Begründung:
Der Kläger ist Erbe nach dem am 9. Februar 2003 verstorbenen Eigentümer einer Teichwirtschaft mit Umland samt Wohn- und Wirtschaftsgebäuden, zu der zahlreiche Liegenschaften gehören. Auf einem Grundstück ist ein als „Schweinestall“ bezeichnetes Gebäude errichtet, dessen vorderer Teil bewohnt werden kann. Der hintere Teil wurde für Lagerzwecke genutzt. Der Schweinestall ist unmittelbar neben dem Teich situiert. Es schließt eine große Wiesenfläche und ein Zeltplatz an. Die auf dem vorderen Teil des Schweinestalls entfallende fiktive Miete beträgt 70 EUR, die Betriebskosten etwa 100 EUR monatlich, jeweils auf Basis 2001.
Der Beklagte lernte den Erblasser 1999 oder 2000 kennen. Im Jahr 2000 zog der Beklagte ins Herrenhaus, im Sommer 2001 in den vorderen Teil des Schweinestalls. Er benützte auch immer wieder das Umland (die große Wiesenfläche und den Zeltplatz) und gestattete dritten Personen den Aufenthalt auf diesen Flächen. Er montierte einen Steg und benützte auch eine Bauhütte auf dieser Parzelle. Im Winter war der Beklagte regelmäßig als Schilehrer tätig, das Wasser war während der Frostperiode im Schweinestall abgedreht; Strom war vorhanden. Nach dem Ableben des Erblassers veranlasste der Sohn das Abdrehen des Wassers. Der Beklagte war vom Erblasser letztwillig nicht bedacht worden.
In seiner am 25. Jänner 2007 eingebrachten Räumungsklage beantragte der Kläger unter Berücksichtigung einer späteren Modifikation in der mündlichen Streitverhandlung, den Beklagten schuldig zu erkennen, ihm bestimmte Grundstücke (samt Schweinestall und Bauhütte) geräumt zu übergeben. Für den Fall, dass das Gericht ein Mietverhältnis annehmen sollte, erklärte der Kläger dieses zum 29. Februar 2008 aufzukündigen. Schließlich begehrte er hilfsweise die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet sei, die genannten Grundstücke samt Schweinestall und Bauhütte geräumt von seinen Fahrnissen zu übergeben. Der Beklagte benütze die Liegenschaftsteile titellos.
Der Beklagte wendete ein, ihm sei vom Erblasser zugesichert worden, dass er den Schweinestall ein Leben lang nutzen könne und hiefür lediglich eine Gebühr von 50 EUR bezahlen müsse; ihm sei die Nutzung der gesamten Liegenschaft samt Teich zugesichert worden.
In seiner am 11. September 2007 erhobenen Widerklage begehrte der Beklagte, den Kläger zur Strom- und Wasserversorgung zu verpflichten. Er habe vom Rechtsvorgänger des Klägers, mit dem er auf der gegenständlichen Liegenschaft gelebt und diesen betreut habe, die Zusicherung erhalten, den Schweinestall ein Leben lang gegen Zahlung von 50 EUR nutzen zu können, ebenso die gesamte Liegenschaft und den Teich. Später habe er die monatlichen Zahlungen eingestellt, weil er zur Mietzinsminderung berechtigt gewesen sei.
Für den Fall, dass ein Bestandverhältnis bestanden habe, erklärte der Kläger überdies die Aufkündigung wegen qualifizierten Mietzinsrückstands und erheblich nachteiligen Gebrauchs. Der Beklagte bringe immer wieder Dritte auf die Liegenschaft, wodurch diese verwahrlose. Der Kläger habe die Liegenschaft gutgläubig lastenfrei erworben, die Formvorschrift für eine allfällige Schenkung sei nicht eingehalten worden.
Das Erstgericht gab der Räumungsklage statt und wies das Widerklagebegehren auf Wiederherstellung der Strom- und Wasserzufuhr ab.
Das Berufungsgericht wiederholte das Beweisverfahren und traf folgende Feststellungen:
Der Erblasser wollte den Beklagten am vorderen Teil des „Schweinestalls“ ein Wohnungsgebrauchsrecht einräumen, dessen Verbücherung nicht beabsichtigt war. Dem Beklagten sollte gegen Bezahlung von 50 EUR zur Abdeckung der Betriebskosten für Wasser und Strom auf Lebenszeit der Gebrauch zukommen. Die Wasserinstallation sollte während der Frostperiode entleert werden. Dies äußerte der Erblasser gegenüber dem Beklagten, aber auch gegenüber Dritten, wiederholt sinngemäß - teilweise auch nur in Teilen - und bekräftigte es. Er handelte in der Absicht, einem Außenseiter, wie er selbst einer war, zu helfen, auch nach seinem Tod die zu seinen Lebzeiten geübte Lebensweise, an der er zu Lebzeiten teil hatte, zu ermöglichen. Der Beklagte nahm in Kenntnis dieser Absicht das Anbot 2001 an und zog in den „Schweinestall“. Dieser Gebrauch sollte nach dem übereinstimmenden Willen des Erblassers und des Beklagten auch die den bewohnten Teil des Schweinestalls umgebenden Wiesenteile und die nahe gelegene Bauhütte sowie Zugang und Nutzung des Teichs zur Erholung umfassen.
Nicht festgestellt werden kann, dass sich durch Einladung fremder Personen qualitativ und quantitativ andere Störungen ergeben haben, als sie bereits zu Lebzeiten des Erblassers stattfanden. Nicht festgestellt werden kann, dass vom Beklagten eingeladene Personen mit dessen Wissen und Willen auch Geländeteile benutzten, die außerhalb des vereinbarten Bereichs lagen. Der Beklagte zahlte dem Erblasser zu dessen Lebzeiten 100 DM/50 EUR oder verrechnete sie mit Leistungen im Fischereibetrieb. Von November 2003 bis September 2004 überwies er monatlich 50 EUR auf das bekannt gegebene Treuhandkonto. Mit Ausnahme dieser Zahlungen leistete der Beklagte nach dem Tod des Erblassers nichts mehr.
Rechtlich folgerte das Berufungsgericht, dass der Erblasser mit dem Beklagten ein nicht zu verbücherndes Wohnungsgebrauchsrecht (samt der festgestellten damit verbundenen Nebenrechte) vereinbaren habe wollen. Es wies daher die Räumungsklage ab und gab dem Widerklagebegehren auf Wiederherstellung der Strom- und Wasserzufuhr (mit Einschränkung für den Winter) statt.
Am 1. März 2010 erhob der Kläger Wiederaufnahmsklage und begehrte die Aufhebung des Berufungsurteils, weil er iSd § 530 Abs 1 Z 7 ZPO neue Beweismittel aufgefunden habe. Sein Onkel habe in den Unterlagen der früheren Gutsverwaltung eine Notiz folgenden Inhalts gefunden:Am 1. März 2010 erhob der Kläger Wiederaufnahmsklage und begehrte die Aufhebung des Berufungsurteils, weil er iSd Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO neue Beweismittel aufgefunden habe. Sein Onkel habe in den Unterlagen der früheren Gutsverwaltung eine Notiz folgenden Inhalts gefunden:
„Akten!
Herr B***** F***** wurde zu Lebzeiten aus dem Haus verwiesen! Wollte hier einziehen. Ich habe ihm dies untersagt! Post wird nicht angenommen. März 2004“.
Diese Urkunde stamme von einem ehemaligen Mitarbeiter der Gutsverwaltung. Bei der Urkunde und dem Urkundenverfasser (Zeuge) handle es sich um neue Beweismittel die der Kläger im Vorprozess ohne sein Verschulden nicht habe geltend machen können und nunmehr rechtzeitig geltend mache. Aus diesen Beweismitteln ergebe sich, dass der Erblasser bereits zu Lebzeiten gewollt habe, dass der Beklagte aus dem Haus oder von der Liegenschaft wegziehe und dass der Beklagte gegen seinen Willen eingezogen sei. Die Beweismittel seien geeignet, die Glaubwürdigkeit des Beklagten zu erschüttern und damit auch geeignet, eine für den Kläger günstigere Entscheidung herbeizuführen.
Das Berufungsgericht wies die Wiederaufnahmsklage zurück. Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssten solcherart sein, dass deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine dem Wiederaufnahmswerber günstigere Entscheidung in der Hauptsache herbeigeführt hätten. Hauptsache sei der Streitgegenstand des Vorprozesses. In diesem Fall habe das Berufungsgericht eine Vereinbarung über ein Wohnungsgebrauchsrecht zwischen dem Erblasser und dem Beklagten angenommen. Bei dem Umstand, dass der Beklagte zu Lebzeiten aus dem Haus verwiesen worden sei, handle es sich um eine Hilfstatsache. Dem Umstand, dass der Zeuge dies im März 2004 festhalte und dem Beklagten den Einzug untersage, komme aber keine Bedeutung zu. Im Berufungsurteil sei ausgeführt worden, dass sich nur ergeben habe, dass der Erblasser kein Mietverhältnis gewollt habe. Ob er von einer von ihm getroffenen Vereinbarung wieder abgehen habe wollen, habe auf deren Vorliegen keinen Einfluss. Fest stehe, dass ein derartiger Wunsch jedenfalls nicht mit gerichtlicher Hilfe von ihm in die Tat umgesetzt worden sei und auch letztwillig nicht dem Erben aufgetragen worden wäre. Die Wiederaufnahmsklage sei als unzulässig zurückzuweisen, wenn die neue Tatsache oder das benützbar gewordene Beweismittel selbst im Fall ihrer Richtigkeit zu keiner Änderung der Entscheidung des Vorprozesses führen könne. Hier sei die behauptete Hilfstatsache, was das Haus betreffe, bereits vom Erstgericht unbekämpft festgestellt und den „Schweinestall“ betreffend bereits aufgrund der im Vorprozess aufgenommenen Beweise bedacht worden. Auch bei Vorliegen dieser Hilfstatsache, was den „Schweinestall“ betreffe, sei ein Rückschluss darauf, dass die als erwiesen angenommene Vereinbarung nicht getroffen worden sei, nicht zulässig. Das Vorbringen weiterer (neuer) Beweismittel für das Vorliegen der bereits im Vorprozess bedachten oder festgestellten Hilfstatsachen stelle keine neue Tatsache im Sinne eines Wiederaufnahmsgrundes dar.