[3] Der gegen den bestätigenden Teil der Entscheidung des Rekursgerichts und gegen die Kostenentscheidung erhobene Revisionsrekurs der Beklagten ist absolut unzulässig. Im Übrigen wird im Rechtsmittel keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO aufgezeigt.Der gegen den bestätigenden Teil der Entscheidung des Rekursgerichts und gegen die Kostenentscheidung erhobene Revisionsrekurs der Beklagten ist absolut unzulässig. Im Übrigen wird im Rechtsmittel keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO aufgezeigt.
Allgemeines:
[4] 1.1. Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstgerichtliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde.1.1. Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstgerichtliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde.
[5] 1.2. Die Zurückweisung eines Rekurses aus formellen Gründen ist kein bestätigender Beschluss im Sinn des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO und kann daher bekämpft werden, wenn – wie hier – eine sachliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidung nicht stattgefunden hat (RS0044232; RS0044456 [T8]). Dieses Rechtsmittel ist ein Revisionsrekurs im Sinn des § 528 ZPO, der nur unter den dort normierten Voraussetzungen, also insbesondere nur bei Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung, anfechtbar ist (RS0044501 [T4, T18]; RS0084853 [T23]).1.2. Die Zurückweisung eines Rekurses aus formellen Gründen ist kein bestätigender Beschluss im Sinn des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO und kann daher bekämpft werden, wenn – wie hier – eine sachliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidung nicht stattgefunden hat (RS0044232; RS0044456 [T8]). Dieses Rechtsmittel ist ein Revisionsrekurs im Sinn des Paragraph 528, ZPO, der nur unter den dort normierten Voraussetzungen, also insbesondere nur bei Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung, anfechtbar ist (RS0044501 [T4, T18]; RS0084853 [T23]).
[6] 2.1. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs schließt eine formell nur teilweise Bestätigung durch das Rekursgericht die Anwendung der Konformatssperre des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht in jedem Fall aus (RS0044238 [T26]). Die Entscheidung des Rekursgerichts ist vielmehr nur dann zur Gänze anfechtbar, wenn der bestätigende und der abändernde Teil in einem engen, unlösbaren Sachzusammenhang stehen, sodass sie nicht voneinander gesondert gesehen werden können und deshalb die Zulässigkeit ihrer Anfechtung nur einheitlich beurteilt werden kann (RS0044191; RS0044257; 3 Ob 153/25h [Rz 6]). Hat das Rekursgericht hingegen über mehrere Gegenstände oder Anträge entschieden, die jeweils ein eigenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben können, so ist die Frage der Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs für jeden Gegenstand gesondert zu beurteilen (RS0044191 [T7]; RS0044238 [T4, T5, T15, T26]; 3 Ob 128/24f mwN).2.1. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs schließt eine formell nur teilweise Bestätigung durch das Rekursgericht die Anwendung der Konformatssperre des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO nicht in jedem Fall aus (RS0044238 [T26]). Die Entscheidung des Rekursgerichts ist vielmehr nur dann zur Gänze anfechtbar, wenn der bestätigende und der abändernde Teil in einem engen, unlösbaren Sachzusammenhang stehen, sodass sie nicht voneinander gesondert gesehen werden können und deshalb die Zulässigkeit ihrer Anfechtung nur einheitlich beurteilt werden kann (RS0044191; RS0044257; 3 Ob 153/25h [Rz 6]). Hat das Rekursgericht hingegen über mehrere Gegenstände oder Anträge entschieden, die jeweils ein eigenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben können, so ist die Frage der Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs für jeden Gegenstand gesondert zu beurteilen (RS0044191 [T7]; RS0044238 [T4, T5, T15, T26]; 3 Ob 128/24f mwN).
[7] 2.2. Ein solcher Fall für eine gesonderte Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit liegt hier vor, weil die Entscheidung des Rekursgerichts über die Abweisung der Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie auf Fällung eines Versäumungsurteils gesondert überprüfbar ist.
Zu I.:Zu römisch eins.:
[8] 3.1. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Bestätigung der Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags der Verweigerung der Sachentscheidung über eine Klage aus formellen Gründen im Sinn der Ausnahmebestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht gleichzuhalten (RS0105605 [T1, T2]; RS0112314 [T13]; RS0044536 [T1]).3.1. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Bestätigung der Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags der Verweigerung der Sachentscheidung über eine Klage aus formellen Gründen im Sinn der Ausnahmebestimmung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO nicht gleichzuhalten (RS0105605 [T1, T2]; RS0112314 [T13]; RS0044536 [T1]).
[9] 3.2. Mangels Ausnahme von der Konformatssperre des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs der Beklagten insoweit daher jedenfalls unzulässig. Es kommt dementsprechend nicht darauf an, ob die Lösung der von der Beklagten angeführten Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO ist (RS0012387 [T2]).3.2. Mangels Ausnahme von der Konformatssperre des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs der Beklagten insoweit daher jedenfalls unzulässig. Es kommt dementsprechend nicht darauf an, ob die Lösung der von der Beklagten angeführten Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ist (RS0012387 [T2]).
[10] 4. Soweit die Beklagte auch die Entscheidung über ihren Kostenrekurs bekämpft, ist der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig. Dieser Rechtsmittelausschluss erstreckt sich auf alle Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz, mit denen über Kosten abgesprochen wird (RS0044233; 3 Ob 35/26g [Rz 3]). Ein Rechtsmittel dagegen ist ausnahmslos unzulässig (RS0053407 [T16]; RS0044233 [T36]; RS0044228).4. Soweit die Beklagte auch die Entscheidung über ihren Kostenrekurs bekämpft, ist der Revisionsrekurs nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO jedenfalls unzulässig. Dieser Rechtsmittelausschluss erstreckt sich auf alle Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz, mit denen über Kosten abgesprochen wird (RS0044233; 3 Ob 35/26g [Rz 3]). Ein Rechtsmittel dagegen ist ausnahmslos unzulässig (RS0053407 [T16]; RS0044233 [T36]; RS0044228).
Zu II.:Zu römisch zwei.:
[11] 1. Nach ständiger Rechtsprechung setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer voraus (RS0006497). Es ist nur derjenige rechtsmittellegitimiert, der durch die bekämpfte Entscheidung formell sowie auch materiell beschwert ist (RS0041868). Formelle Beschwer liegt vor, wenn die Entscheidung von dem ihr zugrunde liegenden Sachantrag des Rechtsmittelwerbers zu seinem Nachteil abweicht (RS0041868; RS0043917). Materiell beschwert ist, wer in seinem Rechtsschutzbegehren durch die angefochtene Entscheidung unmittelbar beeinträchtigt wird, wer also ein Bedürfnis auf Rechtsschutz hat (RS0041746; RS0043815), weil in seine Rechtssphäre nachteilig eingegriffen wird (RS0118925).
[12] 2.1. Wenn das Rekursgericht davon ausgeht, dass die Beklagte durch die Abweisung eines nicht von ihr, sondern von der Klägerin gestellten Antrags (auf Erlassung eines Versäumungsurteils) nicht formell beschwert ist, entspricht dies der Rechtsprechung (3 Ob 17/26k [Rz 7]). Der Oberste Gerichtshof hat auch schon klargestellt, dass durch die Abweisung eines nicht gestellten Klagebegehrens nicht einmal der Kläger materiell beschwert ist (10 ObS 101/22h [Rz 18 und 19]).
[13] 2.2. Inwiefern sich das Rekursgericht in diesem Zusammenhang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in Widerspruch gesetzt haben soll, legt die Beklagte nicht dar (vgl RS0043654 [T5]; 3 Ob 10/26f [Rz 3]). Der einzige substantielle Einwand, infolge der Entscheidung des Erstgerichts sei sie mit negativen Kostenfolgen konfrontiert, könnte zwar theoretisch die Beschwer in der Hauptsache für das an die zweite Instanz gerichtete Rechtsmittel begründen (RS0002396 [T12, T15, T20]; 6 Ob 377/97b; A. Kodek in Klicka/Koller, ZPO6 Vor § 461 Rz 19). Nachteilige Kostenfolgen, die die Beklagte nicht darlegt, sind jedoch nicht gegeben, weil für sie weder der Antrag der Klägerin auf Erlassung eines Versäumungsurteils noch dessen Abweisung Kosten verursacht hat. Die Abweisung dieses Antrags hat das Erstgericht bei seiner Kostenentscheidung auch gar nicht berücksichtigt. Eine insofern unterlassene Kostenentscheidung hat die Beklagte in ihrem Rekurs auch nicht etwa gerügt. 2.2. Inwiefern sich das Rekursgericht in diesem Zusammenhang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in Widerspruch gesetzt haben soll, legt die Beklagte nicht dar vergleiche RS0043654 [T5]; 3 Ob 10/26f [Rz 3]). Der einzige substantielle Einwand, infolge der Entscheidung des Erstgerichts sei sie mit negativen Kostenfolgen konfrontiert, könnte zwar theoretisch die Beschwer in der Hauptsache für das an die zweite Instanz gerichtete Rechtsmittel begründen (RS0002396 [T12, T15, T20]; 6 Ob 377/97b; A. Kodek in Klicka/Koller, ZPO6 Vor Paragraph 461, Rz 19). Nachteilige Kostenfolgen, die die Beklagte nicht darlegt, sind jedoch nicht gegeben, weil für sie weder der Antrag der Klägerin auf Erlassung eines Versäumungsurteils noch dessen Abweisung Kosten verursacht hat. Die Abweisung dieses Antrags hat das Erstgericht bei seiner Kostenentscheidung auch gar nicht berücksichtigt. Eine insofern unterlassene Kostenentscheidung hat die Beklagte in ihrem Rekurs auch nicht etwa gerügt.