Über die dem Obersten Gerichtshof vorliegende außerordentliche Revision der beklagten Partei kann indessen nach den hier bereits gemäß deren Art XXXII Z 14 anzuwendenden Bestimmungen des Art VII Z 34 und 36 (§§ 500, 502 ZPO) der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 - WGN 1997, BGBl I/140, vor der Ergänzung des Berufungsurteils durch den gesetzlich vorgesehenen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht entschieden werden:Über die dem Obersten Gerichtshof vorliegende außerordentliche Revision der beklagten Partei kann indessen nach den hier bereits gemäß deren Artikel römisch 32 , Ziffer 14, anzuwendenden Bestimmungen des Artikel römisch sieben, Ziffer 34 und 36 (Paragraphen 500, 502, ZPO) der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 - WGN 1997, BGBl I/140, vor der Ergänzung des Berufungsurteils durch den gesetzlich vorgesehenen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht entschieden werden:
Besteht der Entscheidungsgegenstand (hier der Zwischenfeststellungsantrag) nicht in einem Geldbetrag, so hat das Berufungsgericht gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO in seinem Urteil auszusprechen, ob sein Wert a) S 52.000 übersteigt oder nicht; b) bei Übersteigen von S 52.000 auch S 260.000 übersteigt oder nicht (nach den Z 2 und 3 dieses Absatzes sind entsprechende (Un-)Zulässigkeitsaussprüche vorzunehmen). Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand S 52.000 nicht übersteigt; nach Abs 3 dieser Bestimmung ebenso, wenn er zwar S 52.000, nicht aber S 260.000 übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt hat.Besteht der Entscheidungsgegenstand (hier der Zwischenfeststellungsantrag) nicht in einem Geldbetrag, so hat das Berufungsgericht gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in seinem Urteil auszusprechen, ob sein Wert a) S 52.000 übersteigt oder nicht; b) bei Übersteigen von S 52.000 auch S 260.000 übersteigt oder nicht (nach den Ziffer 2 und 3 dieses Absatzes sind entsprechende (Un-)Zulässigkeitsaussprüche vorzunehmen). Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand S 52.000 nicht übersteigt; nach Absatz 3, dieser Bestimmung ebenso, wenn er zwar S 52.000, nicht aber S 260.000 übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt hat.
Gemäß § 502 Abs 5 Z 2 ZPO gelten die Abs 2 und 3 nicht für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten (Bestandstreitigkeiten), wenn dabei ua über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird.Gemäß Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO gelten die Absatz 2 und 3 nicht für die unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallenden Streitigkeiten (Bestandstreitigkeiten), wenn dabei ua über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird.
Mit der Entscheidung der Vorinstanzen über den Zwischenfeststellungsantrag wurde indessen nicht über den Bestand oder Nichtbestand des - in seinem Bestand unter den Parteien gar nicht strittigen - Mietvertrages, sondern vielmehr allein darüber entschieden, ob dieser Vertrag dem MRG unterliegt oder (wegen der Ausnahmebestimmung des § 2 Abs 1 Z 2 MRG - Dienstwohnung) nicht. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz erfordert daher die dargestellte Rechtslage die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes durch das Berufungsgericht.Mit der Entscheidung der Vorinstanzen über den Zwischenfeststellungsantrag wurde indessen nicht über den Bestand oder Nichtbestand des - in seinem Bestand unter den Parteien gar nicht strittigen - Mietvertrages, sondern vielmehr allein darüber entschieden, ob dieser Vertrag dem MRG unterliegt oder (wegen der Ausnahmebestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, MRG - Dienstwohnung) nicht. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz erfordert daher die dargestellte Rechtslage die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes durch das Berufungsgericht.
Dieses wird nach der Vornahme der Bewertung (und allfälliger weiter erforderlich werdender oder auch nur klarzustellender Aussprüche) die Akten wieder vorzulegen haben.