Begründung:
Das Erstgericht hatte der Beklagten, der im Haushalt ihrer Mutter lebenden Tochter des Klägers, wider diesen zur Hereinbringung rückständigen und laufenden Unterhalts die Forderungsexekution bewilligt.
Mit seiner Oppositionsklage begehrt er, den betriebenen Anspruch für erloschen zu erklären. Dieses Begehren stützte er auf die - zumindest fiktive - Selbsterhaltungsfähigkeit der Beklagten, da diese die Ausbildung zur Kindergärtnerin mit Matura abgeschlossen habe. In der Folge ergänzte er sein Vorbringen dahin, dass der von ihr nunmehr eingeschlagene Ausbildungsweg nicht geeignet sei, die von der Judikatur geforderten verbesserten Aussichten im Erwerbsleben zu gewährleisten. Zuletzt machte er noch geltend, dass beide Elternteile keine akademische Ausbildung hätten und daher eine solche des Kindes nicht finanzieren müssten.
Die Beklagte wendete ein, sie absolviere nunmehr zielstrebig und erfolgreich eine dreijährige Ausbildung zur Volksschullehrerin, die ihre Berufsaussichten wesentlich verbessere.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte ua fest:
Die Beklagte maturierte im Juni 2007 und schloss damit ihre Ausbildung als Kindergärtnerin ab. Im Oktober 2007 begann sie ein Studium an einer kirchlichen pädagogischen Hochschule. In den ersten beiden Semestern absolvierte sie zahlreiche Prüfungen positiv. Zum Abschluss des ersten Studienabschnitts fehlen noch vier Prüfungen, die sie im Herbst ablegen kann. Die vorgesehene Studiendauer beträgt sechs Semester, das Studium schließt mit dem Titel „Bachelor" ab. Die Beklagte wollte schon bei Übertritt in die Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik primär die Ausbildung zur Volksschullehrerin absolvieren.
In rechtlicher Hinsicht stützte sich das Erstgericht auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach ein an den Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule anschließendes Hochschulstudium kein Zweitstudium sei. Die Beklagte sei für die gegebene weiterführende Berufsausbildung und den angestrebten Beruf geeignet. Dass die Beklagte ihr Studium nicht zielstrebig betrieben hätte, sei aus den Feststellungen nicht ableitbar. Der Kläger habe das auch nicht behauptet. Eine bessere berufliche Zukunft sei nach Absolvierung der Hochschule für Pädagogik auf alle Fälle gegeben. Auf die eigene Bildung des Vaters komme es nicht an. Somit sei die Beklagte derzeit nicht selbsterhaltungsfähig.
Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung des Klägers nicht Folge und sprach letztlich aus, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei.
Es trete den Ausführungen des Erstgerichts iSd § 500a ZPO vollinhaltlich bei. Die Feststellungen des Erstgerichts seien ausreichend. Nach diesen könne derzeit von mangelnder Zielstrebigkeit der Beklagten nicht gesprochen werden; weiters habe sie ihre Ausbildung bis zum Entscheidungszeitpunkt ordnungsgemäß absolviert. Darüber hinaus verlange die Eventualmaxime im Oppositionsprozess grundsätzlich, alle bekannten Einwendungen bei sonstigem Ausschluss in der Klage anzubringen. Dass die Beklagte ihr Studium nicht zielstrebig betreibe, habe der Kläger in der Klage nicht vorgebracht. Zur Begründung der Abänderung seines Zulässigkeitsausspruchs schloss sich das Gericht zweiter Instanz zunächst den Ausführungen des Klägers in dessen Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO an. Es bestehe keine eindeutige höchstgerichtliche Rechtsprechung dahingehend, dass die unterhaltsberechtigte Person die von ihr angestrebte Ausbildung nicht nur tatsächlich zielstrebig und ernstlich betreibe, sondern dass auch der durchschnittliche Studienerfolg, insbesondere auch die durchschnittliche Studiendauer für die einzelnen Studienabschnitte Voraussetzung für den Unterhaltsanspruch sei. Ebenso fehle Judikatur dazu, ob nach der Eventualmaxime im Oppositionsprozess bei fehlendem Kontakt zwischen den Streitteilen die Erhebung von Einwendungen zulässig sei, die dem Kläger erst nach Klageeinbringung bekannt wurden.Es trete den Ausführungen des Erstgerichts iSd Paragraph 500 a, ZPO vollinhaltlich bei. Die Feststellungen des Erstgerichts seien ausreichend. Nach diesen könne derzeit von mangelnder Zielstrebigkeit der Beklagten nicht gesprochen werden; weiters habe sie ihre Ausbildung bis zum Entscheidungszeitpunkt ordnungsgemäß absolviert. Darüber hinaus verlange die Eventualmaxime im Oppositionsprozess grundsätzlich, alle bekannten Einwendungen bei sonstigem Ausschluss in der Klage anzubringen. Dass die Beklagte ihr Studium nicht zielstrebig betreibe, habe der Kläger in der Klage nicht vorgebracht. Zur Begründung der Abänderung seines Zulässigkeitsausspruchs schloss sich das Gericht zweiter Instanz zunächst den Ausführungen des Klägers in dessen Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO an. Es bestehe keine eindeutige höchstgerichtliche Rechtsprechung dahingehend, dass die unterhaltsberechtigte Person die von ihr angestrebte Ausbildung nicht nur tatsächlich zielstrebig und ernstlich betreibe, sondern dass auch der durchschnittliche Studienerfolg, insbesondere auch die durchschnittliche Studiendauer für die einzelnen Studienabschnitte Voraussetzung für den Unterhaltsanspruch sei. Ebenso fehle Judikatur dazu, ob nach der Eventualmaxime im Oppositionsprozess bei fehlendem Kontakt zwischen den Streitteilen die Erhebung von Einwendungen zulässig sei, die dem Kläger erst nach Klageeinbringung bekannt wurden.