[12] Mit ihren – vom Obersten Gerichtshof freigestellten – Revisionsbeantwortungen beantragen die Beklagte sowie die Fünft- und Sechstnebenintervenientinnen, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen, in eventu, diesem den Erfolg zu versagen.
Zu I.Zu römisch eins.
[13] 1. Mit Beschluss vom 27. 2. 2025, 3 Ob 215/24z, legte der Senat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) klärungsbedürftige Fragen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2014/104/EU zur Vorabentscheidung vor und unterbrach das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des EuGH.
[14] 2. Mit Urteil vom 30. 4. 2026 zu C-191/25 hat der EuGH die Vorabentscheidung getroffen. Das Revisionsverfahren ist daher fortzusetzen.
Zu II. und III.Zu römisch zwei. und römisch drei.
[15] Die Revision ist zulässig und teilweise auch berechtigt.
1. Zur behaupteten Nichtigkeit:
[16] 1.1 Nach ständiger Rechtsprechung können angebliche das erstinstanzliche Verfahren betreffende Nichtigkeitsgründe, die vom Berufungsgericht verneint wurden oder sonst Gegenstand einer bindenden Entscheidung waren, im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (RS0042963; 8 Ob 66/13h). Ist also das Berufungsgericht in die Prüfung der Frage einer allfälligen im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufenen Nichtigkeit eingegangen und hat es eine solche verneint, so ist die Wahrnehmung dieser Nichtigkeit im Verfahren dritter Instanz nicht mehr möglich (RS0042981; 3 Ob 43/23d). Diese Anfechtungsbeschränkung kann auch nicht mit der Behauptung umgangen werden, das Rechtsmittelgericht sei nicht ausreichend auf die Argumente im Rechtsmittel eingegangen (vgl 4 Ob 177/18k). 1.1 Nach ständiger Rechtsprechung können angebliche das erstinstanzliche Verfahren betreffende Nichtigkeitsgründe, die vom Berufungsgericht verneint wurden oder sonst Gegenstand einer bindenden Entscheidung waren, im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (RS0042963; 8 Ob 66/13h). Ist also das Berufungsgericht in die Prüfung der Frage einer allfälligen im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufenen Nichtigkeit eingegangen und hat es eine solche verneint, so ist die Wahrnehmung dieser Nichtigkeit im Verfahren dritter Instanz nicht mehr möglich (RS0042981; 3 Ob 43/23d). Diese Anfechtungsbeschränkung kann auch nicht mit der Behauptung umgangen werden, das Rechtsmittelgericht sei nicht ausreichend auf die Argumente im Rechtsmittel eingegangen vergleiche 4 Ob 177/18k).
[17] 1.2 Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin wegen Nichtigkeit verworfen und – entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht – dabei sämtliche geltend gemachten Nichtigkeitsgründe, und zwar auch jene nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO behandelt. 1.2 Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin wegen Nichtigkeit verworfen und – entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht – dabei sämtliche geltend gemachten Nichtigkeitsgründe, und zwar auch jene nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO behandelt.
[18] Die Revision wegen Nichtigkeit war somit zu verwerfen.
2. Zu den geltend gemachten Verfahrensmängeln:
[19] 2.1 Als Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens rügt die Klägerin in erster Linie, und zwar aus mehreren Blickwinkeln, dass ihr die Daten, die dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen zugrunde liegen, unter Heranziehung des Geheimnisschutzes nach (isolierter Anwendung des) § 37j Abs 6 KartG (besonderes Verfahren zur Offenlegung von Beweismitteln nach Einbringung einer Klage mit herabgesetztem Substanziierungserfordernis zur Darlegung des geltend gemachten Kartellschadens) nicht zugänglich gemacht worden seien. Ohne diesen Datengrundlagen („Geheimnisdaten“) samt den Deckungsbeiträgen und Margen für die einzelnen Fahrzeugkategorien und den vom Sachverständigen verwendeten Koeffizienten könne das Gutachten nicht nachgerechnet werden; dieses sei daher nicht nachprüfbar und nachvollziehbar. 2.1 Als Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens rügt die Klägerin in erster Linie, und zwar aus mehreren Blickwinkeln, dass ihr die Daten, die dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen zugrunde liegen, unter Heranziehung des Geheimnisschutzes nach (isolierter Anwendung des) Paragraph 37 j, Absatz 6, KartG (besonderes Verfahren zur Offenlegung von Beweismitteln nach Einbringung einer Klage mit herabgesetztem Substanziierungserfordernis zur Darlegung des geltend gemachten Kartellschadens) nicht zugänglich gemacht worden seien. Ohne diesen Datengrundlagen („Geheimnisdaten“) samt den Deckungsbeiträgen und Margen für die einzelnen Fahrzeugkategorien und den vom Sachverständigen verwendeten Koeffizienten könne das Gutachten nicht nachgerechnet werden; dieses sei daher nicht nachprüfbar und nachvollziehbar.
[20] Das Berufungsgericht hat das Vorliegen der in diesem Zusammenhang fraglichen, schon in der Berufung geltend gemachten Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens ausdrücklich verneint. Nach ständiger Rechtsprechung können vom Berufungsgericht verneinte oder in der Berufung nicht geltend gemachte Mängel des Verfahrens erster Instanz im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (RS0042963; RS0043111; RS0074223). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird nur dann zugelassen, wenn sich das Berufungsgericht mit der Mängelrüge entweder nicht befasst hat oder diese mit einer aktenwidrigen Begründung verworfen hat (4 Ob 24/20p; 3 Ob 159/23p).
[21] Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im Zusammenhang mit der Anwendung des § 37j Abs 6 KartG durch die Vorinstanzen liegt damit kein im Revisionsverfahren wahrzunehmender Verfahrensmangel vor. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im Zusammenhang mit der Anwendung des Paragraph 37 j, Absatz 6, KartG durch die Vorinstanzen liegt damit kein im Revisionsverfahren wahrzunehmender Verfahrensmangel vor.
[22] 2.2 Das Argument der Klägerin, dass die Beklagte und die Nebenintervenientinnen die Beweismittel mit den Geheimnisdaten freiwillig offengelegt hätten, ist unrichtig. Die Beklagte brachte schon in der Verhandlung vom 27. 1. 2022 (ON 40) und im Schriftsatz ON 48 sowie die Nebenintervenientinnen in den Schriftsätzen ON 81 und ON 85 vor, dass es im Verfahren um ihre Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse gehe, insbesondere auch im Verhältnis zwischen der Beklagten und den Nebenintervenientinnen, bei denen es sich um unmittelbare Konkurrentinnen handle. Diese Daten dürften daher weder den Konkurrentinnen noch der Klägerin zugänglich sein. Aus diesem Grund würden diese nur bei Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung oder sonstigen Maßnahmen zum Schutz der Geschäftsgeheimnisse übermittelt werden.
[23] 2.3 Die Klägerin rügt die Nichtoffenlegung der Datengrundlagen des gerichtlichen Sachverständigengutachtens auch als Verstoß gegen § 362 ZPO. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dürften Urteile nicht auf ein Sachverständigengutachten gestützt werden, das auf Unterlagen basiere, die den Parteien nicht zugänglich gemacht worden seien. 2.3 Die Klägerin rügt die Nichtoffenlegung der Datengrundlagen des gerichtlichen Sachverständigengutachtens auch als Verstoß gegen Paragraph 362, ZPO. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dürften Urteile nicht auf ein Sachverständigengutachten gestützt werden, das auf Unterlagen basiere, die den Parteien nicht zugänglich gemacht worden seien.
[24] Auch diesen bereits in der Berufung geltend gemachten angeblichen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens hat das Berufungsgericht verneint. Aus diesem Grund kann dieser Mangel im Revisionsverfahren ebenfalls nicht mehr geltend gemacht werden.
[25] 2.4 Auch mit dem Argument, das Berufungsgericht habe die Ausführungen des Sachverständigen unrichtigerweise als nachvollziehbar und inhaltlich überzeugend gewertet, zeigt die Klägerin keinen Verfahrensmangel auf.
[26] Die Vollständigkeit und Schlüssigkeit bzw Nachvollziehbarkeit eines Sachverständigengutachtens und die allfällige Notwendigkeit einer Ergänzung oder eines Vorgehens nach § 362 Abs 2 ZPO fallen ebenso in den Bereich der vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Beweiswürdigung (RS0113643) wie die Beurteilung, ob das eingeholte Gutachten die getroffenen Feststellungen rechtfertigt, ob es erschöpfend war oder ob noch weitere Fragen an den Sachverständigen zu stellen gewesen wären (RS0043163; 4 Ob 188/20f; 3 Ob 7/22h; 5 Ob 114/22h). Auch die Grundlagen eines Sachverständigengutachtens können nicht mit Revision bekämpft werden (4 Ob 24/20p). Die Vollständigkeit und Schlüssigkeit bzw Nachvollziehbarkeit eines Sachverständigengutachtens und die allfällige Notwendigkeit einer Ergänzung oder eines Vorgehens nach Paragraph 362, Absatz 2, ZPO fallen ebenso in den Bereich der vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Beweiswürdigung (RS0113643) wie die Beurteilung, ob das eingeholte Gutachten die getroffenen Feststellungen rechtfertigt, ob es erschöpfend war oder ob noch weitere Fragen an den Sachverständigen zu stellen gewesen wären (RS0043163; 4 Ob 188/20f; 3 Ob 7/22h; 5 Ob 114/22h). Auch die Grundlagen eines Sachverständigengutachtens können nicht mit Revision bekämpft werden (4 Ob 24/20p).
[27] Die Vollständigkeit und Überprüfbarkeit des hier zugrunde liegenden gerichtlichen Sachverständigengutachtens können somit nicht erfolgreich zum Gegenstand der Revision gemacht werden. Das Gleiche gilt für die von der Klägerin kritisierte Plausibilitätsprüfung des Sachverständigen, also die von diesem herangezogene Methode zur Bewertung der kartellbedingten Preiserhöhungen. Besteht nämlich für die Wertermittlung durch einen Sachverständigen keine gesetzlich vorgeschriebene Methode, so unterliegt das von den Tatsacheninstanzen gebilligte Ergebnis des Gutachtens ebenfalls keiner Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof, weil es um eine Tatfrage geht (RS0118604; 4 Ob 24/20p).
[28] 2.5 Soweit die Klägerin in der Revision auch noch eine mangelhafte Behandlung der Beweisrüge kritisiert, ist darauf hinzuweisen, dass Tatfragen im Revisionsverfahren nicht mehr angefochten werden können. Nur dann, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge überhaupt nicht befasst hätte, wäre dessen Verfahren mangelhaft (vgl RS0043371). Das Berufungsgericht ist allerdings nicht gehalten, auf jedes einzelne Beweisergebnis und Argument des Berufungswerbers einzugehen (RS0042170 [T2]; RS0043226; 4 Ob 188/20f). Auch davon kann hier keine Rede sein. 2.5 Soweit die Klägerin in der Revision auch noch eine mangelhafte Behandlung der Beweisrüge kritisiert, ist darauf hinzuweisen, dass Tatfragen im Revisionsverfahren nicht mehr angefochten werden können. Nur dann, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge überhaupt nicht befasst hätte, wäre dessen Verfahren mangelhaft vergleiche RS0043371). Das Berufungsgericht ist allerdings nicht gehalten, auf jedes einzelne Beweisergebnis und Argument des Berufungswerbers einzugehen (RS0042170 [T2]; RS0043226; 4 Ob 188/20f). Auch davon kann hier keine Rede sein.
3. Zur Zinsenforderung:
[29] 3.1 Mit ihrer Rechtsrüge wendet sich die Klägerin dagegen, dass ihr die geltend gemachten (Verzugs-)Zinsen in Höhe von 4 % pA erst ab Fälligstellung der Hauptforderung durch Zustellung der Klage und nicht schon ab dem jeweiligen Erwerbsdatum der der Klage zugrunde liegenden LKW als Datum des Schadenseintritts zugesprochen wurden. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen unterliege den Bestimmungen der Richtlinie sowie den nationalen Umsetzungsvorschriften. Der Richtlinie (Art 3 Abs 2) liege das Prinzip der vollen Genugtuung zugrunde, wonach der durch einen Kartellverstoß Geschädigte Ersatz des vollständigen Schadens in Form der Vermögenseinbuße, des entgangenen Gewinns und der Zahlung der Verzugszinsen erlangen können müsse. Der kartellrechtliche Schadenersatzanspruch umfasse daher auch die (Verzugs-)Zinsen ab dem Zeitpunkt des Schadeneintritts. Durch die Richtlinie sei jedoch keine Neudefinition des Schadensbegriffs erfolgt, sondern seien vielmehr allgemeine Grundsätze des Unionsrechts nach Art 101 f AEUV kodifiziert worden. Folglich sei der Schadensbegriff unabhängig vom zeitlichen Anwendungsbereich der Richtlinie nach dem Prinzip der vollen Genugtuung auszulegen. 3.1 Mit ihrer Rechtsrüge wendet sich die Klägerin dagegen, dass ihr die geltend gemachten (Verzugs-)Zinsen in Höhe von 4 % pA erst ab Fälligstellung der Hauptforderung durch Zustellung der Klage und nicht schon ab dem jeweiligen Erwerbsdatum der der Klage zugrunde liegenden LKW als Datum des Schadenseintritts zugesprochen wurden. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen unterliege den Bestimmungen der Richtlinie sowie den nationalen Umsetzungsvorschriften. Der Richtlinie (Artikel 3, Absatz 2,) liege das Prinzip der vollen Genugtuung zugrunde, wonach der durch einen Kartellverstoß Geschädigte Ersatz des vollständigen Schadens in Form der Vermögenseinbuße, des entgangenen Gewinns und der Zahlung der Verzugszinsen erlangen können müsse. Der kartellrechtliche Schadenersatzanspruch umfasse daher auch die (Verzugs-)Zinsen ab dem Zeitpunkt des Schadeneintritts. Durch die Richtlinie sei jedoch keine Neudefinition des Schadensbegriffs erfolgt, sondern seien vielmehr allgemeine Grundsätze des Unionsrechts nach Artikel 101, f AEUV kodifiziert worden. Folglich sei der Schadensbegriff unabhängig vom zeitlichen Anwendungsbereich der Richtlinie nach dem Prinzip der vollen Genugtuung auszulegen.
[30] 3.2 Der EuGH hat bereits in der Entscheidung zu C-312/21, Traficos Manuell Ferrer, Rn 34 f, ausgeführt, dass ein Geschädigter aus einem Kartellverstoß aufgrund seines Rechts auf vollständigen Ersatz des Schadens durch das wettbewerbswidrige Verhalten nicht nur den Ersatz des Vermögensschadens (damnum emergens), sondern auch des entgangenen Gewinns (lucrum cessans) sowie die Zahlung von Zinsen verlangen können müsse. Mit Art 3 Abs 1 und 2 der Richtlinie habe der Unionsgesetzgeber hinsichtlich eines durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schadens die bestehende Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigen (kodifizieren) wollen (C-295/04 bis C-298/04, Manfredi, Rn 95), sodass die nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieser (Richtlinien-)Vorschriften zwingend mit sofortiger Wirkung für alle Schadenersatzklagen gelten müssten, die in den (zeitlichen) Anwendungsbereich der Richtlinie fielen, wie durch deren Art 22 Abs 2 bestätigt werde. 3.2 Der EuGH hat bereits in der Entscheidung zu C-312/21, Traficos Manuell Ferrer, Rn 34 f, ausgeführt, dass ein Geschädigter aus einem Kartellverstoß aufgrund seines Rechts auf vollständigen Ersatz des Schadens durch das wettbewerbswidrige Verhalten nicht nur den Ersatz des Vermögensschadens (damnum emergens), sondern auch des entgangenen Gewinns (lucrum cessans) sowie die Zahlung von Zinsen verlangen können müsse. Mit Artikel 3, Absatz eins und 2 der Richtlinie habe der Unionsgesetzgeber hinsichtlich eines durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schadens die bestehende Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigen (kodifizieren) wollen (C-295/04 bis C-298/04, Manfredi, Rn 95), sodass die nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieser (Richtlinien-)Vorschriften zwingend mit sofortiger Wirkung für alle Schadenersatzklagen gelten müssten, die in den (zeitlichen) Anwendungsbereich der Richtlinie fielen, wie durch deren Artikel 22, Absatz 2, bestätigt werde.
[31] 3.3 Aus dem Hinweis des Gerichtshofs auf Art 22 Abs 2 der Richtlinie konnte abgeleitet werden, dass die Wendung „mit sofortiger Wirkung“ Schadenersatzklagen betrifft, die ab dem 26. 12. 2014 (als dem Tag des Inkrafttretens der Richtlinie) bei einem nationalen Gericht erhoben wurden. Außerdem war daraus ableitbar, dass der Gerichtshof den Anspruch auf Zahlung der (Verzugs-)Zinsen nicht unter Art 22 Abs 1 der Richtlinie subsumiert. 3.3 Aus dem Hinweis des Gerichtshofs auf Artikel 22, Absatz 2, der Richtlinie konnte abgeleitet werden, dass die Wendung „mit sofortiger Wirkung“ Schadenersatzklagen betrifft, die ab dem 26. 12. 2014 (als dem Tag des Inkrafttretens der Richtlinie) bei einem nationalen Gericht erhoben wurden. Außerdem war daraus ableitbar, dass der Gerichtshof den Anspruch auf Zahlung der (Verzugs-)Zinsen nicht unter Artikel 22, Absatz eins, der Richtlinie subsumiert.
[32] 4.1 Aufgrund eines (unionsrechtlichen) Klarstellungsbedarfs hat der Senat dazu mit Beschluss vom 27. 2. 2025 zu 3 Ob 215/24z ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gestellt, das der Gerichtshof mit Urteil vom 30. 4. 2026 zu C-191/25, Wenzel Logistics, wie folgt beantwortet hat:
„1. Art 3 Abs 2 und Art 22 Abs 2 der Richtlinie 2014/104/EU [...] über bestimmte Vorschriften für [Kartell-]Schadensersatzklagen sind dahin auszulegen, dass eine nationale Bestimmung, mit der das Recht auf vollständigen Ersatz des durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht entstandenen Schadens umgesetzt wird und nach der die im Rahmen dieses vollständigen Ersatzes geschuldeten Zinsen ab dem – gegebenenfalls vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie liegenden – Zeitpunkt des Eintritts des Schadens zu berechnen sind, mit sofortiger Wirkung auf sämtliche Klagen anzuwenden ist, mit denen ein derartiger Ersatz gefordert wird und die nach dem Inkrafttreten der nationalen Bestimmung erhoben wurden oder, wenn das Inkrafttreten nach Ablauf der Umsetzungsfrist für die Richtlinie erfolgt ist, auf sämtliche Schadenersatzklagen, die nach Ablauf dieser Frist erhoben wurden.„1. Artikel 3, Absatz 2 und Artikel 22, Absatz 2, der Richtlinie 2014/104/EU [...] über bestimmte Vorschriften für [Kartell-]Schadensersatzklagen sind dahin auszulegen, dass eine nationale Bestimmung, mit der das Recht auf vollständigen Ersatz des durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht entstandenen Schadens umgesetzt wird und nach der die im Rahmen dieses vollständigen Ersatzes geschuldeten Zinsen ab dem – gegebenenfalls vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie liegenden – Zeitpunkt des Eintritts des Schadens zu berechnen sind, mit sofortiger Wirkung auf sämtliche Klagen anzuwenden ist, mit denen ein derartiger Ersatz gefordert wird und die nach dem Inkrafttreten der nationalen Bestimmung erhoben wurden oder, wenn das Inkrafttreten nach Ablauf der Umsetzungsfrist für die Richtlinie erfolgt ist, auf sämtliche Schadenersatzklagen, die nach Ablauf dieser Frist erhoben wurden.
2. Art 3 Abs 2 der Richtlinie 2014/104 in Verbindung mit Art 101 Abs 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass für die Zwecke des vollständigen Ersatzes des Schadens, der durch ein Kartell verursacht wurde, das in Absprachen über den Verkauf von Waren zu überhöhten Preisen bestand, der Zeitpunkt des Eintritts des Schadens, ab dem Zinsen geschuldet sind, mit dem Zeitpunkt anzusetzen ist, zu dem der Umstand eingetreten ist, der den Zeitpunkt, ab dem die geschädigte Person aufgrund des Kartells einen tatsächlichen Schaden erlitten hat oder ihr ein Gewinn entgangen ist, überwiegend kennzeichnet.“2. Artikel 3, Absatz 2, der Richtlinie 2014/104 in Verbindung mit Artikel 101, Absatz eins, AEUV ist dahin auszulegen, dass für die Zwecke des vollständigen Ersatzes des Schadens, der durch ein Kartell verursacht wurde, das in Absprachen über den Verkauf von Waren zu überhöhten Preisen bestand, der Zeitpunkt des Eintritts des Schadens, ab dem Zinsen geschuldet sind, mit dem Zeitpunkt anzusetzen ist, zu dem der Umstand eingetreten ist, der den Zeitpunkt, ab dem die geschädigte Person aufgrund des Kartells einen tatsächlichen Schaden erlitten hat oder ihr ein Gewinn entgangen ist, überwiegend kennzeichnet.“
[33] 4.2 In seiner Begründung zu Antwort 1) führt der EuGH aus, dass die zeitliche Anwendbarkeit der nationalen Umsetzungsbestimmungen zur Richtlinie 2014/104/EU danach zu unterscheiden ist, ob die umzusetzende Regelung der Richtlinie die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art 101 AEUV kodifiziert – in diesem Fall ist sie mit sofortiger Wirkung anwendbar – oder sich allein aus dieser Richtlinie ergibt, so dass ihre zeitliche Anwendbarkeit anhand von Art 22 dieser Richtlinie zu prüfen ist. Zu der hier maßgebenden Regelung gemäß Art 3 Abs 2 der Richtlinie, wonach der vollständige Ersatz des durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht entstandenen Schadens den Ersatz des Vermögensschadens, den Ersatz des entgangenen Gewinns sowie die Zahlung von Zinsen umfasst, hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass diese Regelung die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art 101 Abs 1 AEUV kodifiziert, die insbesondere auf das Urteil zu C-295/04 bis C-298/04, Manfredi, zurückgeht, sodass die nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des Art 3 Abs 2 mit sofortiger Wirkung für alle Schadenersatzklagen gelten müssen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen (Rn 39 und 40). 4.2 In seiner Begründung zu Antwort 1) führt der EuGH aus, dass die zeitliche Anwendbarkeit der nationalen Umsetzungsbestimmungen zur Richtlinie 2014/104/EU danach zu unterscheiden ist, ob die umzusetzende Regelung der Richtlinie die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Artikel 101, AEUV kodifiziert – in diesem Fall ist sie mit sofortiger Wirkung anwendbar – oder sich allein aus dieser Richtlinie ergibt, so dass ihre zeitliche Anwendbarkeit anhand von Artikel 22, dieser Richtlinie zu prüfen ist. Zu der hier maßgebenden Regelung gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Richtlinie, wonach der vollständige Ersatz des durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht entstandenen Schadens den Ersatz des Vermögensschadens, den Ersatz des entgangenen Gewinns sowie die Zahlung von Zinsen umfasst, hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass diese Regelung die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Artikel 101, Absatz eins, AEUV kodifiziert, die insbesondere auf das Urteil zu C-295/04 bis C-298/04, Manfredi, zurückgeht, sodass die nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des Artikel 3, Absatz 2, mit sofortiger Wirkung für alle Schadenersatzklagen gelten müssen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen (Rn 39 und 40).
[34] In den zeitlichen Anwendungsbereich der Richtlinie fallen alle Schadenersatzklagen, die ab dem Inkrafttreten der Richtlinie am 26. 12. 2014 erhoben werden, wobei die Mitgliedstaaten festlegen können, dass Schadenersatzklagen, die vor Inkrafttreten der nationalen Umsetzungsvorschrift bzw vor dem 27. 12. 2016 (Ablauf der Umsetzungsfrist) erhoben wurden, nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen (vgl Rn 42 und 43). In den zeitlichen Anwendungsbereich der Richtlinie fallen damit jedenfalls alle Schadenersatzklagen, die ab dem Inkrafttreten der nationalen Umsetzungsvorschrift (ab der rechtzeitigen Umsetzung) oder (spätestens) ab dem Ablauf der Umsetzungsfrist (am 27. 12. 2016) eingebracht wurden. In den zeitlichen Anwendungsbereich der Richtlinie fallen alle Schadenersatzklagen, die ab dem Inkrafttreten der Richtlinie am 26. 12. 2014 erhoben werden, wobei die Mitgliedstaaten festlegen können, dass Schadenersatzklagen, die vor Inkrafttreten der nationalen Umsetzungsvorschrift bzw vor dem 27. 12. 2016 (Ablauf der Umsetzungsfrist) erhoben wurden, nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen vergleiche Rn 42 und 43). In den zeitlichen Anwendungsbereich der Richtlinie fallen damit jedenfalls alle Schadenersatzklagen, die ab dem Inkrafttreten der nationalen Umsetzungsvorschrift (ab der rechtzeitigen Umsetzung) oder (spätestens) ab dem Ablauf der Umsetzungsfrist (am 27. 12. 2016) eingebracht wurden.
[35] Hier wurde die Klage am 13. 1. 2021 eingebracht. § 37d KartG über den vollständigen Ersatz des Kartellschadens, der insbesondere vorsieht, dass die Zinsen ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Schadens geschuldet sind, und der der Umsetzung von Art 3 Abs 2 der Richtlinie dient, ist auf die vorliegende Klage (und den dieser zugrunde liegenden Sachverhalt, auch wenn sich dieser vor Inkrafttreten der Richtlinie verwirklicht hat) anzuwenden (vgl Rn 44). Folglich beeinträchtigt eine nationale Bestimmung wie § 86 KartG, die die Anwendbarkeit von § 37d dieses Gesetzes auf Klagen beschränkt, mit denen der Ersatz von Schäden gefordert wird, die nach dem 26. 12. 2016 entstanden sind, und die dazu führt, dass im Fall einer Klage wie der hier vorliegenden auf Ersatz eines vor dem 27. 12. 2016 entstandenen Schadens die Zahlung der Zinsen nicht ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Schadens zu erfolgen hat, sondern ab der Zustellung der Klage, die praktische Wirksamkeit von Art 101 Abs 1 AEUV (Rn 46). Soweit eine nationale Bestimmung wie § 86 KartG die Wirksamkeit von Art 101 Abs 1 AEUV beeinträchtigt, ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung des Primärrechts der Union in den Beziehungen zwischen Einzelnen unmittelbare Wirkungen erzeugt und unmittelbar in deren Person Rechte entstehen lässt, die die nationalen Gerichte zu wahren haben (Rn 49). Hier wurde die Klage am 13. 1. 2021 eingebracht. Paragraph 37 d, KartG über den vollständigen Ersatz des Kartellschadens, der insbesondere vorsieht, dass die Zinsen ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Schadens geschuldet sind, und der der Umsetzung von Artikel 3, Absatz 2, der Richtlinie dient, ist auf die vorliegende Klage (und den dieser zugrunde liegenden Sachverhalt, auch wenn sich dieser vor Inkrafttreten der Richtlinie verwirklicht hat) anzuwenden vergleiche Rn 44). Folglich beeinträchtigt eine nationale Bestimmung wie Paragraph 86, KartG, die die Anwendbarkeit von Paragraph 37 d, dieses Gesetzes auf Klagen beschränkt, mit denen der Ersatz von Schäden gefordert wird, die nach dem 26. 12. 2016 entstanden sind, und die dazu führt, dass im Fall einer Klage wie der hier vorliegenden auf Ersatz eines vor dem 27. 12. 2016 entstandenen Schadens die Zahlung der Zinsen nicht ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Schadens zu erfolgen hat, sondern ab der Zustellung der Klage, die praktische Wirksamkeit von Artikel 101, Absatz eins, AEUV (Rn 46). Soweit eine nationale Bestimmung wie Paragraph 86, KartG die Wirksamkeit von Artikel 101, Absatz eins, AEUV beeinträchtigt, ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung des Primärrechts der Union in den Beziehungen zwischen Einzelnen unmittelbare Wirkungen erzeugt und unmittelbar in deren Person Rechte entstehen lässt, die die nationalen Gerichte zu wahren haben (Rn 49).
[36] In seiner Begründung zu Antwort 2) hält der Gerichtshof fest, dass für den Fall, dass der Eintritt des Schadens durch mehrere Umstände gleichermaßen maßgeblich gekennzeichnet wird, jener Umstand als Ausgangspunkt für die Berechnung der Zinsen festzulegen ist, der als erstes eingetreten ist (Rn 58). Im Übrigen ist dann, wenn sich der Schaden aus unterschiedlichen Teilen zusammensetzt, sicherzustellen, dass die Beurteilung des Zeitpunkts des Eintritts des Schadens für jeden Teil des Schadens einzeln erfolgt (Rn 59). Im Anlassfall könnte (auch) der Zeitpunkt, zu dem im Hinblick auf die Bezahlung der überhöhten Preise die Finanzmittel nicht mehr verfügbar waren, den Eintritt des Schadens kennzeichnen (Rn 60).
[37] 4.3 Daraus folgt: Da die zugrunde liegende Klage ab dem 27. 12. 2016 (am 13. 1. 2021) eingebracht wurde, gelangt § 37d KartG 2005 idF BGBl I Nr 56/2017 (als Umsetzungsbestimmung zu Art 3 der Richtlinie) – ab deren rechtzeitigen Umsetzung (Inkrafttreten) am 27. 12. 2016 (§ 73 Abs 8 leg cit) – mit sofortiger Wirkung (ohne Übergangsregelungen) zur Anwendung. Die nationalen Übergangsregelungen zum Inkrafttreten des § 37d Abs 2 KartG idF des KaWeRÄG 2017, BGBl I 2017/56, sowie des § 37a KartG idF des KaWeRÄG 2013, BGBl I 2013/13, haben unangewendet zu bleiben. Dementsprechend gebührt der Klägerin der vollständige Ersatz des Kartellschadens einschließlich der (Verzugs-)Zinsen. Die Zinsen gebühren ab Eintritt des Schadens in sinngemäßer Anwendung des § 1333 ABGB (§ 37d Abs 2 leg cit), wobei die Zinsenforderung für jeden einzelnen Schadensfall gesondert zuerkannt (und geltend gemacht) werden muss. Für den Eintritt des Schadens kommt (als kennzeichnender Umstand) der Zeitpunkt des Abschlusses des jeweils schädlichen Vertrags oder der jeweiligen Zahlung des überhöhten Kaufpreises in Betracht (vgl auch Gänser/Egger in Egger/Harsdorf-Borsch, Kartellrecht § 37d KartG Rz 30). 4.3 Daraus folgt: Da die zugrunde liegende Klage ab dem 27. 12. 2016 (am 13. 1. 2021) eingebracht wurde, gelangt Paragraph 37 d, KartG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 56 aus 2017, (als Umsetzungsbestimmung zu Artikel 3, der Richtlinie) – ab deren rechtzeitigen Umsetzung (Inkrafttreten) am 27. 12. 2016 (Paragraph 73, Absatz 8, leg cit) – mit sofortiger Wirkung (ohne Übergangsregelungen) zur Anwendung. Die nationalen Übergangsregelungen zum Inkrafttreten des Paragraph 37 d, Absatz 2, KartG in der Fassung des KaWeRÄG 2017, BGBl I 2017/56, sowie des Paragraph 37 a, KartG in der Fassung des KaWeRÄG 2013, BGBl I 2013/13, haben unangewendet zu bleiben. Dementsprechend gebührt der Klägerin der vollständige Ersatz des Kartellschadens einschließlich der (Verzugs-)Zinsen. Die Zinsen gebühren ab Eintritt des Schadens in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 1333, ABGB (Paragraph 37 d, Absatz 2, leg cit), wobei die Zinsenforderung für jeden einzelnen Schadensfall gesondert zuerkannt (und geltend gemacht) werden muss. Für den Eintritt des Schadens kommt (als kennzeichnender Umstand) der Zeitpunkt des Abschlusses des jeweils schädlichen Vertrags oder der jeweiligen Zahlung des überhöhten Kaufpreises in Betracht vergleiche auch Gänser/Egger in Egger/Harsdorf-Borsch, Kartellrecht Paragraph 37 d, KartG Rz 30).
[38] 5.1 Zusammenfassend folgt, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen zur Zinsenforderung der Klägerin in Bezug auf den Beginn des Zinsenlaufs der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht standhalten. Insofern ist die angefochtene Entscheidung – in teilweiser Stattgebung der Revision – abzuändern. Der zeitlichen Anknüpfung des Eintritts des Schadens an das Datum des jeweiligen schädlichen Vertragsabschlusses nach den Ausführungen in der Revision treten die Beklagte und die Nebenintervenientinnen in den Revisionsbeantwortungen nicht entgegen.
[39] 5.2 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 43 Abs 1 und Abs 2 ZPO, im Rechtsmittelverfahren iVm § 50 ZPO. Da sich ein Erfolg im Zinsenzuspruch auf den Rechtsmittelerfolg nicht auswirkt (1 Ob 104/24m mwN), ergeben sich hinsichtlich der Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens keine Änderungen (§ 43 Abs 2 ZPO iVm § 54 Abs 2 JN). Hinsichtlich der Kosten des Revisionsverfahrens ist die Klägerin als zur Gänze unterliegend anzusehen, weil sie in der Hauptsache nicht erfolgreich war (vgl 9 ObA 49/09k). 5.2 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf Paragraph 43, Absatz eins und Absatz 2, ZPO, im Rechtsmittelverfahren in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO. Da sich ein Erfolg im Zinsenzuspruch auf den Rechtsmittelerfolg nicht auswirkt (1 Ob 104/24m mwN), ergeben sich hinsichtlich der Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens keine Änderungen (Paragraph 43, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 2, JN). Hinsichtlich der Kosten des Revisionsverfahrens ist die Klägerin als zur Gänze unterliegend anzusehen, weil sie in der Hauptsache nicht erfolgreich war vergleiche 9 ObA 49/09k).
[40] Infolge der teilweisen Zurückziehung der Revision beträgt die Bemessungsgrundlage nur mehr 254.657,90 EUR; Kostenbestimmungsanträge nach § 484 Abs 3 iVm § 513 ZPO wurden nicht gestellt (vgl 8 Ob 49/20v). Der Beklagten stehen keine Kosten zu, weil sie solche in ihrer Revisionsbeantwortung nicht verzeichnet hat. Zwar hat sie in der Folge ein Kostenverzeichnis vorgelegt. Diese nachträgliche Verzeichnung von Kosten ist jedoch nicht zulässig, weil Kosten des Rechtsmittelverfahrens gemäß § 54 Abs 1 ZPO bei sonstigem Verlust des Ersatzanspruchs im Rechtsmittelschriftsatz zu verzeichnen sind (RS0036034; 10 ObS 8/12t mwN). Den Fünft- und Sechstnebenintervenientinnen steht nur ein Streitgenossenzuschlag von 10 % zu; zu Recht wurde die deutsche Umsatzsteuer verzeichnet. Infolge der teilweisen Zurückziehung der Revision beträgt die Bemessungsgrundlage nur mehr 254.657,90 EUR; Kostenbestimmungsanträge nach Paragraph 484, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 513, ZPO wurden nicht gestellt vergleiche 8 Ob 49/20v). Der Beklagten stehen keine Kosten zu, weil sie solche in ihrer Revisionsbeantwortung nicht verzeichnet hat. Zwar hat sie in der Folge ein Kostenverzeichnis vorgelegt. Diese nachträgliche Verzeichnung von Kosten ist jedoch nicht zulässig, weil Kosten des Rechtsmittelverfahrens gemäß Paragraph 54, Absatz eins, ZPO bei sonstigem Verlust des Ersatzanspruchs im Rechtsmittelschriftsatz zu verzeichnen sind (RS0036034; 10 ObS 8/12t mwN). Den Fünft- und Sechstnebenintervenientinnen steht nur ein Streitgenossenzuschlag von 10 % zu; zu Recht wurde die deutsche Umsatzsteuer verzeichnet.