbracht oder eben nicht. Ein zwingendes Rechtsschutzbedürfnis, aufgrund dessen dem Verpflichteten die Möglichkeit eingeräumt werden müsste, die – in zeitlicher Hinsicht – teilweise Erfüllung als titelgemäßes Verhalten (im Sinn eines temporär nicht vorliegenden Zuwiderhandelns) mittels Impugnationsklage geltend zu machen, bestehe daher nicht.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge. In einer Gesamtschau könnte das Klagevorbringen nur so verstanden werden, dass der Kläger, auch wenn er geflissentlich auf den „aktuellen Exekutionsantrag“ abstelle, behaupte, der Anspruch sei insgesamt wegen Erfüllung bzw Unmöglichkeit erloschen. Dabei handle es sich um Oppositionsgründe. Die vom Kläger in seinem Rekurs analog herangezogene Möglichkeit einer Impugnationsklage in den Fällen des Paragraph 355, EO setze die Behauptung voraus, er habe keinen Sachverhalt verwirklicht, der ein Zuwiderhandeln gegen den Titel darstelle. Eine solche Einwendung sei aber bei einer Exekution zur Erwirkung einer vertretbaren Handlung schon begrifflich ausgeschlossen, weil der Verpflichtete in diesem Fall nichts zu unterlassen oder zu dulden, sondern eine Leistung zu erbringen habe. Er könne sich nur dadurch titelgemäß verhalten, dass er die geschuldete Leistung innerhalb der gesetzten Frist erbringe. Führe der Kläger dennoch Exekution, könne sich der Verpflichtete nur mit Klage nach Paragraph 35, EO zur Wehr setzen. Daran könne auch der Umstand nichts ändern, dass der Kläger von einer wiederkehrenden „Dauerverpflichtung“ ausgehe. Nach der Rechtsprechung seien Exekutionen nach Paragraph 354, EO nicht nur zur Erzwingung einer einmaligen Erfüllungshandlung geeignet, sondern auch für Dauerverpflichtungen, sofern sie, – wie hier – tatsächlich ein positives Handeln (und nicht eine sich aus einer Verbotsbeziehung ergebende Unterlassungspflicht) zum Gegenstand hätten. Eine Impugnationsklage, die sich auf die Behauptung stütze, der Kläger habe in bestimmten Zeiträumen der Verpflichtung entsprochen, sei ausgeschlossen. Während bei einer Unterlassungsexekution die Frage, ob der Verpflichtete dem Titel zuwidergehandelt habe, bei den einzelnen behaupteten Verstößen durchaus unterschiedlich beurteilt werden könne, gebe es bei einer Exekution nach Paragraph 354, EO solche Verstöße gar nicht; der Verpflichtete habe die Leistung entweder (zur Gänze) erbracht oder eben nicht. Ein zwingendes Rechtsschutzbedürfnis, aufgrund dessen dem Verpflichteten die Möglichkeit eingeräumt werden müsste, die – in zeitlicher Hinsicht – teilweise Erfüllung als titelgemäßes Verhalten (im Sinn eines temporär nicht vorliegenden Zuwiderhandelns) mittels Impugnationsklage geltend zu machen, bestehe daher nicht.
Das Rekursgericht ließ den Revisionsrekurs zu, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob im Fall einer Exekution zur Durchsetzung wiederkehrender unvertretbarer Handlungen nach § 354 EO aufgrund eines zeitlich unbefristeten Rechnungslegungsanspruchs eine Impugnationsklage zulässig sei, wenn sie sich auf eine in zeitlicher Hinsicht teilweise Leistungserbringung (im Sinn eines temporären Nicht-Zuwiderhandelns) stütze.Das Rekursgericht ließ den Revisionsrekurs zu, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob im Fall einer Exekution zur Durchsetzung wiederkehrender unvertretbarer Handlungen nach Paragraph 354, EO aufgrund eines zeitlich unbefristeten Rechnungslegungsanspruchs eine Impugnationsklage zulässig sei, wenn sie sich auf eine in zeitlicher Hinsicht teilweise Leistungserbringung (im Sinn eines temporären Nicht-Zuwiderhandelns) stütze.
Mit seinem Revisionsrekurs macht der Kläger zusammengefasst geltend, das Rekursgericht verkenne, dass seine Klage zu AZ 41 C 28/18d nur die mit Beschluss vom 25. Mai 2018 verhängte Geldstrafe betreffe, während sich die hier zu beurteilende Klage ausschließlich gegen die mit Beschluss vom 19. Juli 2018 verhängte Geldstrafe richte. Er leugne keineswegs seine titelmäßige Verpflichtung zur Rechnungslegung, sondern nur den Vollstreckungsanspruch der Beklagten. Demgemäß richte sich seine Klage auch nicht gegen den betriebenen Anspruch wie eine Oppositionsklage, sondern nur gegen die aufgrund des Titels gegen ihn geführte Exekution. Es sei unerklärlich, warum das Institut der Impugnationsklage nur für die Exekution von (ebenfalls auf Dauer wirkenden) Unterlassungspflichten nach § 355 EO vorgesehen sein sollte und nicht auch für die Exekution nach § 354 EO in einem Fall wie dem hier vorliegenden, weil er ansonsten über keinen ausreichenden Rechtsbehelf verfüge, um sich gegen die unberechtigte Exekutionsführung zur Wehr zu setzen.Mit seinem Revisionsrekurs macht der Kläger zusammengefasst geltend, das Rekursgericht verkenne, dass seine Klage zu AZ 41 C 28/18d nur die mit Beschluss vom 25. Mai 2018 verhängte Geldstrafe betreffe, während sich die hier zu beurteilende Klage ausschließlich gegen die mit Beschluss vom 19. Juli 2018 verhängte Geldstrafe richte. Er leugne keineswegs seine titelmäßige Verpflichtung zur Rechnungslegung, sondern nur den Vollstreckungsanspruch der Beklagten. Demgemäß richte sich seine Klage auch nicht gegen den betriebenen Anspruch wie eine Oppositionsklage, sondern nur gegen die aufgrund des Titels gegen ihn geführte Exekution. Es sei unerklärlich, warum das Institut der Impugnationsklage nur für die Exekution von (ebenfalls auf Dauer wirkenden) Unterlassungspflichten nach Paragraph 355, EO vorgesehen sein sollte und nicht auch für die Exekution nach Paragraph 354, EO in einem Fall wie dem hier vorliegenden, weil er ansonsten über keinen ausreichenden Rechtsbehelf verfüge, um sich gegen die unberechtigte Exekutionsführung zur Wehr zu setzen.
Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsrekursbeantwortung, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Der Revisionsrekurs ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, aber nicht berechtigt.