Die Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses kann jedoch, was den ersten Punkt der Entscheidung des Erstgerichts (Exekutionsbewilligung nach § 353 Abs 1 EO) betrifft, derzeit auf Grund des rekursgerichtlichen Ausspruches noch nicht beurteilt werden. Gemäß § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 Z 1 ZPO hätte das Rekursgericht nämlich auszusprechen gehabt, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 52.00 übersteigt oder nicht, im Fall des Übersteigens von S 250.000 auch, ob er S 260.000 übersteigt oder nicht. Da die Entscheidung über den Exekutionsantrag nach § 353 Abs 1 EO und diejenige über den Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses nach § 353 Abs 2 EO und die Bewilligung der Fahrnisexekution zu dessen Hereinbringung ein getrenntes Schicksal haben können, sind sie im Hinblick auf die Zulässigkeit des Revisionsrekurses getrennt zu beurteilen und es ist daher der Entscheidungsgegenstand im ersten Fall für sich zu bewerten, weil er nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht (3 Ob 327/99f mN).Die Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses kann jedoch, was den ersten Punkt der Entscheidung des Erstgerichts (Exekutionsbewilligung nach Paragraph 353, Absatz eins, EO) betrifft, derzeit auf Grund des rekursgerichtlichen Ausspruches noch nicht beurteilt werden. Gemäß Paragraph 526, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO hätte das Rekursgericht nämlich auszusprechen gehabt, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 52.00 übersteigt oder nicht, im Fall des Übersteigens von S 250.000 auch, ob er S 260.000 übersteigt oder nicht. Da die Entscheidung über den Exekutionsantrag nach Paragraph 353, Absatz eins, EO und diejenige über den Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses nach Paragraph 353, Absatz 2, EO und die Bewilligung der Fahrnisexekution zu dessen Hereinbringung ein getrenntes Schicksal haben können, sind sie im Hinblick auf die Zulässigkeit des Revisionsrekurses getrennt zu beurteilen und es ist daher der Entscheidungsgegenstand im ersten Fall für sich zu bewerten, weil er nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht (3 Ob 327/99f mN).
Die Bewertung wird auch nicht dadurch überflüssig, dass das Rekursgericht den Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof uneingeschränkt für zulässig erklärt hat. Nach der überwiegenden Rechtsprechung ersetzt der Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision den erforderlichen Bewertungsausspruch nicht (RIS-Justiz RS0042296, RS0042544 und RS0042429; 3 Ob 324/00v). Ebensowenig macht der Umstand, dass die klagende Partei den Wert des Streitgegenstandes im Exekutionsantrag mit einem S 52.000, nicht aber S 260.000 übersteigenden Betrag angab, den Bewertungsausspruch entbehrlich (10 Ob 54/98h mwN; 3 Ob 324/00v).
Fehlt aber ein für die Beurteilung der Anfechtungszulässigkeit notwendiger Ausspruch, hat das Gericht zweiter Instanz diesen in sinngemäßer Anwendung des § 423 ZPO nachzutragen (RIS-Justiz RS0041371; zuletzt 3 Ob 324/00v). Im Hinblick darauf, dass das Rekursgericht jedoch den Revisionsrekurs für zulässig erklärt hat, weshalb ein Antrag auf Abänderung des Ausspruchs verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2a iVm § 508 ZPO keinesfalls in Betracht kommt, reicht es im vorliegenden Fall aus, wenn das Rekursgericht ausspricht, ob der Entscheidungsgegenstand im fraglichen Punkt S 52.000 übersteigt oder nicht.Fehlt aber ein für die Beurteilung der Anfechtungszulässigkeit notwendiger Ausspruch, hat das Gericht zweiter Instanz diesen in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 423, ZPO nachzutragen (RIS-Justiz RS0041371; zuletzt 3 Ob 324/00v). Im Hinblick darauf, dass das Rekursgericht jedoch den Revisionsrekurs für zulässig erklärt hat, weshalb ein Antrag auf Abänderung des Ausspruchs verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 508, ZPO keinesfalls in Betracht kommt, reicht es im vorliegenden Fall aus, wenn das Rekursgericht ausspricht, ob der Entscheidungsgegenstand im fraglichen Punkt S 52.000 übersteigt oder nicht.