Die Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses durch das Gericht zweiter Instanz erfolgte zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens nach § 54 Abs 3 EO. Dabei handelt es sich um eine gegenüber den §§ 84, 85 ZPO, die nach § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden sind, speziellere Verbesserungsregel für Exekutionsanträge.Die Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses durch das Gericht zweiter Instanz erfolgte zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens nach Paragraph 54, Absatz 3, EO. Dabei handelt es sich um eine gegenüber den Paragraphen 84, 85, ZPO, die nach Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden sind, speziellere Verbesserungsregel für Exekutionsanträge.
Verbesserungsaufträge können nach § 84 Abs 1 zweiter Satz ZPO durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden, was nach herrschender Rsp dahin ausgelegt wird, dass ein Verbesserungsauftrag überhaupt nicht bekämpft werden kann (RIS-Justiz RS0036243; Gitschthaler in Rechberger² §§ 84, 85 ZPO Rz 39 mwN). Da dies auch gälte, wenn der Verbesserungsauftrag durch das Rekursgericht selbst erfolgt wäre (4 Ob 271/98a), kann es keinen Unterschied machen, dass dieses die Erteilung des Verbesserungsverfahrens dem Erstgericht nur auftrug; auch eine solche Entscheidung ist nach der Rsp absolut unanfechtbar (8 ObS 282/00d; 3 Ob 252/03k, je mwN). Das gilt auch für den Gegner des Adressaten des Verbesserungsauftrags (3 Ob 252/03k; 6 Ob 133/05k). Die Zulassung des „ordentlichen Revisionsrekurses" durch die zweite Instanz kann angesichts dieses gegenüber § 528 Abs 1 ZPO weiter gehenden Rechtsmittelausschlusses daran nichts ändern (3 Ob 252/03k mwN; 1 Ob 114/04b; 6 Ob 133/05k). Die dargestellten Grundsätze gelten auch für Verbesserungsaufträge nach § 54 Abs 3 EO (3 Ob 252/03k; Jakusch in Angst, EO, § 54 Rz 61).Verbesserungsaufträge können nach Paragraph 84, Absatz eins, zweiter Satz ZPO durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden, was nach herrschender Rsp dahin ausgelegt wird, dass ein Verbesserungsauftrag überhaupt nicht bekämpft werden kann (RIS-Justiz RS0036243; Gitschthaler in Rechberger² Paragraphen 84, 85, ZPO Rz 39 mwN). Da dies auch gälte, wenn der Verbesserungsauftrag durch das Rekursgericht selbst erfolgt wäre (4 Ob 271/98a), kann es keinen Unterschied machen, dass dieses die Erteilung des Verbesserungsverfahrens dem Erstgericht nur auftrug; auch eine solche Entscheidung ist nach der Rsp absolut unanfechtbar (8 ObS 282/00d; 3 Ob 252/03k, je mwN). Das gilt auch für den Gegner des Adressaten des Verbesserungsauftrags (3 Ob 252/03k; 6 Ob 133/05k). Die Zulassung des „ordentlichen Revisionsrekurses" durch die zweite Instanz kann angesichts dieses gegenüber Paragraph 528, Absatz eins, ZPO weiter gehenden Rechtsmittelausschlusses daran nichts ändern (3 Ob 252/03k mwN; 1 Ob 114/04b; 6 Ob 133/05k). Die dargestellten Grundsätze gelten auch für Verbesserungsaufträge nach Paragraph 54, Absatz 3, EO (3 Ob 252/03k; Jakusch in Angst, EO, Paragraph 54, Rz 61).
Somit ist der Rekurs der betreibenden Partei ohne sachliche Prüfung zurückzuweisen (ebenso jüngst 3 Ob 280/05f).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO iVm §§ 50, 40 ZPO. Die verpflichtete Partei wies auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels nicht hin.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 50, 40, ZPO. Die verpflichtete Partei wies auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels nicht hin.