Beide Revisionen sind zulässig (§ 502 Abs 1 ZPO), nur die Revision des Klägers ist teilweise berechtigt.Beide Revisionen sind zulässig (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO), nur die Revision des Klägers ist teilweise berechtigt.
In rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Kläger in der Zeit vom 1. 7. 1996 bis 31. 1. 2007 eine Tankstelle der Beklagten betrieben hat. In dieser Eigenschaft verkaufte der Kläger im Namen und auf Rechnung der Beklagten Treibstoffe und betrieb auch eine Autowaschanlage. Daneben führte er auch noch einen eigenen Tankstellenshop. Dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit sowohl als arbeitnehmerähnliche Person iSd § 51 Abs 3 Z 2 ASGG zu qualifizieren war (siehe zur Arbeitnehmerähnlichkeit im Allgemeinen RIS-Justiz RS0086121 ua, zum Tankstellenbetreiber im Besonderen RIS-Justiz RS0017999, RS0020910 ua), als auch als Unternehmer ein Unternehmen als eine auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit betrieb (vgl § 1 Abs 1 und 2 UGB), war zwischen den Parteien in erster Instanz nicht strittig. Es bedarf daher keiner weiteren Feststellungen aufgrund erstmaliger Zweifel der Beklagten an der Arbeitnehmerähnlichkeit des Klägers.In rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Kläger in der Zeit vom 1. 7. 1996 bis 31. 1. 2007 eine Tankstelle der Beklagten betrieben hat. In dieser Eigenschaft verkaufte der Kläger im Namen und auf Rechnung der Beklagten Treibstoffe und betrieb auch eine Autowaschanlage. Daneben führte er auch noch einen eigenen Tankstellenshop. Dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit sowohl als arbeitnehmerähnliche Person iSd Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 2, ASGG zu qualifizieren war (siehe zur Arbeitnehmerähnlichkeit im Allgemeinen RIS-Justiz RS0086121 ua, zum Tankstellenbetreiber im Besonderen RIS-Justiz RS0017999, RS0020910 ua), als auch als Unternehmer ein Unternehmen als eine auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit betrieb vergleiche Paragraph eins, Absatz eins und 2 UGB), war zwischen den Parteien in erster Instanz nicht strittig. Es bedarf daher keiner weiteren Feststellungen aufgrund erstmaliger Zweifel der Beklagten an der Arbeitnehmerähnlichkeit des Klägers.
Die Bestimmung des § 49a ASGG, die mit ASGG-Nov 1994, BGBl 1994/624, eingeführt wurde und die die Beklagte in erster Instanz ausdrücklich auf das Zinsenbegehren des Klägers angewendet wissen wollte, normiert in ihrem ersten Satz, dass die gesetzlichen Zinsen für Forderungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis (§ 50 Abs 1 ASGG) acht von Hundert pro Jahr über dem am Tag nach Eintritt der Fälligkeit geltenden Basiszinssatz betragen. Mit dieser Bestimmung sollte durch Anhebung des Jahreszinssatzes (ursprünglich um zwei von Hundert) ein zusätzlicher Anstoß zur pünktlichen Erfüllung von Forderungen aus Arbeitsverhältnissen geschaffen werden (RV 1654 BlgNR 18. GP 34). Der Begriff „Arbeitsverhältnis“ wird im ASGG nicht definiert, sondern vorausgesetzt (Kuderna, ASGG² 296). Fraglich ist, ob § 49a ASGG nur im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder auch zwischen einem allfälligen Auftraggeber und einer arbeitnehmerähnlichen Person gilt. Kuderna (ASGG² 296) und ihm folgend Neumayr (in ZellKomm § 49a ASGG Rz 1) bejahen dies. Diese Beurteilung lasse sich aus der durch die ASGG-Nov 1994 eingefügten Bestimmung des § 61 Abs 7 ASGG erschließen, die die Anwendung des § 61 Abs 1 bis 6 ASGG auch auf arbeitnehmerähnliche Personen normiere. Diese Schlussfolgerung erscheint allerdings nach Auffassung des Senats nicht zwingend, weil für § 49a ASGG - anders als in § 61 Abs 7 ASGG - eine ausdrückliche Erstreckung auf arbeitnehmerähnliche Personen fehlt. Es wird nicht verkannt, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des § 61 Abs 7 ASGG auf die ständige Rechtsprechung, wonach die Gleichstellung von Arbeitnehmern und arbeitnehmerähnlichen Personen nach § 51 Abs 3 Z 2 ASGG nicht bereits per se auch die arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisse mitumfasse (vgl 3 Ob 163/88, SZ 61/255; 3 Ob 63/92, DRdA 1993/10 [Kuderna] ua), reagiert hat. Durch die Gesetzesänderung wurde aber auch unterstrichen, dass es einer ausdrücklichen Ausnahmeregelung bedarf (vgl RV 1654 BlgNR 18. GP 24). Es mag daher schon sein, dass der Gesetzgeber mit der Schaffung des § 61 Abs 7 ASGG der früheren Rechtsprechung zu § 61 ASGG die Grundlage entziehen wollte (Fink, ASGG 121 f). Dies ändert aber nichts daran, dass dem § 49a ASGG eine dem § 61 Abs 7 ASGG vergleichbare Regelung fehlt. Eine solche wäre aber aus systematischen Gründen zu erwarten gewesen, zumal § 49a ASGG und § 61 Abs 7 ASGG mit demselben Gesetz, der ASGG-Nov 1994, eingeführt wurden. Richtig ist, dass § 49a ASGG immerhin auf § 50 Abs 1 ASGG verweist (Fink, ASGG, 122). Das hilft aber nur wenig. Anders als in § 61 Abs 7 ASGG, der ausdrücklich die Anwendung des § 61 Abs 1 bis 6 ASGG auf den Arbeitnehmern gleichgestellte Personen betont und dies auch noch durch einen Verweis auf § 51 Abs 3 ASGG unterstreicht, ergibt sich durch den bloßen Verweis in § 49a ASGG auf § 50 Abs 1 ASGG - soweit hier relevant - nur die Anwendung des § 49a ASGG auf bürgerliche Rechtsstreitigkeiten „im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis“. Aus § 51 Abs 3 Z 2 ASGG folgt, dass arbeitnehmerähnliche Personen im Hinblick auf die sachliche Zuständigkeit (Besetzung) der Arbeits- und Sozialgerichte den Arbeitnehmern gleichgestellt sind (Kuderna, ASGG² 51; ders in DRdA 1993/10, 112 ua). Eine Lückenhaftigkeit des § 49a ASGG in Bezug auf arbeitnehmerähnliche Personen wurde im Revisionsverfahren nicht geltend gemacht. Die Annahme einer planwidrigen Unvollständigkeit drängt sich jedenfalls in Bezug auf Unternehmer auch nicht auf, weil für diesen Personenkreis eine besondere Zinsenregelung besteht.Die Bestimmung des Paragraph 49 a, ASGG, die mit ASGG-Nov 1994, BGBl 1994/624, eingeführt wurde und die die Beklagte in erster Instanz ausdrücklich auf das Zinsenbegehren des Klägers angewendet wissen wollte, normiert in ihrem ersten Satz, dass die gesetzlichen Zinsen für Forderungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis (Paragraph 50, Absatz eins, ASGG) acht von Hundert pro Jahr über dem am Tag nach Eintritt der Fälligkeit geltenden Basiszinssatz betragen. Mit dieser Bestimmung sollte durch Anhebung des Jahreszinssatzes (ursprünglich um zwei von Hundert) ein zusätzlicher Anstoß zur pünktlichen Erfüllung von Forderungen aus Arbeitsverhältnissen geschaffen werden Regierungsvorlage 1654, BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 34). Der Begriff „Arbeitsverhältnis“ wird im ASGG nicht definiert, sondern vorausgesetzt (Kuderna, ASGG² 296). Fraglich ist, ob Paragraph 49 a, ASGG nur im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder auch zwischen einem allfälligen Auftraggeber und einer arbeitnehmerähnlichen Person gilt. Kuderna (ASGG² 296) und ihm folgend Neumayr (in ZellKomm Paragraph 49 a, ASGG Rz 1) bejahen dies. Diese Beurteilung lasse sich aus der durch die ASGG-Nov 1994 eingefügten Bestimmung des Paragraph 61, Absatz 7, ASGG erschließen, die die Anwendung des Paragraph 61, Absatz eins bis 6 ASGG auch auf arbeitnehmerähnliche Personen normiere. Diese Schlussfolgerung erscheint allerdings nach Auffassung des Senats nicht zwingend, weil für Paragraph 49 a, ASGG - anders als in Paragraph 61, Absatz 7, ASGG - eine ausdrückliche Erstreckung auf arbeitnehmerähnliche Personen fehlt. Es wird nicht verkannt, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des Paragraph 61, Absatz 7, ASGG auf die ständige Rechtsprechung, wonach die Gleichstellung von Arbeitnehmern und arbeitnehmerähnlichen Personen nach Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 2, ASGG nicht bereits per se auch die arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisse mitumfasse vergleiche 3 Ob 163/88, SZ 61/255; 3 Ob 63/92, DRdA 1993/10 [Kuderna] ua), reagiert hat. Durch die Gesetzesänderung wurde aber auch unterstrichen, dass es einer ausdrücklichen Ausnahmeregelung bedarf vergleiche Regierungsvorlage 1654, BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 24, ). Es mag daher schon sein, dass der Gesetzgeber mit der Schaffung des Paragraph 61, Absatz 7, ASGG der früheren Rechtsprechung zu Paragraph 61, ASGG die Grundlage entziehen wollte (Fink, ASGG 121 f). Dies ändert aber nichts daran, dass dem Paragraph 49 a, ASGG eine dem Paragraph 61, Absatz 7, ASGG vergleichbare Regelung fehlt. Eine solche wäre aber aus systematischen Gründen zu erwarten gewesen, zumal Paragraph 49 a, ASGG und Paragraph 61, Absatz 7, ASGG mit demselben Gesetz, der ASGG-Nov 1994, eingeführt wurden. Richtig ist, dass Paragraph 49 a, ASGG immerhin auf Paragraph 50, Absatz eins, ASGG verweist (Fink, ASGG, 122). Das hilft aber nur wenig. Anders als in Paragraph 61, Absatz 7, ASGG, der ausdrücklich die Anwendung des Paragraph 61, Absatz eins bis 6 ASGG auf den Arbeitnehmern gleichgestellte Personen betont und dies auch noch durch einen Verweis auf Paragraph 51, Absatz 3, ASGG unterstreicht, ergibt sich durch den bloßen Verweis in Paragraph 49 a, ASGG auf Paragraph 50, Absatz eins, ASGG - soweit hier relevant - nur die Anwendung des Paragraph 49 a, ASGG auf bürgerliche Rechtsstreitigkeiten „im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis“. Aus Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 2, ASGG folgt, dass arbeitnehmerähnliche Personen im Hinblick auf die sachliche Zuständigkeit (Besetzung) der Arbeits- und Sozialgerichte den Arbeitnehmern gleichgestellt sind (Kuderna, ASGG² 51; ders in DRdA 1993/10, 112 ua). Eine Lückenhaftigkeit des Paragraph 49 a, ASGG in Bezug auf arbeitnehmerähnliche Personen wurde im Revisionsverfahren nicht geltend gemacht. Die Annahme einer planwidrigen Unvollständigkeit drängt sich jedenfalls in Bezug auf Unternehmer auch nicht auf, weil für diesen Personenkreis eine besondere Zinsenregelung besteht.
Zu § 49a ASGG, der nach dem Vorgesagten als Anspruchsgrundlage des klägerischen Zinsenbegehrens ausscheidet, ist noch abschließend festzuhalten, dass sich im Revisionsverfahren keine Partei mehr auf diese Bestimmung gestützt hat. Der Kläger hat ohnehin stets den § 352 UGB forciert. Aber auch die Beklagte, die noch in erster Instanz von der Anwendung des § 49a ASGG ausgegangen ist, distanziert sich in ihrer Revision - offenbar nach Verneinung des Vorliegens eines vertretbaren Zahlungsverzugs der Beklagten durch das Berufungsgericht - von der Anwendung dieser Bestimmung. Dies wäre zwar, soweit es auch den Tatsachenbereich betrifft, als Neuerung unbeachtlich (§ 504 Abs 2 ZPO), deckt sich aber im Ergebnis mit dem vorstehenden Zwischenresümee dieser Entscheidung.Zu Paragraph 49 a, ASGG, der nach dem Vorgesagten als Anspruchsgrundlage des klägerischen Zinsenbegehrens ausscheidet, ist noch abschließend festzuhalten, dass sich im Revisionsverfahren keine Partei mehr auf diese Bestimmung gestützt hat. Der Kläger hat ohnehin stets den Paragraph 352, UGB forciert. Aber auch die Beklagte, die noch in erster Instanz von der Anwendung des Paragraph 49 a, ASGG ausgegangen ist, distanziert sich in ihrer Revision - offenbar nach Verneinung des Vorliegens eines vertretbaren Zahlungsverzugs der Beklagten durch das Berufungsgericht - von der Anwendung dieser Bestimmung. Dies wäre zwar, soweit es auch den Tatsachenbereich betrifft, als Neuerung unbeachtlich (Paragraph 504, Absatz 2, ZPO), deckt sich aber im Ergebnis mit dem vorstehenden Zwischenresümee dieser Entscheidung.
Soweit der Kläger in der Revision an der Anwendung des § 352 UGB festhält, übergeht er, dass diese mit dem Handelsrechts-Änderungsgesetz (HaRÄG), BGBl I 2005/120, ab 1. 1. 2007 eingeführte Regelung zufolge der Übergangsvorschriften auf das gegenständliche Vertragsverhältnis noch nicht Anwendung findet. Gemäß Art XXXII Abs 1 HaRÄG ist nämlich auf vor dem 1. 1. 2007 abgeschlossene Rechtsgeschäfte noch § 1333 Abs 2 ABGB idF vor dem HaRÄG - und demzufolge noch nicht die Bestimmung des § 352 UGB - weiter anzuwenden. Für den vorliegenden Fall ändert sich dadurch allerdings nichts, wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausführte, weil § 352 UGB und § 1333 Abs 2 ABGB idF vor dem HaRÄG dem Wortlaut nach im Wesentlichen einander entsprechen.Soweit der Kläger in der Revision an der Anwendung des Paragraph 352, UGB festhält, übergeht er, dass diese mit dem Handelsrechts-Änderungsgesetz (HaRÄG), BGBl I 2005/120, ab 1. 1. 2007 eingeführte Regelung zufolge der Übergangsvorschriften auf das gegenständliche Vertragsverhältnis noch nicht Anwendung findet. Gemäß Artikel römisch 32 , Absatz eins, HaRÄG ist nämlich auf vor dem 1. 1. 2007 abgeschlossene Rechtsgeschäfte noch Paragraph 1333, Absatz 2, ABGB in der Fassung vor dem HaRÄG - und demzufolge noch nicht die Bestimmung des Paragraph 352, UGB - weiter anzuwenden. Für den vorliegenden Fall ändert sich dadurch allerdings nichts, wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausführte, weil Paragraph 352, UGB und Paragraph 1333, Absatz 2, ABGB in der Fassung vor dem HaRÄG dem Wortlaut nach im Wesentlichen einander entsprechen.
§ 1333 Abs 2 ABGB wurde mit dem Zinsenrechts-Änderungsgesetz (ZinsRÄG), BGBl I 2002/118, eingeführt. Mit diesem Gesetz wurde die Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. 6. 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr im österreichischen Recht umgesetzt (RV 1167 BlgNR 21. GP 4 ff). § 1333 Abs 2 ABGB normierte bei seiner Einführung durch das ZinsRÄG, dass bei der Verzögerung von Geldforderungen zwischen Unternehmern aus unternehmerischen Geschäften der gesetzliche Zinssatz acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt. Dabei soll jener Basiszinssatz, der am letzten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das nächste Halbjahr maßgebend sein. Während somit bei § 49a ASGG der errechnete Zinssatz für die gesamte Dauer der Verzinsung gilt, berücksichtigt § 1333 Abs 2 ABGB idF vor dem HaRÄG auch nachträgliche Änderungen des Zinssatzes (RV 1167 BlgNR 21. GP 11, 17; Neumayr in ZellKomm § 49a ASGG Rz 4 ua). Insofern geht es daher dem Kläger im vorliegenden Verfahren darum, dass der Zinssatz nicht mit 10,67 % „eingefroren“ wird, sondern ab 1. 7. 2007 11,19 % beträgt.Paragraph 1333, Absatz 2, ABGB wurde mit dem Zinsenrechts-Änderungsgesetz (ZinsRÄG), BGBl I 2002/118, eingeführt. Mit diesem Gesetz wurde die Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. 6. 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr im österreichischen Recht umgesetzt Regierungsvorlage 1167, BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 4, ff). Paragraph 1333, Absatz 2, ABGB normierte bei seiner Einführung durch das ZinsRÄG, dass bei der Verzögerung von Geldforderungen zwischen Unternehmern aus unternehmerischen Geschäften der gesetzliche Zinssatz acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt. Dabei soll jener Basiszinssatz, der am letzten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das nächste Halbjahr maßgebend sein. Während somit bei Paragraph 49 a, ASGG der errechnete Zinssatz für die gesamte Dauer der Verzinsung gilt, berücksichtigt Paragraph 1333, Absatz 2, ABGB in der Fassung vor dem HaRÄG auch nachträgliche Änderungen des Zinssatzes Regierungsvorlage 1167, BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 11, , 17; Neumayr in ZellKomm Paragraph 49 a, ASGG Rz 4 ua). Insofern geht es daher dem Kläger im vorliegenden Verfahren darum, dass der Zinssatz nicht mit 10,67 % „eingefroren“ wird, sondern ab 1. 7. 2007 11,19 % beträgt.
Die Voraussetzungen des § 1333 Abs 2 ABGB idF vor dem HaRÄG sind hier erfüllt. Es handelt sich im vorliegenden Fall um die Verzögerung einer Geldforderung zwischen Unternehmern aus einem unternehmerischen Geschäft. Die Überlegungen der Beklagten, es mangle hier an letzterem, weil es sich um ein bloßes „Vorbereitungsgeschäft“ gehandelt habe, überzeugen nicht. Dass der Ausgleichsanspruch aus der Vorbereitung des Tankstellenbetreibungsvertrags resultiert, kann wohl nicht angenommen werden. Der erhöhte Zinssatz soll nach den Gesetzesmaterialien nicht nur für Entgeltforderungen von Unternehmern aus der Lieferung von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen gelten, sondern allgemein für die Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen aus dem unternehmerischen Geschäft (RV 1167 BlgNR 21. GP 10). Dieser Begriff wird zwar im Gesetz nicht näher definiert, ist aber offensichtlich weit zu verstehen. Die Zinsen sollen im geschäftlichen Verkehr erhöht werden (RV 1167 BlgNR 21. GP 4). Entscheidend ist die „Geschäftsbezogenheit“ (Dehn, Das Zinsrechts-Änderungsgesetz, RdW 2002, 514 [515]), von der beim Ausgleichsanspruch auszugehen ist. Aus dem Hinweis der Beklagten, es handle sich beim Ausgleichsanspruch um einen „Anspruch sui generis“, ist in diesem Zusammenhang nichts zu gewinnen. Vom Vorliegen eines unternehmerischen Geschäfts zwischen Unternehmern ist hier auszugehen.Die Voraussetzungen des Paragraph 1333, Absatz 2, ABGB in der Fassung vor dem HaRÄG sind hier erfüllt. Es handelt sich im vorliegenden Fall um die Verzögerung einer Geldforderung zwischen Unternehmern aus einem unternehmerischen Geschäft. Die Überlegungen der Beklagten, es mangle hier an letzterem, weil es sich um ein bloßes „Vorbereitungsgeschäft“ gehandelt habe, überzeugen nicht. Dass der Ausgleichsanspruch aus der Vorbereitung des Tankstellenbetreibungsvertrags resultiert, kann wohl nicht angenommen werden. Der erhöhte Zinssatz soll nach den Gesetzesmaterialien nicht nur für Entgeltforderungen von Unternehmern aus der Lieferung von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen gelten, sondern allgemein für die Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen aus dem unternehmerischen Geschäft Regierungsvorlage 1167, BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 10, ). Dieser Begriff wird zwar im Gesetz nicht näher definiert, ist aber offensichtlich weit zu verstehen. Die Zinsen sollen im geschäftlichen Verkehr erhöht werden Regierungsvorlage 1167, BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 4, ). Entscheidend ist die „Geschäftsbezogenheit“ (Dehn, Das Zinsrechts-Änderungsgesetz, RdW 2002, 514 [515]), von der beim Ausgleichsanspruch auszugehen ist. Aus dem Hinweis der Beklagten, es handle sich beim Ausgleichsanspruch um einen „Anspruch sui generis“, ist in diesem Zusammenhang nichts zu gewinnen. Vom Vorliegen eines unternehmerischen Geschäfts zwischen Unternehmern ist hier auszugehen.
Auf die Frage, ob die Verzögerung der Zahlung auf einer vertretbaren Rechtsansicht des Schuldners beruht, kommt es nach § 1333 Abs 2 ABGB idF vor dem HaRÄG (und auch nach § 352 UGB) - anders als nach § 49a Satz 2 ASGG - nicht an. Die diesbezüglichen Überlegungen der Beklagten können daher auf sich beruhen.Auf die Frage, ob die Verzögerung der Zahlung auf einer vertretbaren Rechtsansicht des Schuldners beruht, kommt es nach Paragraph 1333, Absatz 2, ABGB in der Fassung vor dem HaRÄG (und auch nach Paragraph 352, UGB) - anders als nach Paragraph 49 a, Satz 2 ASGG - nicht an. Die diesbezüglichen Überlegungen der Beklagten können daher auf sich beruhen.
Soweit die Beklagte den Zuspruch von Zinsen aus einem Bruttobetrag beanstandet, ist sie darauf zu verweisen, dass der Arbeitnehmer - für eine arbeitnehmerähnliche Person gilt nichts anderes - nach ständiger Rechtsprechung berechtigt ist, den Bruttolohn einzuklagen. Das auf den Bruttolohn gerichtete Klagebegehren ist hinreichend bestimmt und exequierbar. Erst bei der Zahlung oder der exekutiven Hereinbringung kommt das Recht des Arbeitgebers auf Abzug der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge zum Tragen und es ergibt sich ein entsprechender, dem Arbeitnehmer tatsächlich auszuzahlender Nettobetrag. Sieht man mit Klicka (Bestimmtheit des Begehrens bei Leistungsklagen 83) den „Bruttozusatz“ im Urteil lediglich als unverbindliche Rechtsbelehrung an, mit der das Gericht auf allfällige, nach dem Gesetz bestehende, aber erst künftig existent werdende Abzugsmöglichkeiten hinweist, erscheint es auch im Hinblick auf die Vorschrift des § 235 Abs 4 ZPO vertretbar, das Brutto- und das diesem entsprechende Nettobegehren als ident anzusehen. Es kann daher auch bei Zuspruch der Zinsen aus dem Bruttobetrag nicht zweifelhaft sein, dass die Berechnung der Zinsen vom Nettobetrag auszugehen hat. Weder die Entscheidungen der Vorinstanzen noch die vorliegende Entscheidung kann in einem anderen Sinn verstanden werden (vgl 9 ObA 5/07m; RIS-Justiz RS0108916 ua). Der diesbezügliche Einwand der Beklagten geht daher ins Leere.Soweit die Beklagte den Zuspruch von Zinsen aus einem Bruttobetrag beanstandet, ist sie darauf zu verweisen, dass der Arbeitnehmer - für eine arbeitnehmerähnliche Person gilt nichts anderes - nach ständiger Rechtsprechung berechtigt ist, den Bruttolohn einzuklagen. Das auf den Bruttolohn gerichtete Klagebegehren ist hinreichend bestimmt und exequierbar. Erst bei der Zahlung oder der exekutiven Hereinbringung kommt das Recht des Arbeitgebers auf Abzug der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge zum Tragen und es ergibt sich ein entsprechender, dem Arbeitnehmer tatsächlich auszuzahlender Nettobetrag. Sieht man mit Klicka (Bestimmtheit des Begehrens bei Leistungsklagen 83) den „Bruttozusatz“ im Urteil lediglich als unverbindliche Rechtsbelehrung an, mit der das Gericht auf allfällige, nach dem Gesetz bestehende, aber erst künftig existent werdende Abzugsmöglichkeiten hinweist, erscheint es auch im Hinblick auf die Vorschrift des Paragraph 235, Absatz 4, ZPO vertretbar, das Brutto- und das diesem entsprechende Nettobegehren als ident anzusehen. Es kann daher auch bei Zuspruch der Zinsen aus dem Bruttobetrag nicht zweifelhaft sein, dass die Berechnung der Zinsen vom Nettobetrag auszugehen hat. Weder die Entscheidungen der Vorinstanzen noch die vorliegende Entscheidung kann in einem anderen Sinn verstanden werden vergleiche 9 ObA 5/07m; RIS-Justiz RS0108916 ua). Der diesbezügliche Einwand der Beklagten geht daher ins Leere.
Abgesehen von den im Revisionsverfahren strittigen Zinsen hat sich das Berufungsgericht vor allem mit der Bemessung des Ausgleichsanspruchs des Klägers gemäß § 24 HVertrG 1993 befasst. Dabei hat es in Anwendung oberstgerichtlicher Rechtsprechung ausführlich dargelegt, weshalb der Anspruch geringer anzusetzen ist als dies nach dem Ersturteil der Fall war. Zutreffend wies das Berufungsgericht darauf hin, dass die Beurteilung des Ausgleichsanspruchs von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängt (RIS-Justiz RS0116276 ua). Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach die Anwendbarkeit des § 24 HVertrG 1993 auf Tankstellenbetreibungsverträge bejaht. Die nach dieser Bestimmung festzusetzende angemessene Ausgleichszahlung gilt nach ständiger Rechtsprechung als „Musterbeispiel“ für eine im jeweiligen Einzelfall zu treffende Billigkeitsentscheidung, die regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufwirft. In aller Regel ist wegen der Komplexität der Materie und der äußerst aufwändigen Beweisführung nur eine Festsetzung nach § 273 Abs 1 ZPO möglich (vgl 2 Ob 252/08k; 9 ObA 35/09a; RIS-Justiz RS0112590 ua). Der Kläger räumt in seiner Revision ein, dass hinsichtlich der Beurteilung des Ausgleichsanspruchs keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO vorliegt. Dennoch will er - trotz der Zulassung der Revision nur hinsichtlich der Zinsen - die Ermittlung des Ausgleichsanspruchs nochmals aufrollen. Da aber die einzelfallbezogene Beurteilung des Ausgleichsanspruchs durch das Berufungsgericht insbesondere auch hinsichtlich des berücksichtigten Verwaltungsanteils, der Abwanderungsquote, der Abzinsung und eines Billigkeitsabschlags nicht zu beanstanden ist, genügt es, den Kläger auf die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts zu verweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Der vom Berufungsgericht ermittelte Ausgleichsanspruch ist angemessen. Für dem Kläger vorschwebende feste Formeln besteht bei der Ermittlung des Ausgleichsanspruchs kein Raum (vgl RIS-Justiz RS0116276 ua). Es ist daher auch nicht zielführend, auf die Höhe einzelner Zu- und Abschläge in anderen Entscheidungen zu verweisen. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).Abgesehen von den im Revisionsverfahren strittigen Zinsen hat sich das Berufungsgericht vor allem mit der Bemessung des Ausgleichsanspruchs des Klägers gemäß Paragraph 24, HVertrG 1993 befasst. Dabei hat es in Anwendung oberstgerichtlicher Rechtsprechung ausführlich dargelegt, weshalb der Anspruch geringer anzusetzen ist als dies nach dem Ersturteil der Fall war. Zutreffend wies das Berufungsgericht darauf hin, dass die Beurteilung des Ausgleichsanspruchs von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängt (RIS-Justiz RS0116276 ua). Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach die Anwendbarkeit des Paragraph 24, HVertrG 1993 auf Tankstellenbetreibungsverträge bejaht. Die nach dieser Bestimmung festzusetzende angemessene Ausgleichszahlung gilt nach ständiger Rechtsprechung als „Musterbeispiel“ für eine im jeweiligen Einzelfall zu treffende Billigkeitsentscheidung, die regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufwirft. In aller Regel ist wegen der Komplexität der Materie und der äußerst aufwändigen Beweisführung nur eine Festsetzung nach Paragraph 273, Absatz eins, ZPO möglich vergleiche 2 Ob 252/08k; 9 ObA 35/09a; RIS-Justiz RS0112590 ua). Der Kläger räumt in seiner Revision ein, dass hinsichtlich der Beurteilung des Ausgleichsanspruchs keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vorliegt. Dennoch will er - trotz der Zulassung der Revision nur hinsichtlich der Zinsen - die Ermittlung des Ausgleichsanspruchs nochmals aufrollen. Da aber die einzelfallbezogene Beurteilung des Ausgleichsanspruchs durch das Berufungsgericht insbesondere auch hinsichtlich des berücksichtigten Verwaltungsanteils, der Abwanderungsquote, der Abzinsung und eines Billigkeitsabschlags nicht zu beanstanden ist, genügt es, den Kläger auf die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO). Der vom Berufungsgericht ermittelte Ausgleichsanspruch ist angemessen. Für dem Kläger vorschwebende feste Formeln besteht bei der Ermittlung des Ausgleichsanspruchs kein Raum vergleiche RIS-Justiz RS0116276 ua). Es ist daher auch nicht zielführend, auf die Höhe einzelner Zu- und Abschläge in anderen Entscheidungen zu verweisen. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).
Zusammenfassend ist somit die Revision des Klägers hinsichtlich der Beurteilung des Zinsenbegehrens berechtigt. Insoweit ist daher das Ersturteil, das bei der Beurteilung der Zinsen zwar nicht § 1330 Abs 2 ABGB idF vor dem HaRÄG, aber den im Wesentlichen inhaltsgleichen § 352 UGB zugrundelegte, wiederherzustellen. Hinsichtlich der Ausmittlung des Kapitals bleibt es dagegen bei der Berufungsentscheidung.Zusammenfassend ist somit die Revision des Klägers hinsichtlich der Beurteilung des Zinsenbegehrens berechtigt. Insoweit ist daher das Ersturteil, das bei der Beurteilung der Zinsen zwar nicht Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB in der Fassung vor dem HaRÄG, aber den im Wesentlichen inhaltsgleichen Paragraph 352, UGB zugrundelegte, wiederherzustellen. Hinsichtlich der Ausmittlung des Kapitals bleibt es dagegen bei der Berufungsentscheidung.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 41, 43, 50 ZPO. Bezüglich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens (in dem es nicht nur um die Zinsen ging) ergibt sich durch die bloße Abänderung des Urteils im Zinsenpunkt keine Änderung (§ 43 Abs 2 ZPO iVm § 54 Abs 2 JN). Hinsichtlich der Kosten des Revisionsverfahrens ist der Kläger - ungeachtet seines Erfolgs im Zinsenpunkt - gemäß § 43 Abs 2 ZPO iVm § 54 Abs 2 JN als zur Gänze unterliegend anzusehen, weil er bezüglich der Anfechtung des Kapitals ohne Erfolg bleibt. Er hat daher der Beklagten die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung zu ersetzen. Die Beklagte wiederum bleibt mit ihrer Revision, die sich nur gegen die Zinsenentscheidung des Berufungsgerichts richtet, ohne Erfolg. Insoweit hat daher der Kläger Anspruch auf Ersatz der Kosten seiner Revisionsbeantwortung. Der höhere Ersatzanspruch der Beklagten ist gegen den niedrigeren Ersatzanspruch des Klägers aufzurechnen (vgl Fucik in Rechberger, ZPO² § 43 Rz 2 mwN ua).Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den Paragraphen 41, 43, 50, ZPO. Bezüglich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens (in dem es nicht nur um die Zinsen ging) ergibt sich durch die bloße Abänderung des Urteils im Zinsenpunkt keine Änderung (Paragraph 43, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 2, JN). Hinsichtlich der Kosten des Revisionsverfahrens ist der Kläger - ungeachtet seines Erfolgs im Zinsenpunkt - gemäß Paragraph 43, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 2, JN als zur Gänze unterliegend anzusehen, weil er bezüglich der Anfechtung des Kapitals ohne Erfolg bleibt. Er hat daher der Beklagten die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung zu ersetzen. Die Beklagte wiederum bleibt mit ihrer Revision, die sich nur gegen die Zinsenentscheidung des Berufungsgerichts richtet, ohne Erfolg. Insoweit hat daher der Kläger Anspruch auf Ersatz der Kosten seiner Revisionsbeantwortung. Der höhere Ersatzanspruch der Beklagten ist gegen den niedrigeren Ersatzanspruch des Klägers aufzurechnen vergleiche Fucik in Rechberger, ZPO² Paragraph 43, Rz 2 mwN ua).