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Entscheidung 3 Ob 67/04f×

Entscheidung 3 Ob 67/04f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob67/04f

Entscheidungsdatum

25.03.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Parteien 1. Wilhelm S***** und 2. Angelika S*****, beide vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in Bruck/Mur, wider den Gegner der gefährdeten Partei Andreas Martin S*****, derzeit unbekannten Aufenthalts, vertreten durch den Zustellkurator Mag. Gernot Götz, Rechtsanwalt in Spittal/Drau, wegen einstweiliger Verfügung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der gefährdeten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 14. Jänner 2004, GZ 3 R 359/03h-10, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Spittal/Drau vom 14. Juli 2003, GZ 3 C 590/03i-2, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Mit selbständigem Antrag begehrten die gefährdeten Parteien bei einem Bezirksgericht die Erlassung einer einstweiligen Verfügung (EV), mit der dem Antragsgegner die Belastung und Veräußerung einer bestimmten Liegenschaft untersagt werden sollte sowie die Anmerkung des Verbots ob dieser Liegenschaft. Im begehrten Spruch der EV ist der zu sichernde Anspruch nicht angeführt.

Dazu brachten die Antragsteller ua vor, ihre Gesamtforderung setze sich zusammen aus einem Privatbeteiligtenzuspruch in einem Strafurteil von 14.978,39 EUR, Kosten dieses Verfahrens von 778,78 EUR sowie Kosten aus einem beim Erstgericht geführten Exekutionsverfahren von 563,38 EUR, insgesamt daher 16.329,51 EUR. Der Antragsgegner habe ihnen insgesamt 350.000 S = 25.435,49 EUR herausgelockt, durch den Privatbeteiligten-Zuspruch sei nur ein Teil ihrer Gesamtforderung tituliert. Kosten sprachen die Antragsteller auf Basis von 16.329,51 EUR an. Dieser Betrag scheint auch im Rubrum auf.

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht dem Revisionsrekurs des durch einen Zustellkurator vertretenen Gegners der gefährdeten Parteien dahin Folge, dass es den Sicherungsantrag abwies. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Das Erstgericht legte den als "außerordentlicher" bezeichneten Revisionsrekurs der gefährdeten Parteien gegen die Entscheidung der zweiten Instanz direkt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor. Diese Vorgangsweise widerspricht indes dem Gesetz.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts übersteigt nämlich der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR nicht. Wie ungeachtet der Angabe der behaupteten Gesamtforderung der gefährdeten Parteien in ihrer Klage aus deren Vorbringen hinreichend deutlich hervorgeht, begehren sie die Erlassung einer EV nur zur Sicherung ihrer Forderungen gegen den Antragsgegner, soweit für diese bereits ein im Strafverfahren und einem Exekutionsverfahren gegen diesen erwirkter Exekutionstitel vorliegt. Selbst wenn man vorerst von der Zusammenrechnung aller drei Teilbeträge dieser Forderung ausginge, überstiege deren Summe den genannten Grenzwert nicht. Nach Paragraph 57, JN, der gemäß Paragraph 402, Absatz 4,, Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 3,, Paragraph 500, Absatz 3, ZPO auch für den Bewertungsausspruch des Rekursgerichts sinngemäß anzuwenden ist, ist ua bei Streitigkeiten, die nur die Sicherstellung einer Forderung betreffen, der Betrag der Forderung (oder der eines allenfalls geringerwertigen Pfandgegenstands) maßgebend. Gerade um eine solche Sicherstellung geht es aber im vorliegenden selbständigen Sicherungsverfahren nach Paragraph 379, EO vergleiche Rubrik vor Paragraph 370, EO). Demnach folgt aus Paragraph 57, JN in Verbindung mit mit den oben zitierten Bestimmungen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR nicht übersteigen kann. An die somit nicht dem Gesetz entsprechende Bewertung des Rekursgerichts ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (Kodek in Rechberger² Paragraph 500, ZPO Rz 3 mN).

Im Streitgegenstandsbereich zwischen 4.000 und 20.000 EUR ist aufgrund der Rechtslage nach der WGN 1997 (BGBl römisch eins 1997/140) gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung, in welcher der Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt wurde, kein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig (Paragraph 528, Absatz 3, ZPO), sondern es ist im Wege des Abänderungsantrags nach Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO (hier in Verbindung mit Paragraph 78 und Paragraph 402, Absatz 4, EO) unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 508, ZPO sowie eines damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurses beim Rekursgericht Abhilfe zu suchen.

Die Vorlage des "außerordentlichen" Revisionsrekurses der gefährdeten Parteien direkt an den Obersten Gerichtshof widerspricht dieser Rechtslage. Eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht gegeben. Dies gilt auch, wenn - wie hier - das Rechtsmittel als "außerordentlicher" Revisionsrekurs bezeichnet wird (vergleiche Paragraph 84, Absatz 2, letzter Satz ZPO), wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist und wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht iSd Paragraph 508, Absatz eins, ZPO den Antrag auf Änderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähig ist.

Das Erstgericht wird daher das wegen Paragraph 402, Absatz eins, zweiter Satz EO nicht jedenfalls unzulässige Rechtsmittel gemäß Paragraph 528, Absatz 2 a und Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78 und Paragraph 402, Absatz 4, EO dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der Rechtsmittelschriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (EFSlg 88.204; 3 Ob 26/01x; 3 Ob 59/02a uva).

Die Akten sind somit dem Erstgericht zurückzustellen.

Anmerkung

E73071 3Ob67.04f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00067.04F.0325.000

Dokumentnummer

JJT_20040325_OGH0002_0030OB00067_04F0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0005118 Rechtssatz 30.01.1963Zivilrecht
Bei der Beurteilung der Anspruchsgefährdung kommt es immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalles an (Hinweis auf die divergierende Judikatur).
RS0005401 Rechtssatz 29.02.1956Zivilrecht
Zum Begriff der subjektiven Gefährdung im Sinne des § 379 Abs 2 Z 1 EO.
RS0005419 Rechtssatz 11.07.1956Zivilrecht
Weder eine ungünstige Vermögenslage der Antragsgegnerin noch eine erwiesene Verkaufsabsicht genügen für sich allein, um die vom Gesetz geforderte subjektive Gefährdung im Sinne des § 379 Abs 2 Z 1 EO als gegeben anzunehmen.
RS0041974 Rechtssatz 28.09.1988Zivilrecht
Die Teilnahme eines bloß wegen Befangenheit erfolgreich abgelehnten Richters an der Entscheidung bildet zwar den Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 1 ZPO, dieser Mangel heilt aber mit der formellen Rechtskraft der Entscheidung.
RS0042392 Rechtssatz 24.05.1984Zivilrecht
Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision ist der OGH an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes gemäß § 500 Abs 3 ZPO nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO), doch sind in diese Prüfung auch die übrigen vom Revisionswerber angeschnittenen Rechtsfragen miteinz …
RS0042410 Rechtssatz 16.06.1954Zivilrecht
Unanfechtbarkeit der Bewertung durch das Berufungsgericht nach § 500 Abs 2 ZPO.
RS0118932 Rechtssatz 25.03.2004Zivilrecht
Nach § 57 JN, der gemäß § 402 Abs 4, § 78 EO iVm § 526 Abs 3, § 500 Abs 3 ZPO auch für den Bewertungsausspruch des Rekursgerichts im selbständigen Sicherungsverfahren nach § 379 EO sinngemäß anzuwenden ist, ist unter anderem bei Streitigkeiten, die nur die …