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Entscheidung 3 Ob 90/26w×

Entscheidung 3 Ob 90/26w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob90/26w

Entscheidungsdatum

02.06.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C* s.r.o., *, Slowakei, vertreten durch Mag. Sebastian Kellermayr, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei I* GmbH, *, vertreten durch Mag. Ralph Kilches, Rechtsanwalt in Wien, wegen 264.742 EUR sA, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 28. April 2026, GZ 4 R 7/26t-31, mit dem der Rekurs der beklagten Partei teilweise zurückgewiesen und im Übrigen der Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 22. Dezember 2025, GZ 27 Cg 18/25b-23, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

römisch eins. Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Bestätigung des Spruchpunkts römisch zwei. der Entscheidung des Erstgerichts sowie gegen den Kostenpunkt (Spruchpunkt römisch vier. der Entscheidung des Erstgerichts) richtet, als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.

römisch zwei. Im Übrigen, also hinsichtlich der teilweisen Zurückweisung des Rekurses durch das Rekursgericht, wird der außerordentliche Revisionsrekurs gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]        Das Erstgericht hob über Antrag der Beklagten die Bestätigung der Vollstreckbarkeit des am 21. März 2025 erlassenen Versäumungsurteils auf (Spruchpunkt römisch eins.), wies den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie den Antrag der Klägerin auf Erlassung eines Versäumungsurteils ab (Spruchpunkt römisch drei.) und sprach aus, dass die Parteien die Kosten des Zwischenstreits über die Aufhebung der Vollstreckbarkeit und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jeweils selbst zu tragen haben (Spruchpunkt römisch vier.).

[2]        Das Rekursgericht wies den gegen die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. der Entscheidung des Erstgerichts erhobenen Rekurs der Klägerin insoweit zurück, als er sich gegen die Abweisung des Antrags auf Erlassung eines Versäumungsurteils richtete, weil die Klägerin in dieser Hinsicht nicht beschwert sei. Den Revisionsrekurs erklärte es insofern für nicht zulässig. Die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Kostenentscheidung bestätigte das Rekursgericht und sprach dazu aus, dass der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, ZPO jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

[3]        Der gegen den bestätigenden Teil der Entscheidung des Rekursgerichts und gegen die Kostenentscheidung erhobene Revisionsrekurs der Beklagten ist absolut unzulässig. Im Übrigen wird im Rechtsmittel keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO aufgezeigt.

Allgemeines:

[4]        1.1. Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstgerichtliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde.

[5]        1.2. Die Zurückweisung eines Rekurses aus formellen Gründen ist kein bestätigender Beschluss im Sinn des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO und kann daher bekämpft werden, wenn – wie hier – eine sachliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidung nicht stattgefunden hat (RS0044232; RS0044456 [T8]). Dieses Rechtsmittel ist ein Revisionsrekurs im Sinn des Paragraph 528, ZPO, der nur unter den dort normierten Voraussetzungen, also insbesondere nur bei Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung, anfechtbar ist (RS0044501 [T4, T18]; RS0084853 [T23]).

[6]        2.1. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs schließt eine formell nur teilweise Bestätigung durch das Rekursgericht die Anwendung der Konformatssperre des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO nicht in jedem Fall aus (RS0044238 [T26]). Die Entscheidung des Rekursgerichts ist vielmehr nur dann zur Gänze anfechtbar, wenn der bestätigende und der abändernde Teil in einem engen, unlösbaren Sachzusammenhang stehen, sodass sie nicht voneinander gesondert gesehen werden können und deshalb die Zulässigkeit ihrer Anfechtung nur einheitlich beurteilt werden kann (RS0044191; RS0044257; 3 Ob 153/25h [Rz 6]). Hat das Rekursgericht hingegen über mehrere Gegenstände oder Anträge entschieden, die jeweils ein eigenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben können, so ist die Frage der Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs für jeden Gegenstand gesondert zu beurteilen (RS0044191 [T7]; RS0044238 [T4, T5, T15, T26]; 3 Ob 128/24f mwN).

[7]        2.2. Ein solcher Fall für eine gesonderte Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit liegt hier vor, weil die Entscheidung des Rekursgerichts über die Abweisung der Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie auf Fällung eines Versäumungsurteils gesondert überprüfbar ist.

Zu römisch eins.:

[8]        3.1. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Bestätigung der Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags der Verweigerung der Sachentscheidung über eine Klage aus formellen Gründen im Sinn der Ausnahmebestimmung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO nicht gleichzuhalten (RS0105605 [T1, T2]; RS0112314 [T13]; RS0044536 [T1]).

[9]        3.2. Mangels Ausnahme von der Konformatssperre des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs der Beklagten insoweit daher jedenfalls unzulässig. Es kommt dementsprechend nicht darauf an, ob die Lösung der von der Beklagten angeführten Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ist (RS0012387 [T2]).

[10]      4. Soweit die Beklagte auch die Entscheidung über ihren Kostenrekurs bekämpft, ist der Revisionsrekurs nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO jedenfalls unzulässig. Dieser Rechtsmittelausschluss erstreckt sich auf alle Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz, mit denen über Kosten abgesprochen wird (RS0044233; 3 Ob 35/26g [Rz 3]). Ein Rechtsmittel dagegen ist ausnahmslos unzulässig (RS0053407 [T16]; RS0044233 [T36]; RS0044228).

Zu römisch zwei.:

[11]      1. Nach ständiger Rechtsprechung setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer voraus (RS0006497). Es ist nur derjenige rechtsmittellegitimiert, der durch die bekämpfte Entscheidung formell sowie auch materiell beschwert ist (RS0041868). Formelle Beschwer liegt vor, wenn die Entscheidung von dem ihr zugrunde liegenden Sachantrag des Rechtsmittelwerbers zu seinem Nachteil abweicht (RS0041868; RS0043917). Materiell beschwert ist, wer in seinem Rechtsschutzbegehren durch die angefochtene Entscheidung unmittelbar beeinträchtigt wird, wer also ein Bedürfnis auf Rechtsschutz hat (RS0041746; RS0043815), weil in seine Rechtssphäre nachteilig eingegriffen wird (RS0118925).

[12]      2.1. Wenn das Rekursgericht davon ausgeht, dass die Beklagte durch die Abweisung eines nicht von ihr, sondern von der Klägerin gestellten Antrags (auf Erlassung eines Versäumungsurteils) nicht formell beschwert ist, entspricht dies der Rechtsprechung (3 Ob 17/26k [Rz 7]). Der Oberste Gerichtshof hat auch schon klargestellt, dass durch die Abweisung eines nicht gestellten Klagebegehrens nicht einmal der Kläger materiell beschwert ist (10 ObS 101/22h [Rz 18 und 19]).

[13]       2.2. Inwiefern sich das Rekursgericht in diesem Zusammenhang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in Widerspruch gesetzt haben soll, legt die Beklagte nicht dar vergleiche RS0043654 [T5]; 3 Ob 10/26f [Rz 3]). Der einzige substantielle Einwand, infolge der Entscheidung des Erstgerichts sei sie mit negativen Kostenfolgen konfrontiert, könnte zwar theoretisch die Beschwer in der Hauptsache für das an die zweite Instanz gerichtete Rechtsmittel begründen (RS0002396 [T12, T15, T20]; 6 Ob 377/97b; A. Kodek in Klicka/Koller, ZPO6 Vor Paragraph 461, Rz 19). Nachteilige Kostenfolgen, die die Beklagte nicht darlegt, sind jedoch nicht gegeben, weil für sie weder der Antrag der Klägerin auf Erlassung eines Versäumungsurteils noch dessen Abweisung Kosten verursacht hat. Die Abweisung dieses Antrags hat das Erstgericht bei seiner Kostenentscheidung auch gar nicht berücksichtigt. Eine insofern unterlassene Kostenentscheidung hat die Beklagte in ihrem Rekurs auch nicht etwa gerügt.

Textnummer

E147865

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00090.26W.0602.000

Im RIS seit

03.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2026

Dokumentnummer

JJT_20260602_OGH0002_0030OB00090_26W0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0002396 Rechtssatz 12.06.1964Zivilrecht
Das bezüglich der Hauptsache fehlende Anfechtungsinteresse kann nicht durch das Interesse an der Beseitigung der Kostenentscheidung der zweiten Instanz ersetzt werden.
RS0006497 Rechtssatz 17.03.1977Zivilrecht
Voraussetzung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist ein Eingriff in die geschützte Rechtssphäre.
RS0012387 Rechtssatz 10.11.1993Zivilrecht
Von der Regelung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nimmt die EO nur in den Fällen des § 83 Abs 3 EO, § 239 Abs 3 EO und § 402 Abs 1 letzter Satz EO Abstand. In allen anderen Fällen ist im Exekutionsverfahren ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rek …
RS0041746 Rechtssatz 31.08.1972Zivilrecht
Eine Beschwer liegt dann vor, wenn der Rechtsmittelwerber in seinem Rechtsschutzbegehren durch die angefochtene Entscheidung beeinträchtigt wird, er also ein Bedürfnis auf Rechtsschutz gegenüber der angefochtenen Entscheidung hat. Der Kläger kann sich durch …
RS0041868 Rechtssatz 19.12.1994Zivilrecht
Bei der Beschwer unterscheidet man die formelle Beschwer, welche dann vorliegt, wenn die Entscheidung von dem ihr zugrunde liegenden Sachantrag des Rechtsmittelwerbers zu dessen Nachteil abweicht, und die materielle Beschwer. Diese liegt vor, wenn die (mate …
RS0043654 Rechtssatz 15.11.1988Zivilrecht
Erschöpft sich die Zulassungsbeschwerde in der bloßen Rüge, das Berufungsgericht habe "die Rechtsfrage unrichtig gelöst", ist damit aber eine Prüfung der Frage, ob entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig …
RS0043815 Rechtssatz 08.01.1958Zivilrecht
Das Rechtsschutzbedürfnis ist eine Voraussetzung der Rechtsmittelzulässigkeit.
RS0043917 Rechtssatz 16.11.1983Zivilrecht
Eine Beschwer liegt dann vor, wenn die gefällte Entscheidung von der beantragten zu Ungunsten des Rechtsmittelwerbers abweicht (Fasching IV 13 und 15 f).
RS0044191 Rechtssatz 01.04.1966Zivilrecht
Wenn ein Beschluss über mehrere Begehren, die innerlich zusammengehören, nur teilweise bestätigt wurde, kann auch der bestätigende Teil der Rekursentscheidung mit Revisionsrekurs bekämpft werden.
RS0044228 Rechtssatz 22.06.1976Zivilrecht
§ 528 Abs 1 Z 2 ZPO (jetzt: § 528 Abs 2 Z 3 ZPO) schließt die Überprüfung der Entscheidung über die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens durch den OGH aus.
RS0044232 Rechtssatz 23.07.1975Zivilrecht
Die Zurückweisung eines Rechtsmittels von der ersten oder zweiten Instanz kann zwar durch Rekurs an die nächst höhere Instanz angefochten werden, wenn eine sachliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidung nicht stattgefunden hat. Nimmt das Gericht jedoc …
RS0044233 Rechtssatz 15.09.1981Zivilrecht
Der Ausschluss eines Rekurses gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über den Kostenpunkt erstreckt sich auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird. Das Gericht zweiter Instanz entscheidet daher in allen mit …
RS0044238 Rechtssatz 09.07.1991Zivilrecht
Der Gesetzgeber wollte mit der Neufassung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO durch die WGN 1989 in Abkehr von der vor der WGN 1989 in Geltung gestandenen Bestimmung des § 528 Abs 1 Z 1 ZPO in der Fassung der ZVN 1983 zur Rechtslage vor der ZVN 1983 zurückkehren. Danac …
RS0044257 Rechtssatz 13.02.1957Zivilrecht
Nichtanwendbarkeit des Judikates 56 (siehe RS0042371; - volle Anfechtbarkeit bei nur teilweiser Bestätigung - ) im Rekursverfahren dann, wenn ein Beschluss zwei voneinander getrennte Gegenstände erledigt. Unanfechtbarkeit von Konformatsbeschlüssen bezüglich …
RS0044456 Rechtssatz 28.06.1994Zivilrecht
Ein bestätigender Beschluss liegt nur dann vor, wenn entweder in beiden Instanzen meritorisch oder formal entschieden wurde.
RS0044501 Rechtssatz 28.06.1990Zivilrecht
Ein Beschluss des Rekursgerichts, mit dem ein an dieses gerichteter Rekurs zurückgewiesen wurde, ist nur wegen einer erheblichen Rechtsfrage und nur dann anfechtbar, wenn der Entscheidungsgegenstand fünfzigtausend Schilling übersteigt.
RS0044536 Rechtssatz 27.01.1995Zivilrecht
Die Anfechtbarkeit von Konformatbeschlüssen ist nur für die definitive Versagung des Rechtsschutzes, also für die Verweigerung des Zuganges zu Gericht, vorgesehen (vergleiche RZ 1995/5).
RS0053407 Rechtssatz 20.11.1963Zivilrecht
Rekurse gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt, und zwar sowohl über die Verpflichtung zum Kostenersatz als auch über die ziffernmäßige Festsetzung des Kostenbetrages sind grundsätzlich und ausnahmslos unzulässig. Judikate …
RS0084853 Rechtssatz 10.01.1967Zivilrecht
Der Rekurs gegen einen die Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung ablehnenden Zurückweisungsbeschluß - hier wegen vermeintlicher Rechtsmittelverspätung - ist zulässig.
RS0105605 Rechtssatz 26.07.1996Zivilrecht
Gegen die Bestätigung der Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.
RS0112314 Rechtssatz 28.07.1999Zivilrecht
Hat das Rekursgericht den angefochtenen erstrichterlichen Beschluss zur Gänze bestätigt, ist jeglicher Revisionsrekurs bereits nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der Ausnahmefall dieser Gesetzesstelle (nämlich Zurückweisung einer Klage ohn …
RS0118925 Rechtssatz 15.04.2004Zivilrecht
Materielle Beschwer bedeutet, dass derjenige ein Rechtsmittel erheben kann, der behauptet, dass seine rechtlich geschützten Interessen durch den angefochtenen Beschluss unmittelbar beeinträchtigt werden, das heißt in dessen Rechtssphäre nachteilig eingegrif …