Der dagegen erhobene Rekurs der verpflichteten Partei ist unzulässig:
Die Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses durch das Gericht zweiter Instanz erfolgte zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens nach § 54 Abs 3 EO. Dabei handelt es sich um eine gegenüber den §§ 84, 85 ZPO, die nach § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden sind, speziellere Verbesserungsregel für Exekutionsanträge.Die Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses durch das Gericht zweiter Instanz erfolgte zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens nach Paragraph 54, Absatz 3, EO. Dabei handelt es sich um eine gegenüber den Paragraphen 84, 85, ZPO, die nach Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden sind, speziellere Verbesserungsregel für Exekutionsanträge.
Verbesserungsaufträge können nach § 84 Abs 1 zweiter Satz ZPO durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden. Das wird von der ständigen Rechtsprechung dahin ausgelegt, dass ein Verbesserungsauftrag überhaupt nicht erfolgreich bekämpft werden kann (RIS-Justiz RS0036243). Das gilt auch dann, wenn der Verbesserungsauftrag durch das Rekursgericht selbst erfolgt wäre (4 Ob 271/98a). Es kann daher keinen Unterschied machen, dass dieses die Erteilung des Verbesserungsauftrags dem Erstgericht nur auftrug; auch eine solche Entscheidung ist nach der Rechtsprechung absolut unanfechtbar (3 Ob 252/03k; 3 Ob 165/06w). Der Rechtsmittelausschluss gilt auch für den Gegner des Adressaten des Verbesserungsauftrags (RIS-Justiz RS0036243 [T12]). Die Zulassung des Rekurses durch die zweite Instanz kann angesichts dieses gegenüber § 528 Abs 1 ZPO weitergehenden Rechtsmittelausschlusses daran nichts ändern (3 Ob 252/03k mwN; 3 Ob 165/06w uva). Die dargestellten Grundsätze gelten nach ständiger Rechtsprechung auch für Verbesserungsaufträge nach § 54 Abs 3 EO (RIS-Justiz RS0036243 [T13]; 3 Ob 280/05f; 3 Ob 229/06g = SZ 2006/179). Der Rekurs der verpflichteten Partei ist somit ohne sachliche Prüfung zurückzuweisen.Verbesserungsaufträge können nach Paragraph 84, Absatz eins, zweiter Satz ZPO durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden. Das wird von der ständigen Rechtsprechung dahin ausgelegt, dass ein Verbesserungsauftrag überhaupt nicht erfolgreich bekämpft werden kann (RIS-Justiz RS0036243). Das gilt auch dann, wenn der Verbesserungsauftrag durch das Rekursgericht selbst erfolgt wäre (4 Ob 271/98a). Es kann daher keinen Unterschied machen, dass dieses die Erteilung des Verbesserungsauftrags dem Erstgericht nur auftrug; auch eine solche Entscheidung ist nach der Rechtsprechung absolut unanfechtbar (3 Ob 252/03k; 3 Ob 165/06w). Der Rechtsmittelausschluss gilt auch für den Gegner des Adressaten des Verbesserungsauftrags (RIS-Justiz RS0036243 [T12]). Die Zulassung des Rekurses durch die zweite Instanz kann angesichts dieses gegenüber Paragraph 528, Absatz eins, ZPO weitergehenden Rechtsmittelausschlusses daran nichts ändern (3 Ob 252/03k mwN; 3 Ob 165/06w uva). Die dargestellten Grundsätze gelten nach ständiger Rechtsprechung auch für Verbesserungsaufträge nach Paragraph 54, Absatz 3, EO (RIS-Justiz RS0036243 [T13]; 3 Ob 280/05f; 3 Ob 229/06g = SZ 2006/179). Der Rekurs der verpflichteten Partei ist somit ohne sachliche Prüfung zurückzuweisen.
Anfechtbar ist lediglich die dem Verbesserungsverfahren nachfolgende Entscheidung über den Exekutionsantrag, die bereits im stattgebenden Sinn durch Beschluss des Erstgerichts vom 25. März 2009 (ON 10) erging, wobei dieser Exekutionsbewilligungsbeschluss des Erstgerichts auch bereits von der verpflichteten Partei (ON 14) mit Rekurs angefochten wurde.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO iVm §§ 50 Abs 1, 40 ZPO. Die betreibende Partei hat in ihrer unaufgefordert erstatteten, als „Äußerung" bezeichneten Rekursbeantwortung (ON 12) auf die generelle Unanfechtbarkeit von Verbesserungsaufträgen nicht hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 50, Absatz eins, 40, ZPO. Die betreibende Partei hat in ihrer unaufgefordert erstatteten, als „Äußerung" bezeichneten Rekursbeantwortung (ON 12) auf die generelle Unanfechtbarkeit von Verbesserungsaufträgen nicht hingewiesen.