Rechtstracker.at
Entscheidung 3 Ob 95/98m×

Entscheidung 3 Ob 95/98m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob95/98m

Entscheidungsdatum

15.04.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hedwig W*****, vertreten durch Dr.Gottfried Waibel, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagte Partei N***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Hans Mandl und Dr.Georg Mandl, Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen S 10.470,20 sA (hier wegen Zwischenantrags auf Feststellung) infolge "außerordentlicher" Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgericht vom 15.Jänner 1998, GZ 1 R 21/98s-10, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Zwischenurteil des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 11.November 1997, GZ 3 C 1203/97h-6, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Landesgericht Feldkirch mit dem Auftrag zurückgestellt, sein Urteil jedenfalls durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in der Fassung WGN 1997 BGBl I/140, zu ergänzen.

Text

Begründung:

Die beklagte Partei bestritt das auf Zahlung von Mietzins(teilen) von insgesamt S 10.470,20 sA gerichtete Klagebegehren mit der Behauptung, das zugrundeliegende Bestandverhältnis unterliege dem Mietrechtsgesetz, nach dessen (näher genannten) Bestimmungen sei die Klagsforderung nicht gerechtfertigt. Da die klagende Partei erwiderte, der zugrundeliegende Mietvertrag falle gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, MRG nicht in den Anwendungsbereich des MRG, stellte die beklagte Partei den Zwischenfeststellungsantrag, daß das Mietverhältnis dem MRG unterliege und keine Vollausnahme nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, MRG (Dienstwohnung) vorliege. Eine Bewertung dieses Antrages unterblieb.

Das Erstgericht wies mit Zwischenurteil den Antrag ab, indem es aussprach, das Mietverhältnis falle unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, MRG (unterliege daher nicht dem MRG).

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, die ordentliche Revision sei mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig. Einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes erachtete es im Hinblick auf Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO nicht für erforderlich.

Rechtliche Beurteilung

Über die dem Obersten Gerichtshof vorliegende außerordentliche Revision der beklagten Partei kann indessen nach den hier bereits gemäß deren Artikel römisch 32 , Ziffer 14, anzuwendenden Bestimmungen des Artikel römisch sieben, Ziffer 34 und 36 (Paragraphen 500, 502, ZPO) der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 - WGN 1997, BGBl I/140, vor der Ergänzung des Berufungsurteils durch den gesetzlich vorgesehenen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht entschieden werden:

Besteht der Entscheidungsgegenstand (hier der Zwischenfeststellungsantrag) nicht in einem Geldbetrag, so hat das Berufungsgericht gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in seinem Urteil auszusprechen, ob sein Wert a) S 52.000 übersteigt oder nicht; b) bei Übersteigen von S 52.000 auch S 260.000 übersteigt oder nicht (nach den Ziffer 2 und 3 dieses Absatzes sind entsprechende (Un-)Zulässigkeitsaussprüche vorzunehmen). Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand S 52.000 nicht übersteigt; nach Absatz 3, dieser Bestimmung ebenso, wenn er zwar S 52.000, nicht aber S 260.000 übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt hat.

Gemäß Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO gelten die Absatz 2 und 3 nicht für die unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallenden Streitigkeiten (Bestandstreitigkeiten), wenn dabei ua über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird.

Mit der Entscheidung der Vorinstanzen über den Zwischenfeststellungsantrag wurde indessen nicht über den Bestand oder Nichtbestand des - in seinem Bestand unter den Parteien gar nicht strittigen - Mietvertrages, sondern vielmehr allein darüber entschieden, ob dieser Vertrag dem MRG unterliegt oder (wegen der Ausnahmebestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, MRG - Dienstwohnung) nicht. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz erfordert daher die dargestellte Rechtslage die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes durch das Berufungsgericht.

Dieses wird nach der Vornahme der Bewertung (und allfälliger weiter erforderlich werdender oder auch nur klarzustellender Aussprüche) die Akten wieder vorzulegen haben.

Anmerkung

E49949 03A00958

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0030OB00095.98M.0415.000

Dokumentnummer

JJT_19980415_OGH0002_0030OB00095_98M0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung