[12] Eine Rechtsfrage der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität wird in der außerordentlichen Revision der Beklagten nicht aufgezeigt. [12] Eine Rechtsfrage der in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geforderten Qualität wird in der außerordentlichen Revision der Beklagten nicht aufgezeigt.
[13] 1. Ob mit einer vorgenommenen Neuformulierung des Spruchs dem Rechtsschutzziel inhaltlich entsprochen oder aber das Begehren iSd § 405 ZPO überschritten wird, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, weshalb regelmäßig eine iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage nicht zu lösen ist (RS0041192). Eine Überschreitung der von § 405 ZPO gesetzten Grenzen ist hier nicht ersichtlich. Die Ansicht der Beklagten, der Entfall des teilabweisenden Punktes a) bedeute im Umkehrschluss den Zuspruch des Eventualbegehrens, überzeugt nicht. Der Entfall einer Teilabweisung ist für sich noch keine Klagestattgebung, bleibt doch der klagestattgebende Teil des Urteilsspruchs – was auch hier der Fall war – unverändert. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin sei in Hinsicht auf den von ihr beanstandeten Lärm bei inhaltlicher Betrachtung ihres Klagebegehrens voll durchgedrungen, weshalb die – bloß auf einer formalen Betrachtung des Klagebegehrens durch das Erstgericht beruhende – Teilabweisung insofern (nämlich zu Punkt a)) unrichtig sei, ist jedenfalls vertretbar. Warum dies – wie in der Zulassungsbeschwerde behauptet – einen inneren Widerspruch des Berufungsurteils iSd § 477 Abs 1 Z 9 ZPO darstellen soll, erschließt sich dem Senat nicht. [13] 1. Ob mit einer vorgenommenen Neuformulierung des Spruchs dem Rechtsschutzziel inhaltlich entsprochen oder aber das Begehren iSd Paragraph 405, ZPO überschritten wird, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, weshalb regelmäßig eine iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage nicht zu lösen ist (RS0041192). Eine Überschreitung der von Paragraph 405, ZPO gesetzten Grenzen ist hier nicht ersichtlich. Die Ansicht der Beklagten, der Entfall des teilabweisenden Punktes a) bedeute im Umkehrschluss den Zuspruch des Eventualbegehrens, überzeugt nicht. Der Entfall einer Teilabweisung ist für sich noch keine Klagestattgebung, bleibt doch der klagestattgebende Teil des Urteilsspruchs – was auch hier der Fall war – unverändert. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin sei in Hinsicht auf den von ihr beanstandeten Lärm bei inhaltlicher Betrachtung ihres Klagebegehrens voll durchgedrungen, weshalb die – bloß auf einer formalen Betrachtung des Klagebegehrens durch das Erstgericht beruhende – Teilabweisung insofern (nämlich zu Punkt a)) unrichtig sei, ist jedenfalls vertretbar. Warum dies – wie in der Zulassungsbeschwerde behauptet – einen inneren Widerspruch des Berufungsurteils iSd Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO darstellen soll, erschließt sich dem Senat nicht.
[14] 2. Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens, der im Rechtsmittel geltend gemacht, vom Gericht zweiter Instanz aber verneint wurde, im Revisionsverfahren nicht mehr erfolgreich gerügt werden (RS0042963 [T45]). Dies gilt aufgrund eines Größenschlusses erst recht für angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die nicht einmal Gegenstand des Berufungsverfahrens waren (vgl RS0042963 [T30]). Wenn die Beklagten in ihrer außerordentlichen Revision auf erstinstanzliche Verfahrensmängel zurückkommen, ist dies folglich unbeachtlich; dass in der Berufung gerügte Verfahrensmängel unerledigt geblieben wären, wird nicht behauptet. Die Beklagten vertreten unter Hinweis auf die Ausführungen von Trenker (Der vom Berufungsgericht verneinte Verfahrensmangel erster Instanz als tauglicher Revisionsgrund, JBl 2020, 757 ff, 825 ff) die Ansicht, der verneinte Verfahrensmangel sei ein tauglicher Revisionsgrund. Diese Ansicht wird aber von der Rechtsprechung – von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen – abgelehnt und bildet keinen Grund für die Zulassung der außerordentlichen Revision iSd § 502 Abs 1 ZPO. [14] 2. Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens, der im Rechtsmittel geltend gemacht, vom Gericht zweiter Instanz aber verneint wurde, im Revisionsverfahren nicht mehr erfolgreich gerügt werden (RS0042963 [T45]). Dies gilt aufgrund eines Größenschlusses erst recht für angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die nicht einmal Gegenstand des Berufungsverfahrens waren vergleiche RS0042963 [T30]). Wenn die Beklagten in ihrer außerordentlichen Revision auf erstinstanzliche Verfahrensmängel zurückkommen, ist dies folglich unbeachtlich; dass in der Berufung gerügte Verfahrensmängel unerledigt geblieben wären, wird nicht behauptet. Die Beklagten vertreten unter Hinweis auf die Ausführungen von Trenker (Der vom Berufungsgericht verneinte Verfahrensmangel erster Instanz als tauglicher Revisionsgrund, JBl 2020, 757 ff, 825 ff) die Ansicht, der verneinte Verfahrensmangel sei ein tauglicher Revisionsgrund. Diese Ansicht wird aber von der Rechtsprechung – von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen – abgelehnt und bildet keinen Grund für die Zulassung der außerordentlichen Revision iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.
[15] 3. Ein Zusammenhang zwischen den – der Klagestattgebung zugrunde liegenden – Verhaltensweisen der Gäste und der Einführung des gesetzlichen Rauchverbots in Lokalen ist nicht ersichtlich. Die von den Beklagten in der außerordentlichen Revision aufgeworfene Frage, ob wegen des durch die Novelle BGBl I 2019/66 zum Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) eingeführten generellen Rauchverbots in Lokalen die Nachbarn vermehrte Lärmimmissionen durch vor Lokalen rauchende Gäste hinnehmen müssten, stellt sich demnach nicht. Entgegen der Ansicht der Revisionswerber kann auch aus dem Satz „Es steht dem Gesetzgeber auch frei, Beeinträchtigungen von Nachbarn in Kauf zu nehmen, zumal gewerberechtliche Vorschriften (vgl § 79 Abs 1 bis 3 und § 113 Abs 5 GewO 1994) und allfällige zivilrechtliche Rechtsansprüche bestehen, die deren Schutz ermöglichen.“ im Beschluss des VfGH vom 3. 10. 2019, G 189/2019, nicht abgeleitet werden, der VfGH ginge davon aus, dass Nachbarn als Folge der Einführung des absoluten Rauchverbots in Lokalen mehr Immissionen zu erdulden hätten, verwies dieser doch selbst auf allfällig bestehende zivilrechtliche Rechtsansprüche der Nachbarn und darauf, dass diese deren Schutz ermöglichten. [15] 3. Ein Zusammenhang zwischen den – der Klagestattgebung zugrunde liegenden – Verhaltensweisen der Gäste und der Einführung des gesetzlichen Rauchverbots in Lokalen ist nicht ersichtlich. Die von den Beklagten in der außerordentlichen Revision aufgeworfene Frage, ob wegen des durch die Novelle BGBl I 2019/66 zum Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) eingeführten generellen Rauchverbots in Lokalen die Nachbarn vermehrte Lärmimmissionen durch vor Lokalen rauchende Gäste hinnehmen müssten, stellt sich demnach nicht. Entgegen der Ansicht der Revisionswerber kann auch aus dem Satz „Es steht dem Gesetzgeber auch frei, Beeinträchtigungen von Nachbarn in Kauf zu nehmen, zumal gewerberechtliche Vorschriften vergleiche Paragraph 79, Absatz eins bis 3 und Paragraph 113, Absatz 5, GewO 1994) und allfällige zivilrechtliche Rechtsansprüche bestehen, die deren Schutz ermöglichen.“ im Beschluss des VfGH vom 3. 10. 2019, G 189 aus 2019,, nicht abgeleitet werden, der VfGH ginge davon aus, dass Nachbarn als Folge der Einführung des absoluten Rauchverbots in Lokalen mehr Immissionen zu erdulden hätten, verwies dieser doch selbst auf allfällig bestehende zivilrechtliche Rechtsansprüche der Nachbarn und darauf, dass diese deren Schutz ermöglichten.
[16] 4. Die Vorinstanzen vertraten unter Bezugnahme auf RS0106886 = 3 Ob 2413/96s die Ansicht, § 364a ABGB stehe der Immissionsabwehrklage der Klägerin nach § 364 Abs 2 ABGB nicht entgegen, weil das Verhalten der Gäste des Lokals „S*“ außerhalb der Betriebsanlage bei der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung außer Betracht gelassen wurde. Warum diese rechtliche Beurteilung unrichtig sein soll, wird in der außerordentlichen Revision nicht dargetan; deren Rechtsrüge ist insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl RS0043654 [T5, T12]). Die Beurteilung der Vorinstanzen entspricht im Übrigen der herrschenden Auffassung (vgl nur Kerschner/Wagner in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 364a Rz 185 mwN). [16] 4. Die Vorinstanzen vertraten unter Bezugnahme auf RS0106886 = 3 Ob 2413/96s die Ansicht, Paragraph 364 a, ABGB stehe der Immissionsabwehrklage der Klägerin nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB nicht entgegen, weil das Verhalten der Gäste des Lokals „S*“ außerhalb der Betriebsanlage bei der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung außer Betracht gelassen wurde. Warum diese rechtliche Beurteilung unrichtig sein soll, wird in der außerordentlichen Revision nicht dargetan; deren Rechtsrüge ist insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt vergleiche RS0043654 [T5, T12]). Die Beurteilung der Vorinstanzen entspricht im Übrigen der herrschenden Auffassung vergleiche nur Kerschner/Wagner in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 Paragraph 364 a, Rz 185 mwN).
[17] 5. Nach den Feststellungen sind es so gut wie ausschließlich die Gäste der Beklagten, die in der Zeit von Mitternacht bis 4:00 Uhr früh vor dem Haus der Klägerin lärmen und dasselbe verunreinigen.
[18] Diese Immissionen sind entgegen der Ansicht der Beklagten nicht ortsüblich. Die in § 364 Abs 2 ABGB gebrauchten Ausdrücke „örtlich“ und „ortsüblich“ sind nicht in dem Sinne zu verstehen, dass es auf die Verhältnisse innerhalb der gesamten politischen Gemeinde ankomme. Maßgebend sind vielmehr die Lage des beeinträchtigten Grundstücks zu dem, von dem die Störung ausgeht, und die Verhältnisse in der unmittelbaren Umgebung beider Liegenschaften (RS0010678 [T2]; RS0010653 [T3]). Beim Lokal „S*“ handelt es sich nach den Feststellungen um das einzige Lokal im näheren Umkreis des Hauses der Klägerin, das nach Mitternacht noch geöffnet hat. Solche Lokale sind „erst wieder in der S* Hauptstraße angesiedelt“. Zumal es sich beim Lokal „S*“ auch um keinen Betrieb handelt, der – vergleichbar einer Bahnanlage, einem industriellen Großbetrieb, einem Sportstadion oder einer großen Gondelbahn – den Charakter eines Raumes allein zu prägen im Stande ist (vgl 8 Ob 61/19g [Pkt 2.2.] mwN = RdU 2020/26 [Kerschner]), gingen die Vorinstanzen zu Recht von keiner durch Nachtgastronomie geprägten Örtlichkeit aus. [18] Diese Immissionen sind entgegen der Ansicht der Beklagten nicht ortsüblich. Die in Paragraph 364, Absatz 2, ABGB gebrauchten Ausdrücke „örtlich“ und „ortsüblich“ sind nicht in dem Sinne zu verstehen, dass es auf die Verhältnisse innerhalb der gesamten politischen Gemeinde ankomme. Maßgebend sind vielmehr die Lage des beeinträchtigten Grundstücks zu dem, von dem die Störung ausgeht, und die Verhältnisse in der unmittelbaren Umgebung beider Liegenschaften (RS0010678 [T2]; RS0010653 [T3]). Beim Lokal „S*“ handelt es sich nach den Feststellungen um das einzige Lokal im näheren Umkreis des Hauses der Klägerin, das nach Mitternacht noch geöffnet hat. Solche Lokale sind „erst wieder in der S* Hauptstraße angesiedelt“. Zumal es sich beim Lokal „S*“ auch um keinen Betrieb handelt, der – vergleichbar einer Bahnanlage, einem industriellen Großbetrieb, einem Sportstadion oder einer großen Gondelbahn – den Charakter eines Raumes allein zu prägen im Stande ist vergleiche 8 Ob 61/19g [Pkt 2.2.] mwN = RdU 2020/26 [Kerschner]), gingen die Vorinstanzen zu Recht von keiner durch Nachtgastronomie geprägten Örtlichkeit aus.
[19] 6. Da das Lokal „S*“ für die Örtlichkeit iSd § 364 Abs 2 ABGB nicht prägend ist, machte das Verhalten seiner Gäste dieses nicht ortsüblich. Es schadet insofern nicht, dass die Klägerin erst im Jahr 2019, viele Jahre nach Lokaleröffnung, die Klage erhob. Wie bereits vom Erstgericht zutreffend erkannt, ist der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB – als Anwendungsfall der negatorischen Eigentumsklage – grundsätzlich auch nicht verjährbar (RS0124364; Kerschner/Wagner in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 364 Rz 218). [19] 6. Da das Lokal „S*“ für die Örtlichkeit iSd Paragraph 364, Absatz 2, ABGB nicht prägend ist, machte das Verhalten seiner Gäste dieses nicht ortsüblich. Es schadet insofern nicht, dass die Klägerin erst im Jahr 2019, viele Jahre nach Lokaleröffnung, die Klage erhob. Wie bereits vom Erstgericht zutreffend erkannt, ist der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB – als Anwendungsfall der negatorischen Eigentumsklage – grundsätzlich auch nicht verjährbar (RS0124364; Kerschner/Wagner in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 Paragraph 364, Rz 218).
[20] 7. Dass die von Gästen des Lokals „S*“ gezeigten Verhaltensweisen die Benutzung der klägerischen Liegenschaft objektiv betrachtet wesentlich beeinträchtigen, bedarf keiner Erörterung. Ob die Klägerin – wie offenbar in der außerordentlichen Revision angenommen – überdurchschnittlich empfindlich ist, ist angesichts dessen ohne Belang.
[21] 8.1. Für Unterlassungsansprüche nach § 364 Abs 2 ABGB ist grundsätzlich der Nachbar passivlegitimiert, von dessen Grund Immissionen ausgehen. Der Unterlassungsanspruch kann sich aber auch gegen denjenigen richten, der die Störung nur mittelbar veranlasst hat; auch derjenige ist passiv legitimiert, der den Eingriff nicht selbst vornimmt, sondern nur veranlasst, indem er durch Handlungen oder Unterlassungen die Voraussetzungen dafür schuf, dass Dritte die Störung begehen können (RS0011737 [T5 und T11]). Für Störungen durch andere haftet der Grundeigentümer dann, wenn er das störende Verhalten duldet, obwohl er es zu hindern berechtigt und imstande gewesen wäre und damit der erforderliche Zusammenhang zwischen Sachherrschaft (über die Immissionsquelle) und dem Schadenseintritt (der Störung durch die Immission) hergestellt ist (vgl RS0053260; siehe auch Eccher/Riss in KBB6 § 364 ABGB Rz 16; Winner in Rummel/Lukas4 § 364 ABGB Rz 12 f; Oberhammer/Scholz-Berger in Schwimann/Kodek5 § 364 ABGB Rz 13). Die Unterlassungspflicht umfasst auch die Verpflichtung, soweit möglich und zumutbar auf die unmittelbar störenden Dritten Einfluss zu nehmen, damit die Störung unterbleibt (vgl RS0011737 [T3, T16, T31]; jüngst 1 Ob 27/21h [Rz 18]). [21] 8.1. Für Unterlassungsansprüche nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB ist grundsätzlich der Nachbar passivlegitimiert, von dessen Grund Immissionen ausgehen. Der Unterlassungsanspruch kann sich aber auch gegen denjenigen richten, der die Störung nur mittelbar veranlasst hat; auch derjenige ist passiv legitimiert, der den Eingriff nicht selbst vornimmt, sondern nur veranlasst, indem er durch Handlungen oder Unterlassungen die Voraussetzungen dafür schuf, dass Dritte die Störung begehen können (RS0011737 [T5 und T11]). Für Störungen durch andere haftet der Grundeigentümer dann, wenn er das störende Verhalten duldet, obwohl er es zu hindern berechtigt und imstande gewesen wäre und damit der erforderliche Zusammenhang zwischen Sachherrschaft (über die Immissionsquelle) und dem Schadenseintritt (der Störung durch die Immission) hergestellt ist vergleiche RS0053260; siehe auch Eccher/Riss in KBB6 Paragraph 364, ABGB Rz 16; Winner in Rummel/Lukas4 Paragraph 364, ABGB Rz 12 f; Oberhammer/Scholz-Berger in Schwimann/Kodek5 Paragraph 364, ABGB Rz 13). Die Unterlassungspflicht umfasst auch die Verpflichtung, soweit möglich und zumutbar auf die unmittelbar störenden Dritten Einfluss zu nehmen, damit die Störung unterbleibt vergleiche RS0011737 [T3, T16, T31]; jüngst 1 Ob 27/21h [Rz 18]).
[22] 8.2. Diese Rechtsprechung gilt insbesondere auch für einen Fall, dass ein Liegenschaftseigentümer ein Lokal verpachtet und Gäste des Lokalbetreibers Nachbarn iSd § 364 Abs 2 ABGB beeinträchtigen: Da ein Gastbetrieb den Nutzen aus dem Kundenverkehr zieht, müssen sich der Eigentümer des betreffenden Grundstücks und auch der Mieter (oder Pächter) des darauf betriebenen Lokals den Lärm zurechnen lassen, den die Gäste, wenngleich außerhalb des Lokals, so doch im Rahmen des Zutritts zu diesem oder von dessen Verlassen, verursachen (vgl 3 Ob 2413/96s = RdU 1997/42 [zust Wagner]; RS0106885; Holzner in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.05 § 364 Rz 6). Dies gilt genauso, wenn die Gäste im Nahebereich des Lokals urinieren oder auf andere Weise eine Nachbarliegenschaft verschmutzen (vgl 1 Ob 196/00f = RdU 2001/59 [zust Kerschner]). Geeignete Maßnahmen, die einen Lokalbetreiber in die Lage versetzen, zu verhindern, dass seine Gäste außerhalb des Lokals durch Lärm oder Verunreinigungen Nachbarliegenschaften beeinträchtigen, sodass er als mittelbarer Störer iSd § 364 Abs 2 ABGB verantwortlich ist, sind etwa die Verweigerung des Ausschanks alkoholischer Getränke oder die Androhung bzw Verhängung von Lokalverboten (1 Ob 196/00f). Beim das Lokal nicht selbst betreibenden Liegenschaftseigentümer wird die Möglichkeit zur Verhinderung von mit dem Lokalbetrieb einhergehenden Immissionen der geschilderten Art darin erblickt, dass das Lokal – zB aufgrund einer Verpachtung – mit seiner Zustimmung am Grundstück betrieben wird (7 Ob 327/98h; Kerschner/Wagner in Fenyves/Kerschner/ Vonkilch, Klang3 § 364 Rz 298). [22] 8.2. Diese Rechtsprechung gilt insbesondere auch für einen Fall, dass ein Liegenschaftseigentümer ein Lokal verpachtet und Gäste des Lokalbetreibers Nachbarn iSd Paragraph 364, Absatz 2, ABGB beeinträchtigen: Da ein Gastbetrieb den Nutzen aus dem Kundenverkehr zieht, müssen sich der Eigentümer des betreffenden Grundstücks und auch der Mieter (oder Pächter) des darauf betriebenen Lokals den Lärm zurechnen lassen, den die Gäste, wenngleich außerhalb des Lokals, so doch im Rahmen des Zutritts zu diesem oder von dessen Verlassen, verursachen vergleiche 3 Ob 2413/96s = RdU 1997/42 [zust Wagner]; RS0106885; Holzner in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.05 Paragraph 364, Rz 6). Dies gilt genauso, wenn die Gäste im Nahebereich des Lokals urinieren oder auf andere Weise eine Nachbarliegenschaft verschmutzen vergleiche 1 Ob 196/00f = RdU 2001/59 [zust Kerschner]). Geeignete Maßnahmen, die einen Lokalbetreiber in die Lage versetzen, zu verhindern, dass seine Gäste außerhalb des Lokals durch Lärm oder Verunreinigungen Nachbarliegenschaften beeinträchtigen, sodass er als mittelbarer Störer iSd Paragraph 364, Absatz 2, ABGB verantwortlich ist, sind etwa die Verweigerung des Ausschanks alkoholischer Getränke oder die Androhung bzw Verhängung von Lokalverboten (1 Ob 196/00f). Beim das Lokal nicht selbst betreibenden Liegenschaftseigentümer wird die Möglichkeit zur Verhinderung von mit dem Lokalbetrieb einhergehenden Immissionen der geschilderten Art darin erblickt, dass das Lokal – zB aufgrund einer Verpachtung – mit seiner Zustimmung am Grundstück betrieben wird (7 Ob 327/98h; Kerschner/Wagner in Fenyves/Kerschner/ Vonkilch, Klang3 Paragraph 364, Rz 298).
[23] 8.3. Die Vorinstanzen legten diese Rechtsprechung zutreffend ihren Entscheidungen zugrunde. Die bisher seitens der Beklagten gesetzten Maßnahmen, etwa die Beauftragung einer Sicherheitsfirma mit der Überwachung des Geschehens im Außenbereich sowie die Verlegung des Ein- und Ausgangs zum bzw vom Lokal „S*“ zu jenem des Lokals „D*“ in der R*gasse 8 an den Wochenenden, reichten offenbar nicht, um die wiederholten und massiven Beeinträchtigungen der Liegenschaft der Klägerin durch die von den Gästen gesetzte Verhaltensweisen hintanzuhalten. Dass die vom Berufungsgericht angeführten, von den Beklagten bis dato nicht gesetzten Maßnahmen, wie etwa die Vorverlegung der Sperrstunde und/oder der Verkauf von Alkohol nur bis zu einer bestimmten Uhrzeit, die Erwerbsfreiheit(en) der Beklagten unverhältnismäßig beeinträchtigen würden, ist nicht ersichtlich. Die Erwerbsfreiheit(en) bestünde(n) fort. Von den Beklagten kann bei deren Ausübung verlangt werden, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen entsprechen, darunter jene gegenüber der Klägerin nach § 364 Abs 2 ABGB. [23] 8.3. Die Vorinstanzen legten diese Rechtsprechung zutreffend ihren Entscheidungen zugrunde. Die bisher seitens der Beklagten gesetzten Maßnahmen, etwa die Beauftragung einer Sicherheitsfirma mit der Überwachung des Geschehens im Außenbereich sowie die Verlegung des Ein- und Ausgangs zum bzw vom Lokal „S*“ zu jenem des Lokals „D*“ in der R*gasse 8 an den Wochenenden, reichten offenbar nicht, um die wiederholten und massiven Beeinträchtigungen der Liegenschaft der Klägerin durch die von den Gästen gesetzte Verhaltensweisen hintanzuhalten. Dass die vom Berufungsgericht angeführten, von den Beklagten bis dato nicht gesetzten Maßnahmen, wie etwa die Vorverlegung der Sperrstunde und/oder der Verkauf von Alkohol nur bis zu einer bestimmten Uhrzeit, die Erwerbsfreiheit(en) der Beklagten unverhältnismäßig beeinträchtigen würden, ist nicht ersichtlich. Die Erwerbsfreiheit(en) bestünde(n) fort. Von den Beklagten kann bei deren Ausübung verlangt werden, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen entsprechen, darunter jene gegenüber der Klägerin nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB.
[24] Mangels einer Rechtsfrage erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision nicht zulässig und daher zurückzuweisen. [24] Mangels einer Rechtsfrage erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision nicht zulässig und daher zurückzuweisen.