Der Rekurs der Erstverpflichteten ist zulässig, weil sie zu Recht aufzeigt, dass das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist, wonach Entscheidungen im Rechtsmittelverfahren auf derselben Sachverhaltsgrundlage wie in erster Instanz zu fällen sind. Das Rechtsmittel ist aber im Ergebnis nicht berechtigt.
1. Die Änderung der Firma der betreibenden Partei ergibt sich aus dem Firmenbuch (FN 150714p; ebenso schon 6 Ob 19/09a). Die Parteibezeichnung ist daher gemäß § 78 EO iVm § 235 Abs 5 ZPO zu berichtigen.1. Die Änderung der Firma der betreibenden Partei ergibt sich aus dem Firmenbuch (FN 150714p; ebenso schon 6 Ob 19/09a). Die Parteibezeichnung ist daher gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 235, Absatz 5, ZPO zu berichtigen.
2. Wie auch das Gericht zweiter Instanz im Grunde richtig erkennt, hat die Verteilung des Meistbots auf der Meistbotsverteilungstagsatzung zu beruhen, die nach § 209 Abs 1 EO zwingend durchzuführen ist (Angst in Angst, EO² § 209 Rz 3; Lecher in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 209 Rz 1; ebenso schon zur nach Art III Abs 1 der EONov 2000 hier noch anzuwendenden Fassung vor dieser Novelle Heller/Berger/Stix, EO4 1431; bei sonstiger Nichtigkeit, Verzicht wäre unzulässig: 3 Ob 109/90 [zur Nachtragsverteilung]). Wie für nach einer mündlichen Verhandlung ergehende Entscheidungen nach der ZPO (stRsp, Rechberger in Rechberger, ZPO³ § 406 Rz 1 mwN) ist für den Meistbotsverteilungsbeschluss die Sach- und Rechtslage bei Schluss der Meistbotsverteilungstagsatzung maßgeblich (RIS-Justiz RS0050095; RS0003260; ebenso Angst aaO § 214 Rz 6); dasselbe gilt aber auch wegen des Neuerungsverbots (Jakusch in Angst aaO § 65 Rz 33 mwN) für die Rechtsmittelentscheidungen.2. Wie auch das Gericht zweiter Instanz im Grunde richtig erkennt, hat die Verteilung des Meistbots auf der Meistbotsverteilungstagsatzung zu beruhen, die nach Paragraph 209, Absatz eins, EO zwingend durchzuführen ist (Angst in Angst, EO² Paragraph 209, Rz 3; Lecher in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Paragraph 209, Rz 1; ebenso schon zur nach Artikel römisch drei, Absatz eins, der EONov 2000 hier noch anzuwendenden Fassung vor dieser Novelle Heller/Berger/Stix, EO4 1431; bei sonstiger Nichtigkeit, Verzicht wäre unzulässig: 3 Ob 109/90 [zur Nachtragsverteilung]). Wie für nach einer mündlichen Verhandlung ergehende Entscheidungen nach der ZPO (stRsp, Rechberger in Rechberger, ZPO³ Paragraph 406, Rz 1 mwN) ist für den Meistbotsverteilungsbeschluss die Sach- und Rechtslage bei Schluss der Meistbotsverteilungstagsatzung maßgeblich (RIS-Justiz RS0050095; RS0003260; ebenso Angst aaO Paragraph 214, Rz 6); dasselbe gilt aber auch wegen des Neuerungsverbots (Jakusch in Angst aaO Paragraph 65, Rz 33 mwN) für die Rechtsmittelentscheidungen.
3. Zu Recht macht nun die führende betreibende Partei geltend, dass die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung (und erst recht die des Titelurteils) lange nach dem Schluss der (in der Exekutionsordnung an sich nicht vorgesehenen) zweiten Meistbotsverteilungstagsatzung (und auch nach dem etwa ein Jahr später gefassten Meistbotsverteilungsbeschluss) erfolgte. Anders als etwa bei Verneinung der materiellen Beschwer (wie auch aus § 50 Abs 2 ZPO abzuleiten ist, der die Berücksichtigung des nachträglichen Wegfalls der Beschwer in der Hauptsache voraussetzt), die für den Aufschiebungsantrag eine Rolle spielen könnte, über den aber vom Rekursgericht mangels einer anfechtbaren erstinstanzlichen Entscheidung dazu nicht abzusprechen war, durfte es daher bei seiner aufhebenden Entscheidung diese neuen Tatsachen nicht berücksichtigen.3. Zu Recht macht nun die führende betreibende Partei geltend, dass die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung (und erst recht die des Titelurteils) lange nach dem Schluss der (in der Exekutionsordnung an sich nicht vorgesehenen) zweiten Meistbotsverteilungstagsatzung (und auch nach dem etwa ein Jahr später gefassten Meistbotsverteilungsbeschluss) erfolgte. Anders als etwa bei Verneinung der materiellen Beschwer (wie auch aus Paragraph 50, Absatz 2, ZPO abzuleiten ist, der die Berücksichtigung des nachträglichen Wegfalls der Beschwer in der Hauptsache voraussetzt), die für den Aufschiebungsantrag eine Rolle spielen könnte, über den aber vom Rekursgericht mangels einer anfechtbaren erstinstanzlichen Entscheidung dazu nicht abzusprechen war, durfte es daher bei seiner aufhebenden Entscheidung diese neuen Tatsachen nicht berücksichtigen.
4. Dennoch ist der angefochtene Beschluss zu bestätigen, weil die neuerliche Entscheidung über die Verteilung der Meistbote für die Anteile der Erstverpflichteten nicht zu vermeiden ist. Auch das Rekursgericht hielt fest, dass das Erstgericht über den Aufschiebungsantrag nicht oder zumindest nicht im Sinn der EO (wenn man, was denkbar scheint, die angeordnete Sistierung der Auszahlung als teilweise Aufschiebung wertet) entschied. Der Aufschiebungsantrag war zulässig, weil das Exekutionsverfahren, hier die Zwangsversteigerung, noch nicht beendet war (3 Ob 41/91; SZ 1 Ob 734/50 = 24/3 [erst mit Zahlung des Drittschuldners]); dies ist bei der Zwangsversteigerung erst mit der Ausfolgung der aus dem Meistbot zugewiesenen Beträge der Fall (RIS-Justiz RS0001247). Den Verfahrensmangel hat die Erstverpflichtete in ihrem Rekurs gegen den Meistbotsverteilungsbeschluss hinreichend dargelegt, wenn sie die unterbliebene „Unterbrechung“ des Verfahrens rügt. Dass es einen wesentlichen Verfahrensmangel bedeutet, ohne vorherige oder (bei Abweisung zumindest gleichzeitige) Entscheidung über einen vorliegenden Aufschiebungsantrag den Meistbotsverteilungsbeschluss zu erlassen, unterliegt keinem Zweifel: Nach Stellung eines Aufschiebungsantrags hat sich das Exekutionsgericht bis zur Entscheidung darüber aller nicht mehr rückgängig zu machenden Exekutionsakte zu enthalten (zutr Deixler-Hübner in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 43 Rz 2 (zur Meistbotsverteilung); Jakusch in Angst, EO² § 43 Rz 2). Da die Aufhebung bereits vollzogener Exekutionsakte nach § 43 Abs 2 EO wegen der Notwendigkeit, für die volle Befriedigung des betriebenen Anspruchs Sicherheit zu leisten, nur in den seltensten Fällen möglich sein wird, durfte das Erstgericht über die Meistbotsverteilung in Ansehung der Aufschiebungswerberin nicht mehr entscheiden.4. Dennoch ist der angefochtene Beschluss zu bestätigen, weil die neuerliche Entscheidung über die Verteilung der Meistbote für die Anteile der Erstverpflichteten nicht zu vermeiden ist. Auch das Rekursgericht hielt fest, dass das Erstgericht über den Aufschiebungsantrag nicht oder zumindest nicht im Sinn der EO (wenn man, was denkbar scheint, die angeordnete Sistierung der Auszahlung als teilweise Aufschiebung wertet) entschied. Der Aufschiebungsantrag war zulässig, weil das Exekutionsverfahren, hier die Zwangsversteigerung, noch nicht beendet war (3 Ob 41/91; SZ 1 Ob 734/50 = 24/3 [erst mit Zahlung des Drittschuldners]); dies ist bei der Zwangsversteigerung erst mit der Ausfolgung der aus dem Meistbot zugewiesenen Beträge der Fall (RIS-Justiz RS0001247). Den Verfahrensmangel hat die Erstverpflichtete in ihrem Rekurs gegen den Meistbotsverteilungsbeschluss hinreichend dargelegt, wenn sie die unterbliebene „Unterbrechung“ des Verfahrens rügt. Dass es einen wesentlichen Verfahrensmangel bedeutet, ohne vorherige oder (bei Abweisung zumindest gleichzeitige) Entscheidung über einen vorliegenden Aufschiebungsantrag den Meistbotsverteilungsbeschluss zu erlassen, unterliegt keinem Zweifel: Nach Stellung eines Aufschiebungsantrags hat sich das Exekutionsgericht bis zur Entscheidung darüber aller nicht mehr rückgängig zu machenden Exekutionsakte zu enthalten (zutr Deixler-Hübner in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Paragraph 43, Rz 2 (zur Meistbotsverteilung); Jakusch in Angst, EO² Paragraph 43, Rz 2). Da die Aufhebung bereits vollzogener Exekutionsakte nach Paragraph 43, Absatz 2, EO wegen der Notwendigkeit, für die volle Befriedigung des betriebenen Anspruchs Sicherheit zu leisten, nur in den seltensten Fällen möglich sein wird, durfte das Erstgericht über die Meistbotsverteilung in Ansehung der Aufschiebungswerberin nicht mehr entscheiden.
5. Demnach hat es bei der Aufhebung des die Erstverpflichtete betreffenden Teils des Meistbotsverteilungsbeschlusses zu bleiben. Einer neuerlichen (dritten) Tagsatzung bedarf es aber (jedenfalls vorerst) nicht; das Erstgericht wird über den Aufschiebungsantrag und nach Rechtskraft dieser Entscheidung - falls sich nicht bis dahin die Verfahrenslage nochmals entscheidend ändert (Einstellungsantrag nach § 39 Abs 1 Z 9 EO) - erneut unter Beachtung der oben zu 2. und 3. dargelegten Rechtslage sowie der folgenden Erwägungen über die Verteilung des restlichen Meistbots zu entscheiden haben: Für eine Sistierung der Ausfolgung der Meistbote wie in der aufgehobenen Entscheidung fehlt eine gesetzliche Grundlage. Zwar ist auf das schon 1991 eingeleitete Zwangsversteigerungsverfahren noch die EO idF vor der EONov 2000 BGBl I 2000/59 anzuwenden (Art III Abs 1 leg cit); die mit dieser Novelle abgeschaffte, der Entscheidung des Erstgerichts vergleichbare „zinstragende Anlegung“ eines Meistbots auf längere Zeit war aber nur für pfandrechtlich sichergestellte bedingte Forderungen (§ 221 EO aF) und solche auf wiederkehrende Leistungen (§ 219 EO aF) sowie bestimmte Dienstbarkeiten, Reallasten und Ausgedinge (§§ 225, 226 EO aF) vorgesehen. Solche Forderungen sind hier nicht zu beurteilen.5. Demnach hat es bei der Aufhebung des die Erstverpflichtete betreffenden Teils des Meistbotsverteilungsbeschlusses zu bleiben. Einer neuerlichen (dritten) Tagsatzung bedarf es aber (jedenfalls vorerst) nicht; das Erstgericht wird über den Aufschiebungsantrag und nach Rechtskraft dieser Entscheidung - falls sich nicht bis dahin die Verfahrenslage nochmals entscheidend ändert (Einstellungsantrag nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 9, EO) - erneut unter Beachtung der oben zu 2. und 3. dargelegten Rechtslage sowie der folgenden Erwägungen über die Verteilung des restlichen Meistbots zu entscheiden haben: Für eine Sistierung der Ausfolgung der Meistbote wie in der aufgehobenen Entscheidung fehlt eine gesetzliche Grundlage. Zwar ist auf das schon 1991 eingeleitete Zwangsversteigerungsverfahren noch die EO in der Fassung vor der EONov 2000 BGBl I 2000/59 anzuwenden (Artikel römisch drei, Absatz eins, leg cit); die mit dieser Novelle abgeschaffte, der Entscheidung des Erstgerichts vergleichbare „zinstragende Anlegung“ eines Meistbots auf längere Zeit war aber nur für pfandrechtlich sichergestellte bedingte Forderungen (Paragraph 221, EO aF) und solche auf wiederkehrende Leistungen (Paragraph 219, EO aF) sowie bestimmte Dienstbarkeiten, Reallasten und Ausgedinge (Paragraphen 225, 226, EO aF) vorgesehen. Solche Forderungen sind hier nicht zu beurteilen.
6. Bei der neuerlichen Entscheidung wird auch zu berücksichtigen sein, dass die damals nach der Aktenlage nicht mehr unter Sachwalterschaft stehende Erstverpflichtete in der zweiten Meistbotsverteilungstagsatzung (ON 221) einen weiteren Aufschiebungsantrag gestellt hatte, über den eine Entscheidung noch aussteht.
7. Obwohl der Rekurs der betreibenden Partei formell keinen Erfolg hatte, war die Entscheidung über die darauf entfallenden Kosten vorzubehalten, weil das Rechtsmittel zur Klärung der Rechtslage beigetragen hat (§ 78 EO iVm § 52 ZPO; RIS-Justiz RS0036035).7. Obwohl der Rekurs der betreibenden Partei formell keinen Erfolg hatte, war die Entscheidung über die darauf entfallenden Kosten vorzubehalten, weil das Rechtsmittel zur Klärung der Rechtslage beigetragen hat (Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 52, ZPO; RIS-Justiz RS0036035).