Eine Entscheidung über den von der betreibenden Partei erhobenen Revisionsrekurs kann derzeit noch nicht ergehen, weil noch nicht feststeht, ob der Oberste Gerichtshof funktionell zur Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsmittels nach § 78 EO iVm § 528 ZPO zuständig ist (3 Ob 132/05s).Eine Entscheidung über den von der betreibenden Partei erhobenen Revisionsrekurs kann derzeit noch nicht ergehen, weil noch nicht feststeht, ob der Oberste Gerichtshof funktionell zur Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsmittels nach Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, ZPO zuständig ist (3 Ob 132/05s).
Bei Rechtsmitteln gegen die Verhängung einer Geldstrafe (nicht nur dem Ausmaß nach), ist nicht die deren Höhe entsprechende Geldsumme Beschwerdegegenstand, sondern die Bestrafung an sich (stRsp, zuletzt 3 Ob 192/06s), weshalb der Entscheidungsgegenstand nicht iSd § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 Z 1 ZPO ausschließlich in Geld besteht. Zudem hat das Rekursgericht im Fall der gemeinsamen Entscheidung über mehrere Strafanträge nach § 355 EO den Entscheidungsgegenstand für jeden einzelnen Strafantrag gesondert zu bewerten (stRsp, zuletzt 3 Ob 192/06s; RIS-Justiz RS0120039), kann doch das Ergebnis für jede gesonderte Tathandlung unterschiedlich ausfallen. Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht nur einen pauschalen Bewertungsausspruch vorgenommen, dem nicht entnommen werden kann, dass für die einzelnen der verpflichteten Partei vorgeworfenen Verstöße jeweils ein über 4.000 EUR übersteigender Entscheidungsgegenstand vorläge, im Fall des Übersteigens von 4.000 EUR auch, ob der Entscheidungsgegenstand 20.000 EUR übersteigt oder nicht.Bei Rechtsmitteln gegen die Verhängung einer Geldstrafe (nicht nur dem Ausmaß nach), ist nicht die deren Höhe entsprechende Geldsumme Beschwerdegegenstand, sondern die Bestrafung an sich (stRsp, zuletzt 3 Ob 192/06s), weshalb der Entscheidungsgegenstand nicht iSd Paragraph 526, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ausschließlich in Geld besteht. Zudem hat das Rekursgericht im Fall der gemeinsamen Entscheidung über mehrere Strafanträge nach Paragraph 355, EO den Entscheidungsgegenstand für jeden einzelnen Strafantrag gesondert zu bewerten (stRsp, zuletzt 3 Ob 192/06s; RIS-Justiz RS0120039), kann doch das Ergebnis für jede gesonderte Tathandlung unterschiedlich ausfallen. Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht nur einen pauschalen Bewertungsausspruch vorgenommen, dem nicht entnommen werden kann, dass für die einzelnen der verpflichteten Partei vorgeworfenen Verstöße jeweils ein über 4.000 EUR übersteigender Entscheidungsgegenstand vorläge, im Fall des Übersteigens von 4.000 EUR auch, ob der Entscheidungsgegenstand 20.000 EUR übersteigt oder nicht.
Die Bewertung wird auch nicht dadurch überflüssig, dass das Rekursgericht den Revisionsrekurs für zulässig erklärt hat. Nach der überwiegenden Rsp ersetzt der Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses den erforderlichen - hier gesonderten - Bewertungsausspruch nicht (RIS-Justiz RS0042296, RS0042544 und RS0042429). Ebensowenig macht der Umstand, dass die betreibende Partei in ihren Anträgen jeweils einen (hohen) Wert des Streitgegenstands angab, einen gesonderten Bewertungsausspruch entbehrlich (RIS-Justiz RS0042296).
Das Gericht zweiter Instanz wird demnach eine gesonderte Bewertung seines Entscheidungsgegenstands für jeden einzelnen Verstoß in sinngemäßer Anwendung des § 423 ZPO nachzutragen haben (stRsp, zuletzt 3 Ob 192/06s; RIS-Justiz RS0041371). Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass im ursprünglichen Exekutionsantrag vom 25. Mai 2005 vier Verstöße an zwei Tagen und im Strafvollzugsantrag drei Verstöße an einem Tag behauptet wurden und alle diese Verstöße Gegenstand der nun bekämpften Rekursentscheidung waren. Im Hinblick darauf, dass das Rekursgericht jedoch den Revisionsrekurs für zulässig erklärte, weshalb ein Antrag auf Abänderung des Ausspruchs verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2a iVm § 508 ZPO nicht in Betracht kommt, reicht es im vorliegenden Fall aus, wenn das Rekursgericht ausspricht, ob der Entscheidungsgegenstand in den fraglichen Punkten jeweils 4.000 EUR übersteigt oder nicht (3 Ob 86/01w). Ohne diese Bewertung ist es dem Obersten Gerichtshof verwehrt, die Zulässigkeit des Rechtsmittels der betreibenden Partei, aber auch seine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber zu beurteilen.Das Gericht zweiter Instanz wird demnach eine gesonderte Bewertung seines Entscheidungsgegenstands für jeden einzelnen Verstoß in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 423, ZPO nachzutragen haben (stRsp, zuletzt 3 Ob 192/06s; RIS-Justiz RS0041371). Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass im ursprünglichen Exekutionsantrag vom 25. Mai 2005 vier Verstöße an zwei Tagen und im Strafvollzugsantrag drei Verstöße an einem Tag behauptet wurden und alle diese Verstöße Gegenstand der nun bekämpften Rekursentscheidung waren. Im Hinblick darauf, dass das Rekursgericht jedoch den Revisionsrekurs für zulässig erklärte, weshalb ein Antrag auf Abänderung des Ausspruchs verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 508, ZPO nicht in Betracht kommt, reicht es im vorliegenden Fall aus, wenn das Rekursgericht ausspricht, ob der Entscheidungsgegenstand in den fraglichen Punkten jeweils 4.000 EUR übersteigt oder nicht (3 Ob 86/01w). Ohne diese Bewertung ist es dem Obersten Gerichtshof verwehrt, die Zulässigkeit des Rechtsmittels der betreibenden Partei, aber auch seine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber zu beurteilen.